Ergänzendes ALG2 und Kita-Gebühren

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wisky23

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Hallo wertes Forum,

wir bekommen für einige Monate (bis meine Frau wieder arbeitet) unterstützendes ALG2. Während dieser Monate sollen wir aber monatlich 160 Euro Kitagebühren zahlen, womit die ergänzende Unterstützung wieder weg wäre.

An wen kann ich mich wenden bezüglich einer Beitragsbefreiung für diese besagten Monate? Die Elterngeldstelle meint, ich müsste dennoch zahlen.

Stimmt es, dass das Jugendamt die Kosten übernimmt? Gibt es dafür Anträge? Oder stellt man dies formlos?

Vielen Dank im Voraus.
 

HermineL

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Ja dafür gibt es Anträge und in der Regel ist das Jugendamt oder das Kreisjugendamt zuständig. Wie dies bei dir geregelt ist musst du erfragen. Sollte das Jugendamt nicht zuständig sein bei euch können die dir aber sagen wer dafür zuständig ist.
 

Archibald

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Hallo wertes Forum,

wir bekommen für einige Monate (bis meine Frau wieder arbeitet) unterstützendes ALG2. Während dieser Monate sollen wir aber monatlich 160 Euro Kitagebühren zahlen, womit die ergänzende Unterstützung wieder weg wäre.

An wen kann ich mich wenden bezüglich einer Beitragsbefreiung für diese besagten Monate? Die Elterngeldstelle meint, ich müsste dennoch zahlen.

Stimmt es, dass das Jugendamt die Kosten übernimmt? Gibt es dafür Anträge? Oder stellt man dies formlos?

Vielen Dank im Voraus.

KiTagebühren müssen bei der Einkommensbereinigung als Ausgabe berücksichtigt werden. In manchen Städten/Kommunen gibt es auch eine Art Sozialpass, wenn man einen ALGII Bescheid vorlegen kann und ist dann komplett während des Leistungsbezuges von KiTagebühren befreit. Wegen dem Essensgeld stellt ihr einen Antrag auf (Klick->) BuT

LG, Archibald
 

Babbelfisch

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KiTagebühren müssen bei der Einkommensbereinigung als Ausgabe berücksichtigt werden. In manchen Städten/Kommunen gibt es auch eine Art Sozialpass, wenn man einen ALGII Bescheid vorlegen kann und ist dann komplett während des Leistungsbezuges von KiTagebühren befreit.

Quatsch. Es gibt ein Gesetz, das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), welches den Anspruch regelt. Dazu bedarf es keines Sozialpasses oder ähnliches. Antrag beim Jugendamt stellen. Als SGB II Bezieher wwerden die Kosten übernommen, grundsätzlich kommt es auf die Einkommenshöhe an, ob die Kosten komplett übernommen werden oder bezuschußt werden.

Dies gilt für die Betreuungskosten, Essensgeld muß über BuT beantragt werden.
 

Archibald

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Quatsch. Es gibt ein Gesetz, das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), welches den Anspruch regelt..

Ich wäre vorsichtig damit etwas mit "Quatsch zu betiteln das du selbst scheinbar nur recht oberflächlich kennst. Dem TE ist mit derlei nur recht wenig geholfen wenn man ihn dann von Ponsius bis Pilatus schickt und er zwischenzeitlich finanziell ins straucheln gerät - wie es mir passiert ist.

Hint:

das von dir verwiesene Gesetz sagt unzweideutig:
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen für Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige einschließlich der Nachbetreuung.

(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen."

Und dort liegt( lag bei mir) der Hund begraben. Da ergibt sich ein Flickenteppich der Eigenregelungen und Zuständigkeiten den du nur über die von mir im letzten Posting erwähnten Weg vermeiden kannst. Ich konnte das nicht und erst das Gericht, bzw. der Weg über Widerspruch und Klage stellte fest dass in solchen Fällen zuerst die Einkommensberechnung greift. Auch das BVerfG urteilte dass immer dann, wenn im Zusammenhang mit ALGII , sich Behörden über Zuständigkeiten "streiten", die ArGe solange zuständig ist und in Vorleistung geht, bis die Zuständigkeiten Behördenintern geklärt sind.

Urteil
Urteil RN31 meinte:
Ein Hilfebedürftiger kann jedoch, solange die Frage seiner Erwerbsfähigkeit nicht geklärt ist, (Anm. Gilt ebenso für Zuständigkeit..) Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen, weil der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 44 a Satz 2 und 3 SGB II vorleisten muss, bis die Einigungsstelle entschieden hat.
 
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