Erreichbarkeit in SGB II und III

Leser in diesem Thema...

Status

Dieses Thema ist geschlossen.
Geschlossene Themen können, müssen aber nicht, veraltete oder unrichtige Informationen enthalten.
Bitte erkundige dich im Forum bevor du eigenes Handeln auf Information aus geschlossenen Themen aufbaust.

Themenstarter können ihre Themen erneut öffnen lassen indem sie sich hier melden...
Super Link, sollte sich mal Robinson anschauen. :icon_biggrin:

Wie schön, dann braucht das auch niemand angeben oder gar haben. lol.


Genau so ist es! Der Vollhartzer ist nicht verpflichtet, weder ein Telefon, noch einen Internetanschluss zu besitzen, dafür bleibt natürlich je kein Geld übrig. Man muß nur postialisch erreichbar sein und sonst nicht.

Man könnte natürlich argumentieren, ich habe ein Handy mit Aufladekarte und da ich oftmals keine Kohle habe um die Aufladung zu starten und die Gebühren nicht zumutbar um täglich die 1000 Zafs anzurufen, dass gibt der Regelsatz nicht her, hätte dann mein Guthaben schnell verbraucht und wäre bei Verbrauch meines Guthabens nicht in der Lage beim Arbeitgeber anzurufen, was mir dann eventuell nachteilig ausgelegt werden könnte. Deswegen möchte ich keine Telefonnummer angeben. Außerdem wechsele ich öfters mal die Telefonnummer und auch hier könnten sich daraus negative Konsequenzen für mich ergeben, weshalb ich mich an die gesetzliche Bestimmungen des SGBII stütze, dass Behörden, keine modernen Komminukationsmittel kennen,, weder Telefon, Fax noch Internet"!:icon_klatsch:
Ergo! Wenn noch nicht geschehen, dann schnellst mögl. einen Datenlöschantrag stellen, damit die ZAF ,s Euch in Ruhe lassen müßen, ihr keinen Telefonterror von nervenden SB ,s ertragen müßt!:icon_eek:

Gruß silvie0035
 
Ich diskutiere eigentlich nicht über irgendwelche Auslegungen sondern darüber, dass die EAO nach meiner Meinung verfassungswidrig ist.
Deswegen habe ich großen Respekt vor denjenigen, die versuchen, dies überprüfen zu lassen.

Denn die EAO dient letzlich nur dazu, Sanktionen auch dann zu verhängen, wenn sich der Erwerbslose ansonsten "untadelig" gegenüber der Jobcenter/der Agentur verhalten hat, nämlich die (wenn auch fragwürdige) EGV einghalten hat und auch alle Termine wahrgenommen hat.

Dann ist nämlich eigentlich alles paletti und alles andere sind unzulässige Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen, in diesem Fall die Bestimmung des Aufenthaltsortes.

Im übrigen finde ich, dass sich die Damen und Herren Jobcenter/Agenturmitarbeiter bitte darum kümmern sollten, Stellen aufzutun und zu vermitteln, statt sich damit zu beschäftigen, ob jemand nach XY gefahren ist oder ob er regelmäßg seinen Briefkasten auf- und zugeklappt hat.

Dies alles ist eine politische Angelegenheit zur Erniedrigung großer Bevölkerungsteile. Fragt mal nach bei Herrn Koch, seines Zeichens Ministerpräsident von Hessen.
Dies alles ist eine politische Angelegenheit zur Erniedrigung großer Bevölkerungsteile. Fragt mal nach bei Herrn Koch, seines Zeichens Ministerpräsident von Hessen. SO IST ES!
 
Hallo,
die Fahrtkostenerstattung kannst Du auch an dem Besuchstag beantragen und wenn alles klappt, wird es dann auch gleich ausbezahlt. Wenn man den Sachbearbeitern auch bei diesem Besuch mitteilt, dass man einen Vorschuss auf die Fahrtkosten immer benötigt, machen die Sachbearbeiter einen Vermerk und das klappt dann auch in der Regel. Von Telefonaten würde ich auch abraten, da hat man nichts in der Hand.
 
Die Gerichte versuchen mit allen Mitteln eine Überprüfung der EAO durch das Bundesverfassungsgericht zu verhindern. Zur Zeit unterstütze ich eine Betroffene dabei, eine Zulassung der Beschwerde gegen ein Urteil des LSG Rheinland-Pfalz zu erreichen.
Und hat es gefruchtet? was kam dabei heraus?
Gruss silvie0035

Hier ein Auszug aus der Beschwerde, die vielleicht auch anderen Betroffenen nützlich sein kann

"In dem vorliegenden Verfahren geht es um die Ortsabwesenheit der Klägerin während eines für eine notwendige Änderung von Dokumenten erforderlichen Auslandsaufenthalt. Die Klägerin hatte den Leistungsträger, die Jobcenter XXXXX, vor Reiseantritt über ihre Ortsabwesenheit informiert. Sie war nachweislich während des gesamten Aufenthaltes in XXXXXX für die Jobcenter erreichbar.
Die Jobcenter stellte Zahlungen mit der Begründung ein, dass eine Erreichbarkeit nicht ausreichend sei. Die Klägerin müsse sich auch ständig im ortsnahen Bereich aufhalten. Dies ergebe sich aus der von der Bundesagentur erlassenen EAO .
Die Klägerin vertritt jedoch die Auffassung dass eine Anordnung der Ortsanwesenheit einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit darstellt. Dieser ist schon deshalb unangemessen, weil die EAO lediglich die Regelungen der Erreichbarkeit bestimmen soll. Eine ständige Erreichbarkeit ist jedoch auch ohne die freiheitsbeschränkende Regelung der Ortsabwesenheit möglich. Insofern sind hier auch die vom LSG Mainz angeführten Urteile des aus dem Jahre 2000 und 2001 nicht relevant, da durch die zwischenzeitliche Entwicklung der Kommunikationstechnik völlig andere Voraussetzungen für eine Erreichbarkeit gegeben sind. Über E-Mail Adressen oder über Mobilfunktelefone ist im Jahre 2009 fast jeder Mensch zu jedem Zeitpunkt an fast jedem Ort der Welt zu erreichen. Dies ist bei einer Neubewertung der Abwägung einer Frage der Zulässigkeit der zwangsweisen verordneten Ortsanwesenheit, wie sie in der EAO erfolgt, zu berücksichtigen.
Besonders ist hier auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das Grundgesetz einen Eingriff in die persönliche Freiheit nur auf Grund eines Gesetzes vorsieht. Eine Anordnung der Arbeitsagentur stellt jedoch kein Gesetz dar.
Wie stark die EAO unnötigerweise in das Persönlichkeitsrecht eingreift, macht die Anfrage des LSG Rheinland-Pfalz in dem Verfahren L 3 AS 543/09 B ER deutlich. Dort heißt es u.a.
Bitte tragen Sie substantiiert und unter Vorlage von Nachweisen vor, von wann bis wann Sie sich in XXXXXXX aufgehalten haben und aus welchem Grund ihre Ortsabwesenheit erst am 28.09.2009 beendet wurde. Bitte legen sie Abschriften der entsprechenden Reiseunterlagen (Flugtickets, Visa etc.) vor, aus denen sich der genaue Reiseverlauf ergibt. Ebenso werden Unterlagen gefordert, dass eine Verlängerung des Passes nur in XXXXXX möglich ist, der Pass soll vorgelegt werden, eine Bestätigung der Botschaft wird verlangt – dies alles obwohl die Jobcenter XXXXXXX niemals bestritten hat, dass die Klägerin ständig für sie erreichbar war. Alle Schreiben der Jobcenter XXXXX wurden der Klägerin direkt nach Eingang per Fax bzw. E-Mail durch ihren Ehemann zugesandt.
Der Status von Betroffenen wird durch die EAO der Bundesagentur gleichgesetzt mit dem eines Straftatverdächtigen, der sich nur in einem bestimmten Gebiet aufhalten darf. Nachweise werden verlangt, die sonst nur notwendig sind um ein Verdachtsmoment einer schweren Straftat abzuwenden. Die Jobcenter hat m.E keinen Anspruch auf ein umfassendes und lückenloses Bewegungsprotokoll von Leistungsempfängern. Sie hat das Recht und die Pflicht Betroffene zeitnah über vorhandene Stellen zu informieren. Die Betroffenen haben die Pflicht für diese Informationen erreichbar zu sein. Sie dürfen dabei aber nicht, oder nicht mehr als unbedingt notwendig, in ihrem Grundrecht auf persönliche Freiheit beschnitten werden. Dies geschieht allerdings durch die EAO in ihrer derzeit gültigen und aus unserer Sicht verfassungswidrigen Form.
Da diese Frage von allgemeinem Interesse ist, und bei einer verfassungskonformen Anordnung der EAO der vorliegende Rechtsstreit sowie ähnliche zu erwartende Streitigkeiten überhaupt nicht entstanden wäre, beantrage ich die Beschwerde beim Bundessozialgericht zuzulassen. Letztlich geht es auch darum, die Rechtsstaatlichkeit entsprechend der Verfassung Artikel 1 und 2 wieder herzustellen."

Ich hoffe mit dieser Beschwerde zumindest die Zulassung für ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht zu erreichen um einen Schritt im Kampf gegen die Diskriminierung von Hartz IV Betroffenen zu erreichen
Weihnachtliche Grüße aus Wiesbaden
Dietmar Brach
Arbeitslosenhilfe Rheinland-Pfalz

Ich habe hier auch was interessantes gefunden zu dem Thema:
Ghansafan hat geschrieben:Hallo,

nein, das nicht eingerahmte hat nur informellen Charakter.

Bei unerlaubter Ortsabwesenheit kannst Du sanktioniert werden, aber nur jeweiligen Tage, also pro Tag unerlaubter Abwesenheit 374/30.

Würde das im verbindlichen Teil stehen, also eingerahmt, könnte es von der Sache her zu einer Sanktion von 30% kommen.
Hi,
das ist so nicht ganz richtig.

In einem Vertrag hat letztendlich alles einen informellen Charakter, umgekehrt ist aber auch alles in einem Vertrag von Bedeutung! Die Behauptung "nur" informeller Charakter, soll (das unterstelle ich nicht Dir! Die stammt wohl von einem Richter der nen Elo hinters Licht führen wollte und ganz offensichtlich, haben viele es geschluckt) darüber hinwegtäuschen, dass jede Klausel (erkennt man in Verträgen an den eigenen Absätzen) in einem Vertrag wichtig ist. Abgesehen davon ist z. B. die Anzahl der Bewerbungsbemühungen ja ebenfalls eine Information, die wenn sie nicht beachtet wird, konsequenzen hat.

Ich hatte mal ne EGV unterschrieben, nur um Klagen zu können. Ich wollte die Ewigkeitsklausel (behält grundsätzlich solange Gültigkeit, blablabla) angehen. Erst hat das JC versucht sich mit eben dieser Begründung harauszureden, dann wurde beahuptet, nur das angebene Datum wäre von Bedeutung und als auch das keinen Erfolg hatte, wurde darauf hingewiesen, es würde sich hierbei um keine Angelegenheit für das SG handeln, sondern Verwaltungsgericht. Am Ende jedoch haben sie sich dann doch dazu entschlossen die EGV für nichtig zu erklären, nachdem auch der Richter meiner Meinung war. Ich habe seitdem keine EGV mehr angeboten bekommen und auch keinen VA auf´s Auge gedrückt. In diesen steht das ja auch. Ist jetzt 2,5 Jahre her.

Bei unerlaubter OA erhält man keine Sanktion, sondern es erlischt für die Dauer der unerlaubten OA, der Anspruch.
Oder hat sich das geändert?

Gruß
silvie0035

Hier noch ein Urteil dazu:
Tägliche Erreichbarkeit keine Bedingung für LeistungsbezugZitat:
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 05.11.2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Erstattung zu Unrecht bezogener Leistungen wegen eines nicht mitgeteilten Auszugs.

Der Kläger bezieht vom Beklagten Alg II. Der aus dem Kläger und seiner Ehefrau sowie den beiden Kindern bestehenden Bedarfsgemeinschaft bewilligte der Beklagte u.a. auf die Fortzahlungsanträge vom 29.02.2008 und 10.09.2008 Leistungen für die Zeit von April bis einschließlich September 2008 (Bescheid vom 14.03.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.05.2008) und von Oktober 2008 bis März 2009 (Bescheid vom 18.09.2008; für März 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 05.02.2009). In den Anträgen wurde dabei stets für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft als Wohnungsanschrift die A-Straße, A-Stadt, angegeben. Mit Bescheid vom 01.12.2008 erfolgte die Gewährung eines Darlehens an die Ehefrau des Klägers zur Tilgung von Stromrückständen.

Der Kläger musste aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts A-Stadt vom 29.09.2008 die gemeinsame Wohnung verlassen (befristet bis 17.03.2009), da diese seiner Ehefrau und den Kindern zur alleinigen Benutzung zugewiesen wurde. Zudem wurde angeordnet, der Kläger habe es zu unterlassen, die Wohnung ohne vorherige Zustimmung seiner Ehefrau nochmals zu betreten.

Die Ehefrau des Klägers teilte spätestens am 04.03.2009 dem Beklagten im Rahmen einer persönlichen Vorsprache mit, der Kläger sei seit dem 15.10.2008 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Im Rahmen einer Anhörung gab der Kläger hierzu an, er sei nicht ausgezogen, sondern habe sich vielmehr bei verschiedenen Freunden aufgehalten. Sein gesamtes Hab und Gut befinde sich noch in der gemeinsamen Wohnung. Unter der bisherigen Anschrift sei er weiterhin gemeldet. Er sei davon ausgegangen, er werde in die Wohnung wieder zurückkehren und habe deshalb eine Adressänderung nicht für notwendig erachtet.

Mit Bescheid vom 18.03.2009 hob der Beklagte die Leistungsbewilligungen vom 14.03.2008, 18.05.2008, 18.09.2008, 01.12.2008 und 05.02.2009 allein bezüglich der Regelleistung für die Zeit vom 15.10.2008 bis 28.02.2009 gegenüber dem Kläger auf und forderte die Erstattung von Alg II (Regelleistung) iHv 1.164 EUR sowie der Beiträge zur Krankenversicherung iHv 554,85 EUR und zur Pflegeversicherung iHv 79,43 EUR, insgesamt 1.898,28 EUR. Der Kläger sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und habe die neue Anschrift sowie die Trennung nicht mitgeteilt. Damit sei er seiner Mitteilungsverpflichtung hinsichtlich der Änderungen in seinen Verhältnissen, die für die Leistungsgewährung erheblich seien, zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Er habe sich definitiv nicht in der Wohnung bei seiner Frau aufgehalten. Ob dort noch seine Sachen gewesen seien, sei unerheblich.

Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser ergänzend vortrug, er sei selbstverständlich über seine Ehefrau weiter erreichbar gewesen, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2009 zurück. Mit seinem Auszug sei der Kläger kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mehr gewesen. Entscheidend sei dabei allein die endgültige Trennung, die seine Ehefrau sogar gerichtlich erwirkt habe. Unabhängig von seinen subjektiven Vorstellungen und Hoffnungen hätte er die Veränderungen mitteilen müssen, worauf in den ausgehändigten Merkblättern auch hingewiesen worden sei. Die irrtümlicherweise erwähnte Aufhebung der Entscheidungen vom 14.03.2008 und vom 18.05.2008 sowie des Änderungsbescheides vom 05.02.2009 sei unschädlich und gehe ins Leere. Anteilige Kosten der Unterkunft seien vom Kläger nicht zurückgefordert worden, da die Kosten insofern unabhängig von seinem Auszug seien.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG ) erhoben. Er habe sich im fraglichen Zeitraum bei Freunden in der Stadt A-Stadt aufgehalten. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 05.11.2009 den Bescheid vom 18.03.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2009 aufgehoben. Zwar habe für den Kläger eine Mitteilungspflicht im Hinblick auf die Änderung der Verhältnisse bestanden, jedoch sei weder der Eintritt wesentlicher nachteiliger Änderungen nachgewiesen, noch sei eine Verletzung der Mitwirkungspflicht kausal für eine Zahlung an den Kläger geworden. Das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft sei keine Leistungsvoraussetzung. Der Kläger hätte als Alleinstehender sogar Anspruch auf eine noch höhere Regelleistung gehabt. Im Termin habe er glaubhaft ausgeführt, sich weiterhin im örtlichen Bereich der Stadt A-Stadt aufgehalten zu haben.

Der Beklagte hat dagegen Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Der Kläger habe gegen seine Mitwirkungspflichten und die Bestimmungen der Erreichbarkeitsanordnung verstoßen. Der Ausschluss nach § 7 Abs 4a SGB II greife auch dann, wenn sich der Leistungsberechtigte innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhalten, jedoch seine Erreichbarkeit nicht sichergestellt sei. Voraussetzung sei insofern ein mindestens einmal werktägliches Durchsehen der an der Wohnanschrift eingehenden Briefpost. Insofern sei zu berücksichtigen, dass die Ehefrau auch eine Schutzanordnung erwirkt habe und es dem Kläger verboten gewesen sei, sich dieser überhaupt zu nähern. Der Gesetzgeber habe durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz klargestellt, nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte würden bei unerlaubter Abwesenheit ihren Leistungsanspruch verlieren und deren Verfügbarkeit für Eingliederungsleistungen sei Anspruchsvoraussetzung des § 7 Abs 4a SGB II. Eine noch zu erlassende Erreichbarkeitsanordnung setzte den Begriff der "Verfügbarkeit" als gesetzliche Anspruchsvoraussetzung voraus und definiere diesen lediglich. Für einen weiteren Bezug von Leistungen durch den Kläger fehle es nach dem Auszug an einer Antragstellung nach § 37 SGB II und einer Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit. Offensichtlich habe er seinen Lebensunterhalt anderweitig bestreiten können.

Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er habe nicht gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen und sei postalisch unter seiner ursprünglichen Adresse erreichbar gewesen. Seine Ehefrau habe ihn sofort über eingehende Post informiert und diese weitergeleitet. Die Post habe er dann am selben, spätestens am nächsten Tag bekommen. Sie hätten auch die ganze Zeit über Kontakt gehabt. In der streitgegenständlichen Zeit sei er bei der Schwester seiner Frau in A-Stadt, A-Straße, untergekommen. Tagsüber habe er sich bei Freunden oder seinen Eltern in A-Stadt aufgehalten. Verfügbarkeit gemäß § 119 Abs 5 Nr 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sei keine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Alg II. Auch eine Klarstellung durch den Gesetzgeber könne Rückwirkung entfalten.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 05.11.2009 zu Recht den Bescheid des Beklagten vom 18.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2009 aufgehoben.

Der allein streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 18.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Leistungsbewilligung gegenüber dem Kläger lagen nicht vor.

Nach § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 48 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III, § 40 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954).

Bei dem Bewilligungsbescheid vom 18.09.2008 handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt. Es liegt aber im Hinblick auf die bewilligte Regelleistung keine leistungsmindernde, erhebliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse des Klägers in der Zeit vom 15.10.2008 bis 28.02.2009 vor. Er hatte in diesem Zeitraum einen Anspruch auf Bewilligung der Regelleistung.

Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Diese allgemeinen Leistungsvoraussetzungen sind nach dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung beim Kläger nicht entfallen. Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der Bedürftigkeit (hinsichtlich der Regelleistung). Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, hierin einbezogen das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Zwar ist nicht ersichtlich, dass der Kläger weitere Kosten für Unterkunft und Heizung aufbringen musste, da er bei Freunden untergekommen war, jedoch gilt dies nicht für die Regelleistung. Der Kläger war insofern unstreitig bis zu seinem Auszug hilfebedürftig. Warum dies danach nicht mehr der Fall gewesen sein soll, ist nicht nachgewiesen. Die pauschale Behauptung des Beklagten, der Kläger habe seinen Lebensunterhalt anderweitig sichergestellt, greift nicht, da die Leistungsaufhebung erst rückwirkend erfolgte, dem Kläger die gewährten Leistungen mithin zur Verfügung standen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Freunde oder Eltern des Klägers ihm neben der Unterkunft auch noch Essen und Kleidung sowie die übrigen von der Regelleistung umfassten Bedarfe erbracht haben. Der Beklagte hat für seine Behauptung weder Zeugen benannt, noch andere Nachweise hierzu vorgelegt. Es gibt daher für den Senat insofern - mangels Anhaltspunkte - keinen Anlass weitere Ermittlungen "ins Blaue hinein" anzustellen.

Ein Leistungsanspruch des Klägers ist auch nicht durch seinen Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung, die er als Anschrift in den Leistungsanträgen gegenüber dem Beklagten angegeben hatte, entfallen. Nach § 7 Abs 4a 1.HS SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (FortentwG) vom 20.07.2006 (BGBl I 1706) erhält derjenige keine Leistungen nach dem SGB II, der sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO ) vom 23.10.1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16.11.2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält. Die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend (§ 7 Abs 4a 2.HS SGB II).

Eine Definition des zeit- und ortsnahen Bereiches ergibt sich damit aus § 2 Satz 1 Nr 3 Satz 2 EAO (vgl Beschluss des Senats vom 20.12.2010 - L 11 AS 798/10 B ER - zitiert nach juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2008 - L 7 B 315/07 AS - zitiert nach sozialgerichtsbarkeit.de; SG Hildesheim, Urteil vom 18.02.2009 - S 43 AS 1230/07 - zitiert nach juris; Hänlein in: Gagel, SGB II/SGB III, Stand: 01/2009, § 7 Rn 84b). Die Heranziehung weiterer Vorschriften der EAO , insbesondere der Erfordernisse in § 1 EAO (so offensichtlich Thie/Schoch in: LPK-SGB II, 4. Aufl, § 7 Rn 111) oder der übrigen Regelungen des § 2 EAO (so offenbar ohne Begründung SG Frankfurt, Urteil vom 22.07.2010 - S 24 AS 1080/08 - zitiert nach juris) zur Definition des zeit- und ortsnahen Bereich ist nicht möglich (vgl Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 7 Rn 78 aE mwN). Demnach gehören zum Nahbereich alle Orte in der Umgebung des Beklagten, von denen aus der Leistungsberechtigte erforderlichenfalls in der Lage wäre, den Beklagten täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen.

Der Kläger hielt sich im streitgegenständlichen Zeitraum zur Überzeugung des Senats in A-Stadt, mithin im zeit- und ortsnahen Bereich auf. So hat er angegeben, innerhalb der Stadt bei seiner Schwägerin übernachtet und sich tagsüber ebenfalls im Stadtgebiet bei seinen Freunden bzw Eltern aufgehalten zu haben. Anhaltspunkte für einen Aufenthalt des Klägers außerhalb des Nahbereichs gibt es nicht. Der Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen. Nach dem Akteninhalt und dem Vortrag der Beteiligten gibt es dafür auch keine Indizien. So liegen beispielsweise Schreiben des Beklagten, die unbeantwortet geblieben sind oder Meldeaufforderungen, denen der Kläger nicht nachgekommen wäre, nicht vor.

Soweit der Beklagte vorbringt, der Kläger sei postalisch nicht erreichbar iSd EAO gewesen, greift dieser Einwand nicht durch. Eine Verfügbarkeit iSd § 119 Abs 5 SGB III ist keine Anspruchsvoraussetzung für den Leistungsbezug nach dem SGB II. Vor der Einführung des § 7 Abs 4a SGB II fehlte eine entsprechende Regelung zu den Folgen eines Aufenthaltes außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches, wobei dies aber Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung sein konnte. Ein Verstoß konnte dann eine Sanktion nach § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1b SGB II (in der bis 31.03.2011 geltenden Fassung; jetzt § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II) auslösen. Diese Sanktion wollte der Gesetzgeber (vgl BT-Drs 16/1696 S 26) verschärfen, um ortsabwesende Leistungsberechtigte zu einer Rückkehr und zur aktiven Mitwirkung an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt, insbesondere in Fällen eines Auslandsaufenthaltes bei aufrechterhaltenem gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, zu bewegen (vgl auch Hänlein aaO Rn 84a). Mit der Einführung des § 7 Abs 4a SGB II durch das FortentwG hat der Gesetzgeber folglich nur einen Leistungsausschluss im Falle eines Aufenthaltes außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners regeln, nicht aber die weiteren Verfügbarkeitsvoraussetzungen des § 119 Abs 5 SGB III in das SGB II einführen wollen (vgl BSG , Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - Rn 16 - zitiert nach juris = SozR 4-4200 § 16 Nr 1; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 01/2012, § 7 Rn 263; in diesem Sinne auch SG Hildesheim aaO; Spellbrink aaO). Der Leistungsbezug des Klägers scheitert somit nicht an dessen fehlender Verfügbarkeit (iSd § 119 Abs 5 SGB III), denn die EAO setzt den Begriff der "Verfügbarkeit" als gesetzliche Anspruchsvoraussetzung voraus und definiert diesen lediglich (Beschluss des Senats vom 23.09.2010 - L 11 AS 586/10 B ER - zitiert nach juris). Die Anordnung der entsprechenden Geltung der Vorschriften der EAO in § 7 Abs 4a 2.HS SGB II betrifft insofern im Kern nur die Regelungen über das Genehmigungsverfahren für einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs in § 3 EAO , so dass eine täglich Erreichbarkeit des Leistungsberechtigten unter seiner Postanschrift für einen Leistungsanspruch nach dem SGB II nicht erforderlich ist (Valgolio aaO Rn 262 f; anders ohne Begründung: BayLSG, Urteil vom 28.10.2010 - L 8 AS 215/10 - zitiert nach juris).

Auch die Neuregelung des § 7 Abs 4a SGB II (nF) durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl I 453) führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Danach erhalten nunmehr erwerbsfähige Leistungsberechtigte keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen (Satz 1). Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird (Satz 2). Die Sätze 3 bis 5 legen insbesondere dar, was ein wichtiger Grund ist und wie lange eine Ortsabwesenheit dauern kann. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs 17/3404 S 92) wird mit der Änderung klargestellt, dass nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei unerlaubter Ortsabwesenheit ihren Leistungsanspruch verlieren und die fehlende Verfügbarkeit für Eingliederungsleistungen weitere Voraussetzung ist. Daraus kann nicht geschlossen werden, die Erreichbarkeit des Leistungsberechtigten werde alleine anspruchsbegründend vorausgesetzt, denn eine diesbezüglich fehlende "Verfügbarkeit" führt nur dann zu einem Leistungsausschluss, wenn diese kausal auf einer unerlaubte Ortsabwesenheit beruht, § 7 Abs 4a Satz 1 SGB II nF. Dass nunmehr das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in § 13 Abs 3 SGB II ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zum zeit- und ortsnahen Bereich (§ 7 Abs 4a SGB II) sowie dazu zu treffen, wie lange und unter welchen Voraussetzungen sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten dürfen, ohne Ansprüche auf Leistungen nach diesem Buch zu verlieren, ändert ebenfalls nichts. Damit soll ein "Systembruch" beseitigt werden, da die bisherigen Anordnungen von der Bundesagentur für Arbeit durch deren Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan erlassen wurden (§ 373 Abs 5 SGB III), der für die Ausführung des SGB II gerade keinerlei Zuständigkeiten hat (vgl Thie/Schoch aaO Rn 110). Zudem wird das Bundesministerium gerade nicht ermächtigt, weitere Ausschlusstatbestände für eine Leistungsgewährung zu schaffen, die über die Ortsabwesenheit hinausgehen. Um einen solchen Fall der Ortsabwesenheit geht es vorliegend aber gerade nicht. Im Übrigen hätte der Gesetzgeber für den Fall, dass er tatsächlich auch einen Leistungsausschluss bei einer fehlenden Verfügbarkeit unabhängig von der unerlaubten Ortsabwesenheit wollte, dies entsprechend ausdrücklich regeln können, da im Hinblick auf die oben zitierten Rechtsprechungsnachweise und Kommentarstellen die Problematik offensichtlich war und ist.

Darüber hinaus ist eine fehlende tägliche postalische Erreichbarkeit des Klägers von der Beklagten, die nach ihren Dienstanweisungen (nach obigen Ausführungen zu Unrecht) von einer diesbezüglichen Notwendigkeit ausgeht, nicht belegt worden. Es gab keine Schreiben, die den Kläger nicht erreicht hätten. Er hat glaubhaft vorgetragen, er sei umgehend von seiner Frau über einen etwaigen Posteingang informiert worden und die Post sei ihm auch ausgehändigt worden. Dass er tatsächlich trotz des Annäherungsverbotes noch Kontakt zu seiner Frau gehabt hat, ist nicht widerlegt und auch nicht ausgeschlossen.

Der Leistungsanspruch des Klägers ist schließlich nicht im Hinblick auf das Erfordernis eines Antrages nach § 37 Abs 1SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I S 2954) weggefallen. Der Beklagte hatte u.a. dem Kläger aufgrund des Fortzahlungsantrages vom 10.09.2008 mit Bescheid vom 18.09.2008 idF des Änderungsbescheides vom 05.02.2009 Alg II für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.03.2009 bewilligt. Dieser Fortzahlungsantrag ist nicht entfallen. Es handelt sich bei den Leistungen nach dem SGB II um Individualansprüche und nicht um einen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft (BSG , Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 1 - mwN; Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R - SozR 4-4300 § 428 Nr 3; Urteil vom 05.09.2007 - B 11b AS 15/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 5; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 01/2012, § 7 Rn 48). Der Kläger hat insofern einen eigenen Antrag auf Leistungsfortzahlung gestellt, der unabhängig von dem der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist. Die Auflösung der Bedarfsgemeinschaft ist mithin für den individuellen Leistungsanspruch dem Grunde nach unerheblich.

Mangels Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Bezug auf die Bewilligung der Regelleistung an den Kläger für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.03.2009 war der Beklagte insofern nicht berechtigt, die Leistungsbewilligung hinsichtlich der Regelleistung aufzuheben.

Mangels rechtmäßiger Aufhebung der Leistungsbewilligung ist auch die Rückforderung der Regelleistung iHv 1.264 EUR nach § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 50 Abs 1 SGB X rechtswidrig und aufzuheben. Gleiches gilt für die Erstattung der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung iHv 554,85 EUR bzw 79,43 EUR nach § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II iVm § 335 SGB III. Letztere hätten wohl auch schon deshalb nicht zurückgefordert werden können, da die Leistungsbewilligung nur im Hinblick auf die Regelleistung aufgehoben, damit alleine die Höhe der Leistungen korrigiert worden ist. Da nicht ersichtlich ist, dass sich insofern die Beitraghöhe für die Kranken- und Pflegeversicherung geändert haben könnte, besteht kein (auch kein anteiliger) Ersatzanspruch (vgl auch Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 40 Rn 92).

Soweit der Beklagte mit seinem Bescheid vom 18.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2009 auch die Bescheide vom 14.03.2008 und 18.05.2008, die die Leistungsbewilligung für die Zeit bis September 2008 betrafen, aufgehoben hat, hat er selbst klargestellt, dass die Aufhebung "ins Leere" gehe. Dennoch kann diese Erklärung im Widerspruchsbescheid nicht als Aufhebung des Bescheides vom 18.03.2009 verstanden werden. Dies hätte im Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides dargestellt werden müssen. Insofern war der angefochtene Bescheid auch insofern aufzuheben, da in diesem Bewilligungszeitraum der Kläger noch bei seiner Frau und den Kindern gewohnt hat, und unstreitig keine Änderung der Verhältnisse, die zu einer Aufhebung der Leistungsbewilligung hätte Anlass geben können, vorgelegen hat. Gleiches gilt für die Aufhebung des Bescheides vom 01.12.2008. Mit diesem wurden ausdrücklich alleine Leistungen an die Frau des Klägers bewilligt. Eine Aufhebung dieses Bescheides gegenüber dem Kläger ist bereits deshalb nicht möglich. Schließlich scheitert eine Aufhebung des Änderungsbescheides vom 05.02.2009 schon daran, dass dieser die Leistungshöhe nur für März 2009 abgeändert hat, dieser Zeitraum aber von der Aufhebung nicht erfasst sein sollte.

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 05.11.2009 war demnach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.


L 11 AS 853/09
 
was passiert eigentlich wen mich ein sb z.b. in einer anderen stadt (nachbarstadt) sieht, ich aber nur einen tagesausflug dahin mache und abends den briefkasten lehre? ist das auch oa und gibts dafür eine sanktion?
 
was passiert eigentlich wen mich ein sb z.b. in einer anderen stadt (nachbarstadt) sieht, ich aber nur einen tagesausflug dahin mache und abends den briefkasten lehre? ist das auch oa und gibts dafür eine sanktion?


Nein ist nicht möglich. Du kannst als Hartzer fast überall hin wo Du möchtest, nur nicht ungefragt ins Ausland und es wäre nicht schädlich, wenn Du nur so weit deinen Wohnort verlässt, wie Du auch in der Lalge wärst, z.B. mit Zug sofort nach Hause zu Deinem Briefkasten zu fahren. Ansonsten musste Ortsabwesenheit beantragen bei SB .
Aber lt. diesem Urteil ist es für AlgII Empfänger wohl nicht schädlich sich mal für 2-4 Tage zu verdrücken, da können die nicht sanktionieren, vor allem wenn Du keine EGV unterschrieben hättest.

Habe hier mal etwas zur Ortsabwesenheit reingestellt:
Ortsabwesengheit nicht sanktionierbar, nur für die Fehltage !


Bei unerlaubter Ortsabwesenheit kannst Du sanktioniert werden, aber nur jeweiligen Tage, also pro Tag unerlaubter Abwesenheit 374/30.

Würde das im verbindlichen Teil stehen, also eingerahmt, könnte es von der Sache her zu einer Sanktion von 30% kommen.
(meinte ein Mitstreiter hier) und anderer ist dieser Meinung:
Hi,
das ist so nicht ganz richtig.

In einem Vertrag hat letztendlich alles einen informellen Charakter, umgekehrt ist aber auch alles in einem Vertrag von Bedeutung! Die Behauptung "nur" informeller Charakter, soll (das unterstelle ich nicht Dir! Die stammt wohl von einem Richter der nen Elo hinters Licht führen wollte und ganz offensichtlich, haben viele es geschluckt) darüber hinwegtäuschen, dass jede Klausel (erkennt man in Verträgen an den eigenen Absätzen) in einem Vertrag wichtig ist. Abgesehen davon ist z. B. die Anzahl der Bewerbungsbemühungen ja ebenfalls eine Information, die wenn sie nicht beachtet wird, konsequenzen hat.

Ich hatte mal ne EGV unterschrieben, nur um Klagen zu können. Ich wollte die Ewigkeitsklausel (behält grundsätzlich solange Gültigkeit, blablabla) angehen. Erst hat das JC versucht sich mit eben dieser Begründung harauszureden, dann wurde beahuptet, nur das angebene Datum wäre von Bedeutung und als auch das keinen Erfolg hatte, wurde darauf hingewiesen, es würde sich hierbei um keine Angelegenheit für das SG handeln, sondern Verwaltungsgericht. Am Ende jedoch haben sie sich dann doch dazu entschlossen die EGV für nichtig zu erklären, nachdem auch der Richter meiner Meinung war. Ich habe seitdem keine EGV mehr angeboten bekommen und auch keinen VA auf´s Auge gedrückt. In diesen steht das ja auch. Ist jetzt 2,5 Jahre her.

Bei unerlaubter OA erhält man keine Sanktion, sondern es erlischt für die Dauer der unerlaubten OA, der Anspruch.
Oder hat sich das geändert?

Gruß
Hansi
 
Ausland ist natürlich auch möglich.

Es gibt Millionen, die in Grenznähe wohnen, die sind selbstverständlich frei ins Ausland zu gehen.
 
Ausland ist natürlich auch möglich.

Es gibt Millionen, die in Grenznähe wohnen, die sind selbstverständlich frei ins Ausland zu gehen.

nur diese? was ist wen ich mit kumpel rüber nach polen fahre. auto braucht 3 stunden. wir kaufen schön ein und fahren zurück, also 1-2 stunden einkaufen und 3 stunden zurück. maximal 8 stunden weg. gibt es da prargrafen oder andere urteile? das urteil betrifft ja eine trennung von mann und familie.
 
nur diese? was ist wen ich mit kumpel rüber nach polen fahre. auto braucht 3 stunden. wir kaufen schön ein und fahren zurück, also 1-2 stunden einkaufen und 3 stunden zurück. maximal 8 stunden weg. gibt es da prargrafen oder andere urteile? das urteil betrifft ja eine trennung von mann und familie.


Das ist egal! Du willst mehr Urteile? Schaue mal in erfogreiche Gegenwehr hier im Forum nach, da dürfte noch was zu finden sein.
Außerdem haben sich für Hartz4-Empfänger die Gesetze zu deren Vorteil verändert. Du bist ja schon länger arbeitslos und kommst an 2.Stelle hinter normalen, gerade erst arbeitslos gewordenen Menschen, meist sind das Menschen wo in Hartz4 gehen, die aufgrund niedere Schulbildung,Berufsbildung dann eh nicht so gut vermittelbar sind, weil die Hilfsjobs immer mehr in ausländische Einwandererhände abgleitet, so dass Du nur schwer einen neuen Job bekommst. Du kannst ruhig den ganzen Tag rumfahren, solltest aber lt. OAW -Klausel täglich, d.h. spätestens 23 Uhr Abends Deinen Briefkasten leeren können.
Solltes Du mal 2-3 Tage irgendwo übernacht sein,so können die höchstens für diese Tage anteilig Deine Leistung kürzen. Dies ist aber auch nicht mehr möglich nach dem neuesten Urteilen, da kannste Widerspruch einlegen und vor allem, wenn Du keinen Vertrag (EGV ) unterschrieben hast, wo Du eventuell Dich doch außerhalb der gesetzlichen Bestimmung verpflichtest, einer Sanktion zustimmen zu wollen, dass nennt man ,,Individualabsprachen," dann dürften die nicht sanktionieren.
Da ich mal einen Autohandel hatte, kann ich Dir folgendes sagen!
Bei der Vertraggestaltung des Kaufvertrages hatte ich auch immer eine Individualabsprache im Vertrag vermerkt, damals im normalen Text mit Pc eingebaut folgenden Satz: Bei Nichteinhaltung des Vertrages wirde eine Vertragsstrafe von 20% des Kaufpreises fällig.Als ein Kunde den Pkw nicht abnehmen wollte, klagte ich eben wegen der 20%igen Vertragsstrafe und verlor. Warum? ganz einfach, der Richter meinte, dieser Passus sei im normalen Kaufvertragstext, der selben Schrift im Vertrag und somit keine Individuelle Abmachung, diese Klausel hätte erweitert werden müßen, wäre nicht rechtskonform, ich glaube er urteilte damals, weil der Käufer einseitig benachteiligt gewesen sei, Es hätte stehen müssen, das beide Seiten bei Nichteinhaltung sich verpflichten an die jeweils vertragsbrüchige Partei diese Strafe zu zahlen, dann wäre es durchgegangen. Um nicht nochmal in Ungnade zu fallen, schrieb ich ab sofort unter Sonstiges: mit Kuli, in normaler Handschrift: Mündilche Nebenabreden haben nicht stattgefunden und bedürfen der Schriftform. Bei Nichteinahltung des Vertrages wirde eine 20%ige Vertragsstrafe fällig. Ab da gewann ich viele Prozeße, da dies als eine Individualabsprache gewertet wurde und keine schon im Vertrag vorgefertigte Klausen, die zudem nicht volllständig genug war, somit rechtlich nicht haltbar. So könte ich mir auch vorstellen, das Jc versucht mit der OA-Klausel in der EGV versehen mit Deiner Unterschrift, obwohl im Gesetz bereits definiert, diese als eine Art beidseitig einvernehmliche Individualregelung zweier Parteien, durch extra verfassten Vertrag aussehen zu lassen um Dich am Allerwertesten zu packen. Diese EGV ,s sind zu nix nütze, nur zum sanktionieren des deutschen Hilfebedürtigen, unser Staat will sparen, damit er unsere Kohle in aller Herren Länder verteilen kann.:icon_klatsch:
 
nur diese? was ist wen ich mit kumpel rüber nach polen fahre. auto braucht 3 stunden. wir kaufen schön ein und fahren zurück, also 1-2 stunden einkaufen und 3 stunden zurück. maximal 8 stunden weg. gibt es da prargrafen oder andere urteile? das urteil betrifft ja eine trennung von mann und familie.

Solange Du einmal am Tag persönlich Deinen Briefkasten leerst, ist das i.O.
 
Hallo, Stummelbeinchen
so stehts in der EAO :
2Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, daß das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann.

Da kann man sich schön und lange darüber streiten, ob man --persönlich--den Briefkasten leeren soll.
Man soll persönlich werktäglich durch Briefpost erreichbar sein.

Ich könnte auch meine Nachbarin, die mir die Blumen gießt, bitten, abends mal eben noch den Briefkasten zu leeren und mir Mitteilung über Post vom *Arbeitsamt* zu machen.
Ist was dabei, muß ich hin.
Ist nichts dabei, dann nicht.
Ich stelle aber sicher, daß das *Arbeitsamt* mich werktäglich durch Briefpost erreichen kann. Nur das ist gefordert---in Sachen Briefpost.
Wetten, daß das kräftig geübt wird? Ohne jede Panne?
 
Der Thread müsste mal aufgeräumt oder noch besser mal komplett neu aufgesetzt werden. Im SGB III (ALG I ) gilt uneingeschränkt die EAO , aber bei ALG II ist einiges anders und selbst postalische Erreichbarkeit gilt nicht uneingeschränkt. Der EAO unterwirft man sich erst nach Unterschrift unter EGV oder Erlass des VA . Warum steht sonst immer dieser Zusatz ... per Briefpost erreichbar sein dort drin ? Ganz einfach: § 7 Abs. 4a SGB II regelt nur die Residenzpflicht, nicht aber postalische Erreichbarkeit ...
 
§ 7 Abs. 4a SGB II regelt nur die Residenzpflicht, nicht aber postalische Erreichbarkeit ...

Nö. Siehe § 77 Abs. 1 SGB II:
§ 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

(1) § 7 Absatz 4a in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung gilt weiter bis zum Inkrafttreten einer nach § 13 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung.

Gibt's so eine nach § 13 Abs. 3 SGB II (siehe dort) erlassene Rechtsverordnung? Mir nicht bekannt.

Daher gilt weiterhin der alte § 7 Abs. 4a SGB II (alte Fassung vor dem 1.11.2011):
(4a) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend.
Quelle: Fassung § 7 SGB II a.F. bis 01.01.2011 (geändert durch Artikel 2 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453)

Es gilt also immer noch die Erreichbarkeitsanordnung.

PS: Kann das Dokument von @vagabund gerad' nicht öffnen.
 
Wenn dann gilt höchstens der Teil der EAO bzgl. Definition des zeit- und ortsnahen Bereichs, bis eine eigenständige Rechtsverordnung für das SGB II erlassen wurde, aber definitiv nicht der Zwang der werktäglichen postalischen Erreichbarkeit. Und erst recht gibt es kein Zwang ausschließlich an seiner Wohnadresse postalisch für das JC erreichbar zu sein.
 
Wenn dann gilt höchstens der Teil der EAO bzgl. Definition des zeit- und ortsnahen Bereichs, bis eine eigenständige Rechtsverordnung für das SGB II erlassen wurde, aber definitiv nicht der Zwang der werktäglichen postalischen Erreichbarkeit. Und erst recht gibt es kein Zwang ausschließlich an seiner Wohnadresse postalisch für das JC erreichbar zu sein.
Das lese ich nicht daraus.
In der EAO ist deutlich und definitiv geregelt,was gilt.
Natürlich kannst du dich im z-o-nahen Bereich und außerhalb deiner Wohnadresse aufhalten, ABER:
lies dazu § 2 und lies auch die *übrigen Bestimmungen dieser Anordnung*. die gelten doch weiterhin.

Wie willst du zb. sicherstellen, daß dich dein SB erreicht, wenn du dich im z-o-nahen Bereich aufhältst, aber eben nicht an deiner Wohnadresse?
Steht im § 2.

Ironie an
(Und im § 7(4a, Satz 1) SGB II fehlt eigentlich nur noch ein Halbsatz:...wenn wir ihn ertappen...)
Ironie aus
 
Neu und damit gern übersehen wird, dass die Erreichbarkeit nun direkt im SGB II geregelt wird ....

verständlich dargestellt, wie JC dies umsetzen, ist in dieser Info des JC Bochum nachzulesen:

https://www.jobcenter-bochum.de/fileadmin/filebase/bochum/Downloadcenter/Jobcenter/Ortsabwesenheit_9_2011.pdf

zu beachten ist hier, dass nun auch sozialversichereungspflichtige die Zustimmung einholen müssen.
Das hatte ich vor einigen Wochen in einem Thread auch betont und keiner wollte es mir glauben, das auch gewisse sozialversicherungspflichtige Leute nun eine "Erlaubnis" einholen müssen, um wegfahren zu "dürfen".

Es lässt sich sagen dass es mittlerweile unattraktiver als unattraktiv gemacht wird, sozialversicherungspflichtiger Aufstocker zu sein.

Am besten (ausser, es klebt Herzblut an der Arbeit, was zu 90% nie der Fall sein dürfte) arbeitet man gar nicht oder sehr beschränkt, wenn man zusätzlich zum "Job"center musst. Alles andere kostet unnötige Nerven und Kraft.
 
Hier mal zur Information was sich unser Jobcenter, (Optionskommune ), ausgedacht hat, um einen zu Hause festzunageln.


Wieso das denn?
Das würde doch nur funktionieren, wenn die dich telefonisch erreichen können. Du musst aber nur postalisch erreichbar sein, damit gewinnt man doch schon mal 1-2 Tage.....

Ausserdem unterschreibt man soetwas ja nicht. :icon_pause:
 
Wieso das denn?
Das würde doch nur funktionieren, wenn die dich telefonisch erreichen können. Du musst aber nur postalisch erreichbar sein, damit gewinnt man doch schon mal 1-2 Tage.....

Ausserdem unterschreibt man soetwas ja nicht. :icon_pause:

Das man sowas nicht unterschreibt weiß ich auch. War ja nur zur Information gedacht.
Und von postalisch erreichbar sein haben die auch noch nichts gehört, siehe Anhang.
Trotz Beanstandung von mir haben die einen VA erlassen mit dem selben Wortlaut. Erst nach einem Erörterungstermin beim SG ist der Satz in "persönlich postalisch erreichbar" umgeändert worden und der Satz mit den 1,5 Stunden ganz rausgenommen worden, da sich das Jobcenter über geltendes Recht hinweggesetzt hatte.
 

Anhänge

  • Dok2.pdf
    355,4 KB · Aufrufe: 315
Hier mal zur Information was sich unser Jobcenter, (Optionskommune ), ausgedacht hat, um einen zu Hause festzunageln.
Na klasse.
Da sag ich mal:
Eine (solche) EGV unterschreibt man ja auch wirklich nicht.

Man *belehrt* den SB , der einen auf diese Weise festnageln will, daß der Satz gestrichen wird, weil er absolut falsch ist.
Der SB möge sich die alte und gültige EAO reinziehen und seinem Cheffe mal eins überbraten.
Naja, so ungefähr.:frown:
 
Ich erweitere mal den Sticky-Thread mit der telefonischen Erreichbarkeit.

Dazu gibt der Bundesbeauftragte für Datenschutz folgende Auskünfte:

Angabe der Telefonnummer
Die Angabe der Telefonnummer ist freiwillig. Sie zählt zu den Sozialdaten i.S.d. § 67 SGB X,
die vom Jobcenter aber nur erhoben werden dürfen, sofern sie für die Erfüllung der Aufgaben
erforderlich sind. Bei Telefonnummern ist dies aber nicht zwingend der Fall. Die BA weist in
ihren Ausfüllhinweisen zum Antragsvordruck Arbeitslosengeld II auf die Freiwilligkeit der Angabe hin.

Befragung durch Call-Center im Auftrag der BA
Bei einer telefonischen Befragung durch Call-Center im Auftrag der BA besteht keine Pflicht
zur Beantwortung. Die Teilnahme ist stets freiwillig. Hierauf ist zu Beginn der Befragung
durch den Anrufer hinzuweisen.

Mitwirkung des Antragstellers
Am Telefon müssen keine Auskünfte gegeben werden. Zwar hat ein Antragsteller die Pflicht,
alle Tatsachen anzugeben, die für den Leistungsbezug erheblich sind (§ 60 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 SGB I). Eine Pflicht zur telefonischen Auskunftserteilung ergibt sich daraus jedoch
nicht. Eine Bitte um telefonische Auskunft kann ohne Nachteile bei der Leistungsgewährung
verweigert werden. Sofern weitere Informationen erforderlich sind, kann der zuständige
Sachbearbeiter den Antragsteller zu einem persönlichen Gespräch einladen und die benötigten
Daten erfragen. Es ist aber zu beachten, dass eine Weigerung, bestimmte Auskünfte zu erteilen,
nachteilige Folgen haben kann (§ 66 SGB I).

Quelle: https://www.bfdi.bund.de/DE/Themen/Arbeit/BA/FAQ/Artikel/Telefonausk%C3%BCnfte.html?nn=2506554
 
Ich erweitere mal den Sticky-Thread mit der telefonischen Erreichbarkeit.

Dazu gibt der Bundesbeauftragte für Datenschutz folgende Auskünfte:

Angabe der Telefonnummer
Die Angabe der Telefonnummer ist freiwillig. Sie zählt zu den Sozialdaten i.S.d. § 67 SGB X,
die vom Jobcenter aber nur erhoben werden dürfen, sofern sie für die Erfüllung der Aufgaben
erforderlich sind. Bei Telefonnummern ist dies aber nicht zwingend der Fall. Die BA weist in
ihren Ausfüllhinweisen zum Antragsvordruck Arbeitslosengeld II auf die Freiwilligkeit der Angabe hin.

Lustig, dass beim hiesigen Jobcenter auf den neuen Formularen zur Weiterbewilligung sehr groß steht, man möge doch bitte immer Tel/Mobilnr. und e-mail-Adresse angeben:icon_smile:
 
Bist Du mal mit kleinen Kindern einkaufen gegangen? Und an der Kasse, hast Du da mal dieses "Haben wollen" gehört? :biggrin:

Dieses "Haben wollen" gibt es momentan auch bei (fast?) allen Einladungsschreiben auf der Rückseite - verkauft als SMS-Erinnerungsservice.
 
Status

Dieses Thema ist geschlossen.
Geschlossene Themen können, müssen aber nicht, veraltete oder unrichtige Informationen enthalten.
Bitte erkundige dich im Forum bevor du eigenes Handeln auf Information aus geschlossenen Themen aufbaust.

Themenstarter können ihre Themen erneut öffnen lassen indem sie sich hier melden...
Zurück
Oben Unten