Erreichbarkeit in SGB II und III

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Dieser sms-Service wurde mir hier noch nicht angeboten, habe aber schon davon gelesen, jaja, die dummen Schäfchen zusammenhalten... Kann man sich nur wundern.
 
zu beachten ist hier, dass nun auch sozialversichereungspflichtige die Zustimmung einholen müssen.

Müssen sie genau nicht, zumindest nicht bei einer OA, die weniger als 21 Tage dauert, s. Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 09. 07. 2009 (AZ: L 2 AS 194/09 B ER , https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=119834 ). Und auch oberhalb von 21 Tagen brauchen sie keine Zustimmung, sondern es ist nur ratsam, eine länger als 21 Tage andauernde OA zumindest vorher mitzuteilen.

Es existieren exakt vier Sonderfallgruppen von Leistungsbeziehern nach SGB II, für die die EAO grundsätzlich nicht gilt; erwerbstätige Leistungsbezieher gehören dazu. Siehe näheres: https://www.elo-forum.org/sanktione...bstaetigen-ma-taetigkeit-sanktionsfaehig.html

Weil das aber nicht im §7 selber steht, sanktionieren die JC gerne bis heute, auch wenn sie's eigentlich nicht dürfen. Wenn sie's dann tun, muß man per Widerspruch auf die entsprechenden Urteile und die schriftlichen Ausführungen dazu von der BA verweisen (s. zweiten Link). Wissen nur leider auch bis heute die wenigsten Betroffenen.
 
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