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Nachfolgend Zitiertes sollte für die Anfechtung von sinnlosen Maßnahmezuweisungen sich als hilfreich erweisen. Bitte beachten, dass es sich um urheberrechtlich geschütztes Material handelt. Außerhalb von rein privater Verwendung zwingend die Quelle angeben.
Ist demzufolge eine Maßnahme nicht erforderlich, zB weil aus der Berufsbiografie klar ersichtlich ist, dass jedwede § 45 SGB III Maßnahme nicht zweckmäßig für die Eingliederung in Arbeit wäre, wurde das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt und vor allem ist dann der Grundsatz der Wirtschaftlich- und Sparsamkeit verletzt. Jobcenter und AfA haben sorgsam mit denen ihnen zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln umzugehen.
Demnächst folgt von mir noch etwas zur Aufsicht über die Jobcenter und Optionskommunen (§§ 47, 48 SGB II). Wenn ein SB/FM/IF absolut "uneinsichtigt" ist, lassen sich durchaus schärfere Geschütze auffahren.
Ermessensleistungen
Definition:
Stellt der Gesetzgeber ein Verwaltungshandeln in das Ermessen einer Behörde, so hat diese ihre Entscheidung über das „Ob“ und/oder „Wie“ des Verwaltungshandelns unter Heranziehung des Zwecks der zur Ermessensbetätigung ermächtigenden Vorschrift zu treffen, ohne gegen das Grundgesetz oder einfachgesetzliche Vorschriften zu verstoßen.
Rechtsgrundlagen: §§ 39, 2 Abs. 2, 33 SGB I
Erläuterungen:
In aller Regel verpflichtet der Gesetzgeber Sozialleistungsträger dazu, bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen ein bestimmtes Verwaltungshandeln vorzunehmen, zB einen Verwaltungsakt über eine Leistung zu erlassen, eine Leistung zu entziehen oder einen früher erlassenen Verwaltungsakt aufzuheben (sog. gebundene Verwaltung). Soll aber nicht jeder Sachverhalt mit derselben Rechtsfolge geregelt werden oder erkennt derGesetzgeber, dass es nicht seiner Absicht entspräche, jeden
Sachverhalt, der die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, mit einer oder mit ein und derselben Rechtsfolge zu überziehen, so überlässt er die Entscheidung über das „Ob“ und/oder das „Wie“ der Rechtsfolge der Behörde. Indem der Gesetzgeber die Begriffe „darf“, „kann“, „ist berechtigt“ oder „ist befugt“ verwendet (zum Begriff „soll“ s.u.), stellt er die Entscheidung über das „Ob“ und/oder das „Wie“ in das Ermessen der Behörde.
Die Behörde kann sich nun nicht frei entscheiden, ob oder wie sie tätig wird bzw welche Rechtsfolge sie setzt. Sie hat vielmehr zu gewärtigen, dass der Gesetzgeber ihr das Ermessen eingeräumt hat, um – stellvertretend für den Gesetzgeber und daher in seinem Sinne – in einem konkreten Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung zu treffen, die er selbst nicht hat pauschal treffen können oder wollen. Es istdaher ihre Aufgabe zu prüfen, ob überhaupt und ggf welche Rechtsfolge geregelt werden muss, damit der Zweck der die Behörde zur Ermessensausübung ermächtigenden Vorschrift erfüllt wird. Bei ihrer Entscheidung hat sie also ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigungsvorschrift auszuüben.
So ist es beispielsweise der Zweck von Eingliederungszuschüssen, die nach § 16 Abs. 1 SGB II iVm §§ 217, 221 Abs. 1 SGB III an Arbeitgeber zur Eingliederung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter erbrachtwerden
können, mutmaßliche Minderleistungen des jeweiligen Leistungsberechtigten auszugleichen (BT-Drucks. 13/4941, 192).
Der Grundsicherungsträger hat also in jedem Einzelfall entsprechende Minderleistungen oder andere Vermittlungshemmnisse zu ermitteln, zu gewichten und anschließend eine Prognose anzustellen, ob diese voraussichtlich überwunden werden, wenn – ggf in welcher Höhe und für welchen Zeitraum – Eingliederungszuschüsse erbracht werden.
Erhebt sie bei ihrer Entscheidung andere Umstände – zB einen Haushaltsplan (BSG 25.10.1990 – 7 RAr 14/90, Rn 34) – zum Maßstab, so übt sie ihr Ermessen nicht pflichtgemäß aus, begeht also einen Ermessensfehler.
Ermessensfehler sind zudem der sogenannte Ermessensnichtgebrauch – der insbesondere dannvorliegt, wenn die Behörde nicht erkannt hat, dass ihr Ermessen eröffnet ist – und die Ermessensüberschreitung, bei der eine Rechtsfolge gesetzt wurde, die vom Gesetzgeber nicht vorgesehen war. Darüber hinaus darf die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht gegen das Grundgesetz (zB indem sie gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, Art. 3 Abs. 1 GG, oder bei Eingriffen in die Rechte eines Beteiligten gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip) oder ein anderes Gesetz verstoßen.
Dem entsprechend regelt § 39 Abs. 1 S. 1 SGB I, dass Leistungsträger ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben haben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Steht eine rechtliche Begünstigung im Ermessen der Behörde, so hat derjenige, der die gesetzlichen Voraussetzungen der zum Ermessen ermächtigenden Vorschrift erfüllt, keinen Anspruch auf die jeweilige Begünstigung. Er hat jedoch „mehr als Nichts“, denn § 39 Abs. 1 S. 2 SGB I gewährt ihm einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung.
Einen Anspruch auf eine Ermessensleistung hat er allerdings dann, wenn eine Ermessenreduzierung auf Null („Ermessensschrumpfung“) vorliegt. In diesem Fall erweisen sich – bis auf eine – sämtliche denkbaren Ermessensentscheidungen als rechtswidrig, weil sie entwederden Zweck der Ermächtigungsvorschrift nicht erfüllen oder gegen eine (grund-) gesetzliche Regelung verstoßen. In diesem Fall hat der Leistungsberechtigte einen Anspruch auf das verbleibende – einzig rechtmäßige – Verwaltungshandeln.
Bei einem Ermessensfehler ist die Ermessensentscheidung rechtswidrig. Sie wird auf die Klage des Beteiligten hin aufgehoben. Da der Gesetzgeber alleine der Exekutive, nicht aber der Judikative die Ermächtigung erteilt hat, eine Ermessensentscheidung zu treffen, ist das Gericht nicht berechtigt, „seine“ Ermessenserwägungen anstelle derjenigen des Sozialleistungsträgers zu setzen und eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (Gewaltenteilungsgrundsatz). Anders ist dies nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null, da es hier nur eine einzige rechtmäßigeEntscheidung gibt und es deshalb keiner Konkretisierung der Rechtsfolge durch Ermessensausübung des Leistungsträgers bedarf.
Von „gebundenem Ermessen“ spricht man, wenn der Gesetzgeber im Zusammenhang mit einer behördlichen Handlung den Begriff „soll“ verwendet. In typischen Fällen – das sind diejenigen Fälle, die sich der Gesetzgeber bei der Schaffung des Gesetzes vorgestellt hat –, hat die Behörde die Handlung vorzunehmen. In atypischen Fällen ist ihr Ermessen eingeräumt, das pflichtgemäß ohne Gesetzes- oder Verfassungsverstoß unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks auszuüben ist.
Bei der Ausübung von Ermessen im Sozialrecht sind zudem § 2 Abs. 2 SGB I sowie § 33 SGB I sowie Regelungen der besonderen Teile des SGB zu beachten. Nach § 2 Abs. 2 SGB I sind die nach § 2 SGB I
folgenden sozialen Rechte bei der Ausübung von Ermessen zu beachtenund dabei sicherzustellen, dass sie möglichst weitgehend verwirklicht werden.
§ 33 SGB I bestimmt, dass dann, wenn der Inhalt von Rechten und Pflichten nach Art oder Umfang nicht im Einzelnen bestimmt ist, bei ihrer Ausgestaltung diepersönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichern Verhältnisse zu berücksichtigensind, wobei den Wünschen des Beteiligten entsprochen werden soll, soweit sie angemessen sind.
In den besonderen Teilen des SGB finden sich ebenfalls Regelungen, die auf die Ausübung von Ermessen Einfluss nehmen, so zB § 3 Abs. 1 S. 4 SGB II sowie § 14 S. 3 SGB II, die die Erbringung von (Eingliederungs-)Leistungen unter das Gebot von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit stellt.
Diese Regelungen dürfen Pflichtleistungen jedoch nicht schmälern.
Ermessen kann nur einer Behörde, nicht aber einem Bürger eingeräumt werden. Wenn beispielsweise § 61 SGB I bestimmt, dass derjenige, der Sozialleistungenbeantragt oder erhält, aufVerlangen des zuständigen
Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung eines Antrags persönlich erscheinen soll, so steht das Erscheinen nicht etwa im gebundenen Ermessen des Beteiligten; vielmehr trifft ihn die Obliegenheit zum
Erscheinen.
Löcher | Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II
1. Auflage 2012
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Nach der Rechtsprechung des BVerfG ergibt sich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeitaus dem Rechtsstaatsprinzip und hat deshalb Verfassungsrang (BVerfG 5.3.1968, 1 BvR 579/67, BVerfGE 23, 127 = NJW 1968, 979 mwN). Er beinhaltet insbesondere:
Geeignetheit des Mittels, dh das eingesetzte Mittel muss geeignet sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Dies ist der Fall, wenn zB mit einer Versicherung der antragstellenden Person k*****stellt wird, dass ihre im Haushalt lebenden nicht unterhaltspflichtigen Verwandten keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der übrigen Haushaltsangehörigen erbringen, somit keine Haushaltsgemeinschaft iSv § 9 Abs. 5 SGB II vorliegt und keine weiteren Anhaltspunkte für die Widerlegung dieser Angaben vorliegen.
Erforderlichkeit der Maßnahme, dh eine Maßnahme muss erforderlich sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen, es darf kein anderes gleich wirksames aber das Grundrecht der betroffenen Person nicht oder durch weniger eingreifende Mittel zur Verfügung stehen (BVerfG 14.12.1965, 1 BvL 14/60, BVerfGE 19, 330 = NJW 1966, 291; BVerfG 18.12.1968, 1 BvL 12/65, BVerfGE 25, 1 = NJW 1969, 499).
Wenn also zB die Angaben der antragstellenden Person ausreichen (s.o.) für die Vermutung zur nicht vorhandenen Unterhaltspflicht bzw -leistung, ist es nicht erforderlich, Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte durch Erhebung personenbezogener Daten über im Haushalt lebende nicht unterhaltspflichtige Personen zu erheben.
Angemessenheit der Maßnahme, das bedeutet, dass die (geplante) Maßnahme keinen Nachteil, der (erkennbar) unangemessen zum beabsichtigten Erfolg steht, nach sich ziehen darf. Dies ist der Fall, wenn die mit einer Maßnahme bezweckten Vorteile nicht deutlich die mit ihr verbundenen Nachteile überwiegen, wenn also zB die Behörde umfangreiche Recherchen dadurch vermeidet, dass sie (bis zum Nachweis des Gegenteils)
von der Glaubwürdigkeit der Angabender antragstellenden Person ausgeht.
Heribert Renn in Renn | Schoch | Löcher, Grundsicherung für
Arbeitsuchende (SGB II), 3. Auflage 2011 Rn. 754
Ist demzufolge eine Maßnahme nicht erforderlich, zB weil aus der Berufsbiografie klar ersichtlich ist, dass jedwede § 45 SGB III Maßnahme nicht zweckmäßig für die Eingliederung in Arbeit wäre, wurde das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt und vor allem ist dann der Grundsatz der Wirtschaftlich- und Sparsamkeit verletzt. Jobcenter und AfA haben sorgsam mit denen ihnen zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln umzugehen.
Demnächst folgt von mir noch etwas zur Aufsicht über die Jobcenter und Optionskommunen (§§ 47, 48 SGB II). Wenn ein SB/FM/IF absolut "uneinsichtigt" ist, lassen sich durchaus schärfere Geschütze auffahren.