Hallo liebes ELO-Forum,
Bin neu hier und habe und habe mich nun auch mal registriert bei euch da ich nun schon des öfteren hier bei euch gestöbert habe und auch gute Ratschläge fand! Deshalb vorab ein grosses LOb und Dankeschön an die vielen hilfbreiten ELO-Mitglieder die hier immer mit Rat und Tat zur Seite stehen!!
Über mein Problem,bzw. Fragen hatte ich hier zwar auch schon viel gelesen, wollte aber dennoch nochmal explizit nachfragen, da es ja sein könnte das noch der ein oder andere Ratschlag nachkommt bzw. ich nicht gelesen oder übersehen habe.
Folgende Sachlage:
Ich bekam von meinem SB ein Einladungsschreiben zur persönlichen Meldung nach §59 SGB II in Verbindung mit §309 SGB III,Abs.1 und Abs.3 Satz 3, für den 02.05.2018,10.00 Uhr(ziemlich knapp, ich weiß ;-) )
Ich soll dort erscheinen wegen,Zitat: "Ich möchte mit Ihnen die Zuweisung in eine Maßnahme besprechen"
Nun meine Frage, da der §309 SGB III eine solche Aufforderung zur Meldung nicht hergibt,Zitat:
(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.
(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der
1.
Berufsberatung,
2.
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3.
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4.
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5.
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.
(3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.
(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.
muß ich diesen Termin wahrnehmen oder kann ich mich bei einem etwaigen Widerspruch auf den 2 Abs. dieses § berufen der eine solche Aufforderung zur Meldung nicht kennt/nennt?
Wie kann ich mich noch gegen eine derartige Zuweisung in eine Maßnahme wehren?
Versteht mich nicht falsch,aber ich hab es dicke das uns diese SB der Jobcenter rum kommandieren wie es ihnen gerade passt
-vor allem habe ich meinem SB schon zig mal mitgeteilt das ich schon 3 Maßnahmen mitgemacht habe, mein Bewerbungsunterlagen dadurch auf dem neuesten Stand sind u. für kostenlose Praktika wo man nur ausgenutzt und dann sowieso nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt landet ,mit mir nicht zu machen sind!! Wenn es wenigstens sinnvolle Maßnahmen wären wo z.B Meine Computer Kenntisse erweitert werden,aber nein solche Kurse sind zu teuer oder aber es könnte ja sein der HE geht da regelmäßig hin ,dann kann man nicht kürzen oder Sanktionieren- nein es müssen solche Maßnahmen sein die dem HE zuwider laufen damit die Chance besteht zu kürzen oder zu Sanktionieren.
Für eure Antworten und weitere Ratschläge über eine evtl. Vorgehensweise, speziell auf meine erste Frage wäre ich euch sehr dankbar- auch wenn ich hier schon viel durch gelesen habe!!
Bin neu hier und habe und habe mich nun auch mal registriert bei euch da ich nun schon des öfteren hier bei euch gestöbert habe und auch gute Ratschläge fand! Deshalb vorab ein grosses LOb und Dankeschön an die vielen hilfbreiten ELO-Mitglieder die hier immer mit Rat und Tat zur Seite stehen!!
Über mein Problem,bzw. Fragen hatte ich hier zwar auch schon viel gelesen, wollte aber dennoch nochmal explizit nachfragen, da es ja sein könnte das noch der ein oder andere Ratschlag nachkommt bzw. ich nicht gelesen oder übersehen habe.
Folgende Sachlage:
Ich bekam von meinem SB ein Einladungsschreiben zur persönlichen Meldung nach §59 SGB II in Verbindung mit §309 SGB III,Abs.1 und Abs.3 Satz 3, für den 02.05.2018,10.00 Uhr(ziemlich knapp, ich weiß ;-) )
Ich soll dort erscheinen wegen,Zitat: "Ich möchte mit Ihnen die Zuweisung in eine Maßnahme besprechen"
Nun meine Frage, da der §309 SGB III eine solche Aufforderung zur Meldung nicht hergibt,Zitat:
(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.
(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der
1.
Berufsberatung,
2.
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3.
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4.
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5.
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.
(3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.
(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.
muß ich diesen Termin wahrnehmen oder kann ich mich bei einem etwaigen Widerspruch auf den 2 Abs. dieses § berufen der eine solche Aufforderung zur Meldung nicht kennt/nennt?
Wie kann ich mich noch gegen eine derartige Zuweisung in eine Maßnahme wehren?
Versteht mich nicht falsch,aber ich hab es dicke das uns diese SB der Jobcenter rum kommandieren wie es ihnen gerade passt

Für eure Antworten und weitere Ratschläge über eine evtl. Vorgehensweise, speziell auf meine erste Frage wäre ich euch sehr dankbar- auch wenn ich hier schon viel durch gelesen habe!!