Entscheidung Übernahme Umschulungskosten - Kein Bescheid

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Chameleon

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Hallo zusammen,

ich habe im Juni einen schriftlichen Antrag auf Übernahme der Umschulungskosten gestellt. Genannt war dort Träger XY für eine Umschulung zum "Eierverkäufer". Es lief schon vorher mündlich auf diese Umschulung aus, aber ich dachte, lieber was schriftliches haben.

Ich wurde dann zum Berufspsychologischen Dienst geschickt, hab erfolgreich ein paar Tests absolviert und kam in eine vorbereitende Maßnahme.


Nun wechselt plötzlich meine SB . Lädt mich ein, quaselt die ganze Zeit nur wirres Zeug, möchte die Umschulung schlecht reden und teilt mir dann mit. "Ja ich hab hier eine Email von August 2017, wir dürfen dieses Jahr keine Bildungsgutscheine mehr ausstellen, kein Geld mehr da". Meine Antwort. Ok, geben Sie mir das bitte schriftlich. "Nein wieso? Das muss ich nicht, außerdem wollen Sie ja nicht mehr beim Träger XY machen, sondern bei dem neuen Träger ABC. Sie müssen einen neuen Antrag stellen.". Meine Antwort "Das ist doch egal, es geht um die Umschulung allgemein, und so steht es auch im Betreff. Übernahme der Kosten für eine Umschulung nach § so und so". Derzeit hab ich keine EGV und die wollte auch keine machen. Von wegen, wir sehen uns im Dezember, dann können wir evtl über die Umschulung für nächstes Jahr nochmal reden, wenn wieder Geld da ist.


Nun meine Frage. Ich habe den Antrag im Juni gestellt, es wurde darauf hingearbeitet, daß ich im September die Umschulung beginne. Es stand zwar nicht explizit so drin, aber so ähnlich (Aufnahme einer Ausbildung oder Beginn einer schulischen Ausbildung, sprich Umschulung).

Wenn tatsächlich seit August kein Geld mehr da ist, ich aber im Juni schon den Antrag gestellt habe. Besteht die Möglichkeit da was zu bewegen oder hab ich nun einfach Pech gehabt?

Wie kann ich einen Bescheid erzwingen?
 

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ich habe im Juni einen schriftlichen Antrag auf Übernahme der Umschulungskosten gestellt.
Wie kann ich einen Bescheid erzwingen?

Diesen Antrag hast du nachweisbar in Schriftform dem JC zukommen lassen? Dann schickst du jetzt eine schriftliche Sachstandsanfrage in Bezug auf diesen Antrag nachweisbar ins JC . Im Normalfall gilt jede Entscheidung des JC als Verwaltungsakt, demzufolge hast du nach § 33 SGB X einen Anspruch darauf, dass dir dieser in Schriftform ausgehändigt wird.

Allerdings kann sich das JC bis zu 6 Monate nach Antragsstellung Zeit für die Bescheidung nehmen. Erst nach Ablauf dieser Frist kannst du eine Untätigkeitsklage beim SG gegen dein JC einreichen.

Die Frage ist aber eher, was du mit dieser Entscheidung machen kannst. Soweit mir bekannt sind Umschulungen eher Kann-Leistungen, auf die man keinen Rechtsanspruch hat, die man also nicht einklagen kann.
 
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