Hallo Community, ich muss mich wieder mit lustigen Rechtsfragen beschäftigen, weil die Gerichte in ihrer Fantasiewelt unterwegs sind. Die Frage die mir momentan auf den Schuh drückt, ist ob Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstatten sind. Die UdG des Gerichts vertritt die Auffassung, das diese Kosten nicht erstattungsfähig sind, da sie nach Beendigung des Rechtsstreites entstanden sind und somit nicht der Erledigung des Rechtsstreites ("zweckentsprechende Rechtsverfolgung") dienen. Eine differenzierte Betrachtung liefert folgender richterlicher Beschluss (SG Landshut, Beschl v. 10.11.2017 - S 8 SF 31/17 E -):
"Das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 Abs. 1 SGG, wofür die Ef. weitere Kostenerstattungen begehrt, ist ein Annex zu dem vorgenannten Hauptsacheverfahren (vgl. Schmidt aa0, §197 Rdnr. 4; Stotz in: SchlegelNoelzke, juris PK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 197 SGG Rdnr 48); eine in diesem Verfahren gemäß § 193 Abs.1SGG getroffene Kostengrundentscheidung erfasst damit ggf. auch die im Kostenfestsetzungsverfahren entstandenen Aufwendungen. Die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen des gemäß §183 SGG privilegierten Personenkreises von im gerichtskostenfreien Verfahren Beteiligten, wie hier, ist in § 193 Abs. 2 und 3 SGG abschließend geregelt. Danach sind die zur Verfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 193 Abs. 2); die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistandes ist stets erstattungsfähig (§ 193 Abs.3 SGG). Ähnlich dem auf Antrag eines Versicherten nach den Vorschriften des SGB X durchgeführten Verwaltungsverfahren ist auch die Erstattung von ggf. entstandenen Aufwendungen eines Beteiligten im Sozialgerichtsverfahren für das auf Antrag durchzuführende Kostenfestsetzungsverfahren vom Gesetzgeber nicht vorgesehen; eine Kostenerstattung ist im Verwaltungsverfahren ausschließlich für das in § 78 SGG zwingend als Prozessvoraussetzung vorgeschriebene Vorverfahren in § 63 Abs. 1 SGB X geregelt. Notwendige Aufwendungen können danach auf Antrag erstattet werden, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Eine dementsprechende Regelung ist für das Kostenfestsetzungsverfahren nicht vorgesehen."
Also die Sache mit dem Annex zum Hauptsacheverfahren kann so nicht aufrechterhalten werden. Den ein Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren ist nach § 197 SGG im Hinblick auf § 198 GVG nicht als Teil des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens anzusehen (aA Wehrhahn, SGb 2013, 61 f). Denn es handelt sich um ein chronologisch nachgeordnetes Verfahren, das unter Umständen - wie im vorliegenden Fall - erst beginnt, nachdem der zeitliche Anwendungsbereich des § 198 Abs 6 Nr 1 GVG hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens bereits vollständig abgeschlossen ist.
Vgl. BSG, Urt. v. 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - juris, Rn. 13.
Es kann also nicht sein, das es in einem Aspekt als separates Verfahren angesehen wird und in einem anderen als ein Annex. Kennt jemand Rechtsprechung der die Sichtweise der SGs wiederlegt oder fahren die alle auf der Schiene?
Auch will man mir keine Kopierkosten erstatten, weil diese nach Ansicht der UdG, unter die Geschäfts- und Generalkosten fallen. Gut was ich dazu halte, habe ich hier bereits geschrieben und werde dann darauf in der Erinnerung verweisen.
Abgesehen davon stellt sich auch die Frage ob ein Ausnahmefall vorliegt.
Die BA selbst sah keinen Grund von einer Pauschalierung abzuweichen. So erstattete mir die BA in einem anderen Eilverfahren und dem dazugehörigen Vorverfahren insgesamt 56,80 Euro für Fotokopie-, Porto und Versandkosten entsprechend den Pauschalen in § 7 Abs. 2 JVEG.
Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") als Sonderfall des Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts, insbesondere auch des Sozialversicherungsrechts, und kommt in diesem Sinne sowohl für das Handeln der Verwaltungsbehörden bzw. der Versicherungsträger als auch für das Verhalten des einzelnen in Betracht.
So BSG, Urt. v. 21.07.1981 - 7 RAr 2/80, juris, Rn. 31 mwN.
Erstattet nun die BA, Kopierkosten pauschal i.H.v. 0,50 Euro pro SW-Seite bzw. 1,00 Euro pro Farbseite auf Grundlage von § 7 Abs. 2 JVEG und behauptet später das JVEG wäre hier nicht anwendbar so ist es als treuwidriges Verhalten ("protestatio facto contraria") zu werten. Der von der BA zum Ausdruck gebrachte Vorbehalt ist unwirksam, da er mit dem gleichzeitigen, eigenen Verhalten faktisch in Widerspruch steht. Ein dem tatsächlichen Handeln widersprechender Vorbehalt gilt nicht.
Und dann dazu:
"Bei der Frage, ob ein derartiger Ausnahmefall angenommen werden kann, ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren in erster Linie dem Schutz der jeweils kostenpflichtigen Partei dient. Stellt diese im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs die Entstehung und Prozessbezogenheit bestimmter Kosten unstreitig und erklärt sich zur Übernahme solcher Kosten bereit, besteht kein Grund, die Geltendmachung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zuzulassen. Entscheidendes Kriterium ist daher nicht, ob eine Bezifferung vorliegt, sondern ob sich die Regelungen im Kostenvergleich für eine rasche und vereinfachte Klärung eignen, auf die das Festsetzungsverfahren zugeschnitten ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 26.02.2007, 8 W 1/07, Rn. 11; HK-ZPO/Gierl, 6. Aufl., § 104, Rn. 7)."
Vgl. OLG Bamberg, Beschl. vo. 26.04.2018 - 4 W 41/18 -
Oder denke ich da zuweit aus der Box, weil diese Eilverfahren nicht diese betreffenden Verfahren tangieren?
"Das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 Abs. 1 SGG, wofür die Ef. weitere Kostenerstattungen begehrt, ist ein Annex zu dem vorgenannten Hauptsacheverfahren (vgl. Schmidt aa0, §197 Rdnr. 4; Stotz in: SchlegelNoelzke, juris PK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 197 SGG Rdnr 48); eine in diesem Verfahren gemäß § 193 Abs.1SGG getroffene Kostengrundentscheidung erfasst damit ggf. auch die im Kostenfestsetzungsverfahren entstandenen Aufwendungen. Die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen des gemäß §183 SGG privilegierten Personenkreises von im gerichtskostenfreien Verfahren Beteiligten, wie hier, ist in § 193 Abs. 2 und 3 SGG abschließend geregelt. Danach sind die zur Verfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 193 Abs. 2); die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistandes ist stets erstattungsfähig (§ 193 Abs.3 SGG). Ähnlich dem auf Antrag eines Versicherten nach den Vorschriften des SGB X durchgeführten Verwaltungsverfahren ist auch die Erstattung von ggf. entstandenen Aufwendungen eines Beteiligten im Sozialgerichtsverfahren für das auf Antrag durchzuführende Kostenfestsetzungsverfahren vom Gesetzgeber nicht vorgesehen; eine Kostenerstattung ist im Verwaltungsverfahren ausschließlich für das in § 78 SGG zwingend als Prozessvoraussetzung vorgeschriebene Vorverfahren in § 63 Abs. 1 SGB X geregelt. Notwendige Aufwendungen können danach auf Antrag erstattet werden, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Eine dementsprechende Regelung ist für das Kostenfestsetzungsverfahren nicht vorgesehen."
Also die Sache mit dem Annex zum Hauptsacheverfahren kann so nicht aufrechterhalten werden. Den ein Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren ist nach § 197 SGG im Hinblick auf § 198 GVG nicht als Teil des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens anzusehen (aA Wehrhahn, SGb 2013, 61 f). Denn es handelt sich um ein chronologisch nachgeordnetes Verfahren, das unter Umständen - wie im vorliegenden Fall - erst beginnt, nachdem der zeitliche Anwendungsbereich des § 198 Abs 6 Nr 1 GVG hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens bereits vollständig abgeschlossen ist.
Vgl. BSG, Urt. v. 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - juris, Rn. 13.
Es kann also nicht sein, das es in einem Aspekt als separates Verfahren angesehen wird und in einem anderen als ein Annex. Kennt jemand Rechtsprechung der die Sichtweise der SGs wiederlegt oder fahren die alle auf der Schiene?
Auch will man mir keine Kopierkosten erstatten, weil diese nach Ansicht der UdG, unter die Geschäfts- und Generalkosten fallen. Gut was ich dazu halte, habe ich hier bereits geschrieben und werde dann darauf in der Erinnerung verweisen.
Abgesehen davon stellt sich auch die Frage ob ein Ausnahmefall vorliegt.
Die BA selbst sah keinen Grund von einer Pauschalierung abzuweichen. So erstattete mir die BA in einem anderen Eilverfahren und dem dazugehörigen Vorverfahren insgesamt 56,80 Euro für Fotokopie-, Porto und Versandkosten entsprechend den Pauschalen in § 7 Abs. 2 JVEG.
Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") als Sonderfall des Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts, insbesondere auch des Sozialversicherungsrechts, und kommt in diesem Sinne sowohl für das Handeln der Verwaltungsbehörden bzw. der Versicherungsträger als auch für das Verhalten des einzelnen in Betracht.
So BSG, Urt. v. 21.07.1981 - 7 RAr 2/80, juris, Rn. 31 mwN.
Erstattet nun die BA, Kopierkosten pauschal i.H.v. 0,50 Euro pro SW-Seite bzw. 1,00 Euro pro Farbseite auf Grundlage von § 7 Abs. 2 JVEG und behauptet später das JVEG wäre hier nicht anwendbar so ist es als treuwidriges Verhalten ("protestatio facto contraria") zu werten. Der von der BA zum Ausdruck gebrachte Vorbehalt ist unwirksam, da er mit dem gleichzeitigen, eigenen Verhalten faktisch in Widerspruch steht. Ein dem tatsächlichen Handeln widersprechender Vorbehalt gilt nicht.
Und dann dazu:
"Bei der Frage, ob ein derartiger Ausnahmefall angenommen werden kann, ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren in erster Linie dem Schutz der jeweils kostenpflichtigen Partei dient. Stellt diese im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs die Entstehung und Prozessbezogenheit bestimmter Kosten unstreitig und erklärt sich zur Übernahme solcher Kosten bereit, besteht kein Grund, die Geltendmachung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zuzulassen. Entscheidendes Kriterium ist daher nicht, ob eine Bezifferung vorliegt, sondern ob sich die Regelungen im Kostenvergleich für eine rasche und vereinfachte Klärung eignen, auf die das Festsetzungsverfahren zugeschnitten ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 26.02.2007, 8 W 1/07, Rn. 11; HK-ZPO/Gierl, 6. Aufl., § 104, Rn. 7)."
Vgl. OLG Bamberg, Beschl. vo. 26.04.2018 - 4 W 41/18 -
Oder denke ich da zuweit aus der Box, weil diese Eilverfahren nicht diese betreffenden Verfahren tangieren?
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