Hallo Elo-Forum,
ich studiere in Teilzeit. Der Teilzeitstudiengang macht die Hälfte des regulären Studiums aus. Ich hatte einen Antrag auf Alg II gestellt, der wegen dem Studium abgelehnt wurde (siehe Anhang). Ich habe dem dann sofort widersprochen. Ich verwies in meinem Widerspruch auf eine Entscheidung des LSG Hessen.
Der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts, entschied Ende letzten Jahres, dass für jedes Semester eines Teilzeitstudiums, die Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG entfallen würde mit der Folge, dass insoweit auch jeweils der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II keine Anwendung findet (vgl. LSG Darmstadt, Beschluss vom 15.12.2020 – L 9 AS 535/20 B ER –, Leitsatz). Somit konnte man mir nicht auf Grundlage des § 7 Abs. 5 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts versagen.
Dem Widerspruch wurde dann kurze Zeit später abgeholfen.
ich studiere in Teilzeit. Der Teilzeitstudiengang macht die Hälfte des regulären Studiums aus. Ich hatte einen Antrag auf Alg II gestellt, der wegen dem Studium abgelehnt wurde (siehe Anhang). Ich habe dem dann sofort widersprochen. Ich verwies in meinem Widerspruch auf eine Entscheidung des LSG Hessen.
Der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts, entschied Ende letzten Jahres, dass für jedes Semester eines Teilzeitstudiums, die Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG entfallen würde mit der Folge, dass insoweit auch jeweils der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II keine Anwendung findet (vgl. LSG Darmstadt, Beschluss vom 15.12.2020 – L 9 AS 535/20 B ER –, Leitsatz). Somit konnte man mir nicht auf Grundlage des § 7 Abs. 5 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts versagen.
Dem Widerspruch wurde dann kurze Zeit später abgeholfen.