Einladung für Mutter/Sohn vom JC,keine Erfahrung vorhanden, möchte einer befreundeten afghanischen Familie gern helfen.

Leser in diesem Thema...

HelfendeHand

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
14 Jul 2018
Beiträge
7
Bewertungen
19
Guten Tag,

ich habe mich soeben hier angemeldet, da ich im Bereich des ALGII /HartzIV keinerlei Erfahrungen habe, aber einer befreundeten afghanischen Familie gern helfen möchte.

Bisher hatten wir mit dem örtlichen Jobcenter eigentlich keine Probleme. Gestern (13.7.) kam nun ein Briefumschlag an, abgestempelt am 9.7., in dem gleich zwei Briefe enthalten waren:

Der erste Brief betrifft die Mutter, ist vom 4.7. und lag in einem Blankoumschlag in dem o.g. drin. Die Mutter sollte sich am 12.7. beim Jobcenter melden, das hat ja nun nicht geklappt, um die berufliche Situation zu besprechen. Das Jobcenter ist darüber informiert, dass sie im November noch ein Baby bekommen hat, also in "Elternzeit" ist, die ihr wohl auch wie normalerweise Erwerbstätigen 3 Jahre lang zusteht. Sie möchte nach den Sommerferien zeitnah mit dem Integrationskurs beginnen, der Vater besucht seinen bereits seit einem halben Jahr. Warum also möchte das Jobcenter nun die berufliche Situation besprechen, wenn zur Aufnahme einer Tätigkeit doch erst mal Deutsch gelernt werden muss?!

Ich werde zu dem nun neu anzusetzenden Termin (eine eMail ist bereits unterwegs an das Jobcenter mit der Bitte, künftige Termine den KUNDEN zeitlich weniger kurzfristig mitzuteilen) auf jeden Fall mitgehen und möchte mich da nun gern etwas vorbereiten. Sollte das Thema EGV aufkommen - ich hab bereits einiges dazu gelesen - macht die zum derzeitigen Zeitpunkt doch überhaupt keinen Sinn. Natürlich wollen wir nicht bockig werden und alles ablehnen, darum geht es nicht. Wäre es denn sinnvoll, in einer möglichen EGV festzuhalten, dass die Mutter zunächst den Integrationskurs besucht und dann für den Arbeitsmarkt zur Verfügung steht? Es sind ja auch noch Kinder zu betreuen...Wie sollten wir uns da am besten verhalten?

Der zweite Brief vom 6.7. betrifft den Sohn. Er geht auf das örtliche Gymnasium und wurde in die 9. Klasse versetzt. Mit dem Kind soll nun "die schulische Situation/Berufswahlsituation" besprochen werden. Er soll eine Kopie des letzten Zeugnisses mitbringen. Auch zu diesem Termin werde ich mitgehen, aber was soll der Humbug, einen Gymnasiasten zu einem solchen Termin einzuladen? Und was geht den Sachbearbeiter das Zeugnis an? Sind wir verplichtet, das vorzulegen? Auch hier gilt: wir wollen nicht bockig sein, aber ich möchte auch gern um unsere Rechte wissen.

Über ein paar Tipps würde ich mich sehr freuen!

Vielen Dank
HelfendeHand
 

Seepferdchen 2010

Super-Moderation
Mitglied seit
19 Nov 2010
Beiträge
27.228
Bewertungen
19.267
AW: Fragen rund um Hartz IV

Hallo @HelfendeHand:welcome:

Ich war so frei und hab' den Titel Deines Fadens mal etwas griffiger gestaltet.

ich möchte dir noch mal in Erinnerung bringen die Forenregel 11, bitte immer eine aussagekräftige Überschrift
Ein ganzer Satz oder eine vollständige Frage ist immer freundlich und soviel Zeit sollte sein - ergänzend verweise ich auch auf die Forenregel #11

Beim Erstellen neuer Themen/Threads ist darauf zu achten, eine aussagekräftige Überschrift zu wählen. Themen mit nichtssagenden, allgemeinen Überschriften, oder wie z.B. Alle Reinschauen!!! oder Hilfeee!!!oder " Fragen rund um Hartz IV " sowie Topics mit irreführenden Angaben werden von den Moderatoren i.d.R ohne Ankündigung entfernt!

Unser TechAdmin hat sich die Mühe gemacht und den Editor für die Überschrift auf 110! Zeichen erweitert. Da passt deutlich mehr als ein bis drei Worte rein ...


schau bitte in diesen Link, hier hat unser @Admin2 genau erklärt warum eine aussagekräftige Überschrift so wichtig ist:

https://www.elo-forum.org/infos-und...hriften-thementitel-neue-themen-erstellt.html

Ich wünsche dir weiterhin einen angenehmen Aufenthalt im Forum.
 
G

Gast1

Gast
AW: Fragen rund um Hartz IV

Hi HelfendeHand,

ich beantworte mal alle Fragen, die ich beantworten kann, so weit es geht:

Gestern (13.7.) kam nun ein Briefumschlag an, abgestempelt am 9.7., in dem gleich zwei Briefe enthalten waren:

Der erste Brief betrifft die Mutter, ist vom 4.7. und lag in einem Blankoumschlag in dem o.g. drin. Die Mutter sollte sich am 12.7. beim Jobcenter melden, das hat ja nun nicht geklappt, um die berufliche Situation zu besprechen.

Hier wird die Mutter in nächster Zeit sehr wahrscheinlich eine schriftliche Anhörung zum möglichen Eintritt einer Sanktion vom Jobcenter erhalten. Die Sanktion würde 10% ihres Regelsatzes betragen, siehe => § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Auf die schriftliche Anhörung sollte unbedingt reagiert werden, und zwar in der Form, dass dem Jobcenter mitgeteilt wird, wie sich der Sachverhalt ereignet hat (Brief vom 9.7, Meldetermin am 12.7., Brief im Briefkasten erst am 13.7.) Das Jobcenter darf die Mutter dann nicht sanktionieren, denn es kann den Tag des Zugangs der Einladung bei ihr per Post nicht nachweisen.

So ein Einladungsschreiben ist ein so genannter Verwaltungsakt. Was steht im § 37 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz SGB 10 über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten per Post?

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Da ich davon ausgehe, dass das Einladungsschreiben nicht per PZU (Postzustellungsurkunde) an die Mutter verschickt wurde, kann das Jobcenter nicht nachweisen, an welchem Tag das Einladungsschreiben bei ihr per Post eingetroffen ist.

Hinweis: Ich empfehle auf allen Schreiben des Jobcenters, aber auch anderer Behörden, das Datum desjenigen Tages handschriftlich zu notieren, an dem das jeweilige Schreiben vom Postboten in den Briefkasten geworfen wurde.

HelfendeHand meinte:
Das Jobcenter ist darüber informiert, dass sie im November noch ein Baby bekommen hat, also in "Elternzeit" ist, die ihr wohl auch wie normalerweise Erwerbstätigen 3 Jahre lang zusteht.

Bezieher von ALG II müssen keine Arbeit aufnehmen bzw. analog dazu auch keine Maßnahmen antreten (hierunter sollten Integrationskurse auch fallen), falls sie ein Kind unter 3 Jahren haben. Dies geht im Umkehrschluss bzw. indirekt aus => § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II hervor:

§ 10 Zumutbarkeit

(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

....

3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,

...

---

HelfendeHand meinte:
Sie möchte nach den Sommerferien zeitnah mit dem Integrationskurs beginnen, der Vater besucht seinen bereits seit einem halben Jahr. Warum also möchte das Jobcenter nun die berufliche Situation besprechen, wenn zur Aufnahme einer Tätigkeit doch erst mal Deutsch gelernt werden muss?!

Welche Gründe sind für eine Einladung zu einem Meldetermin im Jobcenter zulässig? Ich zitiere aus => § 309 Abs. 2 SGB II:

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1. Berufsberatung,

2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,

3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,

4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und

5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch

erfolgen.

Integrationskurse können als "Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen" betrachtet werden (siehe im Zitat der 3. Punkt), deswegen könnte man es als rechtens betrachten, wenn während des Meldetermins die Teilnahme an einem Integrationskurs auf dem Hintergrund der "beruflichen Situation" besprochen werden soll.

HelfendeHand meinte:
Ich werde zu dem nun neu anzusetzenden Termin (eine eMail ist bereits unterwegs an das Jobcenter mit der Bitte, künftige Termine den KUNDEN zeitlich weniger kurzfristig mitzuteilen) ...

Oben im => § 37 Abs. 2 SGB X steht, dass die Behörden von einer Postlaufzeit von 3 Tagen ausgehen ("Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben."). Hätte der Brief mit der Einladung zum Meldetermin 3 Tage gebraucht, wäre er bei der Mutter am 11.7, also einen Tag vor dem Meldetermin, eingetroffen.

Wegen Deiner Mail wird das Jobcenter aber ihre Schreiben wahrscheinlich nicht früher verschicken.

HelfendeHand meinte:
... auf jeden Fall mitgehen und möchte mich da nun gern etwas vorbereiten. Sollte das Thema EGV aufkommen - ich hab bereits einiges dazu gelesen - macht die zum derzeitigen Zeitpunkt doch überhaupt keinen Sinn.

Das Thema EGV in Verbindung mit der Teilnahme an einem Integrationskurs könnte in der Tat während des Meldetermins angesprochen werden. Vielleicht ist dieses Thema auch der Hauptgrund für die Einladung.

HelfendeHand meinte:
Natürlich wollen wir nicht bockig werden und alles ablehnen, darum geht es nicht.

EGV 's sind immer eine Grundlage für die Verhängung von Sanktionen, deswegen ist Vorsicht geboten. Diese Sanktionen könnten z. B. dann gegenüber der Mutter verhängt werden, falls sie unentschuldigt bei der zukünftigen Integrationsmaßnahme fehlt.

HelfendeHand meinte:
Wäre es denn sinnvoll, in einer möglichen EGV festzuhalten, dass die Mutter zunächst den Integrationskurs besucht und dann für den Arbeitsmarkt zur Verfügung steht?

Das könntet Ihr. Beachtet bitte aber Folgendes in § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II:

Die Eingliederungsvereinbarung soll regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden.

Das heißt, eine EGV , die "bis auf Weiteres" gültig sein soll, ist so nicht vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, sie soll in der Regel spätestens nach 6 Monaten neu mit dem Leistungsbezieher verhandelt werden, und dann kann - nachdem der Integrationskurs abgeschlossen worden ist - so etwas wie die Arbeitsuche in ihr aufgenommen werden.

Es kommt aber mitunter vor, dass EGV 's "bis auf Weiteres gültig" abgeschlossen werden, dies sollte vermieden werden.

Auf jeden Fall sollte die Mutter die ihr vorgelegte EGV nicht an Ort und Stelle unterschreiben, sondern dem Arbeitsvermittler sagen, dass sie den Inhalt der EGV mit ihm verhandeln will und deswegen die vorgelegte EGV erst einmal prüfen muss. Eine Prüfzeit von 10-14 Tagen gilt als angemessen, so, meine ich, haben einzelne Gerichte entschieden.

HelfendeHand meinte:
Es sind ja auch noch Kinder zu betreuen...Wie sollten wir uns da am besten verhalten?

Kinder unter 3 Jahren befreien meiner Meinung nach von der Pflicht einer Arbeit nachzugehen oder an Maßnahmen teilzunehmen. Vor allem ist dies hier der Fall, weil der Vater ja zur Zeit an einem Integrationskurs teilnimmt und sich deswegen mindestens täglich 4 Stunden lang nicht um die gemeinsamen Kinder kümmern kann.

Sind alle Kinder 3 Jahre oder älter, darf das Jobcenter Druck machen in Bezug auf die Organisierung einer externen Kinderbetreuung bzw. unterstützt die Erziehungsberechtigten auch bei der Suche nach einem Krippen-/Kindergartenplatz.

HelfendeHand meinte:
Der zweite Brief vom 6.7. betrifft den Sohn. Er geht auf das örtliche Gymnasium und wurde in die 9. Klasse versetzt. Mit dem Kind soll nun "die schulische Situation/Berufswahlsituation" besprochen werden. Er soll eine Kopie des letzten Zeugnisses mitbringen.

Darauf hat das Jobcenter meines Wissens zu Folge keinen Rechtsanspruch. Dem Jobcenter muss eine aktuelle Schulbescheinigung genügen. Es wäre schön, wenn das ein anderer Benutzer bestätigen könnte.
 

Seepferdchen 2010

Super-Moderation
Mitglied seit
19 Nov 2010
Beiträge
27.228
Bewertungen
19.267
AW: Fragen rund um Hartz IV

Er soll eine Kopie des letzten Zeugnisses mitbringen.

Und als Ergänzung lies bitte mal in diesem Thread Post 3 von @gila

https://www.elo-forum.org/u-25-a/165421-zeugnisse-vorzeigen-kind-besucht-klasse-hat-jahr.html

und hier Post 4 von @Texter50 dort kannst du in dem Link lesen zu
den fachlichen Hinweisen der BA , was in einer Leistungsakte aufgenommen werden darf.

https://www.elo-forum.org/alg-ii/185914-jobcenter-10-klasse-zeugnis-meiner-tochter-vorgelegt.html
 

HelfendeHand

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
14 Jul 2018
Beiträge
7
Bewertungen
19
Vielen Dank für die vielen informativen Antworten, Links und auch das Ändern der Überschrift!

Zum Sohn:
ich habe notiert und mir auch schon gedacht, dass es bei weitergehendem Schulbesuch keinen Grund für die Vorlage eines Zeugnisses gibt. Lernföderung ist nicht beantragt, die Kinder schaffen das alles (fast) ganz allein!

Zur Mutter:
ich drucke mir alles hier mal aus und sortiere die vielen Informationen. Eine eMail an das Jobcenter habe ich bereits geschrieben, dass der versäumte Termin nicht von Frau H. zu verteten ist, sondern an der ungewöhnlich langen Postlaufzeit und dem Zusammenpacken von gleich 2 Briefen lag und daher von der Kürzung des Regelbedarfes (wie angedroht) abzusehen ist. Mal sehen, ob und was da dann noch kommt. Der Brief kam mit der ganz normalen Post, die Umschläge haben wir natürlich aufgehoben und die werde ich auch mitnehmen zum neuen Termin. Klar wird das Jobcenter meine Anregung, Termine nicht so kurzfristig anzusetzen, nicht wirklich aufnehmen, aber es ärgert mich schon sehr. Auch Flüchtlingsfamilien hängen nicht den ganzen Tag faul rum, auch deren Alltag muss unter Umständen dann für einen solchen Termin organisiert werden.

Nochmals herzlichen Dank, ich werde berichten, wie es weitergeht.
 
G

Gelöschtes Mitglied 58736

Gast
Ich kenne jetzt die Wohnsituation nicht, aber wichtig ist, dass jeden Werktag (Samstag ist ein Werktag), der Briefkasten / Postlagerung kontrolliert wird.

Das gehört zu den Pflichten und man sieht ja, was nur ein Tag für Auswirkungen haben kann.
Leider ist dieses kurzfristige Versenden normal und hat auch nichts speziell mit dem Personenkreis zu tun.

Zumal ich persönlich die Erfahrung gemacht habe, dass bei Behörden zunehmend Postdienstleister in Anspruch genommen werden, wo der Briefversand eben nicht innerhalb von 2 Tagen erfolgt.

Übrigens wird beim Integrationskurs nicht nur die deutsche Sprache gelehrt, deswegen sollte man evtl. abseits der rechtlichen Betrachtung mit dem Kind <3 Jahre , anders damit umgehen. Wenn organisatorisch möglich.

Sind wir mal ehrlich, die Frau würde doch sonst min. 3 Jahre auch die Sprache und Grundlegendes nicht lernen.
Wie wichtig das ist, brauche ich hier nicht auszuführen.
 
G

Gast1

Gast
Ich kenne jetzt die Wohnsituation nicht, aber wichtig ist, dass jeden Werktag (Samstag ist ein Werktag), der Briefkasten / Postlagerung kontrolliert wird.

Das steht so - mit einer gewissen Einschränkung - in der Erreichbarkeitsanordnung (EAO ) im § 1 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 EAO drin:

Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, daß das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Arbeitslose die an einem Samstag oder an einem Tag vor einem gesetzlichen Feiertag eingehende Post erst am folgenden Sonn* bzw. Feiertag zur Kenntnis nehmen kann.

Quelle: https://www3.arbeitsagentur.de/web/...378539.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378542#ID0EV

Das bedeutet aber auch: Wenn ein Brief vom Jobcenter an einem Samstag ankommt, dann kann ja nicht der darauffolgende Tag, ein Sonntag, ein Tag sein, an dem ein Meldetermin wahrzunehmen ist. Weil die Jobcenter ja Sonntags geschlossen sind. Also darf so ein Brief auch erst am Sonntag zur Kenntnis genommen werden.

RobbiRob meinte:
Übrigens wird beim Integrationskurs nicht nur die deutsche Sprache gelehrt, deswegen sollte man evtl. abseits der rechtlichen Betrachtung mit dem Kind <3 Jahre , anders damit umgehen. Wenn organisatorisch möglich.

Wie meinst Du das? Soll die afghanische Mutter zeitweise den Integrationskurs schwänzen und sich in dieser Zeit um ihre Kinder kümmern, wenn die Klasse z. B. einen Ausflug macht?

RobbiRob meinte:
Sind wir mal ehrlich, die Frau würde doch sonst min. 3 Jahre auch die Sprache und Grundlegendes nicht lernen.
Wie wichtig das ist, brauche ich hier nicht auszuführen.

Willst Du jetzt ein Lex Specialis extra für Integrationsschüler einführen?
 

Claus.

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
18 Nov 2010
Beiträge
2.368
Bewertungen
1.297
da ich im Bereich des ALGII /HartzIV keinerlei Erfahrungen habe, aber einer befreundeten afghanischen Familie gern helfen möchte
Ehrliche Meinung: dann geht es schief.

Und du baust bereits den ersten Schrott.
Man schreibt dem JC keine Emails; Emails sind nicht nachweisbar, Emails sind nicht rechtssicher, Emails sind nur zum kotzen. Tschuldige die harte Wortwahl.

Dazu würde ich mir ziemlich umfangreich und etwas langwieriger überlegen, ob es überhaupt für irgendwen gut ist, sich so einzumischen.
Private Helferkreise in allen Ehren. Aber das hier ist keine Freizeitaktivität für ansonsten gelangweilte Leute, oder für Leute die es einfach gut meinen. Das hier geht über den Status ´Hobby´ weit hinaus; das ist purer ernst.

Bei "ich helfe nur ein bisschen" besteht immer die Gefahr, daß man sich aus versehen plötzlich um alles kümmert. Und der "Hilfsbedürftige" immer noch mehr in Hilfebedürftigkeit versinkt, weil er weder mitbekommt noch versteht was da läuft. Er lernt dann schlichtweg nicht, wie er sich selber helfen kann.

Ich halte es für sehr mutig, oder eher dreist, in so einem Fall eine sanktionsbewehrte Meldeaufforderung rauszuhauen; bzw. zwei.

- Es dürften wohl beide Schreiben nicht in einer Sprache verfasst worden sein, die die a) Mutter und b) Erziehungsberechtigte versteht oder gar spricht. Damit dürfte eine Sanktion von Haus aus auf wackeligen Füßen stehen; außer der private Helferkreis war so doof und hat durch seine ehrenamtliche Übersetzungstätigkeit -für das JC - Rechtssicherheit hergestellt.

- Wenn die Mutter erst im letzten Nov. erneut entbunden hat, dann hat sie m.W.n. auch sowieso schon bis Nov. 2018 vom JC in Ruhe gelassen zu werden. ´Integrationskurs´ oder ähnliches taugt hier vermutl. nicht als Begründung; "Besprechung der beruflichen Situation" sowieso nicht. Integrationskurs bzw. Sprachkurs, klar - machen. Aber der wird wohl nicht übers JC laufen, ergo auch nicht von denen bezahlt werden, oder?

- Bei dem Sohn ist die Sache leicht anderst. Problem Sprache der "Vorladung" und Sprachkenntnisse der Erziehungsberechtigten habe ich ja bereits oben dargelegt. Hier könnte höchstens noch ein Clown auf die Idee kommen, er könne ja auch einen Lehrer um Übersetzung ersuchen.
Hier geht es aber um etwas völlig anderes -> deswegen reagiere ich ja so böse auf "ich hab zwar keine Ahnung, aber ich will trotzdem helfen". Der Schüler soll deswegen zur Berufsberatung, weil er die Schule abbrechen soll. Hauptschüler /Mittelschüler verlassen die Schule "ja schließlich" auch nach der 8. oder 9. Klasse, abhängig davon wieviel Lust sie noch haben und wie oft sie sitzengeblieben sind. Dieses Kind besucht aber das Gymnasium; es kann mit gut 90%-tiger Wahrscheinlichkeit von Haus aus keinen QA ablegen - was natürlich auf ewig förderlich sein wird. Dieser Meldetermin ist m.M.n. schlicht (auch) rechtswidrig. Denn es gilt immer noch der Grundsatz der Wahl des mildesten Mittels; schriftlich wäre und ist hier angesagt. Hier braucht es eine Bescheinigung der Schule mit "Gymnasium ..., der Schüler besucht derzeit Klasse x, er wird im nächsten Schuljahr aller Voraussicht nach Klasse x besuchen, die Schulpflicht ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfüllt. Schulsiegel". Ob er seine Schulpflicht auf einer allgemeinbildenden Schule oder auf einer Berufsschule oder sonstwo abhockt, die Entscheidung liegt immer noch bei ihm. Diese Schulbescheinigung (in Kopiiiieeeee! das JC ist ein riesiges schwarzes Loch mit containerweise Unterlagenverlust) zusammen mit einem Wisch vonwegen "Ich besuche weiterhin das Gymnasium, und zwar voraussichtlich bis zum Abitur im Jahr 202x. LmaA." an das JC und das Problem ist "hoffentlich" für die nächsten 3 Jahre gegessen.
 
G

Gast1

Gast
Ehrliche Meinung: dann geht es schief.

Und du baust bereits den ersten Schrott.

Bitte nicht so negativ-destruktiv, Claus. Es gibt genug Leute, die nicht wissen, dass normale E-Mails gegenüber Behörden keine Rechtswirkung haben.

Claus. meinte:
Man schreibt dem JC keine Emails; Emails sind nicht nachweisbar, Emails sind nicht rechtssicher, Emails sind nur zum kotzen. Tschuldige die harte Wortwahl.

Und deswegen kommt die Anhörung zum möglichen Eintritt einer Sanktion eben auf dem Postwege. Die Email von HelfendeHand hat deswegen keine Auswirkungen auf diesen Fall hier, weder in negativer noch in positiver Weise.

Also ist alles gut :wink:

Claus. meinte:
Dazu würde ich mir ziemlich umfangreich und etwas langwieriger überlegen, ob es überhaupt für irgendwen gut ist, sich so einzumischen.
Private Helferkreise in allen Ehren. Aber das hier ist keine Freizeitaktivität für ansonsten gelangweilte Leute, oder für Leute die es einfach gut meinen. Das hier geht über den Status ´Hobby´ weit hinaus; das ist purer ernst.

Helfer beherrschen aber in der Regel die deutsche Sprache sehr gut, können sich ggf. schnell in eine Rechtsmaterie einarbeiten, kennen das deutsche Rechtssystem, Stichwort Rechtsstaat. Da haben die Helfer schon einen enormen Vorteil gegenüber denen, denen sie helfen wollen.

Claus. meinte:
Bei "ich helfe nur ein bisschen" besteht immer die Gefahr, daß man sich aus versehen plötzlich um alles kümmert.

Wer sagt denn, dass HelfendeHand "nur ein bisschen" helfen will?

Claus. meinte:
Und der "Hilfsbedürftige" immer noch mehr in Hilfebedürftigkeit versinkt, weil er weder mitbekommt noch versteht was da läuft. Er lernt dann schlichtweg nicht, wie er sich selber helfen kann.

Wenn derjenige, der die Hilfe in Anspruch nimmt, noch nicht einmal ausreichend oder gar nicht Deutsch kann, wie soll er oder sie sich dann selbst helfen?

Claus. meinte:
- Es dürften wohl beide Schreiben nicht in einer Sprache verfasst worden sein, die die a) Mutter und b) Erziehungsberechtigte versteht oder gar spricht. Damit dürfte eine Sanktion von Haus aus auf wackeligen Füßen stehen; außer der private Helferkreis war so doof und hat durch seine ehrenamtliche Übersetzungstätigkeit -für das JC - Rechtssicherheit hergestellt.

Das ist Blödsinn, denn die Amtssprache für alle Behörden, die unter das SGB fallen, ist Deutsch und nicht Afghanisch, siehe § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB X:

Die Amtssprache ist deutsch.

- - -

Claus. meinte:
- Wenn die Mutter erst im letzten Nov. erneut entbunden hat, dann hat sie m.W.n. auch sowieso schon bis Nov. 2018 vom JC in Ruhe gelassen zu werden.

Das ist mir neu. Hast Du da einen Beleg aus einer Primärquelle zu?

Claus. meinte:
´Integrationskurs´ oder ähnliches taugt hier vermutl. nicht als Begründung; "Besprechung der beruflichen Situation" sowieso nicht. Integrationskurs bzw. Sprachkurs, klar - machen. Aber der wird wohl nicht übers JC laufen, ergo auch nicht von denen bezahlt werden, oder?

Sobald ein Asylbewerber anerkannt ist, erhält er keine Leistungen mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern, wie hier, nach dem SGB II. Er erhält dann also ALG II . Und dann kommt das Jobcenter daher und schickt sie zu den Integrationskursen. Das Ganze wird dann in EGV 's festgehalten.

Claus. meinte:
- Bei dem Sohn ist die Sache leicht anderst. Problem Sprache der "Vorladung" und Sprachkenntnisse der Erziehungsberechtigten habe ich ja bereits oben dargelegt. Hier könnte höchstens noch ein Clown auf die Idee kommen, er könne ja auch einen Lehrer um Übersetzung ersuchen.

Der Sohn geht auf ein Gymnasium, also sollten seine Deutschkenntnisse relativ gut sein.

Claus. meinte:
Dieses Kind besucht aber das Gymnasium; es kann mit gut 90%-tiger Wahrscheinlichkeit von Haus aus keinen QA ablegen - was natürlich auf ewig förderlich sein wird.

Was meinst Du mit der Abkürzung "QA"?
 

erwerbsuchend

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
18 Jun 2017
Beiträge
3.778
Bewertungen
2.942
Was meinst Du mit der Abkürzung "QA"?

Damit könnte der qualifizierende Schulabschluss nach Klasse 8 oder 9 gemeint sein, also der umgangssprachliche Hauptschulabschluss.

In den meisten Bundesländern ist es bisher so, dass der Abiturient nur sein Abi schreibt. Wer aber das Abi nicht besteht, hat keinen Schulabschluss. Das gleiche gilt, wenn man das Gymnasium vorzeitig abbricht.
 

HelfendeHand

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
14 Jul 2018
Beiträge
7
Bewertungen
19
@RobbiRob: ja, ich werde, wie auch bisher, als Beistand zu den Terminen mitgehen. Und ich habe hier ein paar sehr gute und hilfreiche Informationen bekommen, vielen Dank dafür. Der Briefkasten wird übrigens definitiv jeden Tag kontrolliert :bigsmile:.

@Claus: hättest du jetzt gar nicht reagiert und dem Jobcenter nicht zeitnah dargestellt, warum der Termin am 12.7. nicht wahrgenommen werden konnte? Was wäre dein Vorgehen gewesen? Woraus schließt du, dass ich "gelangweilt" bin und ein Hobby suche? Ich kann nicht erkennen, dass ich das in meinem Beitrag so dargestellt habe. Kannst du aus der Ferne beurteilen, wie mein Verhältnis zu der Familie ist? Nein. Und daher bitte ich dich höflich, keine weiteren Wertungen abzugeben. Sachliche Beiträge mit verwendbaren Informationen helfen mir im Moment mehr.

@Schlaraffenland: wenn die Teilnahme an einem Integrationskurs Grund für eine EGV sein kann, macht der Termin ja Sinn. Wir werden sehen, wann und wie das Jobcenter nun reagiert, ich werde wie gesagt gern berichten.
 

Fairina

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
24 Aug 2007
Beiträge
4.726
Bewertungen
2.064
Claus und Schlaraffenland zusammen und es wird gut Helfende Hand.
Erwerbssuchend wie kommst du nur da drauf. Natürlich hat ein Schüler der nicht das Vollabi oder das Fachabi macht einen Abschluss. Es ist immer der niedrigere Abschluss. Fachabi: Realschulabschluss, Vollabi: Fachabi.
https://www.privatakademie.de/service/schulsysteme/nordrhein-westfalen/

Allerdings kann es da von Bundesland zu Bundesland Unterschiede geben. Manche sind ja gleicher als gleich.

Claus: Ginge es auch eine Stufe niedriger? Ich weiß ja was du meinst.

Helfende Hand: Ist hart von ihm ausgedrückt, aber wir haben es schon oft in allen Foren erlebt, das manche Helfer es gut meinen, aber die Leute rein reißen. Also bitte nicht zu böse sein.

Den übelsten Fall den ich jemals erlebt habe war in einem anderen Forum und hat dem betreffenden Hilfesuchenden die Insolvenz versaut.

GANZ Wichtig: Lies dich ein. U. a. muss und sollte man eine EGV nicht unterschreiben. Gegen das Dingen kann man dann nichts machen und es ist keine Pflicht das zu unterschreiben. Gegen den dann erlassenen VA , der im Übrigen genau gleichlautend zum EGV sein müßte, kann man vorgehen. Aber niemals sofort ablehnen sondern sagen? Das nehmen wir zwecks Prüfung mit. Ich/Wir muss/müssen das in Ruhe durch lesen.

Und FRAGEN hier, fragen!
 

HelfendeHand

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
14 Jul 2018
Beiträge
7
Bewertungen
19
Den heutigen Termin, der den Sohn betraf, haben wir gut hinter uns gebracht. Es hat sich schnell herausgestellt, dass dem Jobcenter falsche Informationen vorlagen, u.a. hinsichtlich der Schulform. Da er auf das Gymnasium geht, steht eine Ausbildung noch nicht zur Debatte, allerdings kann er im Rahmen des Praktikums in der Mittelstufe bei der Suche unterstützt werden. Auch die Lernförderung werden wir beantragen nach den Ferien. Der Intellekt und der Wille ist da, ein gutes Abitur zu machen, es hapert "nur" noch mit der Sprache, daran kann man arbeiten.

Wir haben vom Gespräch nur profitiert und ich hatte auch keine Bedenken, dem Sachbearbeiter das Zeugnis in die Hand zu geben. Er war durchaus beeindruckt, wie gut die Noten nach nur zweieinhalb Jahren auf einer deutschen Schule waren. Das hat mich für den Jungen und auch die Mutter sehr gefreut!
 
Oben Unten