Erfahrung Probleme mit REHAaktiv darr GmbH

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ArbeitenOhneEnde

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Hallo ich hatte den Beitrag zur Rehaaktiv darr bereits hier im Forum gefunden doch wurde das Thema danach geschlossen.

Hat jemand noch Erfahrung mit dieser Einrichtung gemacht und kann davon berichten?

Habe heute im Tagesspiegel einen Interessanten Beitrag gelesen wie Jobcenter Hartz IV Empfänger in diese Maßnahmen drücken da musste ich gerade an die Einrichtung denken.
 

ArbeitenOhneEnde

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Wie ist das eigentlich wenn man mit dem Maßnahmeträger einen Vertrag für die Maßnahme abschließt in dem als Pflicht u.a. aufgeführt wird: "Anweisungen der Schulleitung und deren Beauftragten zu befolgen".

Das ist so die einzige Pflicht die ich sehe die ich in Bezug zu einer Tätigkeit/ Praktikum setzen könnte was der Maßnahmeträger mir vorschlagen könnte.

D.h. muss ich diese für mich "schwachsinnigen" Praktika annehmen?

Ist ein Maßnahmeträger weisungsbefugt?

Ich kann dazu im Vertrag mit dem Maßnahmeträger nichts finden.
 

Pixelschieberin

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Wie ist das eigentlich wenn man mit dem Maßnahmeträger einen Vertrag für die Maßnahme abschließt in dem als Pflicht u.a. aufgeführt wird: "Anweisungen der Schulleitung und deren Beauftragten zu befolgen".[...]
Die Frage sagt mir, daß es besser wäre, du liest dich gründlich in Vertragsrecht ein.
Das ist nicht nur im Dunstkreis von Maßnahmeträgern nützlich.

Kurzversion:
Wenn eine Vereinbarung nicht sittenwidrig ist und von (mindestens) zwei Parteien abgenickt wurde, ist sie von beiden einzuhalten.
Andernfalls wird derjenige, der nicht "liefert", vertragsbrüchig.
Was dazu vereinbart wurde, ist zu klären.

Entgegen manch Michels Rechtsauffassung darf sich ein Vertragspartner durchaus selbst ins Knie schießen - sprich, vertraglich schlechter stellen als es der Gesetzgeber vorgesehen hatte.
Also - Augen auf VOR Unterschrift.
[...] D.h. muss ich diese für mich "schwachsinnigen" Praktika annehmen? [...]
Wenn du dem Träger vertraglich eine Gouvernantenposition dir gegenüber eingeräumt=zugebilligt hast:
Prinzipiell ja.
Möglicherweise ließe sich im Nachgang noch was über den strittigen Punkt der Entlohnung drehen.
Was soll zu dem Punkt vertraglich vereinbart werden?
[...] Ist ein Maßnahmeträger weisungsbefugt? [...]
Wenn du ihm die Weisungsbefugnis per Unterschrift zugebilligt hast: Ja.
[...] Ich kann dazu im Vertrag mit dem Maßnahmeträger nichts finden.
Sowas könnte versteckt, in einer manipulativen Phrase verborgen sein.
Verfasser mancher Verträge zählen darauf, daß wie bei Reiseprospekten, etwas angenommen wird, was - wenn es zum Schwur kommt - gar nicht so gemeint war.
Im Streitfall wird jede Erbse gezählt und vor Gericht leise weinend festgestellt, daß was ganz anderes DA STEHT als es erträumt wurde.
 
G

Gast1

Gast
Wie ist das eigentlich wenn man mit dem Maßnahmeträger einen Vertrag für die Maßnahme abschließt in dem als Pflicht u.a. aufgeführt wird: "Anweisungen der Schulleitung und deren Beauftragten zu befolgen".

Einer derartigen Regelung hätte ich nicht zugestimmt. Denn was ist, wenn mir der Maßnahmeträger aufträgt, mich auf ein Stellenangebot zu bewerben, das nicht zumutbar ist im Sinne des § 10 SGB II (bei ALG II ) bzw. § 140 SGB III (bei ALG I )?

Denn würde ich mich in einem solchen Falle weigern mich auf eine solche Stelle zu bewerben, würde ich - vor allem im Wiederholungsfall - Anlass zum Abbruch der Maßnahme durch den Maßnahmeträger geben, was wiederum Anlass für die Verhängung einer Sanktion gemäß § 31 SGB II durch das Jobcenter (bei ALG II ) bzw. einer Sperrzeit gemäß § 159 SGB III durch die Agentur für Arbeit (bei ALG I ) geben würde.
 

0zymandias

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Man müsste sich die Schriftstücke anschauen, aber prinzipiell sollte bei der Sachlage gelten:

Wenn keine Vertragsstrafe vereinbart wurde, ist die "Weisungsbefugnis" wuppbar. :biggrin:

Zu Sanktionen dürfte es so auch nicht kommen, auch wenn das JC das eventuell anders sehen möchte.

Für eine Sanktion muss u.A. die Pflicht präzise bestimmt sein und richtig über mögliche Sanktionen aufgeklärt werden (we call it Rechtsfolgenbelehrung).
Allen Weisungen sklavisch zu folgen und alle Praktikaangebote anzunehmen, muss unbestimmt sein, also ist die notwendige Bedingung der Bestimmtheit nicht erfüllt.
Bei Praktika, die unentgeltlich sind, gilt das noch umso mehr, da sie nicht Arbeit oder Ausbildung sind und ein Sanktionsdruck dementsprechend nicht die Eingliederung befördern würde.

Sanktionsbewehrte Angebote, z.B. Arbeit oder Praktika, darf nur die Behörde machen.
Diese Art Angebot kann nicht outgesourct werden, der MT kann nicht als Sanktionsfiliale fungieren.

Man könnte den MT-Vertrag auf Exit-Möglichkeiten untersuchen, z.B. Datenschutzverstöße in Verbindung mit fehlender Salvatorischer Klausel.
 

ArbeitenOhneEnde

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Wie ist das eigentlich wenn Teilnehmer von Jobcenter oder anderen Kostenträgern an solche Einrichtungen geschickt werden?

Ist der Maßnahmeträger Dienstleister gegenüber dem Teilnehmer oder dem Kostenträger?

Sobald ich jemanden zubillige, mir Anweisungen zu erteilen, ist er mir gegenüber weisungsbefugt.
Kannst du ja so annehmen. Wenn in meinem Vertrags pauschal steht, "Anweisungen der Schulleitung und deren Beauftragten zu befolgen" bedeutet das nicht, dass ich dem Maßnahmeträger "unterworfen" bin. Den Vertrag brauche ich auch nicht weiter zu studieren oder mir Vertragsrecht anzueignen, dass steht als einzige Pflicht pauschal drin.
 

Miriel

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Wenn du unterschrieben hast, hast du dich an den Vertrag zu halten, ergo sind dir die Leute Weisungsbefugt. Ob du das jetzt noch willst oder nicht (denn bei Unterzeichnung "wolltest" dus ja).
 

ArbeitenOhneEnde

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Wenn du unterschrieben hast, hast du dich an den Vertrag zu halten, ergo sind dir die Leute Weisungsbefugt. Ob du das jetzt noch willst oder nicht (denn bei Unterzeichnung "wolltest" dus ja).

Ja das ist ja meine Frage oder anders gesagt... in welchem Rahmen wenn da nichts weiter steht als: "Anweisungen der Schulleitung und deren Beauftragten zu befolgen". Das steht im Vertrag unter Pflichten.
 
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