Erolena
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Ich stelle mal die Vorschriften für die Ferienjobs ein, die 2010 erstmals gelten:
Quelle: Hinweise zum § 11 SGB II, S. 6-7,
Randziffer 11.19 bis Rz. 11.19c
Link: https://www.arbeitsagentur.de/zentr...etzestext-11-SGB-II-Zu-beruecks-Einkommen.pdf
Hinweise § 11
Fassung von 08.06.2010:
1.2.4 Einkommen aus „Ferienjobs“
(1) Einnahmen von Schülerinnen und Schülern aus in den Schulfe-
rien ausgeübten Erwerbstätigkeiten sind nach § 1 Abs. 4 Alg II-V
besonders privilegiert. Damit soll die Motivation hilfebedürftiger
Schülerinnen und Schüler gefördert werden, sich Wünsche durch
eigene Arbeitsleistung zu erfüllen.
Schülerinnen und Schüler (11.19)
(2) Privilegiert sind nur Einnahmen von Schülerinnen und Schülern
allgemeinbildender oder berufsbildender Schulen (vgl. Rz. 24a.6 bis 24a.9).
Ausgeschlossen sind jedoch solche Schülerinnen und Schü-
ler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten (vgl. Rz. 24a.10).
(3) Die Einnahmen sind privilegiert, wenn sie aus einer Beschäfti-
gung in den Schulferien resultieren. Nicht entscheidend in diesem
Zusammenhang ist, ob die Einnahmen wärend der Schulferien
zugeflossen sind oder nicht.
Schulferien (11.19a)
(4) Schulferien bezeichnen die Zeit zwischen zwei Schulabschnit-
ten. Die Privilegierung erstreckt sich demnach nicht auf Erwerbstä-
tigkeiten in den dem letzten Schuljahr folgenden Schulferien. Schul-
ferien liegen auch vor, wenn nach Abschluss einer allgemeinbilden-
den Schule eine berufsbildende Schule besucht wird.
Vierwochengrenze (11.19b)
(5) Die Beschäftigung ist nur bis zu einer Dauer von vier Wochen
je Kalenderjahr privilegiert. Mitgezählt werden nur solche Ferienbe-
schäftigungen, die wärend des Bezuges von Arbeitslosengeld II
oder Sozialgeld ausgeübt worden sind. Nicht mitgezählt werden
Erwerbstätigkeiten mit einem Einkommen, das monatlich unter dem
Grundfreibetrag von 100 Euro monatlich (§ 11 Abs. 2 Satz 2) liegt
(„Taschengeldjob“).
(6) Die Prüfung, ob die in den Schulferien ausgeübten Erwerbstätig-
keiten die Vierwochengrenze überschreiten, erfolgt in chronologi-
scher Reihenfolge.Beispiel:Differenzberechnung (11.19c)
Ein Schüler übt seit 1. Februar eine laufende Erwerbstätigkeit
mit einem Bruttoentgelt von 200 Euro monatlich aus. In den
am 8. Juli beginnenden Sommerferien nimmt er zusätzlich eine
vierwöchige Ferienbeschäftigung auf. Die Einnahmen aus der
Beschäftigung wärend der Sommerferien sind nicht privilegiert,
weil der vierwöchige Zeitraum bereits durch die vierwöchige
Freistellung der 200-Euro-Beschäftigung wärend der Winter-,
Oster- und Pfingstferien verbraucht wurde.
(7) Die Privilegierung führt dazu, dass die Bruttoeinnahme (§ 2 Abs. 1
Alg II-V) bis zu 1.200 Euro nicht als Einkommen berücksich-
tigt wird. Der übersteigende Anteil des Einkommens unterliegt
dann den üblichen Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen
(siehe dazu Kap. 2). In diesem Fall sind die Abzugsbeträge nach
§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 (Steuern, SV-Beiträge), die auf den
privilegierten Betrag entfallen, durch eine fiktive Nettolohnberech-
nung (z. B. Internet) zu ermitteln. Das zu berücksichtigende Brutto-
entgelt ist sodann um die Differenz zwischen den tatsächlichen Ab-
zügen und den durch die fiktive Berechnung ermittelten Abzügen
zu bereinigen.
(8) Bleibt eine Ferienbeschäftigung insgesamt zwar unter 1.200 Euro
brutto, wird aber für länger als vier Wochen ausgeübt, ist zu
ermitteln, welcher Teil des Bruttoeinkommens auf die ersten
vier Wochen entfällt. Für den privilegierten Teil des Einkommens ist
ebenfalls eine fiktive Nettolohnberechnung durchzuführen.
Quelle: Hinweise zum § 11 SGB II, S. 6-7,
Randziffer 11.19 bis Rz. 11.19c
Link: https://www.arbeitsagentur.de/zentr...etzestext-11-SGB-II-Zu-beruecks-Einkommen.pdf