Einkünfte/ Verdienste aus einer Website werden mir auf meine Leistung angerechnet. Ist mein Widerspruch gerechtfertigt?

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LaLuna18

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Hallo zusammen!
Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen. Ich beziehe Grundsicherung nach dem SGB XII. Ich habe mir seit vielen Jahren immer ein bißchen Geld aus dem Internet hinzuverdient (Paidmailer, Umfragen, etc.). Bisher wurde mir davon auch nie etwas angerechnet, weil es sich nur um kleine Beträge von 10-20 Euro handelte. Dann habe ich im letzten Jahr auf einer Webseite etwas Geld erspielt (nicht gewonnen), so um die 30 Euro monatlich und es wurde mir voll angerechnet mit der Begründung, es handele sich um Gewinne aus Gewinnspielen, was aber nicht stimmt. Von zwei anderen Sachbearbeitern wurden mir zuvor Verdienste von dieser Webseite allerdings auch nie angerechnet. Außerdem sollen für die Zukunft monatlich 50 Euro meiner Leistungen einbehalten werden, da ich ja fiktives Einkommen von besagter Webseite hätte.

Daraufhin habe ich Widerspruch eingelegt. Selbst wenn es sich um Einkommen handelt, darf es mir doch nicht voll angerechnet werden, sondern ich darf doch zumindest 30% davon behalten. Das ist doch richtig oder?
Mir wird dennoch nahegelegt meinen Widerspruch zurückzuziehen, da mir sonst bei einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung evtl. auch noch alle anderen Verdienste aus dem Internet aus den Vorjahren nachträglich angerechnet werden können. Dabei wurde das doch damals alles überprüft und für anrechnungsfrei gehalten. Können die das wirklich machen oder wollen die mich nur einschüchtern? Soll ich meinen Widerspruch zurückziehen oder wie soll ich weiter vorgehen? Meiner Meinung nach ist das alles weder richtig noch schlüssig. Was meint ihr dazu?
 

Nena

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AW: Widerspruch gerechtfertigt?

Einkommen ist etwas anderes als "Gewinn aus Glücksspiel". Wenn Du es als Einkommen gewertet haben möchtest - hast Du ein Gewerbe "angemeldet" (in irgend einer Form)?
 

Solanus

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AW: Widerspruch gerechtfertigt?

....
Mir wird dennoch nahegelegt meinen Widerspruch zurückzuziehen, da mir sonst bei einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung

Eine allseitsbekannte Masche der Rechtsabteilungen. Erst einmal dem Widerspruchsführer Angst machen. Nicht einschüchtern lassen.

evtl. auch noch alle anderen Verdienste aus dem Internet aus den Vorjahren nachträglich angerechnet werden können. Dabei wurde das doch damals alles überprüft und für anrechnungsfrei gehalten. ...

Wenn die Bescheide aus den vorherigen Jahren rechtskräftig sind, dann kann auch das GruSiAmt nichts so einfach ändern. Und wenn doch, dann hast Du wieder die Möglichkeit in Widerspruch und bei Bedarf Klage zu gehen.

Mit GruSi im übrigen kenn ich mich nicht aus, da sind Andere gefragt.
 

LaLuna18

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Einkommen ist etwas anderes als "Gewinn aus Glücksspiel". Wenn Du es als Einkommen gewertet haben möchtest - hast Du ein Gewerbe "angemeldet" (in irgend einer Form)?

Nein, ich habe kein Gewerbe angemeldet. Ich weiß auch nicht, ob die Verdienste aus dem Internet zu Einkommen zählen. Da bisher davon ja nichts angerechnet wurde, denke ich eher nicht.
Die vom Amt legen das ja aber absichtlich als Gewinn aus Glücksspielen aus, um mir das dann voll anrechnen zu können und das ist nicht richtig!


Danke, das dachte ich mir schon, dass die mich nur einschüchtern wollen. Die Bescheide aus den Vorjahren sind alle rechtskräftig. Außerdem würde das ja sonst heißen, dass diverse Sachbearbeiter ihre Arbeit nicht richtig gemacht hätten.
 

Solanus

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AW: Widerspruch gerechtfertigt?

..... Dann habe ich im letzten Jahr auf einer Webseite etwas Geld erspielt (nicht gewonnen),....

Leider hat das JC hier an der Stelle recht, Du schreibst ja selbst "erspielt".

Sprich Du hattest keinen Arbeitsvertrag, keinen Arbeitsauftrag, Du unterlagst keinem Weisungsrecht, Du hattest keine feste Arbeitszeiten, nichts, was irgendwie auf eine berufliche Tätigkeit hinweist. Somit ist die Wertung Glücksspiel voll gerechtfertigt. Andernfalls müsstest Du belegen können, mit Beweisen!, dass dies kein Glückspiel war.

Dazu gibt es auch ein Urteil:
Bundessozialgericht (BSG ) in Kassel, 15. Juni 2016 im Urteil (Az.: B4 AS 41/15 R)
 
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ExitUser12345

Gast
AW: Widerspruch gerechtfertigt?

[...]Von zwei anderen Sachbearbeitern wurden mir zuvor Verdienste von dieser Webseite allerdings auch nie angerechnet. [...]

Daraufhin habe ich Widerspruch eingelegt. [...]Was meint ihr dazu?

Ja, was soll man dazu sagen.

Es wäre definitiv besser gewesen, zuerst jemanden zu fragen, der sich ein bisschen mit dem SGB -Jungel auskennt, bevor man einen Widerspruch verfasst.

Im Endeffekt hätte man im Widerspruch angeben können, dass zuvor mehrmals keine Anrechnung erfolgte und das deswegen, auch dieser Fall so zu behandeln sein muss (Sichtwort: "Selbstbindung der Verwaltung"; Art. 3 I GG ).

Wo vor der Grundsatz von der "Selbstbindung der Verwaltung" jedoch nicht schützt, ist, die Herstellung rechtmäßiger Zustände, bzw. die Einhaltung des geltenden Rechts, da es keine "Gleichheit im Unrecht" geben darf (Art. 20 III GG ).

Sollte also die von dir genannte zweimalige Nichtbeachtung durch die entsprechenden SB rechtswidrig gewesen sein, so läuft das gerade genannte Argument natürlich in die Leere.

m.M

:icon_pause:
 

Curt The Cat

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Moinsen LaLuna18 und willkommen hier ...!

Ich war mal so frei und hab' den Titel Deines Fadens etwas abgerundet. Ein ganzer Satz oder eine vollständige Frage ist immer freundlich und soviel Zeit sollte sein - ergänzend verweise ich auch auf die Forenregel #11
[FONT=Arial,Wide Latin]11. Themen/Threads erstellen
[/FONT]
[FONT=Arial,Wide Latin]Beim Erstellen neuer Themen/Threads ist darauf zu achten, eine aussagekräftige Überschrift zu wählen. Themen mit nichtssagenden, allgemeinen Überschriften, oder wie z.B. Alle Reinschauen!!! oder Hilfeee!!! oder [/FONT]Widerspruch gerechtfertigt?[FONT=Arial,Wide Latin], sowie Topics mit irreführenden Angaben werden von den Moderatoren i.d.R ohne Ankündigung entfernt![/FONT]
Unser TechAdmin hat sich die Mühe gemacht und den Editor für die Überschrift auf 110! Zeichen erweitert. Da passt deutlich mehr als ein bis drei Worte rein ...

Erhellendes zum Thema findet man auch hier ... ->klick

Ich wünsche Dir weiterhin einen angenehmen Aufenthalt hier im Forum.


:icon_wink:
 

LaLuna18

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Andernfalls müsstest Du belegen können, mit Beweisen!, dass dies kein Glückspiel war.
Das heißt also ohne Beweise ist mein Widerspruch zwecklos und ich muss ihn zurücknehmen. Na toll :doh: Und wie verhält sich das mit Einkünften/Verdiensten von z.B. Paidmailern und Umfragen? Bisher wurde mir davon ja auch nichts angerechnet und das kann ja nun nicht als Glücksspiel gewertet werden oder? Gilt für diese Einkünfte/Verdienste dann der § 82 Absatz 3 Satz 1 SGB XII?

Ich war mal so frei und hab' den Titel Deines Fadens etwas abgerundet. Ein ganzer Satz oder eine vollständige Frage ist immer freundlich und soviel Zeit sollte sein
Danke für die Mühe. Ich wusste nicht so recht, wie ich es formulieren soll und kenne mich hier noch nicht so gut aus!
 

romeo1222

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AW: Widerspruch gerechtfertigt?

Im Endeffekt hätte man im Widerspruch angeben können, dass zuvor mehrmals keine Anrechnung erfolgte und das deswegen, auch dieser Fall so zu behandeln sein muss (Sichtwort: "Selbstbindung der Verwaltung"; Art. 3 I GG ).

Ob das geholfen hätte, bezweifle ich mal stark.
2 Beispiele von mir:
- Mehrmalige Umzüge mit Umzugsunternehmen, u.a. wegen Gesundheit. Verschlechterung der Gesundheit, Umzugsunternehmen ist nicht nötig meint das Amt und auch das Gericht gibt dem Recht.
- Stromkosten für Gastherme wurden voll übernommen, nach dem man über das Informationsblatt die Stromkosten ausrechnen konnte. Bei einer anderen Gastherme in einer anderen Wohnung wurde gesagt das 5 Prozent locker ausreichen würden.

Gericht hatte selbst gesagt, nur weil man früher das bewilligt bekommen hatte, hat man nicht auch einen Anspruch für die Zukunft darauf.
 
E

ExitUser12345

Gast
AW: Widerspruch gerechtfertigt?

[...]
Gericht hatte selbst gesagt, nur weil man früher das bewilligt bekommen hatte, hat man nicht auch einen Anspruch für die Zukunft darauf.

Solange das Gericht die Argumentation berücksichtigt und sachgerecht / juristisch dagegen argumentiert, ist das auch vertretbar.

Nur, wenn die Fälle absolut vergleichbar sind - wie im vorliegenden Fall - und das Gericht nicht auf das Argument eingeht, dann hat man sehr gute Chancen dagegen anzukommen, da dann ein widersprüchliches Verhalten der Behörde vorliegt und sich das Gericht deshalb schon mehr mühe geben müsste, um zu einem juristisch haltbaren Ergebnis zu gelangen.

m.M

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