ARGE Dresden
Frau xxxxx
Kundennummer: xxxx
BG -Nummer: xxxx Telefon: xxxx
Name: Herr xxxx Telefon: xxxx Erstellt am: 10.12.2008
Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs.1 Satz 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (
SGB 11) Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt
Sehr geehrte Frau xxxx,
eine Eingliederungsvereinbarung zwischen Ihnen und dem oben bezeichneten Tröger der Grundsicherung für Arbeitssuchende über die zu Ihrer beruflichen Eingliederung erforderlichen Leistungen ist nicht zustande gekommen. Um Ihre beruflichen Integrationschancen möglichst kurzfristig zu verbessern, werden die nachfolgenden Inhalte nach § 15 Abs.l Zweites Sozialgesetzbuch (
SGBII ) als Verwaltungsakt erlassen.
Die nachstehenden Festlegungen gelten für die Zeit vom 10.12.2008 bis 04.03.2009 soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird.
Ziel(e) Überwindung der Hilfebedürftigkeit
1. Ihr Träger für Grundsicherung
ARGE Dresden unterstützt Sie mit folgenden Leistungen zur Eingliederung
Er unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschlöge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen.
Er nimmt Ihr Bewerberprofil in
www.arbeitsagentur.de auf.
Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitöten durch Übernahme von Kosten für schriftliche Bewerbungen auf vorherige AntragsteIlung und schriftlichen Nachweis nach Maßgabe des § 16 Abs. 1
SGB 11 LV.m. §§ 45 ff.
SGB 111. Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von 260 Euro jährlich übernommen werden.
Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1
SGB 11 LV.m. §§ 45 H.
SGB III durch Übernahme von Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen auf vorherige AntragsteIlung und Nachweis.
2. Bemühungen von Frau xxxx zur Eingliederung in Arbeit Abgabe des Nachweises über Bewerbungsbemühungen des Monats November
bis zum 31.12. in der Eingangszone der
ARGE Dresden.
Abgabe der beim letzten Meldetermin vergessenen Nachweise über Bewerbungsbemühungen für die Monate September und Oktober 2008
bis zum 31 .12. in der Eingangszone der
ARGE Dresden. Diese Abgabe wurde am 06.11. bis zum 20.11. im Gespräch vereinbart und ist bis heute nicht erfolgt.
( 1 )
Sie unternehmen in den nächsten 5 Monaten - beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung mindestens 6 Bewerbungsbemühungen PRO MONAT um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse.
1.a: Davon sind mindestens 4 Bewerbungen pro Monat um Stellen auch außerhalb des erlernten Berufes, also in Helfertätigkeiten entprechend
SGBII § 1 0 (Inhalt wurde im Gespräch erläutert) , durchzuführen.
Konkret haben die Bewerbungen ausdrücklich auch Stellen im Bereich der sogenannten "Produktionshelfer" zu umfassen.
1.b: Bewerbungen haben auch auf Stellen zu erfolgen, wenn im Profil der Stelle Fähigkeiten als >vorteilhaft< beschrieben werden, jedoch nicht ausdrücklich BEDINGUNG sind.
Beispiel:
Führerschein ist VON VORTEIL - Sie besitzen keinen Führerschein. In diesem Fall hat eine Bewerbung dennoch zu erfolgen.
1.c: Sie legen hierüber im Anschluss an den oben genannten Zeitraum folgende Nachweise vor:
Eingangsbestätigung der Bewerbung, Absagen, Listen - siehe auch Erläuterung unter (2).
Schwerpunktmässig sind schriftliche Bewerbungen durchzuführen.
1.d: Bei der Stellensuche sind auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen einzubeziehen und deren Stellenangebote zu bewerben.
1.e: Sie bewerben sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes, auf Vermittlungsvorschläge, die Sie von der Agentur für Arbeit erhalten haben.
(2)-Hinweise zur Nachweisführung:
tel. Bewerbungen: nachvollziehbare Notizen: Nutzung der Notizvorlage 1 oder vergleichweise detaillierte Notizen pers. Bewerbungen: Stempel der Firma,Nutzung der Notizvorlage 1 oder vergleichweise detaillierte Notizen Internet: Ausdruck Email schriftlich: Anschreiben / Antworten / Eingangsbestätigungen;
(3) Bewerbungsnachweise sind bei jeder Vorsprache beim Leistungsträger mitzubringen, auch bei nichtterminierten Vorsprachen und Wunschterminen.
Halten Sie sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches auf, muss sichergestellt sein, dass Sie persönlich an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von Ihnen benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichbar sind.
Sie sind verpflichtet, Änderungen (z.B. Krankheit, Arbeitsaufnahme, Umzug) unverzüglich mitzuteilen und bei einer Ortsabwesenheit vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners einzuholen.
Bei einer unangemeldeten oder unerlaubten Ortsabwesenheit entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld 11, auch bei nachträglichem Bekanntwerden. Wird ein genehmigter auswärtiger Aufenthalt unerlaubt verlängert, besteht ab dem ersten Tag der unerlaubten Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Leistungen mehr.
Nähere Informationen finden Sie in Kapitel 13.3 des Merkblatts "Arbeitslosengeld 11/ Sozialgeld".
Rechtsfolgenbelehrung:
Sie können nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (
SGB 11) zwar eine Förderung beanspruchen, daneben sind Sie aber in erster Linie selbst gefordert, konkrete Schritte zu unternehmen. Sie sind verpflichtet, sich selbständig zu bemühen, Ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden und aktiv an allen Maßnahmen mitzuwirken, die dieses Ziel unterstützen.
Das Gesetz sieht bei pflichtwidrigem Verhalten unterschiedliche Leistungskürzungen vor. Die Leistung kann danach - auch mehrfach nacheinander oder überschneidend - gekürzt werden oder ganz entfallen.
Grundpflichten
1. Eine Verletzung Ihrer Grundpflichten liegt vor, wenn Sie sich weigern, oder eine Ihnen angebotene Eingliederungsvereinbarung nach § 15
SGB 1I abzuschließen, oder die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen, oder eine zumutbare Arbeit, Ausbildung,
Arbeitsgelegenheit, eine mit Beschäftigungszuschuss geförderte Arbeit, ein zumutbares Sofortangebot oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen oder Sie eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abbrechen oder Anlass für den Abbruch geben.
2. Bei einer Verletzung der Grundpflichten wird das Arbeitslosengeld 11 um 30% der für Sie maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 20
SGB 11 abgesenkt. Ein eventuell bezogener Zuschlag nach § 24
SGB 11 (Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld) entfällt für den Zeitraum der Minderung.
3. Bei der ersten wiederholten Verletzung der Grundpflichten wird das Arbeitslosengeld 11 um 60% der für Sie maßgebenden Regelleistung abgesenkt.
Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld II vollständig. Im Einzelfall kann die Minderung auch für weitere wiederholte Pflichtverletzungen auf 60% beschränkt werden, sofern Sie sich nachträglich bereit erklären, Ihren Pflichten nachzukommen.
Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt.
Meldepflichten
4. Sie sind auch verpflichtet, sich bei Ihrem Träger oder einer sonstigen Dienststelle des Trägers persönlich zu melden und ggf. zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, falls Ihr Träger Sie
dazu auffordert (Meldepflichten) .
5. Eine Verletzung der Meldepflicht kann ebenfalls zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes 11 führen.
Gemeinsame Vorschriften
6. Absenkung und Wegfall dauern drei Monate und beginnen mit dem Kalendermonat nach Zugang des entsprechenden Bescheides über die Sanktionen. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe).
7. Sanktionszeiträume wegen Verletzung von Grund- und Meldepflichten können sich überschneiden.
(Beispiel: 10% Kürzung aufgrund erster Verletzung der Meldepflicht vom 01.05. bis 31.07. und 30% Kürzung aufgrund einer Verletzung der Grundpflichten vom 01.06. bis 31.08.). In den Überschneidungsmonaten werden die Minderungsbeträge addiert.
8. Die Absenkung des Arbeitslosengeldes I1 und der Wegfall des Zuschlags treten nicht ein, wenn Sie für die Pflichtverletzung einen wichtigen Grund nachweisen können.
9. Bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30% können Ihnen ggf.
ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden. Diese werden in der Regel erbracht, wenn minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben.
10. Bei vollständigem Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld 11 werden auch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf, wenn ergänzende Sachleistungen (siehe Nr.9) gewährt werden.
11. Ihren Grund- und Meldepflichten müssen Sie auch während eines Sanktionszeitraumes nachkommen, auch wenn der Anspruch wegen einer Sanktion vollständig weggefallen ist.
Hinweis: Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften können Sie bei Ihrem Träger der Grundsicherung einsehen.
Widerspruchsrecht:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erheben. Der
Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der oben genannten Stelle einzulegen.
Datum, Unterschrift xxxx Vertreter/in
ARGE Dresden
Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise abweichend