Eingliederungsverwaltungsakt EGV-VA wurde ohne Bedenkzeit und Verhandlungen erlassen

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captainahab

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Hallo Leute,

hatte heute Termin beim geliebten Jobcenter. Es wurde folgender EGV -VA erlassen und man ließ mir keinerlei Bedenkzeit. Ich wurde gefragt, ob ich hier und heute unterschreiben wolle, ansonsten würde man das Ding als VA erlassen. Ich forderte die Dame auf, mir die mir zustehende Bedenkzeit von mindestens 2 Wochen zu geben. Dann wurde ich rausgeschickt, wartete ca. 10 Minuten und es wurde dann der Verwaltungsakt erlassen. Bemerkenswert ist auch, dass ich eigentlich einen Termin am 22.08.17 gehabt hätte, dieser wurde abgesagt und mir nun der heutige Termin genannt. Morgen schon soll ich die Maßnahme antreten.

Eine Regelung für die Übernahme von Bewerbungskosten fehlt bei diesem VA vollständig.

Ich bin Ingenieur. Davon, dass ich mich als solcher bewerben darf, steht nun auch nichts mehr in diesem VA drin. Ich werde mich aber trotzdem lediglich als Ingenieur bewerben.
 

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Es wurde folgender EGV -VA erlassen und man ließ mir keinerlei Bedenkzeit.

Geht gar nicht! :icon_neutral: Hiermit missachtet das JC die gesetzliche Konzeption zur EinV.

Ich schaue mir den EinV-VA die Tage mal etwas näher an und stelle dir - wenn du magst - den bzw. die erforderlichen Schriftsätze hier ein.

Würde diese dann voraussichtlich am kommenden Wochenende hier einstellen.
 
Dummerweise muss ich ja nun schon MORGEN diese Maßnahme antreten...

Folgenden Brief werde ich denen morgen präsentieren und den Eingang bestätigen lassen.


An das Jobcenter

Gedächtnisprotokoll des Gespräches mit Frau SB , Ort: Jobcenter S Zeit 5. September 2017, 10:30 Uhr.



Sehr geehrte Frau SB ,

am heutigen Tage führten Sie mit mir ein Gespräch über meine berufliche Situation. Sie fragten mich, ob ich eine Eingliederungsvereinbarung heute bei Ihnen unterschreiben möchte. Sie unterbreiteten mir eine Maßnahme bei der Dingsbums GmbH in XY-Stadt, diese müsse ich morgen 06.09.2017 antreten. Ich entgegnete Ihnen, dass ich bereit bin Verhandlungen über die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen und forderte Sie auf, mir eine Bedenkzeit von mindestens 14 Tagen zu geben. Sie entgegneten mir, dass Sie mir die Chance geben werden, die Eingliederungsvereinbarung in Ihrem Beisein zu lesen und forderten mich auf diese sofort in dem Termin bei Ihnen zu unterschreiben, ansonsten würden Sie die EGV als Verwaltungsakt erlassen. Ich entgegnete Ihnen, dass ich auf die Einhaltung der mir zu gewährenden Bedenkzeit bestehe. Sie schickten mich ca. 10 Minuten vor die Tür. Danach erließen Sie den Eingliederungsverwaltungsakt.

Ich setze Ihnen hiermit eine Frist bis zum 12.09.2017 eine Gegendarstellung schriftlich per Einschreiben als „Förmliche Zustellung“ im gelben Briefumschlag an mich per Post zu senden. Sollte eine solche Gegendarstellung nicht erfolgen, gehe ich davon aus, dass ich den Gesprächsinhalt hier korrekt wiedergegeben habe.

Hinsichtlich zukünftiger Verhandlungen über eine Eingliederungsvereinbarung erkläre ich, dass ich prinzipiell verhandlungsbereit bin, dieses aber nur in schriftlicher, beweissicherer Form. Sie können mir gerne in weiteren Gesprächen Vorschläge unterbreiten. Ihre Vorschläge kommentieren, so wie eigene Vorschläge einbringen werde ich allerdings lediglich in schriftlicher Form.


Mit freundlichen Grüßen Captainahab
 
Zuletzt bearbeitet:
Dummerweise muss ich ja nun schon MORGEN diese Maßnahme antreten...

Wie gesagt, ich habe mir das Pamphlet noch nicht angeschaut. Aber unabhängig davon, selbst wenn ich dir heute noch die Schriftsätze einstellen würde, hättest du die Maßnahme (vorerst) an der Backe, weil so schnell keine Entscheidung herbeigeführt werden kann. So schnell schießen die Preußen nicht.

Rechtlich gesehen hat das JC 3 Monate Zeit einen Widerspruch zu bescheiden (siehe § 88 Abs. 2 SGG). Und auch ein Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem SG kann - gut und gerne - 2 bis 4 Wochen dauern. Aus meiner persönlichen Erfahrung heraus auch durchaus länger. Und das ist eher die Regel als die Ausnahme.

Solange die aufschiebende Wirkung nicht vom JC oder dem SG festgestellt worden ist, erwachsen dir aus dem VA (= Zuweisung) die aufgeführten Pflichten. Das heißt, solange das SG die aufschiebende Wirkung deines Widerspruchs nicht anordnet, muss du den Pflichten aus dem VA auch nachkommen, da du dich ansonsten der Gefahr einer Sanktion aussetzt.

Wenn du keine Sanktion riskieren bzw. kannst, dann musst du an der Maßnahme – solange die aufschiebende Wirkung nicht vom JC oder dem SG festgestellt bzw. angeordnet wird – teilnehmen.

Zur Sicherheit würde ich, bis die aufschiebende Wirkung angeordnet wurde, gute Miene zum bösen Spiel machen und beim MT aufschlagen. Ansonsten benötigst du eine AU , wobei sich die Frage stellt, ob der Arzt dich auch solange krankschreibt bis das SG in der Sache entschieden hat.

Eine andere Option wäre, beim MT aufzuschlagen und die dort vorgelegten Maßnahmeunterlagen zur Prüfung einzustecken und diese hier einzustellen. Bitte die Maßnahme keinesfalls verweigern sondern ganz interessiert tun, aber bestimmt und höflich darum bitten, die Unterlagen vor der Unterzeichnung zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Diese dann anschließend hier anonymisiert hochladen.

In der Regel ist es so, dass der MT die Maßnahme von sich aus beendet, wenn der Elo die MT-Unterlagen nicht unterschreibt, wozu er meines Erachtens auch nicht verpflichtet ist.
 
Dummerweise muss ich ja nun schon MORGEN diese Maßnahme antreten...
Dann wäre es zweckmäßig, wenn du noch heute den Widerspruch beim JC und sofort danach den Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim SG per Fax einreichst.


Grund für den Widerspruch beim JC ist die rechtswidrige Verweigerung der dir rechtlich zustehenden Prüf- und Verhandlungsmöglichkeit der EGV (mehr braucht es hier erstmal nicht)!


Beim SG schreibst du dann auch den Sachverhalt der willkürlich verweigernden Prüf- und Verhandlungszeit der EGV (so wie von dir hier beschrieben) und natürlich die Dringlichkeit wegen dem Maßnahmebeginn schon morgen am 06.09. deutlich hervorgehoben mit rein und bittest um sofortige Eilentscheidung, weil man beim JC absichtlich diesen Termin des Maßnahmebeginn so eng setzte, damit du deine Rechte nicht wahrnehmen kannst.



Ich bin Ingenieur.
Das hat bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II allerdings nicht die geringste Relevanz.
 
Dann wäre es zweckmäßig, wenn du noch heute den Widerspruch beim JC und sofort danach den Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim SG per Fax einreichst.

Für die Verfahrensablauf ist es völlig unerheblich, ob der Widerspruch /eR-Antrag heute noch eingereicht werden oder Anfang der nächsten Woche.

Wie ich bereits im Beitrag #4 geschrieben habe, werden weder das JC noch das SG innerhalb so kurzer Zeit entscheiden. Ein Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz dauert mindestens 2 Wochen, üblicherweise auch länger. Von daher hat übertriebene Eile keinerlei Auswirkungen auf den weiteren Ablauf.
 
Was mir auffällt:

Laufzeit: ...bis auf weiteres (dazu gibt es aktuelle Entscheidungen, die das anders sehen)

Punkt 4

Stehen diese Bemühungen nicht in der falschen Rubrik? Es handelt sich doch um Bemühungen des HE und nicht um "Unterstützung durch das Jobcenter". Daneben aber keine Zusage zur Kostenerstattung für Bewerbungsbemühungen. Zudem feste Stichtage zur Vorlage von Bewerbungsbemühungen.

Punkt 5

Ziel der Maßnahme ist offenbar die Verbesserung der Bewerbungsunterlagen. Frage: Ist das notwendig bzw. deine Bewerbungsunterlagen verbesserungswürdig? Wenn nein, dann wäre das schon mal ein Angriffspunkt für eine Unzumutbarkeit der Maßnahme.

Punkt 6

Ist ein außerhalb des Sozialleistungsverhältnis stehender Dritter (hier MT) ermächtigt Vermittlungsvorschlage bzw. Arbeitsangebote dem HE zu unterbreiten?

Das ist so das Erste, was mir auffällt. Wie die Vorredner schon sagten. Bis zur Entscheidung des SG bist du leider an die Verpflichtung der Teilnahme gebunden. Die Vorgehensweise des JC ist aber sehr sehr auffällig. Man könnte dem JC unterstellen, das man mit Absicht sofort den VA erlassen hätte, um dich noch zeitig in die Maßnahme zu pressen. So sieht das für mich nämlich aus.

Mustervorlagen für aw hier:
>>> https://www.elo-forum.org/diskussio...ende/115813-mustertextsammlung-gegenwehr.html
 
Man könnte dem JC unterstellen, das man mit Absicht sofort den VA erlassen hätte, um dich noch zeitig in die Maßnahme zu pressen. So sieht das für mich nämlich aus.

Das wird im Widerspruch bzw. dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu thematisieren sein. Und genau darauf werde ich genüsslich herumreiten, sofern der TE meine Hilfestellung überhaupt annehmen möchte.

@ captainahab

Ich bitte um Mitteilung, ob meine Hilfestellung erwünscht ist und ob ich dir die entsprechenden Schriftsätze hier einstellen soll.
 
Die Vorgehensweise des JC ist aber sehr sehr auffällig. Man könnte dem JC unterstellen, das man mit Absicht sofort den VA erlassen hätte, um dich noch zeitig in die Maßnahme zu pressen. So sieht das für mich nämlich aus.

Es ist ja noch schlimmer, denn ich hatte am 22.08 eigentlich den Termin bei der Dame, dieser wurde abgesagt und dann auf heute verlegt, um diese Situation ABSICHTLICH herbeizuführen.

Was mir auch noch aufgefallen ist:
3. Ziele: Aufnahme einer Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt: Tätigkeit als im Helferbereich...

Ja "als" was denn nun?:animaus:
 
Es ist ja noch schlimmer, denn ich hatte am 22.08 eigentlich den Termin bei der Dame, dieser wurde abgesagt und dann auf heute verlegt, um diese Situation ABSICHTLICH herbeizuführen.
Es deutet viel darauf hin, dass die ganze Sache absichtlich/geplant war wie ja hier schon herausgearbeitet worden ist.

Was mir auch noch aufgefallen ist:
3. Ziele: Aufnahme einer Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt: Tätigkeit als im Helferbereich...

Ja "als" was denn nun?:animaus:
Ist ein Schreibfehler, der beim Zusammenwürfeln der Textbausteine sicherlich entstanden ist. Darauf würde ich nichts geben.
 
Ist ein Schreibfehler, der beim Zusammenwürfeln der Textbausteine sicherlich entstanden ist.
Dieses Konstrukt würde ich im Eilverfahren auf Nichtigkeit angreifen.
Und zwar per Widerspruch und Antrag auf aW.
Warum wird mir in einem VA mitgeteilt, daß der SB sich unter 4. selbst irgendwo bewerben-
und unter 6. sogar an einer Maßnahme teilnehmen will? :doh:
Oder habe ich den auferlegenden Charakter eines VA etwa falsch verstanden?
 
Dieses Konstrukt würde ich im Eilverfahren auf Nichtigkeit angreifen.
Und zwar per Widerspruch und Antrag auf aW.
Man könnte zum Antrag auf aW die Sache bei den Klageanträgen erwertern, indem man eine Feststellungsklage auf Nichtigkeit beantragt.
Warum wird mir in einem VA mitgeteilt, daß der SB sich unter 4. selbst irgendwo bewerben-
und unter 6. sogar an einer Maßnahme teilnehmen will? :doh:
Oder habe ich den auferlegenden Charakter eines VA etwa falsch verstanden?
Ich finde diesen neuen Aufbau der EGV ziemlich irritieren. Früher war klar ersichtlich, was Leistungen des Trägers und Bemühungen des HE sind. Das ist jetzt alles für meine Begriffe unübersichtlich gestaltet.
 
@TE Du musst eben abschätzen und entscheiden, ob Du bei diesem Mist tatsächlich dort aufschlagen möchtest? Ist es weit? Fahrtkosten hoch?

Ich persönlich würde morgen früh aufwachen, mich erinnern, kurz lachen und dann weiter schlafen! :bigsmile:

Der VA erscheint tatsächlich nichtig. Nichts passt. Da scheint SB Nachschulungen nötig zu haben! Mir wäre das eine Beschwerde auch an das KRM in Nürnberg wert, wegen Willkür und Vorsatz, Missachtung des SGB !!! Man will Dich dort hin zwingen und wird danach sofort eine neue EGV (VA ) erstellen wollen! Ganz sicher! Was sollte man von diesem SB noch in Zukunft verlangen, wenn es hierbei bereits scheitert?

"Dating" klingt danach, dass täglich ZAF dort auftauchen oder Ausflüge auf Lamas (die berühmte Lama Maßnahme :bigsmile:) zu ZAF gemacht werden um Datenpools zu füllen oder Zwang ausgeübt werden soll!

Selbst VerBIS Zugriff wird hier per VA erzwungen und zugestanden.
 
Hallo captainahab,

wie lange bist du schon hier im Forum angemeldet und achtest immer noch nicht darauf, dass du eine vorgelegte EGV in Sicherheit zu bringen hast?

Vor allem, wenn dir im Termin schon mit dem VA gedroht wird :doh:

Ich werde mir deine anderen Threads nicht durchlesen, sondern frage dich hier:
Gibt es eine noch gültige EGV oder einen VA ?

@Schikanierter:
Auch wenn ich jetzt meinen Senf dazu gebe möchte ich dich nicht aus diesem Thread vergraulen bzw. übergehen.

Schikanierter meinte:
Wie ich bereits im Beitrag #4 geschrieben habe, werden weder das JC noch das SG innerhalb so kurzer Zeit entscheiden.
Die noch ungeklärten Folge-Fahrtkosten mit dem JC klären?
Könnte etwas Luft verschaffen.

Ich würde auch den Antrag-(1_) Antrag mit unbequemen Fragen an SB mal anschauen.

Deshalb @captainahab:
Keine voreiligen Schnellschüsse!!!

Bzgl. der offenen Laufzeit und der Einschränkung; soweit zwischenzeitlich nichts anderes geregelt wird, kann dir @Schikanierter besser weiterhelfen.

Interessante Begründung über die Gültigkeit; ist so, deshalb muss es richtig sein :icon_lol: Vor allem ist die Gültigkeit ja SO konkret.

Ziel ist Arbeit in Vollzeit, du wirst aber zu Bewerbungen in VZ und TZ verpflichtet.
Zusätzlich; Warum werden zuerst verschiedene Bereiche für Helfertätigkeiten aufgezählt und am Schluss der allgemeine Helferbereich?
~> Hatte SB noch zu viele weiße Blätter im Drucker?

So, so, die Eigenbemühungen sind unabhängig von VV zu unternehmen ... stimmt sogar. ABER sobald du dich auf einen VV beworben hast ist es eine Bewerbung.

Na ja, würde ich sagen, wenn es bei deinen Pflichten stehen würde. Tut es aber nicht :flame:

@Schikanierter:
Würdest du gegen diesen VA wirklich vorgehen? Der müsste doch unwirksam sein, und deshalb kann es auch keine Sanktionsmöglichkeit geben.

Zurück zum VA :
:icon_kinn: Ein Job Speed Dating welches 7 Kalendertage (inkl. Wochenende) geht ... so komplett ohne - obwohl angesprochen - konkrete Angaben über Umfang, Lage und Verteilung.
Die angemessenen Fahrtkosten sollen über den MT abgerechnet werden? :icon_evil:

Aha, der selektive Zugriff auf VerBIS wird von SB angeordnet, und
natürlich dürfen die zumutbaren Arbeitsangebote vom MT nicht fehlen ~> SB soll mal die Rechtsgrundlage dafür nennen.

Schade, da ist eine VA -RFB dran ... auch wenn sie mir nicht individuell erscheint.
 
Hallo captainahab,

wie lange bist du schon hier im Forum angemeldet und achtest immer noch nicht darauf, dass du eine vorgelegte EGV in Sicherheit zu bringen hast?

Vor allem, wenn dir im Termin schon mit dem VA gedroht wird :doh:

Die Sache ist ja die, dass ich gefragt wurde, ob ich heute im Termin zur Unterschrift bereit bin, bevor mir das Ding überhaupt ausgedruckt und vorgelegt wurde. Dies habe ich verneint und darauf bestanden die EGV zu Hause prüfen zu können. Somit hatte ich nie eine EGV vorgelegt bekommen, ansonsten hätte ich das Teil ja auch mitgenommen.

Gibt es eine noch gültige EGV oder einen VA ? Nein, es wurde nach der letzten "Einladung" keiner erlassen. Und nach der Vorletzten wurde ebenfalls keiner erlassen, wohl weil ich mich immer gegen die Dinger gewehrt habe.

Aber es gibt einen Vorschlag der werten SB -Dame, den ich nicht unterschrieben habe, danach gab es ein Schreiben von der SB :

Sehr geehter Hilefeempänger,
leider habe ich bislang keine unterschriebene EGV von Ihnen zurück erhalten. Anbei erhalten Sie daher nochmals zwei Exemplare der Egv . Bitte lesen Sie sich ein Exemplar aufmerksam durch und senden Sie es unterschrieben bis spätenstens 30.06 an mich zurück.

Bitte beachten Sie den beigefügten Gesetzestext zu Ihrer Mitwirkungsplicht gemäß §§60ff SGB I.

Danach Gesetzestexte und dann Unterschrift SB
________________


Man nannte mir hier also völlig irrelevante Gesetzestexte nur um mich zur Unterschrift zu nötigen.
 
Zuletzt bearbeitet:
captainahab meinte:
Die Sache ist ja die, dass ich gefragt wurde, ob ich heute im Termin zur Unterschrift bereit bin, bevor mir das Ding überhaupt ausgedruckt und vorgelegt wurde. Dies habe ich verneint und darauf bestanden die EGV zu Hause prüfen zu können.
Da hast du dich taktisch sehr unklug verhalten ~> was man nicht kennt, wird niemals abgelehnt, sondern muss erst durchgelesen werden. D. h., SB soll es ausdrucken und dir hinlegen ... und schon hast du es in Händen.
 
Was soll denn dort großartig Anderes drin gestanden haben? Dann hätte ich jetzt allenfals ne zweite Version als original EGV in Händen und trotzdem den VA mit nahezu identischen Inhalten bekommen, da man ja auf sofortige Unterschrift bestand. Wo ist der Unterschied?
 
Was soll denn dort großartig Anderes drin gestanden haben? [...] Wo ist der Unterschied?
Dass du beweisen könntest, dass keine Verhandlung stattgefunden hat.
Zusätzlich hättest du prüfen können, ob die EGV und der VA wirklich identisch sind.

SB hat sicherlich in deine Akte geschrieben; Kunde weigert sich die EGV zu unterschreiben.

Und nicht; Kunde wollte die EGV in Ruhe Zuhause prüfen.

Macht vor dem SG einen gewaltigen Unterschied aus!
:icon_kinn: Oder hattest du einen Beistand dabei, der deine Version bestätigt?
 
SB hat sicherlich in deine Akte geschrieben; Kunde weigert sich die EGV zu unterschreiben.
Macht vor dem SG einen gewaltigen Unterschied aus!

Wenn man die Chance erhalten will, vor Gericht zu gehen und seine Rechte wahrzunehmen, dann darf man gar keine Unterschrift leisten. Das kann ja wohl das Gericht nicht gegen den Elo verwenden. Denn anders geht es ja ansonsten nicht.
Aus welchem Grund - dass kann und muss dann das Gericht ermitteln. Was die SB so in die Akte schreiben, dass kann man ja vorher erfahren und entgegenwirken, indem man sich den Gesprächsvermerk des Meldetermins dann vorher zusenden lässt und ggf. einen Antrag auf Löschung von nicht zutreffenden Passagen erwirkt, die unwahr wären.

Und wenn an ein und demselben Tag eine EinV und ein VA verhandelt werden sollten -und trotzdem gleich ein VA erlassen wurde, dann ist das schon unverhältnismässig, die SB hätte wieder -wie schon vorhe hier gepostet - die EinV erneut zusenden müssen.


Es bleibt die Frage, warum das diesmal unterblieben ist und trotzdem gleich ein VA erlassen wurde. Selbst wenn die Weigerung irgendwo vermerkt ist- so darf das nicht gegen den Elo verwendet werden, denn seit 01.04.2011 darf die Nichtunterschrift nicht mehr sanktioniert werden. warum soll das einen Unterschied machen, wenn das die SB hier EXTRA noch reingeschreiben oder irgendwo vermerkt hätte? Es ändert doch nichts am Inhalt des EinV oder des VA.

Übrigens hat meines Wissens nach die Unterschrift bzw. Nichtunterschrift unter eine Eingliederungsvereinbarung auch nichts mit der Mitwirkungspflicht nach Paragraph 60 SGB I zu tun. Denn ansonsten müsste man -um seine Rechte bei Gericht überhaupt wahrnehmen zu können -immer gleichzeitig gegen die Mitwirkungspflicht verstoßen. Das sind die Üblichen Einschüchterungsversuche der JC , weiter gar nichts.
 
@Schikanierter:Würdest du gegen diesen VA wirklich vorgehen?

Kurz und knapp: JA!!

Ich packe das Übel lieber direkt an der Wurzel als es womöglich auf eine Sanktion ankommen zu lassen.

Der müsste doch unwirksam sein, und deshalb kann es auch keine Sanktionsmöglichkeit geben.

Das mag gut möglich sein. Letztlich stellt aber das SG die Rechtswidrigkeit und/oder Nichtigkeit des EinV-VA fest. Folgt das Gericht der Sichtweise des JC , hat der TE die Sanktion an der Backe.

Ich persönlich halte nichts davon, die Sache erst einmal "laufen" zu lassen und es womöglich auf eine Sanktion ankommen zu lassen.

Grundsätzlich ist es immer zu empfehlen, den Ausgangsbescheid, aus dem dann sanktioniert wird, und der demzufolge Grundlage einer kommenden Sanktion ist, mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln anzugreifen. Ist der EinV-VA nämlich rechtswidrig, und wird dies auch vom SG so gesehen bzw. bestätigt, kann das JC auf diesen rechtswidrigen Bescheid keine Sanktion stützen.

Im Übrigen sind die Möglichkeiten, sich gegen einen EinV-VA zu wehren, besser und umfassender als gegen eine Sanktion vorzugehen (siehe beispielsweise § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG).
 
@ captainahab,

so, Griffel gespitzt und los geht’s.

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Wichtiger Hinweis:
Dies stellt keine Rechtsberatung bzw. Rechtsdienstleistung dar. Ich gebe lediglich meine Kenntnisse und Einschätzungen weiter. Deshalb ohne Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit.
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An das JC xxx

09.09.2017​


BG -Nr.: xxx
Eingliederungsverwaltungsakt vom 05.09.2017



Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt (Eingliederungsverwaltungsakt) vom 05.09.2017 – legt der Widerspruchsführer hiermit form- und fristgerecht


ein. Gleichzeitig beantragt dieser:

  • die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 86 a Abs. 3 SGG und Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
  • die Zahlung der außergerichtlichen Aufwendungen in dieser Angelegenheit.

Begründung:

I.

Die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsakts ergibt sich schon aus der Tatsache, dass der Widerspruchsgegner – entgegen der gesetzlichen Vorgabe – einen Eingliederungsverwaltungsakt ohne vorausgehende Verhandlung erlassen hat.

Der angegriffene Eingliederungsverwaltungsakt ist vorliegend schon deswegen rechtswidrig, weil er so, wie er letztendlich erlassen worden ist, nicht Gegenstand von Verhandlungen gewesen ist.

Gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Kommt jedoch eine solche Eingliederungsvereinbarung nach Absatz 2 nicht zu Stande, bestimmt § 15 Abs. 3 S. 3 SGB II, dass die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden sollen. In der Literatur wird daher die Auffassung vertreten, dass die Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut voraussetzt, dass ein Eingliederungsverwaltungsakt grundsätzlich erst dann erlassen werden darf, wenn zuvor Verhandlungen zumindest angeboten oder ohne Ergebnis geführt worden sind. Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt ohne jede vorausgehende Verhandlung ist bereits aus diesem Grund rechtswidrig (vgl. Sonnenhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 15 Rn. 142; Berlitt, in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 15 Rn. 43; vgl. auch Müller, in Hauck/Noftz, SGB II, § 15 Rn. 10 ff., insbesondere Rn. 13 ff.). Das hat auch zwischenzeitlich der 14. Senat des BSG in seinem Urteil vom 14.02.2013 (B 14 AS 195/11 R, BSGE 113 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr. 2) entschieden. Gesetzeswortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm sprechen für einen Vorrang einer konsensualen Lösung gegenüber einem hoheitlichen Handeln per Verwaltungsakt.

Sinn und Zweck des § 15 Abs. 2 SGB II sprechen eher dafür, dass ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt nur in Betracht kommt, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitssuchenden eine Vereinbarung zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen, was im Verwaltungsakt im Einzelnen darzulegen ist. (a.a.O. , juris Rn. 18 f.). Der 6. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz hat sich bereits in einem Berufungsverfahren aufgrund der Besonderheiten des damaligen Falles der Auffassung des 14. Senats des BSG angeschlossen (Urteil vom 16.12.2015 – L 6 AS 503/13). Auch hier spricht alles dafür, dass der Erlass eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes erst nach vorausgehenden Verhandlungen hätte ergehen dürfen (vgl. hierzu LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss L 6 AS 181/16 B ER vom 09.05.2016).

Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung eines solchen Eingliederungsverwaltungsaktes ist, dass eine ausreichende Verhandlungsphase in Bezug auf den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung stattgefunden hat (LSG NRW, Beschluss L 12 AS 1884/15 B ER vom 21.12.2015, juris, Rn. 9; Beschluss vom 27.10.2014, L 2 AS 1701/14 B ER , L 2 AS 1752/14 B, juris, Rn. 6; Kador in: Eicher [Hrsg.], SGB II, 3. Aufl. 2013, § 15 Rn. 63). Daran fehlt es vorliegend. Gegenstand der Gespräche müssen zumindest im Wesentlichen diejenige Regelung einer Eingliederungsvereinbarung sein, die vorliegend durch Verwaltungsakt getroffen wurden. Ansonsten würde das Ziel der Verhandlungsphase, dem Widerspruchsführer Einfluss auf die ihn betreffenden Eingliederungsmaßnahmen, zumindest aber rechtliches Gehör zu gewähren, vereitelt. Diesen Anforderungen genügt der streitgegenständliche Bescheid vom 05.09.2017 nicht im Geringsten.

Der Widerspruchsführer wurde vom Widerspruchsgegner zu einem Meldetermin am 22.08.2017 geladen. Kurzfristig wurde der betreffende Termin vom Widerspruchsgegner abgesagt und für den 05.09.2017 neu terminiert. Dieser Meldetermin am 05.09.2017 wurde vom Widerspruchsführer wahrgenommen.

Im betreffenden Meldetermin am 05.09.2017 wurde dem Widerspruchsführer vom Widerspruchsgegner kommentarlos eine Eingliederungsvereinbarung vorgelegt. Auf die Frage der Arbeitsvermittlung, ob er diese hier und heute unterschreiben wolle, weil sie ansonsten als hoheitlicher Verwaltungsakt erlassen würde, erbat sich der Widerspruchsführer eine Bedenkzeit zur Prüfung der ihm vorgelegten Eingliederungsvereinbarung.

In vorgenanntem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es üblich ist, dass man vor Abgabe der Unterschrift das Vertragswerk einer Überprüfung unterziehen kann (ggfs. auch durch einen Rechtsanwalt o. a.), und das der Sachbearbeiter einem hierzu eine angemessene Zeit einräumen muss. Als angemessen ist mindestens ein Zeitraum von 1 Woche zwischen Erhalt und Abgabe anzusehen (also 7 Wochentage + 2). Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen spricht sogar von 10 bis 14 Tagen (L 7 AS 1398/08 ER -B vom 07.02.2008).

Gelegenheit zur Äußerung bedeutet, dass eine angemessene Frist für eine Äußerung zur Verfügung stehen muss. Nach Lage des Einzelfalles kann eine Frist bis zu 4 Wochen als angemessen gelten, sie sollte jedoch nicht kürzer sein als 14 Tage zuzüglich der Postlaufzeiten von 3 Tagen.

Nachdem der Widerspruchsführer sich Bedenkzeit zur Prüfung der ihm vorgelegten Eingliederungsvereinbarung erbeten hatte, wurde er vom Widerspruchsgegner aus dem Bürozimmer geschickt. Nachdem er rund 10 Minuten auf dem Flur warten musste, wurde er vom Widerspruchsgegner wieder ins Zimmer gebeten und ihm die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt übergeben.

Dem Widerspruchsgegner sind offensichtlich die aktuellen Rechtsprechungen nicht bekannt, nach denen ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Eingliederungsverwaltungsakt nur in Betracht kommt, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitssuchenden eine Vereinbarung zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen, was im ersetzenden Eingliederungsverwaltungsakt im Einzelnen darzulegen wäre (vgl. u. a. BSG , Urteil B 14 AS 195/11 R vom 14.02.2013, SG Stuttgart, Beschluss S 18 AS 2698/14 ER vom 21.05.2014, SG Berlin, Beschluss S 206 AS 7996/15 ER vom 20.05.2015 sowie SG Köln, Beschluss S 37 AS 3523/15 ER vom 07.12.2015).

Bereits aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 SGB II geht hervor, dass der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung vorrangig gegenüber ihrer Ersetzung durch einen entsprechenden Bescheid nach § 15 Abs. 3 S. 3 SGB II ist, mit der Folge, dass der Verwaltungsakt grundsätzlich erst dann erlassen werden darf, wenn keine Einigung über Abschluss oder Inhalt der Eingliederungsvereinbarung zustande gekommen ist. Dazu das BSG B 14 AS 195/11 R vom 14.02.2013: „Der Gesetzentwurf zum SGB II betont mehrfach den besonderen Stellenwert, den man der aktiven Mitarbeit des Leistungsberechtigten bei der gemeinsamen Ausarbeitung einer Eingliederungsvereinbarung beimisst (BT-Drucks 15/1516, S 44, 46). Der Gesetzgeber versprach sich hiervon offensichtlich eine Steigerung der Motivation des Betroffenen, an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt aktiv mitzuwirken."

Erforderlich ist damit eine angemessene Verhandlungsphase, während der sich auch der zuständige Leistungsträger ernsthaft und konsensorientiert um das Zustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung gemüht haben muss (Berlit, in: Münder, LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 15 Rn. 40). Davon kann hier jedoch keine Rede sein, denn im vorliegenden Fall wurde der betreffende Eingliederungsverwaltungsakt direkt erlassen, und damit die Regelungsinhalte einseitig und hoheitlich vorgegeben, nachdem der Widerspruchsführer sich Bedenkzeit zur Prüfung der ihm vorgelegten Eingliederungsvereinbarung erbeten hatte. Das entspricht nicht mal ansatzweise der gesetzlichen Konzeption und den Vorstellungen des Gesetzgebers.

Die neuere Rechtsprechung des BSG und verschiedene LSG ’s berücksichtigen nunmehr den Willen des Gesetzgebers und geben der konsensualen Lösung den Vorzug. Damit kann der Leistungsträger die vom Gesetzgeber gewünschte Verhandlungsführung nicht dadurch umgehen, dass sofort ein Eingliederungsverwaltungsakt erlassen wird, um die Regelungsinhalte einseitig und hoheitlich vorzugeben.

Demzufolge ist ein ersetzender Eingliederungsverwaltungsakt nur möglich, wenn der Leistungsberechtigte den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ohne Begründung ablehnt. Sollte trotzdem ein Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 3 S. 3 SGB II erlassen werden, dann muss in diesem genau begründet werden, warum dieser – trotz Einwände des Leistungsempfängers – erlassen wurde. Mangels hinreichender Verhandlungsphase waren die elementaren Voraussetzungen für den Erlass eines ersetzenden Eingliederungsverwaltungsakts zu keinem Zeitpunkt gegeben.

Hier kann überhaupt nicht davon gesprochen werden, dass vor Erlass dieses ersetzenden Eingliederungsverwaltungsaktes eine hinreichende Verhandlungsphase stattgefunden hat und aufgrund dessen keine Einigung über den Abschluss oder Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung zustande gekommen ist. Im Gegenteil, der mit heutigem Widerspruch angegriffene Eingliederungsbescheid vom 05.09.2017 wurde erlassen, nachdem sich der Widerspruchsführer Bedenkzeit zur Prüfung der ihm vorgelegten Eingliederungsvereinbarung erbeten hatte. So kann deshalb überhaupt nicht davon gesprochen werden, dass vor Erlass dieses ersetzenden Eingliederungsverwaltungsakts eine ausreichende Verhandlungsphase stattgefunden hat und aufgrund dessen keine Einigung über den Abschluss oder Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung zustande gekommen ist. Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Eingliederungsverwaltungsakt ohne jede vorausgehende Verhandlung – wie in diesem Fall gegeben – ist bereits aus diesem Grunde rechtswidrig (Berlit in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 15 Rn. 43).

Der Leistungsträger hat vor dem Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts (§ 15 Abs. 3 S. 3 SGB II) stets den Versuch zu unternehmen, mit dem ALG II -Empfänger konsensual eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 2 S. 1 SGB II) abzuschließen. Eine Ausnahme ist hier nur dann vertretbar dar, wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung als nicht sachgerecht auffassen lassen, was im gemäß § 15 Abs. 3 S. 3 SGB II erlassenen Verwaltungsakt eingehend dargelegt zu werden hat. Die Beweislast für den vom SGB II-Träger unternommenen Versuch, zunächst auf ein Zustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung hinzuwirken, trägt das Jobcenter (vgl. hierzu SG Köln, Beschluss S 37 AS 3523/15 ER vom 07.12.2015).

Keine dieser wichtigen Voraussetzungen wurden berücksichtigt bzw. eingehalten, so dass die Handlungsweise hier nur als eigenmächtig einzustufen ist und somit die Rechtmäßigkeit dieses ersetzenden Eingliederungsverwaltungsaktes zu Recht in Frage gestellt wird.

II.

Ein Eingliederungsverwaltungsakt ist bereits aus formalen Gründen rechtswidrig, wenn der SGB II-Leistungsträger den Leistungsberechtigten vor Erlass eines solchen Bescheides nicht ordnungsgemäß anhört bzw. angehört hat.

Da die Regelungen des streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsaktes vom 05.09.2017 ohne jegliche Begründung und hinreichende Verhandlungsphase hoheitlich festgesetzt wurden, hätte es vor Erlass des Eingliederungsbescheides einer Anhörung nach § 24 SGB X bedurft. Dies vor allem im Hinblick auf die einseitig festgelegten Verpflichtungen des Widerspruchsführers.

Dem Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hierbei darf eine Äußerungsfrist von in der Regel 2 Wochen nicht unterschritten werden (vgl. SG München, Beschluss vom 19.05.2014, Az.: S 54 AS 1155/14 ER ).

III.

Mit dem streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsakt vom 05.09.2017 wurde der Widerspruchsführer vom Widerspruchsgegner sanktionsbewehrt verpflichtet, ab dem 06.09.2017, also bereits einen Tag nach Erlass des entsprechenden Eingliederungsbescheids vom 05.09.2017 (!), an der Maßnahme Job Speed Dating teilzunehmen.

Anhand des gesamten Ablaufs und der Zeitfolge ist eindeutig erkennbar, dass die unzulässige und unter I. bereits monierte Vorgehensweise des Widerspruchsgegners genauso beabsichtigt war.

Der ursprünglich angesetzte Meldetermin wurde vom Widerspruchsgegner kurzfristig abgesagt und für den 05.09.2017 neu terminiert. An diesem Termin wurde dem Widerspruchsführer die bereits ausgedruckte Eingliederungsvereinbarung zur Unterzeichnung vorgelegt, und dann umgehend der streitgegenständliche Eingliederungsverwaltungsakt erlassen, nachdem dieser sich Bedenkzeit zur Prüfung der ihm vorgelegten Eingliederungsvereinbarung erbeten hatte.

Auch für einen unbeteiligten Dritten ist eindeutig erkennbar, dass der streitgegenständliche Eingliederungsverwaltungsakt alleinig aus dem Grund und mit voller Absicht so überstürzt erlassen wurde, um den Widerspruchsführer der am 06.09.2017 stattfindenden Maßnahme zuzuweisen bzw. diesen noch zeitig in die betreffende Maßnahme zu „pressen“.

In der Sache lässt sich der Eindruck nicht erwehren, dass die Situation von dem Widerspruchsgegner absichtlich herbeigeführt, bzw. die Terminierung bewusst so eng gesetzt wurde, damit der Widerspruchsführer seine Rechte nicht wahrnehmen kann. Dem Widerspruchsgegner ist nämlich klar, dass ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, keine aufschiebende Wirkung hat (§ 39 S. 1 Nr. 1 SGB II), und auch vor dem hiesigen Sozialgericht so kurzfristig keine Entscheidung erzielt werden kann.

Bis das Gericht in der Sache entschieden hat, hätte sich die Maßnahme durch Zeitablauf nämlich bereits erledigt.

IV.

Eingliederungsmaßnahmen gemäß § 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III sind Ermessensleistungen (vgl. auch § 3 Abs. 1 SGB II). Gemäß § 39 Abs. 1 SGB I hat der Leistungsträger sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Vorschrift, nämlich der Eingliederung in Arbeit unter Berücksichtigung der Leistungsgrundsätze des § 3 SGB II sowie der Zumutbarkeit des § 10 SGB II auszuüben (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.11.2015, L 7 AS 1519/15 B ER Rn 39 m. w. N). § 35 Abs. 1 SGB X schreibt zudem eine Begründung der Entscheidung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Ermessensgesichtspunkten vor.

Konkret handelt es sich um eine Ermessensunterschreitung oder einem Ermessensmangel, denn es wurden zwar Ermessenserwägungen angestellt, sind indes jedoch unzureichend und wurden anhand fehlsamer Erwägungen ausgeübt. Darüber hinaus wurden relevante Gesichtspunkte durch den Antragsgegner nicht berücksichtigt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.07.2016, Az.: L 25 AS 2819/15 WA).

Zudem muss der Zuweisung einer Eingliederungsmaßnahme ein gemäß § 3 Abs. 1 SGB II individuell zugeschnittenes Eingliederungskonzept zugrunde liegen. Das sich das im hier vorliegenden Fall so darstellt, ist zu bezweifeln.

Ziel der Maßnahme ist offenkundig die Verbesserung bzw. Optimierung der Bewerbungsunterlagen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie und anhand welcher Kenntnisse der Widerspruchsgegner zu der Ansicht gelangt, dass dies notwendig ist bzw. die Bewerbungsunterlagen des Widerspruchsführers verbesserungswürdig sind.

Der Widerspruchsführer ist Ingenieur und als solcher dürfte er fachlich durchaus in der Lage sein, sich ordnungs- und anforderungsgemäß zu bewerben.

Bei den Eingliederungsmaßnahmen steht die Überforderung der Aufnahme oder Fortsetzung entgegen, aber auch die Unterforderung. Die Maßnahme muss für die Betroffenen geeignet sein, damit sie eine Maßnahme in Arbeit ist. Ein langjährig qualifiziert Beschäftigter muss keine Eingliederungsmaßnahme besuchen, die ihm Grundbegriffe des Erwerbslebens beibringt (Hessisches LSG , Urteil vom 23.04.2003, Az.: L 6/10 AL 1404/01, info also 2004, S. 160; vom 13.10.2004 – L 6 AL 520/02, info also 2005, S. 109 und vom 07.03.2005 – Az.: L 6 AL 216/04).

Unzumutbarkeit wegen eines wichtigen Grundes (Abs. 1 Nr. 5) liegt aber vor, wenn ein Arbeitsloser von einer Trainingsmaßnahme krass unterfordert wird, z. B. überwiegend Anfängerstoff für Fachmann (LSG HE 23.04.2003 – 26/10 A2 1404/01 – info also 2004, 160 – Quelle: LPK-SGB II, 4 Aufl., § 10, Rz. 47).

V.

Der mit heutigem Schreiben angefochtene Eingliederungsbescheid vom 05.09.2017 ist nach summarischer Prüfung bereits aufgrund seiner Geltungsdauer rechtswidrig.

Er lässt nämlich in Abweichung zu der den Leistungsträger treffenden Verpflichtung (Änderung des § 15 SGB II zum 01.08.2016, vorliegend maßgeblich: § 15 Abs. 3 SGB II) nicht erkennen, dass die getroffenen Festlegungen regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Der vorliegende Eingliederungsverwaltungsakt statuiert vielmehr, dass zwar die einseitige (gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II ersatzweise) Bestimmung durch Verwaltungsakt ggfs. angepasst werde, eine Aufhebung gleichwohl aber nur dann in Betracht komme, wenn der Widerspruchsführer Einvernehmen mit einer vertraglichen Vereinbarung signalisiert. Dies entspricht indes nicht dem gesetzlich intendierten Verfahrensablauf und trägt dem Vorrang einer einvernehmlichen Eingliederungsvereinbarung bzw. einer einvernehmlichen zukünftigen Überprüfung nach neuer Rechtslage – was dem Abschluss einer neuen Eingliederungsvereinbarung nach Ablauf der Geltungsdauer nach alter Gesetzesfassung entspricht – als dem maßgeblichen Werkzeug zur Planung und Gestaltung des Eingliederungsprozesses (BT-Drs. 18/8041, S. 37) nicht hinreichend Rechnung (vgl. SG Speyer, Beschluss vom 06.06.2017, Az.: S 21 AS 598/17 ER ; Bayerisches LSG , Beschluss vom 08.06.2017, Az.: L 16 AS 291/17 B ER ; SG Köln, Urteil vom 23.06.2017, Az.: S 33 AS 691/17; SG Nordhausen, Beschluss vom 30.09.2016; Az.: S 27 AS 1695/16 ER ).

VI.

Bei einer als Verwaltungsakt erlassen Eingliederungsvereinbarung handelt es sich um einen sog. gebundenen Verwaltungsakt (vgl. § 15 Abs. 2 S. 1 SGB II: „soll"). Bei derartigen Verwaltungsakten sind Nebenbestimmungen generell unzulässig (§ 32 Abs. 1 SGB X). Das Gesetz sieht hierfür nur 2 Ausnahmen vor. Eine Nebenbestimmung ist danach auch bei einem gebundenen Verwaltungsakt zulässig, wenn die Nebenbestimmung durch eine Rechtsvorschrift zugelassen wurde oder wenn die Nebenbestimmung sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts erfüllt werden (aufschiebende Bedingung).

Es existiert demnach keine Rechtsvorschrift, welche eine auflösende Nebenbestimmung für eine als Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung zulässt. Die auflösende Bestimmung „soweit zwischenzeitlich nichts anderes geregelt wird" ist somit bei einem Eingliederungsverwaltungsakt ohne jede Rechtswirkung, da unzulässig.

Da mangels gesetzlicher Bestimmungen ein Eingliederungsverwaltungsakt nicht mit einer auflösenden Nebenbestimmung erlassen werden kann, ist eine Rücknahme, Aufhebung oder Änderung eines solchen nur durch einen anderen Verwaltungsakt durchführbar.

VII.

Im streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsakt vom 05.09.2017 steht unter 5. Zur Integration in Arbeit, dass für die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme, dem Träger vom Widerspruchsgegner ein Zugriff auf die selektiven Bewerberdaten des Widerspruchsführers in dem Vermittlungs-/Beratungs- und Informationssystems (VerBIS ) eingeräumt wird.

Diese versteckte Einverständniserklärung zur Datenübermittlung ist klar rechtswidrig, da damit deren Freiwilligkeit umgangen wird und sie somit gegen die geltenden Datenschutzgesetze verstößt.

Ein außerhalb des Sozialrechtsverhältnis stehender Dritter, wie hier der Maßnahmeträger, kann nur mit Zustimmung des Leistungsberechtigten Daten erheben und verwerten (§ 4 a Bundesdatenschutzgesetz; SG Leipzig, Beschluss vom 29.05.2012, Az.: S 25 AS 1470/12 ER ; SG Mannheim, Beschluss vom 06.07.2012, Az.: S 14 AS 2056/12 ER ). Die Datenweitergabe an Maßnahmeträger, abgesehen von den Kontaktdaten, ist freiwillig (SG Berlin, Beschluss vom 15.02.2012, Az.: S 107 AS 1034/12 ER ).

Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird keine Erlaubnis erteilt, dass dem genannten Maßnahmeträger ein Zugriff auf meine selektiven Bewerberdaten eingeräumt wird. In einem Verwaltungsakt kann diesbezüglich kein Einverständnis dargestellt bzw. dargelegt werden, da hierzu die Unterschrift des Leistungsberechtigten erforderlich ist.

Es sei noch zu meinen Mitwirkungspflichten der Maßnahme unter 6. Teilnahme an Maßnahmen folgendes erwähnt:

Zitat: „Aktive Mitwirkung bei allen auf die berufliche Eingliederung abzielenden Leistungen. Hierzu gehört auch die Annahme von Arbeitsangeboten durch den Dritten. Der Dritte ist verpflichtet, dem Bewerber nur zumutbare Angebote zu unterbreiten.“

Die sanktionsbewehrte Verpflichtung zur Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge, die durch den Maßnahmeträger erfolgen, ist rechtswidrig. Es obliegt allein dem Leistungsträger des SGB II, die Zumutbarkeit eines Jobangebots rechtskräftig festzustellen und sanktionsbewehrte Vermittlungsvorschläge als Verwaltungsakt zu erlassen. In Ermangelung einer rechtlichen Grundlage kann der Leistungsträger dazu keine Dritten ermächtigen. Arbeitsangebote dürfen nur durch JC oder AfA erfolgen, nicht durch Dritte (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.02.2014, Az.: L 7 AS 1058/13 B, Rn. 22).

Ein Dritter, wie der Maßnahmeträger, kann zwar auch Angebote offerieren, sofern es sich nicht um Arbeitsangebote bzw. Vermittlungsvorschläge handelt, denn hierfür ist allein der Leistungsträger zuständig (vgl. BSG , Urteil vom 03.05.2001, Az.: B 11 AL 80/00 R). Außerdem erwachsen durch Nichtbewerbung bzw. Nichtannahme eines „Arbeitsangebots“ durch den Maßnahmeträger keine Rechtsfolgen in Form von Sanktionen.

Der Maßnahmeträger unterliegt als Dritter nicht dem SGB II, so dass dieser hierzu weder eine Berechtigung noch Befugnis hat, um eine Zumutbarkeitsprüfung i. S. d. SGB II vornehmen zu können. Somit kann auch keine Gewährleistung mit diesem Eingliederungsverwaltungsakt ausgesprochen werden, dass ggfs. Arbeitsangebote direkt vom Maßnahmeträger auch tatsächlich für den Widerspruchsführer zumutbar sind.

Zudem ist der Begriff „Aktive Mitwirkung“ zu unbestimmt in Bezug auf die Maßnahme, dies gilt ebenso für den Begriff „Aktive Mitarbeit“.

VIII.

In einem Eingliederungsverwaltungsakt muss genau bestimmt sein, welche Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält. Die Leistungen sind danach individuell und eindeutig unter Benennung der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen, wobei gefordert wird, dass dies in der Eingliederungsvereinbarung bzw. dem Eingliederungsverwaltungsakt genau bestimmt sein muss. Diese wichtigen Voraussetzungen werden von dem streitgegenständlichen Bescheid vom 05.09.2017 nicht im Geringsten erfüllt, obwohl die aktuelle Rechtsprechung hinsichtlich der detaillierten und konkreten Aufführung der Übernahme von Bewerbungskosten unbestritten ist.

Der Widerspruchsgegner hat vorliegend keine Regelung zur Übernahme der mit den Bewerbungsbemühungen einhergehenden Kosten des Widerspruchsführers aufgenommen.

Ähnlich wie die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 SGB II zu konkretisieren sind, sind auch die Leistungen, die der Hilfebedürftige nach § 16 SGB II zur Eingliederung in Arbeit vom Träger erhalten soll, nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 SGB II verbindlich und konkret zu bezeichnen (vgl. SG Aachen, Beschluss vom 05.08.2015, Az.: S 14 AS 702/15 ER –, Rn. 31). Es ist insoweit nicht ausreichend, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige verpflichtet ist, konkrete, der Zahl nach verbindlich festgelegte Bewerbungen nachzuweisen, die hierauf bezogene Finanzierungsregelung aber im Vagen bleibt.

Vorliegend bleibt die Regelung zur Kostenerstattung nicht nur im Vagen, sie fehlt sogar gänzlich. Für den Widerspruchsführer ist daher nicht in hinreichendem Maße erkennbar, ob und in welchem Umfang, die Kosten für seine aus der Vereinbarung resultierende Verpflichtung zur Tätigung von monatlich mindestens 5 Bewerbungen übernommen werden.

Es fehlt vorliegend an einer hinreichenden Konkretisierung der Leistungen des Widerspruchsgegners nach § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB II.

Die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Eingliederungsbescheids vom 05.09.2017 ergibt sich schon aus dem gänzlichen Fehlen einer Kostenregelung für die durchzuführenden Bewerbungsbemühungen (vgl. SG Berlin, Beschluss vom 25.04.2016, Az.: S 167 AS 4707/16 ER ; SG Köln, Beschluss vom 04.07.2016, Az.: S 15 AS 2459/16 ER ).

Wird in der Eingliederungsvereinbarung bzw. in einem diese ersetzenden Eingliederungsbescheid die Pflicht zu Bewerbungsbemühungen individuell durch eine festgelegte Anzahl nachzuweisender Bewerbungen bestimmt, so muss die Vereinbarung bzw. der Verwaltungsakt auch eine entsprechende Konkretisierung zur Kostenerstattung enthalten (vgl. Hessisches LSG , Urteil vom 13.05.2015, Az.: L 6 AS 134/14).

Ohne die Angabe von „konkreten individuellen Unterstützungsleistungen" ist die Eingliederungsvereinbarung bzw. der diese ersetzende Eingliederungsverwaltungsakt sogar nichtig (vgl. BSG , Urteil vom 23.06.2016, Az.: B 14 AS 30/15 R).

Die Rechtswidrigkeit der gänzlich fehlenden Kostenregelung führt zur Gesamtrechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, da dieser nicht teilbar ist (vgl. LSG Hessen, Beschluss vom 10.01.2014, Az.: L 9 AS 846/13 B ER ).

IX.

Der streitgegenständliche Eingliederungsverwaltungsakt vom 05.09.2017 wurde dem Widerspruchsführer weder erläutert, noch begründet. Das ist aber gemäß § 35 SGB X zwingend notwendig.

Entsprechend den Anforderungen nach den §§ 33 und 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungsentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen. Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG , Urteil vom 10.06.1980 – 4 RJ 103/79).

Denn es kann kein berechtigtes öffentliches Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes bestehen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.10.2008, Az.: L 2 B 342/07 AS ER ).

Verwaltungsakte, die nicht den Bestimmtheitserfordernissen nach § 33 Abs. 1 SGB X entsprechen, sind rechtswidrig. In diesem Fall ist das Interesse des Betroffenen höher einzustufen als das der Öffentlichkeit (SG Lüneburg, Beschluss vom 12.07.2007, Az.: S 25 AS 1675/07 ER ; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.10.2006, Az.: L 8 AS 4922/06 ER -B).

X.

Zusammenfassend ist feststellbar, dass der mit heutigem Schreiben angefochtene Eingliederungsverwaltungsakt vom 05.09.2017 an besonders gravierenden inhaltlichen Mängeln leidet. Deshalb können aus diesem rechtswidrigen Eingliederungsverwaltungsakt weder Pflichten gefordert, noch Pflichtverletzungen mit Sanktionsfolge daraus abgeleitet werden – sowohl gemäß §§ 31 ff. SGB II als auch gemäß § 32 SGB II.

Für die Stattgebung bzw. Bescheiderteilung wird eine verbindliche Terminierung gesetzt – bei mir eingehend – bis spätestens 29.09.2017!

Zugleich erwarte ich unverzüglich eine schriftliche Bestätigung über den fristgerechten Eingang dieses Widerspruches.

Hochachtungsvoll

captainahab


- Ende des Schreibens -



Vorgenannten Widerspruch schnellstmöglich nachweislich schriftlich beim JC einreichen (per Fax mit qualifiziertem Faxsendebericht, Einschreiben, Einschreiben mit Rückschein, persönliche Abgabe beim JC gegen Empfangsbestätigung, etc.). Anschließend einen entsprechenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen SG stellen.

Bevor du den Schriftsatz ans JC versendest, kontrolliere alle Datumsangaben und korrigiere diese, falls erforderlich.

Bitte Formatierungen genauso übernehmen.



[Bitte nicht dazwischen posten – Fortsetzung folgt gleich!]
 
Und weiter geht's …

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Wichtiger Hinweis:
Dies stellt keine Rechtsberatung bzw. Rechtsdienstleistung dar. Ich gebe lediglich meine Kenntnisse und Einschätzungen weiter. Deshalb ohne Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit.
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An das SG xxx

09.09.2017​


Antrag auf Anordnung und/oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG in Verbindung mit § 39 S. 1 Nr. 1 SGB II – DRINGEND – EILT!!


captainahab, Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, Kd-Nr.: xxx

– im Folgenden Antragsteller genannt –

gegen das

Jobcenter xxx, Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, BG -Nr.: xxx

– im Folgenden Antragsgegner genannt –


Antrag:

Hiermit beantragt der Antragsteller per Eilantrag , dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen und die aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches vom 09.09.2017 gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 05.09.2017 anzuordnen und diesem die Kosten des Verfahrens sowie sämtliche außergerichtlichen Kosten gemäß § 193 SGG aufzuerlegen.

Darüber hinaus bittet der Antragsteller ergänzend um Beiziehung seiner kompletten Eingliederungsakte.


Sachverhalt:

Der Antragsteller wurde vom Antragsgegner zu einem Meldetermin am 22.08.2017 geladen. Kurzfristig wurde der betreffende Termin vom Antragsgegnergegner abgesagt und für den 05.09.2017 neu terminiert. Dieser Meldetermin am 05.09.2017 wurde vom Antragsteller wahrgenommen.

Im betreffenden Meldetermin am 05.09.2017 wurde dem Antragsteller vom Antragsgegner kommentarlos eine Eingliederungsvereinbarung vorgelegt. Auf die Frage der Arbeitsvermittlung, ob der Antragsteller diese hier und heute unterschreiben wolle, weil sie ansonsten als hoheitlicher Verwaltungsakt erlassen würde, erbat sich dieser eine Bedenkzeit zur Prüfung der ihm vorgelegten Eingliederungsvereinbarung. Daraufhin wurde der Antragsteller vom Antragsgegner aus dem Bürozimmer geschickt. Nachdem er rund 10 Minuten auf dem Flur warten musste, wurde er vom Antragsgegner wieder ins Zimmer gebeten und ihm die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt übergeben (Anlage 1).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Antragsgegner am 05.09.2017 einen Eingliederungsverwaltungsakt ohne jede vorausgehende Verhandlung erlassen hat, gegen den der Antragsteller mit Schreiben vom 09.09.2017 form- und fristgerecht Widerspruch erhoben hat (Anlage 2). Auf den Inhalt des Widerspruchs wird Bezug genommen.

Der Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Nr. 1 SGB II).


Begründung:

Gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 05.09.2017 (Anlage 1) wurde form- und fristgerecht Widerspruch beim Antragsgegner eingelegt. Auf den Inhalt des Widerspruchs wird Bezug genommen.

Die genauen Ausführungen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Widerspruchsschreiben vom 09.09.2017 (Anlage 2).

Mit dem streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsakt vom 05.09.2017 wurde der Antragsteller vom Antragsgegner sanktionsbewehrt verpflichtet, ab dem 06.09.2017, also bereits einen Tag nach Erlass des entsprechenden Eingliederungsbescheids vom 05.09.2017 (!), an der Maßnahme Job Speed Dating teilzunehmen.

Anhand des gesamten Ablaufs und der Zeitfolge ist eindeutig erkennbar, dass die unzulässige und im Widerspruch unter I. monierte Vorgehensweise des Antragsgegners genauso beabsichtigt war.

Der ursprünglich angesetzte Meldetermin wurde vom Antragsgegner kurzfristig abgesagt und für den 05.09.2017 neu terminiert. An diesem Termin wurde dem Antragsteller die bereits ausgedruckte Eingliederungsvereinbarung zur Unterzeichnung vorgelegt, und dann umgehend der streitgegenständliche Eingliederungsverwaltungsakt erlassen, nachdem dieser sich Bedenkzeit zur Prüfung der ihm vorgelegten Eingliederungsvereinbarung erbeten hatte.

Auch für einen unbeteiligten Dritten ist eindeutig erkennbar, dass der streitgegenständliche Eingliederungsverwaltungsakt alleinig aus dem Grund und mit voller Absicht so überstürzt erlassen wurde, um den Antragsteller der am 06.09.2017 stattfindenden Maßnahme zuzuweisen bzw. diesen noch zeitig in die betreffende Maßnahme zu „pressen“.

In der Sache lässt sich der Eindruck nicht erwehren, dass die Situation vom Antragsgegner absichtlich herbeigeführt, bzw. die Terminierung bewusst so eng gesetzt wurde, damit der Antragsteller seine Rechte nicht wahrnehmen kann. Dem Antragsgegner ist nämlich bekannt, dass ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, keine aufschiebende Wirkung hat (§ 39 S. 1 Nr. 1 SGB II), und auch vor dem hiesigen Gericht so kurzfristig keine Entscheidung erzielt werden kann.

Bis das Gericht in der Sache entschieden hat, hätte sich die Maßnahme durch Zeitablauf nämlich bereits erledigt.

Aufgrund der gesamten Ausführungen des Antragstellers im beigefügten Widerspruchsschreiben vom 09.09.2017 überwiegt das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Darum beantragt der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 09.09.2017 anzuordnen.

Die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Eingliederungsbescheids vom 05.09.2017 ergibt sich schon aus dem gänzlichen Fehlen der Kostenregelung für die durchzuführenden Bewerbungsbemühungen (vgl. SG Berlin, Beschluss vom 25.04.2016, Az.: S 167 AS 4707/16 ER ; SG Köln, Beschluss vom 04.07.2016, Az.: S 15 AS 2459/16 ER ).

Die Rechtswidrigkeit der gänzlich fehlenden Kostenregelung führt zur Gesamtrechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, da dieser nicht teilbar ist (vgl. LSG Hessen, Beschluss vom 10.01.2014, Az.: L 9 AS 846/13 B ER ).

Der streitgegenständliche Eingliederungsbescheid vom 05.09.2017 ist aufgrund der fehlenden Regelung zur Kostenübernahme auch als insgesamt rechtswidrig anzusehen, so dass die aufschiebende Wirkung ganz anzuordnen ist.

Bei einem Eingliederungsverwaltungsakt handelt es sich nicht um einen teilbaren Verwaltungsakt (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012, Az.: L 15 AS 77/12 B ER ).

Da aufgrund der wiederholten eklatanten Missachtung geltenden Rechts nicht damit zu rechnen ist, dass ein Antrag nach § 86 a Abs. 3 SGG erfolgreich ist und das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers mit einem solchen somit nicht erfolgreich gewahrt würde, stellt dieser hiermit einen Antrag nach § 86 b SGG.

Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessensentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessensausübung darzulegen. Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann. (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG , Urteil vom 10.06.1980 – 4 RJ 103/79).

Denn es kann kein berechtigtes öffentliches Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.10.2008, Az.: L 2 B 342/07 AS ER ).

Dieses ergibt sich daraus, dass dem Antragsteller durch den Eingliederungsverwaltungsakt konkrete Handlungspflichten (hier u. a. Nachweis von monatlichen Bewerbungsbemühungen, Teilnahme an der Maßnahme Job Speed Dating, etc.) auferlegt werden. Aus diesen Handlungspflichten ergibt sich bereits unmittelbar eine Beschwer im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30.07.2013, Az.: L 9 AS 490/13 B ER ).

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage ist nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II als rechtswidrig erweisen. Eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt stellt sich als das Instrument einer auf den Einzelfall angepassten Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Maßnahmen dar, so dass die für die Teilbarkeit eines derartigen Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der Behörde auch ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden wäre, grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012, Az.: L 15 AS 77/12 B ER ; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.01.2014, Az.: L 9 AS 846/13 B ER ).

Dem von einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt Betroffenen wird durch die Vorschrift des § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG in ausreichendem Maße die Möglichkeit eröffnet, effektiven Rechtsschutz zu erlangen und die aufschiebende Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel zu erwirken (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2013, Az.: L 7 AS 1398/13 B ER ).

Mit Blick auf Artikel 19 Abs. 4 GG ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Betroffene trotz einer von Gesetzes wegen fehlenden aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Klage die Möglichkeit hat, effektiven – das heißt hier auch vorläufigen – Rechtsschutz durch eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erhalten (vgl. BVerfGE 80, 244 <252> ; Papier, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 2. Aufl. 2001, § 154 Rn. 79; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG , Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 19 IV Rn. 113).

Unabhängig davon ist darauf zu verweisen, dass es für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung – entgegen der Ansicht des Antragsgegners – nicht der Prüfung eines Anordnungsanspruches oder eines Anordnungsgrundes bedarf. Diese Voraussetzungen sind nur im Falle des einstweiligen Rechtschutzes nach § 86 b Abs. 1 SGG, des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, einschlägig (vgl. SG Mannheim, Beschluss vom 27.06.2013, Az.: S 6 AS 1847/13 ER ).

Der Notwendigkeit bzw. Dringlichkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner bisher noch keinen Sanktionsbescheid wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Eingliederungsverwaltungsakt erlassen hat. Insoweit kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden, die Obliegenheiten zunächst zu missachten und den Erlass eines Sanktionsbescheides abzuwarten, um dann gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die mögliche Sanktionsentscheidung anzustrengen (vgl. SG Schleswig, Beschluss vom 22.10.2013, Az.: S 16 AS 158/13 ER ).

Dabei ist die Kammer in Abgrenzung zu der von dem Antragsgegner in den Rechtsstreit eingeführten Entscheidung des Bayrischen Landessozialgerichts <LSG > (Beschluss vom 20.12.2012 – L 7 AS 862/12 B ER – <juris> der Auffassung, dass der Betroffene eines Eingliederungsverwaltungsaktes regelmäßig nicht auf nachträglichen Rechtsschutz gegen Sanktionsmaßnahmen der Behörde verwiesen werden kann, sondern von ihm für rechtswidrig gehaltene Verpflichtungen aus dem Verwaltungsakt mit den gegebenen Mitteln des (vorläufigen) Rechtsschutzes angreifen kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss L 15 AS 77/12 B ER vom 04.04.2012 <juris>). Eine andere Sichtweise wäre im Sinne des Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (Gebot des effektiven Rechtsschutzes) bedenklich (vgl. für die Eingliederungsvereinbarung: Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2012, § 15 Rdnr. 144). (SG Reutlingen, Beschluss vom 19.03.2012, Az.: S 7 AS 288/13 ER ).

Abschließend wird nochmals auf die eingangs erwähnten Anträge verwiesen.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass sich der geschilderte Sachverhalt vollumfänglich aus den Anlagen ergibt, insbesondere aus dem beiliegenden Widerspruch vom 09.09.2017 ergibt. Sollte das Gericht im Verlaufe der weiteren Prüfung trotz des § 103 SGG eine eingehendere Begründung für erforderlich halten, oder zu dem Schluss kommen, dass hier noch weitere Ausführungen oder Unterlagen benötigt werden, wird um entsprechenden richterlichen Hinweis gebeten.

Abschließend bittet der Antragsteller als „juristischer Laie" höflich um richterlichen Hinweis für den Fall, dass der Antrag in anderer Form zu stellen wäre.

Ihrer baldigen Stattgebung des eingangs erwähnten Antrags wird dankend entgegengesehen.

Mit freundlichen Grüßen

captainahab


Anlagen in Kopie:
- Anlage 1: Eingliederungsverwaltungsakt des Antragsgegners vom 05.09.2017
- Anlage 2: Widerspruch des Antragstellers vom 09.09.2017



- Ende des Schreibens -



Den eR-Antrag in 2-facher Ausfertigung beim SG einreichen, und zwar wie folgt:

- Original-Anschreiben + Anlagen 1 und 2 -> zusammen heften
- Kopie-Anschreiben ohne Anlagen -> lose beilegen
- (+ 1 Kopie für deine Unterlagen)


Bevor du den Schriftsatz ans SG versendest, kontrolliere alle Datumsangaben und korrigiere diese, falls erforderlich.

Bitte Formatierungen genauso übernehmen.



[So, feddisch – Nu kommt nix mehr!]
 
Dass du beweisen könntest, dass keine Verhandlung stattgefunden hat.
Zusätzlich hättest du prüfen können, ob die EGV und der VA wirklich identisch sind.

Bei mir stehten ausgedruckte EGVs, auch wenn diese nichtUnterschrieben wurden, immer in der Jöbbörse unter DOKUMENTE. Dort liesse sich diese EGV vermutlich noch mit dem VA vergleichen.
 
Eine Regelung für die Übernahme von Bewerbungskosten fehlt bei diesem VA vollständig.Ich bin Ingenieur. Davon, dass ich mich als solcher bewerben darf, steht nun auch nichts mehr in diesem VA drin. Ich werde mich aber trotzdem lediglich als Ingenieur bewerben.

Das Fehlen der Regelung für Bewerbungskosten hat wahrscheinlich damit zu taun, dass der Träger der Maßnahme mtihn für Bewerbungen ermöglichen soll(te) -für die Vorbereitung auf einen JSD. Solche JSD werden von der BA vorher über REZ ausgeschrieben und sind meist sehr ähnlich konzipiert.

Meistens werden dann in drei oder mehr Städten -im Umkreis es dann später stattfindenen Veranstaltungsortes Teilnehmer rekrutiert und auf den Veranstaltungstag vorbereitet- inkl Aufhübschen der Bewerbungsunterlagen.

Wahrscheinlich denkt das Jobcenter, dass Du dann innerhalb des JSD eine Arbeit bekommst. Die Teilnehmer an einer solchen Veranstaltung sind bunt gemischt. Vom Helfer bis zum Akademiker. So soll es sein. So steht es in den Ausschreibungsunterlagen als Standard. Daher denke ich, die haben sich einfach bei Deinem VA gar keine Mühe mehr gemacht, den von einem vorherigen Helfer dann bei Dir genau anzupassen. Darum wirkt auch vieles darin seltsam befremdlich.

Was ich nicht verstehe -wieso klärt man die Teilnehmer nicht über das ganze Prozedere auf? Den es gibt viele Details , die die Teilnehmer im Vorfeld wissen müssten und sollten.

Ich will Dir hier einmal die Unterlagen über den Ablauf -wie ihn die BA vom Träger fordert -anhand eines anderen Beispiels einstellen, damit Du einen Eindruck gewinnst -was Dich dann - wahrscheinlich -auch so erwartet hätte.

Und nunmehr noch andere 350 Teilnehmer in NRW -ab 23.10.2017 zur Vorbereitung in drei Städten auf den nächsten JSD in Kamen am 3 Dezember 2017. Auftrageber wäre hier die AA in Hamm. Siehe Anhang. -als Beispiel und Info. -auch für andere Elos in diesem Umkreis.

Wie dem auch sei -bewirb dich weiter -auch in Deiner Sparte. Denn es ist oder wäre -bei einer solchen Konzeption -recht unwahrscheinlich darüber gleich einen Job oder eine Arbeit zu bekommen. Hoffe, das Jobcenter lenkt bei Dir mittels der Schreiben von Schikanierter ein und das SG wird schnell tätig -zu Deinen Gunsten.
 

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  • Leistungsbeschreibung Job Speed Dating (JSD) NRW im Oktober 2017.pdf
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Den eR-Antrag in 2-facher Ausfertigung beim SG einreichen, und zwar wie folgt:

- Original-Anschreiben + Anlagen 1 und 2 -> zusammen heften
- Kopie-Anschreiben ohne Anlagen -> lose beilegen
- (+ 1 Kopie für deine Unterlagen)
Anlagen braucht man nicht zweimal mitschicken?


Und warum steht die BG Nummer beim Antragsgegner, die gehört doch auch zum Antragssteller, oder nicht?
 
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