Der Einfachheit halber habe ich meinen Eigenvorschlag hier für Dich reingestellt. Was eine EVG beinhalten soll findest du unter folgender Adresse:
www.Bundesrecht.juris.de/sgb_2/_15.html EingIiederungsvereinbarung
zwischen Herr
und Arbeitplus GmbH in Bielefeld
gültig vom 02.03.2009 bis 31.08 2009 soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird
Ziel(e)
Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt.
1. Ihr Träger für
Grundsicherung Arbeitplus in Bielefeld unterstützt Sie mit folgenden Leistungen zur
Eingliederung
Er unterbreitet Ihnen monatlich mindestens 1 adäquaten Vermittlungsvorschlag, die der Qualifikation
von Herrn xxxxxxxxxx entsprechen und im zeit- und ortsnahen Raum liegen.
Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von Kosten für schriftliche
Bewerbungen auf vorherige Antragstellung und schriftlichen Nachweis nach Maßgabe des § 16 Abs. I
SGB ll i.V.m. §§ 45 ff.
SGB lll. Bewerbungskosten werden in Höhe von 260 Euro jährlich
übernommen.
Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1
SGB ll i.V.m. §§ 45 ff.
SGB lll
durch Übernahme von Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen auf vorherige Antragstellung und
Nachweis. Gilt auch für Fahrten zum privaten Arbeitsvermittler, sofern von der Arbeitplus in Bielefeld
veranlasst.
- Er fördert eine Arbeitsaufnahme durch die Gewährung eines Eingliederungszuschusses (§ 16 Abs. 1
SGB lt i.V.m. §§ 217ff.
SGB lll; § 421 f, o, p
SGB lll) an den Arbeitgeber, bei Erfüllung der gesetzlichen
Voraussetzungen und vorheriger Antragstellung durch den Arbeitgeber.
Er stellt Ihnen einen Bildungsgutschein gemäß §16 Abs.1
SGB II i.V.m.§77SGB III für eine berufliche Weiterbildung im Bereich berufliches Integrationscenter mit einer Dauer von maximal 6 Monaten aus.
Bemühungen von Herr xxxxxxxx zur Eingliederung in Arbeit
- Sie unternehmen in den nächsten 6 Monaten – beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung – mindestens 6 Bewerbungen.
Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber im Anschluss an den oben genannten Zeitraum folgende Nachweise vor:Nachweisliste
Sie suchen sich eine Weiterbildungsmaßnahme gemäß ausgehändigtem Bildungsgutschein innerhalb dessen Gültigkeitszeitraums. Hierfür können Sie die Weiterbildungsdatenbank Kursnet (zu finden unter
www.arbeitsagentur.de nutzen.
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Rechtsfolgenbelehrung
Grundpflichten
1.. Eine Verletzung Ihrer Grundpflichten liegt vor, wenn Sie sich weigern, die in der Eingliederungsvereinbarung
festgelegten Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit Beschäftigungszuschuss geförderte Arbeit ein
zumutbares Sofortangebot oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Maßnahme
aufzunehmen oder fortzuführen oder Sie eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abbrechen oder
Anlass für den Abbruch geben.
2. Bei einer Verletzung der Grundpflichten wird das Arbeitslosengeld II eventuell bezogener Zuschlag nach § 24
SGB II (Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld) entfällt für den Zeitraum der Minderung.
3. Bei der ersten wiederholten Verletzung der Grundpflichten wird das Arbeitslosengeld ll um 60% der für Sie
maßgebenden Regelleistung abgesenkt Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung entfällt der Anspruch
auf Arbeitslosengeld II vollständig. lm Einzelfall kann die Minderung auch für weitere wiederholte
Pflichtverletzungen auf 60% beschränkt werden, sofern Sie sich nachträglich bereit erklären, Ihren Pflichten
nachzukommen.
Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums
länger als ein Jahr zurückliegt.
Meldepflichten
4. Sie sind auch verpflichtet, sich bei Ihrem Träger oder einer sonstigen Dienststelle des Trägers persönlich zu
melden und ggf. zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, falls Ihr Träger Sie dazu
auffordert (Meldepflichten).
5. Eine Verletzung der Meldepflicht kann ebenfalls zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes II fuhren.
Gemeinsame Vorschriften
6. Absenkung und Wegfall dauern drei Monate und beginnen mit dem Kalendermonat nach Zugang des
entsprechenden Bescheides über die Sanktionen. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende
Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe).
7. Sanktionszeiträume wegen Verletzung von Grund- und Meldepflichten können sich überschneiden.
(Beispiel: 10% Kürzung aufgrund erster Verletzung der Meldepflicht vom 0'1.05. bis 31.07. und 30% Kürzung
aufgrund einer Verletzung der Grundpflichten vom 01.06 bis 31.08.). In den Überschneidungsmonaten werden die
Minderungsbeträge addiert.
8. Die Absenkung des Arbeitslosengeldes II und der Wegfall des Zuschlags treten nicht ein, wenn Sie für die
Pflichtverletzung einen wichtigen Grund nachweisen können.
9. Bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30% können Ihnen ggf. ergänzende Sachleistungen oder
geldwerte Leistungen erbracht werden. Diese werden in der Regel erbracht, wenn minderjährige Kinder in der
Bedarfsgemeinschaft leben.
10. Bei vollständigem Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ll werden auch keine Beiträge zur Kranken und
Pflegeversicherung abgeführt Der Versicherungsschutz lebt wieder auf, wenn ergänzende Sachleistungen
(siehe Nr. 9) gewährt werden.
11. Ihren Grund- und Meldepflichten müssen Sie auch während eines Sanktionszeitraumes nachkommen. auch
wenn der Anspruch wegen einer Sanktion vollständig weggefallen ist.
Hinweis:
Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften können Sie bei Ihrem Träger der
Grundsicherung einsehen.
Die Eingliederungsvereinbarung wurde mit mir besprochen. Unklare Punkte und die möglichen Rechtsfolgen
wurden erläutert. Ich bin mit den Inhalten der Eingliederungsvereinbarung einverstanden und habe ein Exemplar
erhalten. Ich verpflichte mich, die vereinbarten Aktivitäten einzuhalten und beim nächsten Termin über die
Ergebnisse zu berichten.