Da habe ich aber was anderes gehört:
Antwort
Betreff: >Ist ein Einlieferungsbeleg von einem Einschreiben ein Versendungsnachweis?
09.12.2005 23:34:12
von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schimpf
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Dr. Thomas Schimpf, Ballenstedt, beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Erbrecht, Familienrecht, hat Interessensschwerpunkte: Vertragsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht.
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Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:
Die Versendung per Einschreiben –sei es eine Willenserklärung, sei es Ware- ist leider etwas „unsicherer“, also wohl landläufig angenommen wird.
1.
Einfacher verhält es sich noch bei der Frage des eigentlichen Zugangs der „Hülle“.
Zunächst gilt: Eine Willenserklärung ggü. Abwesenden geht zu, wenn sie "in verkehrsüblicher Weise so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, sie zur Kenntnis zu nehmen." D. h. ein Brief, der in den Briefkasten geworfen wird, ist an sich zugegangen (wenn dies beweisbar ist oder der Empfänger es einräumt!)
a) Beim Einschreiben gelangt aber der BGH zu dem Ergebnis, daß allein der Hinweiszettel, der vom Postboten in den Kasten geworfen wurde, noch keinen Zugang des eigentlichen Einschreibens darstellt (ständ. Rspr. BGH 137, 205).
Eine Ausnahme soll nur gelten (siehe zB BGH, BB 03, 271), wenn der Empfänger mit dem Zugang von rechtserheblichen Schriftstücken rechnen muss, weil er dann sicherstellen muss, dass ihn Nachrichten auch erreichen. M.a.W.: Er muss hin und wieder mal zur Postniederlassung gehen und klären, ob Einschreiben vorliegen.
b) Etwas bessere Karten hat der Absender, wenn er die Versandart als Einschreiben gegen Rückschein wählt.
Denn in diesem Fall muss ja der Empfänger dem Postboten auf dem Rückschein quittieren, dass er das Einschreiben erhalten hat. Hier wird auch die Neuregelung von § 175 ZPO, die eigentlich förmliche Zustellungen thematisiert, für „private“ Einschreiben mit Rückschein anzuwenden sein.
Das Problem bei dieser Versandart ist aber nicht nur, dass der Empfänger die Annahme des Einschreibens verweigern kann. Sondern insbesondere, dass für den Inhalt so oder so der Absender beweispflichtig bleibt (statt aller Palandt, BGB, § 130, Rd.21).
c) Als Alternative empfiehlt sich bei hartnäckigen Vertragspartnern das Einwurfeinschreiben. Bei dieser Art der Zustellung vermerkt der Postbote auf einer Urkunde Datum und Uhrzeit des Einwurfs in den Briefkasten und bestätigt dies mit seiner Unterschrift. Allerdings gilt auch hier das gleich geschilderte Problem des „Inhalts“ des Einschreiben.
2.
Das eigentliche Problem liegt also darin, dass –was ja schon häufiger vorkam- der Empfänger die Einschreibsendung zwar annimmt, dies auch einräumt oder es dokumentiert werden kann, er aber schlicht den Inhalt in Abrede stellt. Die Beschriftung des Einlieferungsbeleges hilft Ihnen im Falle des Bestreitens nicht weiter. Denn Sie sind nicht nur für den Zugang an sich, sondern auch für den Zugang eben der streitgegenständlichen Ware beweispflichtig (allg. Auffassung, siehe zB BGH, 101, 49).
Deswegen sollten Sie einen Zeugen dafür haben, dass in dem Kuvert auch das entsprechende Schreiben resp. die entsprechende Ware enthalten war. Am besten bitten Sie also jemanden, die Ware samt Begleitschreiben für Sie in das Kuvert zu stecken und bei der Post aufzugeben. Ein etwas umständlicher, aber letztendlich der einzige sichere Weg.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -