Ich gehe mal davon aus, das hier KSchKl gegen eine betriebsbedingte Kündigung erhoben wird, also mithin keine personenbedingte und erst recht keine verhaltensbedingte Kündigung vorliegt.
Damit ein klagender AN einer betriebsbedingten Kündigung wirksam widersprechen kann, muss der schriftliche Arbeitsvertrag
- unbefristet sein,
- länger als ein halbes Jahr gedauert haben und
- im Betrieb der Beklagten müssen mehr als 10 AN in Vollzeit arbeiten
Wie schon gesagt wurde, wird nach Erheben einer KSchKl erstmal ein Gütetermin angesetzt, um zu prüfen, ob sich beide Parteien gütlich einigen können. Eventuell bietet hierbei die beklagte Arbeitgeberin eine sogenannte Regelabfindung an, mithin
0,5 * letztes Bruttogehalt * Anzahl Beschäftigungsjahre = Höhe der Abfindung.
Weiterhin wird der Arbeitgeberin aufgegeben, das gekündigte Arbeitsverhältnis vollständig abzurechnen und auszuzahlen. Allein hierfür lohnt sich schon die KSchKl.
Sollten sich beide Parteien im Gütetermin nicht einigen können, wird ein sogenannter Kammertermin ca. 3 Monate später angesetzt. Bis dahin haben beide Parteien ihre Auffassung zu begründen. Bis zum Kammertermin einschließlich kann man sich selber vertreten, für die Termine danach brauchen beide Parteien notwendig einen Anwalt.
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Wie die Vorredner aber bereits ausführten braucht es hier noch Informationen, etwa wie lange das Arbeitsverhältnis überhaupt ging. Für mehr als 10 Jahre Betriebsdauer empfiehlt sich ein Fachanwalt.
Weiterhin ist wesentlich, ob ein Betriebsrat existiert und falls ja, ob dieser hinreichend angehört wurde.
Eine KSchKl ist innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung zu erheben, sonst ist diese per se unwirksam. Es empfiehlt sich, nach Erhalt der Kündigung einen Arzt zu konsultieren, damit die Kündigungsfrist auch abgegolten wird. Arbeitsuchend melden innerhalb von drei Tagen nicht vergessen.
ave