joachim1954
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und das Du dich nur schriftlich dazu äußerst.Stellungnahme zur Anhörung gemäß § 24 SGB X
Die Einladung zum xx.xx. 2012 hat mich postalisch nicht erreicht. Ihre Behörde steht hier gemäß § 37 SGB X in der Beweispflicht. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Oder man sucht sich einen Anwalt, damit er arbeiten und Geld verdienen kann. Das schont das eigene Nervenkostüm und man hat mehr Zeit für mindestens 935495498468789798 andere Dinge im Leben.
Hallo Leute
Ich habe von meiner Neuen Sachbearbeiterin eine Folgeeinladung bekommen .
Sie Teilt mir mit das ich zum Termin nicht erschienen bin und das ich zum 04.12.2012 erneut " Eingeladen " bin .
Leider habe ich die erste Einladung nie bekommen .
Habe mich dann sofort ans Telefon gehängt und Irgenwann mal in
einer dieser Zentralen gelandet wo ich auf mein Problem aufmerksam gemacht habe .
Die Dame hat es in meiner Akte Eingetragen.
Da ich nun eine NEUE SB bekommen habe mache ich mir Gedanken ,denn ich bin , Laut Versorgungsamt 30% Behindert habe seit ca 7 Monaten einen Bandscheiben Vorfall und zu dem 58 Jahre alt .
Meine Alte SB wußte das alles und sie hat mich soweit " in Ruhe " gelassen. Wir hatten eine Mündliche Vereinbarung das ich mich selber nicht mehr Bewerben muß das ging jetzt so ca 5 Jahre gut .
Nun möchte mich meine Neue SB sehen und will meine Bewerbungs Unterlagen..... Was kann das werden denn ich habe keine .
Im EVG Steht auch nichts drin das ich mich selber Bewerben muß.
Zu dem hat sie mir, eine Minderung nach §20 SGB II vor , zu geben.
Darf sie das denn bis jetzt bin ich immer zu den Terminen erschienen, zu dem ist es ja nicht mein Verschulden denn ich habe den Brief mit der ersten Einladung nie erhalten.