Erstantrag ALG II / Ü 25 - Rechtmäßige Anforderung v. Unterlagen

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Marcus Cole

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Hallo zusammen,

wie oben ersichtlich geht es um den Erstantrag einer Ü25 Antragstellerin. Diese lebt in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Partner, der sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Seitens des Jobcenters werden nun Unterlagen angefordert, bei denen sich beide nicht sicher sind inwieweit sie rechtmäßig angefordert werden dürfen bzw, relevant für die Bewilligung von Leistungen sind.

1. Mietbescheinigung

Es wurden bereits Mietvertrag sowie Nebenkostenabrechnung eingereicht und darauf verwiesen, dass dieses ersatzweise für die Mietbescheinigung eingereicht wurden. Dennoch besteht das JC darauf.

2. Lebensläufe bzw. Arbeitsvertrag

Meine Laieneinschätzung geht davon aus, dass beides nicht für die Antragstellung relevant ist. Zumal der Lebenspartner seine letzten Gehaltsabrechnungen und Kontoauszüge eingereicht hat.

3. Steuerbescheide der letzten vier Jahre aller Personen.

Siehe Punkt 2.

4. Personalausweise aller Personen

Reicht da nicht eine Kopie der Meldebescheinigung?

5. Krankenversicherungskarte bzw, Mitgliedbescheinigung.

Sind diese zwingend auch v. Partner einzufordern?

6. BaföG-Bescheid d. Antragstellerin.

Antragstellerin bezog bis dato BaföG, hat zur Antragstellung jedoch kein Einkommen mehr, was auch aus den Kontoauszügen hervorgeht.

7. Stellungnahme

Das Jobcenter fordert Nachweise über ein nicht vorhandenes Kfz. da seitens des Partners die Fahrtkostenpauschale geltend gemacht wird bzw. aus den Kontoauszügen Tankzahlungen abzuleiten sind.

Nun ist es so, dass die Person regelmäßig Zugriff auf das Fahrzeug eines Freundes hat, da sie sich noch kein eigenes leisten kann, das Kfz dafür natürlich betankt und die Steuer zahlt, um sich für diese Großzügigkeit erkenntlich zu zeigen. Würde man dieses so erklären, wäre es m. M. n. auch nachvollziehbar, aber besteht überhaupt eine Notwendigkeit hierfür?

Es scheint mir insgesamt so als gäbe es in Optionskommunen keinerlei Hemmungen alles einzufordern, ob nun rechtlich gedeckt oder nicht.

Vielen Dank im Vorfeld für die Hilfe und freundliche Grüße

Marcus
 

erwerbsuchend

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1. MietbescheinigungDennoch besteht das JC darauf.

Womit begründet das JC diese Forderung, wenn doch schon der Mietvertrag vorgelegt wurde?

2. Lebensläufe bzw. Arbeitsvertrag
Zumal der Lebenspartner seine letzten Gehaltsabrechnungen und Kontoauszüge eingereicht hat.

Der korrekte Nachweis über Einkommen sollte eigentlich über das Formular "Verdienstbescheinigung" erfolgen. Dies sollte das JC wissen.

3. Steuerbescheide der letzten vier Jahre aller Personen.

Wie begründet das JC diese Forderung?

4. Personalausweise aller Personen

Zur Identifizierung und Verifizierung der BG -Mitglieder darf sich das JC die Ausweise oder Pässe ansehen. Kopien davon sind eigentlich nicht notwendig.

5. Krankenversicherungskarte bzw, Mitgliedbescheinigung.

Sind diese zwingend auch v. Partner einzufordern?

Das kann nur dann von Belang sein, wenn der Partner aufstocken sollte.

6. BaföG-Bescheid d. Antragstellerin.

Warum wird kein BaFöG mehr bezogen? Ist das Studium beendet?

7. Stellungnahme

Das Jobcenter fordert Nachweise über ein nicht vorhandenes Kfz. da seitens des Partners die Fahrtkostenpauschale geltend gemacht wird bzw. aus den Kontoauszügen Tankzahlungen abzuleiten sind.

Mit welcher Begründung wünscht das JC eine Stellungnahme zu diesem Kfz?

PS: Einen Teil deiner Fragen kannst du auch in aktuellen Threads zu dieser Thematik wiederfinden :wink:
 

Marcus Cole

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Danke für die Rückmeldung.

Das Jobcenter gibt, mit Ausnahme des letzten Punktes, keinerlei Begründung an weshalb diese Unterlagen gefordert werden. In Bezug auf das Kfz sind aus den Kontoauszügen Zahlungen ersichtlich gewesen, die auf Tankvorgänge schließen lassen, auch wurden Fahrtkosten des Partners als Aufwand geltend gemacht. Dieser hat jedoch kein eigenes Fahrzeug, sondern nutzt das eines Dritten, was er im Gegenzug betankt.

Auch möchte der Partner nicht aufstocken. Es geht lediglich um den Anspruch des Antragstellers.
 

HermineL

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1. Mietbescheinigung

Es wurden bereits Mietvertrag sowie Nebenkostenabrechnung eingereicht und darauf verwiesen, dass dieses ersatzweise für die Mietbescheinigung eingereicht wurden. Dennoch besteht das JC darauf.
Die Meitbescheinigung darf nicht gefordert werden wenn die Daten anders nachgewiesen werden.
Außerdem erfährt durch die Vorlage der Vermieter davon das man Sozialleistungen bezieht
dies ist gem. BSG nicht zulässig.

Argumentation siehe beigefügter Anhang.
 

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  • BfDI - Datenschutz im JobcenterMIETBESCHEINIGUNG.pdf
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BfDI aktuell - Vermieterbescheinigung rechtswidrig.

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Bonn, 30.01.2014.

Das Jobcenter ist nach § 67a Absatz 1 Satz 1 SGB X berechtigt, Sozialdaten zu erheben, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Mit Mietbescheinigungen werden Angaben erhoben, die für die Leistungen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) benötigt werden. Diese Daten können jedoch in der Regel mit anderen Unterlagen - wie beispielsweise dem Mietvertrag oder der Nebenkostenabrechnung, nachgewiesen werden.

Nach § 67a Absatz 2 Satz 1 SGB X sind Sozialdaten beim Betroffenen zu erheben. Ihnen ist somit Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Daten durch geeignete Nachweise selbst zu erbringen.

Die Mietbescheinigung wird den Betroffenen ausgehändigt und soll vom Vermieter ausgefüllt werden. Eine Forderung der vom Vermieter ausgefüllten Mietbescheinigung im Rahmen der Mitwirkungspflichten nach § 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) wäre nur dann zulässig, wenn Ihnen die Erfüllung der Vorlagepflicht objektiv möglich wäre.

Es besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung für den Vermieter, die Mietbescheinigung auszufüllen. Damit ist die Erfüllbarkeit der Anforderung der Mietbescheinigung von der Kooperationsbereitschaft des Vermieters abhängen. Sollte der Vermieter des Ausfüllen der Mietbescheinigung verweigern, wird Ihnen die Vorlage beim Jobcenter unmöglich.

Aus diesem Grund kann die Vorlage einer vom Vermieter ausgefüllten Mietbescheinigung nicht zu Ihren Mitwirkungspflichten gezählt werden.

Des Weiteren ist mit einer Verpflichtung zur Vorlage der Mietbescheinigung ebenfalls eine Verpflichtung zur Offenlegung des Sozialleistungsbezuges des Betroffenen gegenüber dem Vermieter verbunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die mit einer Vermieterbescheinigung erhobenen Daten auch auf andere Weise erhoben werden können. Die Preisgabe des Sozialleistungsbezuges ist daher nicht erforderlich. Die Verpflichtung der Betroffenen, zu einer nicht erforderlichen Preisgabe ihres Sozialleistungsbezuges, stellt eine Überschreitung der Grenzen der Mitwirkungspflichten nach § 55 Absatz 1 Nr, 1 SGB I dar.

Die Mietbescheinigung kann demnach lediglich als zusätzliches Angebot zum Nachweis erforderlicher Informationen angesehen werden.

Zur BfDi Stellungnahme: www.harald-thome.de/media/files/Datenschutz.pdf
https://www.elo-forum.org/aktuelle-...heles-rechtsprechungsticker-kw-26-2014-a.html
 

erwerbsuchend

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Das Jobcenter gibt, mit Ausnahme des letzten Punktes, keinerlei Begründung an weshalb diese Unterlagen gefordert werden.

Hast du das JC bereits aufgefordert, dir eine Begründung für die Anforderung dieser Unterlagen zu nennen? Wenn nein, dann fordere es dazu auf, dir diese Begründungen in Schriftform zu nennen.

In Bezug auf das Kfz sind aus den Kontoauszügen Zahlungen ersichtlich gewesen, die auf Tankvorgänge schließen lassen, auch wurden Fahrtkosten des Partners als Aufwand geltend gemacht. Dieser hat jedoch kein eigenes Fahrzeug, sondern nutzt das eines Dritten, was er im Gegenzug betankt.

Was möchte das JC mit den Angaben zu diesem Kfz erreichen, wenn dieses nicht im Eigentum dieser BG ist? Will das JC unterstellen, dass dieses Kfz Vermögen der BG ist, welches ggfs. zu verbrauchen ist, z.B. durch Verkauf des Kfz und Ankauf eines billigeren Kfz? Diese Frage solltest du ebenfalls dem JC stellen und auf eine schriftliche Beantwortung bestehen.

Außerdem erfährt durch die Vorlage der Vermieter davon das man Sozialleistungen bezieht
dies ist gem. BSG nicht zulässig.

Das ist zwar richtig, jedoch wird der Vermieter dies ggfs. bei der nächsten zu bezahlenden NK-Abrechnung merken, wenn der Mieter diese nicht selbst komplett oder in Raten zahlen kann, sondern erst warten muss, bis das JC diese bearbeitet hat. Daher sollte man für diesen Umstand einen passenden Plan B haben, wie man dies dem Vermieter erläutert, ohne mitzuteilen, dass man auf Leistungen des JC angewiesen ist.
 

Marcus Cole

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Vielen Dank für die weiteren Hinweise, die ich dankend aufgegriffen habe. Das JC wurde bei den strittigen Punkten aufgefordert eine entsprechende Begründung nachzureichen, der Einwand in Bezug auf die Mietbescheinigung umfassend mitgeteilt.

Das Antwortschreiben ließ nicht lange auf sich warten. Es wurde in keiner Weise auf das vorangegangene Schreiben eingegangen, auch waren die eingeforderten Begründungen offenbar zu viel verlangt. Die einzige Art der Begründung zu der man sich herabgelassen hat, ist ein Verweis auf §60ff SGB I und der mehr oder minder subtile Hinweis darauf, dass bei weiterem Diskussionsbedarf einfach die Leistungen in Gänze versagt werden.

Da hat ein Vorzeigebürokrat wohl keine Lust zu arbeiten.

Ich werde die beiden Schreiben in Kürze einscannen/abfotografieren und entsprechend geschwärzt hochladen.
 

Marcus Cole

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Krankheitsbedingt kam ich leider erst jetzt dazu die entsprechenden Dokumenten hochzuladen. Ich bitte zudem die Qualität zu entschuldigen, da leider keine Möglichkeit zum Einscannen zur Verfügung stand. Von der Chronologie her ist die PDF Datei genau zwischen den Bildern einzuordnen.

Zum letzten Schreiben des JC :


Es ist zwar nachvollziehbar, dass Klärungsbedarf besteht was die Nutzung eines sich nicht in seinem Besitz befindlichen Kfz betrifft wenn schon Fahrtkosten als Aufwand geltend gemacht werden, aber nicht inwiefern Nachweise über das entsprechende Kraftfahrzeug erbracht werden müssen, wenn es sich nicht in seinem Besitz befindet.

Im Grunde wird hier verlangt, dass personenbezogene Daten eines Dritten (Fahrzeugschein), der nichts mit dem Anspruch der Antragsteller zu tun hat, offengelegt und zur Weiterverarbeitung freigegeben werden könnte.

Trotz Einlesens in die komplexe Materie besteht in Bezug auf einige Punkte leider noch die Unsicherheit welche der angeforderten Unterlagen rechtssicher verweigert werden können ohne dass die Leistungen in Gänze versagt werden.

Wenn ich den Ausführungen des Bundesdatenschutzbeauftragten folge, dann müsste sich der Grundsatz der Datensparsamkeit bei der Erhebung doch u.a. auch auf den Punkt mit dem Kfz, sowie mindestens auch die Anforderung von Lebenslauf/Arbeitsvertrag des Partners erstrecken.

Natürlich war es auch nicht möglich den entsprechenden Sachbearbeiter mal persönlich zu fassen zu bekommen.
 

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JC schnüffeln doch so gerne. Die haben viele Möglichkeiten Datenabruf zu machen. Auch Kfz Anmeldung.
Würde JC auf Möglichkeiten des Datenabrufs verweisen und § 65 SGB I.
Wie schon gesagt wurde. Schriftlich Auffordern Rechtsgrundlage zu nennen.
§ 60 SGB I reich da nicht.
Erforderlichkeit nach § 67a SGB X muss dargelegt und begründet werden!
-> § 82 SGB X, § 83 SGB X

Wurde das mit dem Fremd-PKW dem JC gesagt?
 

Marcus Cole

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Ja, das JC ist informiert. Aber wie ich meinte, scheint sich der zuständige Sachbearbeiter nicht weiter mit Einwänden herumschlagen zu wollen. Die Hinweise bezüglich Datenabruf und Erforderlichkeit sind gut. Vielen Dank.
 
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