„Dies deutet darauf hin, dass der Beklagte bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung der Auffassung gewesen ist, dass mit den beim Kläger vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten eine erfolgversprechende Bewerbung auf Arbeitsplätze nicht erfolgen kann, es also erst einer „Heranführung an den Arbeitsmarkt“ bedarf, die mittels der Maßnahme intensive Vermittlung erreicht werden soll. Unter dieser Annahme bleibt dann allerdings unverständlich, weswegen der Kläger nach der Eingliederungsvereinbarung mindestens drei monatliche Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen hatte, denn solche Bewerbungsbemühungen konnten mit nur unzureichend bzw. nicht vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten von vornherein kaum oder nicht erfolgversprechend sein. Vom Kläger wurde insoweit etwas verlangt, was er erst nach Durchführung der angebotenen Maßnahme intensive Vermittlung zu leisten in der Lage wäre. Sollte demgegenüber der Beklagte der Ansicht gewesen sein, solche Bewerbungsbemühungen seien auch mit den beim Kläger seinerzeit (schon bzw. noch) vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten über Bewerbungen erfolgreich, erschlösse sich nicht, warum er dann an der angebotenen Maßnahme intensive Vermittlung hätte teilnehmen sollen. Ihm wäre für diesen Fall eine überflüssige Maßnahme angeboten worden, zu deren Teilnahme er folglich nicht hätte verpflichtet sein können.“
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