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Das Urteil: Die Klage des Mannes hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Landessozialgerichts (Az.: L 11 AS 1310/14 B ER ) muss der Antragsteller beweisen, dass ihm ein einmal zugeflossener Vermögenswert nicht mehr zur Verfügung steht. Der Mann habe zum Verbrauch des Geldes unvollständige und widersprüchliche Angaben gemacht. Somit habe er seine Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Daher sei das Jobcenter vorerst nicht verpflichtet, ihm Leistungen zu gewähren.
Hartz IV: Empfänger muss Verbrauch des Vermögens offenlegen - N24.de