Einladung zum Jobpoint ohne RFB und angegebenen Grund

Leser in diesem Thema...

reticuli

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
15 Feb 2018
Beiträge
67
Bewertungen
1
Guten Abend!

Ich habe von der hiesigen Arge eine Einladung bekommen, dass ich zu einem Termin zum Jobpoint kommen soll. Ich frage mich, was das soll, was die da wollen, da die Einladung auch nicht von meinem SB kommt, sondern von wem anderes. Es steht nur drin, dass sie mit mir über mein Bewerberangebot sprechen wollen und falls vorhanden Bewerbungsunterlagen mitbringen soll.

1. Ich frage mich, was die schon wieder von mir wollen, ist das nur Schikane? Eigentlich habe ich mich mit meinem SB auf eine evtl. Umschulung geeinigt (leider habe ich keinen Beistand, also schlecht beweisbar), da ich in meinem erlernten Beruf zu lange raus bin. Das da ist ja nicht mal mein SB . Oder hat das damit was zu tun? Nachher ist das noch wieder was ganz anderes wieder, was da gar nix mit zu tun hat, dass die mich irgendwo rein stecken wollen, da man kein Beweis jetzt hat.

2. Nicht, dass das noch ein Bewerbungstraining oder sowas wird, da dieser Jobpoint dazu da ist, Bewerbungen online zu suchen oder zu schreiben... oder dass da eine ZAF da ist, auf die ich aus naheliegenden Gründen gut verzichten kann.

3. Kann mir eine Sanktion daraus entstehen, wenn ich dort nicht erscheine? Eine RFB ist nicht dabei, allerdings steht da, dass das eine Einladung nach § 59, SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 1 SGB III ist. Hat das Auswirkungen?

Danke und schönen Abend!
 

Baller111

0
Standard-Nutzergruppe
Mitglied seit
6 Jan 2018
Beiträge
124
Bewertungen
52
Zuletzt bearbeitet:

vidar

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
27 Jan 2014
Beiträge
2.893
Bewertungen
4.630
Moin @reticuli,

So wie es sehe, ist "Job-Point Berlin" nichts anderes ein übliches privates Weiterbildungsinstitut.

Sofern die Einladung nicht durch/über ein offizielles Schreiben der AfA oder des JC dir zugeschickt worden ist, stellt dies für mich nur eine Einladung eines privat Trägers dar. Auch die im Schreiben aufgeführten Paragraphen sind nur dann anwendbar, wenn die Meldeverpflichtung von der AfA oder dem JC in Verbindung mit einer RFB stammen.

Auszug § 309

(1) 1Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). 2Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. 3Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.
 
Oben Unten