Erstantrag, JC verlangt Schulbescheinigung für 13 jährige, muss ich die beibringen?

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Bluemchen

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Hallo ihr Lieben,

nachdem die RV es geschafft hat auch im letzten Monat meines AlG I Bezugs (Rehafall) keine Entscheidung bzgl. einer Umschulung zu treffen und ich deshalb ab September völlig ohne EK bin, stelle ich gerade den Antrag auf ALG II .

In der Auflistung der beizubringenden Bescheinigungen steht auch "Schulbescheinigung ab 15 Jahre". "Ab 15 Jahre" hat die SB , bei der ich den Antrag abgeben wollte, durchgestrichen. Also soll ich für ein Kind, das die Schulpflicht, geschweige denn Berufsschulpflicht, noch lange nicht erfüllt hat und auch nicht arbeiten dürfte, eine Schulbescheinigung vorlegen.

Muss ich das?

Wir leben in einer Kleinstadt, ich bin im Schulvorstand und ich finde nicht dass jeder da wissen muss dass wir in finanziellen Schwierigkeiten sind.

Die Themen hier im Forum beziehen sich alle auf mindestens 15 jährige Kinder, sollte ich was übersehen haben entschuldigt bitte.

LG
 
E

ExUser 2606

Gast
Also eigentlich ist diese Schulbescheinigung wegen der Schulpflicht mehr als überflüssig.

Wenn Du dir aben den Stress deswegen nicht antun willst, einfach im Sekretariat ausstellen lassen. Ich musste min mener Schulzeit nicht sagen, wozu ich die brauche. Das ist zwar schon lange her (Abi 1985), aber ich glaube nicht, dass das heute anders ist.
 

Claus.

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Wie wäre eine Kopie des Schülerausweises :biggrin:? So einen kostenlosen Schülerausweis kann man doch immer brauchen ... für den Dorfweiher, 1€ Eintrittsermäßigung im Freiluftmuseum ääh Kino, für eine Anmeldung im DJH, usw. .

Wo könnte /dürfte denn der Blödsinn mit der Schulbescheinigung überhaupt stehen; also wo im SGB II? Hier gibt es doch ein paar Leute mit Zugriff auf einen mehr oder auch weniger zerfledderten Rechtskommentar.


Soweit ich das grad sehe, trifft es § 7 Abs. 2 SGB II nicht (ganz schnell lediglich Rn 67-72 "Kinder eines eLB ", "Haushaltsangehörigkeit", "Hilfebedürftigkeit" im Nomos LPK-SGB II, 5. Auflage - aber im Endeffekt ganz andere Baustelle). Und § 28 SGB II "BuT" geht ohne vorherigen entsprechenden Antrag ebenso völlig fehl. Oder doch?
 
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Fairina

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Was der SB haben möchte oder irgendeine Bazille irgendwo sich ausdenkt, das ist irrelevant. Das Gesetz ist da eindeutig und demzufolge würde ich keine Schulbescheinigung anfordern und keine einreichen. Und Zeugnisse gehen ihn auch nichts an. Punktum Basta.
 

Bluemchen

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Vielen Dank, ich werde, notfalls unter Verweis auf §§ 63,64,65 Niedersächsisches Schulgesetz, keine Schulbescheinigung vorlegen. Letztendlich wird mir ja eigentlich ein Verstoß gegen die Schulpflicht unterstellt.....So wollen wir mal gar nicht anfangen. :icon_hihi:
 
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