ethos07
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Mir wurde folgende Frage gestellt - und da die mich gelegentlich auch meinerseits noch beschäftigen dürfte, stelle ich sie einfach gleich mal hier ein:
Ich meine: Nein.
Aber zuerst eine kurze Rückfrage: Ist dir das denn nun schon passiert?
Könnte durchaus sein, dass die Argen das versuchen...
Einkommen wird, da in der Regel bei eigenem Einkommen nur vorläufige Bescheide gegeben werden, rückwirkend für den letzten Bewilligungsabschnitt (dieser umfastt in der Regel 6 Monate) abschließend angerechnet. Bei Einkommen aus Selbständigkeit muss deshalb bis spätestens 2 Monat nach Ende eines Bewilligungsabschnitts die endgültige EKS -Aufstellung abgegeben sein.
Wenn die Arge diese EKS -Aufstellung akzeptiert kann sie m.E. nicht später auch noch den Einkommenssteuerbescheid - zwecks Querverleich? - verlangen. Allerdings wird sie auf Vorlage der Geschäfts-Kontenauszüge bestehen. (Wobei auch hier nur Vorlage und keine Kopien - aus meiner Sicht - erforderlich ist!)
* * *
Und nicht vergessen: Wenn ein Jahr in beidseitigem Einveständnis definitiv geklärt ist, muss man danach eigenständig von sich aus darauf bestehen, dass die vorläufigen Bescheide nun zu definitiven geändert werden. Sonst kann die Arge noch ewig ankommen und irgendwelche neuen - meist nicht richtigen - Rückerstattungsforderungen erfindungsreich anmelden.
Hier noch die sehr klaren Ausführungen von Erwin Denzler zur Anrechnung von Einkommen ab 2008 auf akadmie.de - lesenswert!
Weisst Du, ob die Arge berechtigt ist, trotz der geänderten Regeln vom 01.01.2008 für 2008 einen Einkommenssteuerbescheid zu verlangen, um die Einkommensverhältnisse nach Ende des Beweilligungszeitraums zu überprüfen? Wird Einkommen nach Ende des Bewilligungszeitraums angerechnet und wenn ja, wie viel Monate?
Ich meine: Nein.
Aber zuerst eine kurze Rückfrage: Ist dir das denn nun schon passiert?
Könnte durchaus sein, dass die Argen das versuchen...
Einkommen wird, da in der Regel bei eigenem Einkommen nur vorläufige Bescheide gegeben werden, rückwirkend für den letzten Bewilligungsabschnitt (dieser umfastt in der Regel 6 Monate) abschließend angerechnet. Bei Einkommen aus Selbständigkeit muss deshalb bis spätestens 2 Monat nach Ende eines Bewilligungsabschnitts die endgültige EKS -Aufstellung abgegeben sein.
Wenn die Arge diese EKS -Aufstellung akzeptiert kann sie m.E. nicht später auch noch den Einkommenssteuerbescheid - zwecks Querverleich? - verlangen. Allerdings wird sie auf Vorlage der Geschäfts-Kontenauszüge bestehen. (Wobei auch hier nur Vorlage und keine Kopien - aus meiner Sicht - erforderlich ist!)
* * *
Und nicht vergessen: Wenn ein Jahr in beidseitigem Einveständnis definitiv geklärt ist, muss man danach eigenständig von sich aus darauf bestehen, dass die vorläufigen Bescheide nun zu definitiven geändert werden. Sonst kann die Arge noch ewig ankommen und irgendwelche neuen - meist nicht richtigen - Rückerstattungsforderungen erfindungsreich anmelden.
Hier noch die sehr klaren Ausführungen von Erwin Denzler zur Anrechnung von Einkommen ab 2008 auf akadmie.de - lesenswert!