OldieButGoldie
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Hallo,
Im ER-Beschluss heißt es, der Antragsgegner trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Ab wann genau greifen diese Kosten?
Die Kosten für die Schriftsätze an das Gericht mache ich beim Gericht geltend, oder fallen die weg?
Darüber steht nichts im Beschluss.
Sachverhalt:
Antrag beim neuen JC auf Leistungen gestellt, mit Begleitschreiben und Kopien Nachweise....
Mehrere Schreiben, weil SB sperrig war. Hat unerlaubte Kopien von Nachweisen verlangt. (KV-Karte, Reisepass z. B.)
Schließlich Klageerhebung.
Kann ich beim JC die Hälfte aller im Zusammenhang mit dem Klagegrund (keinen Bescheid erteilt) erstellten Kopien, Ausdrucke geltend machen?
Ab 1. Schreiben zum Antrag, nebst Nachweisen?
Also 50 ct. je Blatt, laut § 7 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz?
Zählen Sendeberichte auch dazu?
Im ER-Beschluss heißt es, der Antragsgegner trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Ab wann genau greifen diese Kosten?
Die Kosten für die Schriftsätze an das Gericht mache ich beim Gericht geltend, oder fallen die weg?
Darüber steht nichts im Beschluss.
Sachverhalt:
Antrag beim neuen JC auf Leistungen gestellt, mit Begleitschreiben und Kopien Nachweise....
Mehrere Schreiben, weil SB sperrig war. Hat unerlaubte Kopien von Nachweisen verlangt. (KV-Karte, Reisepass z. B.)
Schließlich Klageerhebung.
Kann ich beim JC die Hälfte aller im Zusammenhang mit dem Klagegrund (keinen Bescheid erteilt) erstellten Kopien, Ausdrucke geltend machen?
Ab 1. Schreiben zum Antrag, nebst Nachweisen?
Also 50 ct. je Blatt, laut § 7 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz?
Zählen Sendeberichte auch dazu?