Hallo,
mein erster Post und gleich etwas extrem sinnloses.
Ich bin 23 Jahre alt, und lebe in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen mit meiner Mutter.Ich habe das Berufskolleg besucht und habe die Mittlere Reife. Durch zwei zeitlich versetzte Erkrankungen, konnte ich schulisch nicht weiterkommen.Durch diverse Praktika und Minijobs, weiß ich wo meine Stärken und Schwächen liegen und danach gestalten sich auch meine Bewerbungen um Ausbildungsplätze und um Mini/Teilzeitjobs.
Aber nun zum eigentlichen Problem:
Aus Angst vor Leistungskürzung habe ich die EGV unterschrieben,
ohne völlig zu verstehen was da auf mich zukommt.
Damals am 09.03.2009 hörten sich die gestellten Ziele gut an:
-Einerseits will ich mich bei einer Schule anmelden und soll einen Nachweis bis Mitte April abgeben. ( Was ich auch ohne diese EGV getan hätte *)
-Andererseits wurde ich zum Profiling ( 5 Wochen) angemeldet, schon eine Woche nach unterzeichnen der EGV , leider war mir nicht klar wie sinnlos diese Maßnahme ist.
Mir ist nicht ersichtlich, was mir dieses Profiling bringen soll, meine Mutter musste vor 1 1/2 Jahren dasselbe machen, ich habe nicht bemerkt das es dieselbe Institution ist. Leider sind die "Tests" "Module" und Arbeiten extrem sinnfrei und das gesamte Konzept finde ich unnützt.
Die gesamte Organisation des Trägers ist einfach nur lächerlich...
Ich würde lieber an meinen Schwächen Arbeiten um mich für Schulen zu bewerben und die Fachhochschulreife nachzuholen.
Ich fragte beim meinem Gespräch mit der ARGE explizit nach Förderung für meine Schwächen ( Mathematik ) nach, aber leider konnte man mir nicht helfen und drückte mir die EGV in die Hand.
Ich habe mich auch um mehrere Minijobs bemüht und habe einen in Aussicht ( bekomme am Dienstag bescheid) .
Falls ich diesen Minijob bekomme, muss ich dann noch an der Maßnahme teilnehmen?
Die ARGE sagte nein, die Institution die das "Profiling" durchführt sagt ja.
Was kann auf mich zukommen, wenn ich nicht mehr an dieser Maßahme teilnehme? Ich fragte auch nach wie die Konsequenzen aussehen, leider ohne eine richtige Erklärung.
Kann ich noch einen Wideruf wie diesen verwenden **?
EDIT:
Wenn ich kündige, wie muss das aussehen ?
Wenn ich den Pflichten des Vertrages nicht nachkomme/kündige, wie sehen dann die Konsequenzen aus ? Leider liegt nur eine standardisierte Rechtebelehrung bei.
Wird nur bei mir gekürzt bzw. gestrichen oder ist meine Mutter auch davon betroffen ?
Ansonsten kann ich nur anfragen bei der ARGE , ob man den Vertrag abändert.
Wie soll ich weiterverfahren ? Ich bitte um Rat.
* Außerdem bewerbe ich mich meist auf eigene Kosten, da die Bewerbungskostenerstattung leider nie alles deckt bei mir.
**
mein erster Post und gleich etwas extrem sinnloses.
Ich bin 23 Jahre alt, und lebe in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen mit meiner Mutter.Ich habe das Berufskolleg besucht und habe die Mittlere Reife. Durch zwei zeitlich versetzte Erkrankungen, konnte ich schulisch nicht weiterkommen.Durch diverse Praktika und Minijobs, weiß ich wo meine Stärken und Schwächen liegen und danach gestalten sich auch meine Bewerbungen um Ausbildungsplätze und um Mini/Teilzeitjobs.
Aber nun zum eigentlichen Problem:
Aus Angst vor Leistungskürzung habe ich die EGV unterschrieben,
ohne völlig zu verstehen was da auf mich zukommt.
Damals am 09.03.2009 hörten sich die gestellten Ziele gut an:
-Einerseits will ich mich bei einer Schule anmelden und soll einen Nachweis bis Mitte April abgeben. ( Was ich auch ohne diese EGV getan hätte *)
-Andererseits wurde ich zum Profiling ( 5 Wochen) angemeldet, schon eine Woche nach unterzeichnen der EGV , leider war mir nicht klar wie sinnlos diese Maßnahme ist.
Mir ist nicht ersichtlich, was mir dieses Profiling bringen soll, meine Mutter musste vor 1 1/2 Jahren dasselbe machen, ich habe nicht bemerkt das es dieselbe Institution ist. Leider sind die "Tests" "Module" und Arbeiten extrem sinnfrei und das gesamte Konzept finde ich unnützt.
Die gesamte Organisation des Trägers ist einfach nur lächerlich...
Ich würde lieber an meinen Schwächen Arbeiten um mich für Schulen zu bewerben und die Fachhochschulreife nachzuholen.
Ich fragte beim meinem Gespräch mit der ARGE explizit nach Förderung für meine Schwächen ( Mathematik ) nach, aber leider konnte man mir nicht helfen und drückte mir die EGV in die Hand.
Ich habe mich auch um mehrere Minijobs bemüht und habe einen in Aussicht ( bekomme am Dienstag bescheid) .
Falls ich diesen Minijob bekomme, muss ich dann noch an der Maßnahme teilnehmen?
Die ARGE sagte nein, die Institution die das "Profiling" durchführt sagt ja.
Was kann auf mich zukommen, wenn ich nicht mehr an dieser Maßahme teilnehme? Ich fragte auch nach wie die Konsequenzen aussehen, leider ohne eine richtige Erklärung.
Kann ich noch einen Wideruf wie diesen verwenden **?
EDIT:
Wenn ich kündige, wie muss das aussehen ?
Wenn ich den Pflichten des Vertrages nicht nachkomme/kündige, wie sehen dann die Konsequenzen aus ? Leider liegt nur eine standardisierte Rechtebelehrung bei.
Wird nur bei mir gekürzt bzw. gestrichen oder ist meine Mutter auch davon betroffen ?
Ansonsten kann ich nur anfragen bei der ARGE , ob man den Vertrag abändert.
Wie soll ich weiterverfahren ? Ich bitte um Rat.
* Außerdem bewerbe ich mich meist auf eigene Kosten, da die Bewerbungskostenerstattung leider nie alles deckt bei mir.
**
WIDERSPRUCH
Sehr geehrte XXXXX,
hiermit lege ich gegen die Eingliederungsvereinbarung Widerspruch ein. Der Antrag aus ALG II , sowie die damit verbundenen Eingliederungsvereinbarung basieren auf einem Gesetz, das SGB II, das in großen Teilen gegen das Grundgesetz verstößt, wenn es nicht sogar insgesamt verfassungswidrig ist.
Eingliederungsvereinbarung: Der in den §§ 2 Abs. 1 und 15 i.V.m. § 31 Abs. 1Nr. 1 lit. a) SGB II verpflichtende Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung kommt einem Kontrahierungszwang gleich und verstößt damit gegen die durch Art. 2 GG geschützte Vertragsfreiheit. Die Eingliederungsvereinbarung ist ein erzwungener zivilrechtlicher Vertrag, der für mich erhebliche Nachteile hinsichtlich der Verwendung meiner Regelleistung (Eigentumsschutz nach Art. 14 GG ), Bewegungsfreiheit (Freizügigkeit nach Art. 11 GG ) und freien Berufswahl (Art. 12 GG ) hat.
Weiterhin sind die Inhalte nicht frei vereinbart sondern vorgegeben und können auf meiner Seite bei einer Nichteinhaltung zu Schadensersatzansprüchen führen. Gegen den geschlossenen Vertrag sind keine öffentlichen Rechtsmittel (Sozial- bzw. Verwaltungsgerichtsbarkeit) möglich, wie es bei einer Anordnung durch Verwaltungsakt der Fall wäre.
Mit der Beantragung von ALG II werde ich diesen verfassungswidrigen gesetzlichen Regelungen unterworfen. Ich werde durch den Kontrahierungszwang bei der Eingliederungsvereinbarung in meinen Rechten nach Art. 2, Art. 11, Art. 12 und Art. 14 GG verletzt.
Arbeitsgelegenheiten: Nach § 2 Abs. 1 und § 16 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) und d) SGB II bin ich verpflichtet und gezwungen eine Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, auszuführen und fortzuführen, bei der ich keinen Anspruch auf an arbeitsrechtlichen, betriebsverfassungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Gesichtspunkten orientierte Arbeitsbedingungen habe, insbesondere keine entsprechende Entlohnung erhalte. Dieses ist ein nicht hinzunehmender Zwang in eine Arbeit. Diese Maßnahme widerspricht internationalen und in Deutschland ratifizierten Rechten und auch Art. 12 Abs. 2 und 3 GG .
Nach Art. 2 des ILO-Übereinkommens über Zwangs- und Pflichtarbeiten, ist “jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat” verboten. Die nach dem SGB II erzwungene Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit (durch Androhung der Kürzung bzw. Wegfall der Geldleistung zur Sicherung der Existenz und damit der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens) verstößt gegen Art. 8 Abs. 3 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (in Deutschland in Kraft seit dem 23. März 1976) sowie gegen das ILO-Übereinkommen Nummer 29 und Nummer 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 5. Juni 1957. Ausnahmen gibt es nur in Fällen des Militärdienstes, des Katastrophenfalls oder der Arbeitspflicht durch Strafurteil. Die Praxis der deutschen Sozialämter, leistungsempfangende Asylbewerber zu gemeinnütziger Arbeit zu verpflichten, wurde durch einen Expertenausschuss der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) der Vereinten Nationen bereits als Verstoß gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach der ILO-Konvention Nummer 29 gewertet.
"Ich behalte mir alle Rechte einschließlich Schadenersatz gegenüber allen staatlichen Stellen und Maßnahmeträgern vor (Artikel 34 GG und § 839 BGB), sollte diese Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig oder verfassungswidrig sein. Außerdem weise ich ausdrücklich darauf hin, dass ich die getroffenen Vereinbarungen unter dem Druck der Androhung von Leistungskürzungen [und unter meinem ausdrücklichen Protest] unterzeichne und ich keinen Einfluss auf die Form und den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung hatte bzw. diese nicht berücksichtigt wurden."
Mit freundlichem Gruß