Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt erhalten - Bitte um Hilfe und Hinweise was ich jetzt beachten muß.

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Kanndochnichtsein

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Hallo Elo-Forum,

mir flatterte am 23.02.2018 ein VA ins Haus und ich wäre für den einen oder anderen Ratschlag zum weiteren Vorgehen dankbar.

Ich versuche die Vorgeschichte möglichst kurz zu halten:

Ich bin jetzt 47 Jahre, habe Abitur und eine Lehre zum Industriekaufmann gemacht. Ich wurde vor etwa 5 Jahren arbeitslos, habe aber kein ALG I beantragt, sondern von meinen Ersparnissen gelebt. Erst als die aufgebraucht waren, habe ich in den toxischen Apfel gebissen und 2016 ALG II beantragt. Ich bin also kein Sozialschmarotzer.

Nach einem Jahr ALG II hat mich mein Fallmanager an eine Dame weitergegeben, die mir die Maßnahme Job-Direct "nahegelegt" hat. Ich habe die entsprechende Eingliederungsvereinbarung unterzeichnet, da ich einen Sinn in der 8-wöchigen Maßnahme gesehen habe: Mein Lebenslauf und Anschreiben auf den aktuellen Stand zu bringen und für eventuelle Bewerbungsgespräche wertvolle Tips und Infos zu bekommen.

Ich habe die Maßnahme dann auch ohne Fehlzeiten absolviert.
Leider hat die Maßnahme aber zu keiner Arbeitsaufnahme geführt.

Nach der Maßnahme hat mich die Dame erst 14-tägig, dann monatlich vorgeladen und mit mir meine Bewerbungen besprochen. Das ging von Oktober 2017 bis Januar 2018.

Beim letzten Termin am 29.01.2018 wollte sie mir dann die nächste Maßnahme andrehen. Ich habe ihr gesagt, daß ich in der Job-Direct Maßnahme einen Sinn gesehen habe, eben Lebenslauf und Anschreiben auf den aktuellen Stand zu bringen.

Die neue Maßnahme halte ich aber für sinnlos, da ich ja in der Job-Direct Maßnahme gelernt habe, was von einer aktuellen Bewerbung erwartet wird und mir zu Hause PC, Internet... zu Verfügung steht.

Sie hat dann noch erfolglos versucht mir die Maßnahme schmackhaft zu machen: "Veränderungen sind immer gut."

Ich sage es gibt gute und schlechte Veränderungen. Diese Maßnahme anzutreten würde sich für mich wie eine Haftstrafe anfühlen und soweit ich weiß ist Arbeitslosigkeit noch keine Straftat.

Sie hat mir dann einen VA angedroht worauf ich gesagt habe:
"Tun Sie, was Sie glauben tun zu müssen."

Etwa 3 Wochen später kam der dann auch.
Darüber war ich doch verwundert und auch ehrlich gesagt etwas schockiert (bin ich immer noch).

Verwundert war ich deshalb, weil weder ein Profiling gemacht wurde, noch wurde mir eine Eingliederungsvereinbarung vorgelegt.

Kann die das machen ohne, dass man das mitbekommt ?

Im Gegenteil: Ich habe ihr den Vorschlag gemacht, mir eine faire Eingliederungsvereinbarung vorzulegen, so mit 8-10 Bewerbungen im Monat, die ich ihr dann unterschreiben würde.
Sie erwiderte, daß sie keine Eingliederungsverinbarung braucht, um mich der Maßnhame zuzuweisen.

Im VA steht dann aber jetzt: Die Unterzeichnung der entspechenden Eingliederungsverinbarung wurde von Ihnen jedoch abgelehnt. ?????


Den VA habe ich anonymisiert angehängt.
Falls ich noch was dazu beitragen kann, daß mir jemand weiterhelfen kann, bin ich zu fast jeder Auskunft bereit.

Vielen Dank schon mal.
 

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Couchhartzer

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Verwundert war ich deshalb, weil weder ein Profiling gemacht wurde, noch wurde mir eine Eingliederungsvereinbarung vorgelegt.
Und damit hat man dir die rechtliche Verpflichtung erst mit dir über eine angebotene EGV und über die darin beabsichtigten Inhalte im Versuch einer konsensualen Einigung zu verhandeln, vorsätzlich verweigert.
Und genau das ist jetzt der Hauptangriffspunkt gegen den VA , denn das BSG hat bereist sehr deutlich ausgeurteilt, dass ein VA erst und nur dann als Ersatz einer EGV erlassen werden darf, wenn zuvor versucht wurde eine konsensualen Einigung per Verhandlung herbeizuführen.

Da aber (laut deiner Darstellung) noch nicht einmal das voraussetzende Profiling korrekt ausgeführt wurde, kann es folglich auch gar keinen ordnungs- und pflichtgemäßen Versuch einer Einigungsverhandlung gegeben haben und das JC wäre hier in der Beweispflicht, dass es diese Vorgabe eingehalten und versucht hat!

Im übrigen hat man dich auch wissentlich belogen, denn für eine Maßnahme braucht es keine EGV oder einen ersetzenden VA , denn eine Maßnahme kann und darf auch komplett ohne jeglichen EGV per Zuweisung angeordnet werden.
Auch das ist ein Indiz dafür, dass das JC dir vorsätzlich die Verhandlung verweigert hat, denn sonst müsste man nicht zu so einer offensichtlichen Unwahrheit greifen.
 
E

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Wann hattest du deine letzte EGV unterschreiben, und welche Laufzeit hatte sie?

Spontan fällt mir auf, daß die Regelung zur Anzeige von AU rechtswidrig sein dürfte, da sie mit § 56 SGB II kollidiert.

Wahrscheinlich hat auch keine Anhörung nach § 24 SGB X stattgefunden.

Die Fahrtkostenerstattung wird natürlich nicht an den Träger abgetreten, sonderm beim zuständigen Leistungsträger, dem JC , beantragt.
 
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Kanndochnichtsein

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Danke für eure Antworten.

Zum Profiling: Sie hat etwas von multiple choice erzählt, aber da schon bald der nächste Kunde kommen würde, hätte sie dafür keine Zeit mehr. Ich hab' mir gedacht: "Ist ja nicht mein Problem."

Sie hat sich schon meine Lebensgeschichte angehört, aber das ist doch kein Profiling. Oder doch ?


Couchhartzer schreibt: "Im übrigen hat man dich auch wissentlich belogen, denn für eine Maßnahme braucht es keine EGV oder einen ersetzenden VA , denn eine Maßnahme kann und darf auch komplett ohne jeglichen EGV per Zuweisung angeordnet werden."

Dann war das mein Irrtum. Den die Dame hat ja gesagt, daß sie für die Maßnahmenzuweiseung keine EGV braucht.
Ich bin davon ausgegangen, da die letzte EGV nur die Maßnahme zum Inhalt hatte. Also hab' ich gedacht, daß es üblich ist Maßnahmen per EGV zuzuweisen.
Aber dann hat sie in diesem Fall mal nicht gelogen. Sonst schon sehr oft.


veritasdd:
Meine letzte EGV habe ich am 26.06.2017 unterschrieben und sie lief am 25.12.2017 aus.

Was ist die Regelung zur Anzeige von AU ? Arbeitsunfähigkeit ?
Kapier' ich nicht.

Ich habe noch keine Klarheit darüber gewonnen, welchen Weg ich gehen werde.

1. Maßnahme antreten. Hätte vermutlich den Erfolg, daß dann darauf gleich wieder die nächste Maßnahme folgt.
Ich bin, was meine Würde angeht etwas empfindlich und wenn ich da den ganzen Tag irgendwelche Rollenspiele machen und intimste Details preisgeben soll, dann endet das sowies in einer Sanktion. Also erspare ich mir den Ärger und trete diese für mich sinnlose Maßnahme erst gar nicht an. Ich habe ja auch eine Verantwortung für die Gemeinschaft der Steuerzahler. Das mit mir kein Geld sinnlos verschwendet wird. Ich möchte nicht wissen, was so eine mehrmonatige Maßnahme kostet.

2. VA angreifen. Das würde ja bedeuten: Beim Amtsgericht Eilantrag für aufschiebende Wirkung stellen. Gleichzeitig Rechtsmittelübernahme bantragen. Anwalt suchen, der Formfehler findet.

3. Sanktion abwarten und auf GG pochen. Das Existenzminimum steht mir doch zu. Das wollen oder sollen die ja nicht kapieren, daß es so etwas wie Normenhierarchie gibt.
Das die in ihre SGs reinkritzeln können, was die wollen, wenn es gegen das GG geht, darf es nicht angewandt werden. Wie
die Todesstarfe in der hessischen Verfassung, weil Bundes vor Landesrecht geht.

Was ist von dem online Rechtsanwalt Arne Böthling zu halten ?

sozialportal24.de – Anwalts-Hilfe bei Hartz 4 Sanktionen und falschen Bescheiden
 
E

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Gast
Was ist die Regelung zur Anzeige von AU ? Arbeitsunfähigkeit ?
Kapier' ich nicht.
In dem EGV -VA steht, daß du mit 30% sanktioniert wirst, wenn du im Krankheitsfall dem Maßnahmeträger keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegst.

1. Bist du nicht verpflichtet, MT eine AU vorzulegen, weil im Krankheitsfall das JC als zuständiger Leistungsträger der allein legitime Adressat einer AU ist.

2. Darf die Nichtanzeige von AU nach § 56 Absatz 1 Satz 2 SGB II grundsätzlich nicht sanktioniert werden.

Die Regelungen in dem EGV -VA dürften ihn rechtswidrig machen. Du solltest daraus nicht sanktioniert werden können.

Im Übrigen erscheint mir die Rechtsfolgenbelehrung sehr dürftig. Ob sie wohl den Vorgaben des BSG entspricht?

Im Moment brauchst du keinen Anwalt. Widerspruch einlegen und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht stellen kannst du selber. Das Verfahren ist kostenlos.

Die Maßnahme selbst ist inhaltlich völlig unbestimmt. Es ist nicht ersichtlich, was dort überhaupt passieren soll, und wie das konkret deiner "Eingliederung" dienen soll. Ein Verwaltungsakt muss aber inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 33 Abs. 1 SGB X).

Kurzfristig wirst du wohl die Maßnahme antreten müssen, um eine Sanktion zu vermeiden. Du kannst die Teilnahme aber durch passiven Widerstand hintertreiben, indem du die Maßnahmeverträge nicht vor Ort unterschreibst, sondern zum Prüfen mitnimmst.
 
Zuletzt bearbeitet:

Kanndochnichtsein

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XXX

Im Moment brauchst du keinen Anwalt. Widerspruch einlegen und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht stellen kannst du selber. Das Verfahren ist kostenlos.
Mir würden dazu ein paar Angaben zum genaueren Ablauf sehr helfen.

Wenn ich einfach nur widerspreche, sagen die ja: "Abgelehnt."
Also schreibe ich: " Ich widerspreche dem VA , da mir keine EGV vorgelegt wurde. " ?

Ich brauche keine Eilantrag auf aufschiebende Wirkung ? Weil die Maßnahme ja schon am Donnerstag beginnen soll.

Wenn ich zum also zum Sozialgericht und nicht zum Amtsgericht fahre, gehe ich zum Hauptschalter und sage: " Guten Tag, ich möchte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen." ?
Kann ich den dann an Ort und Stelle ausfüllen ? Ist das kompliziert, berät da jemand einen ?
 

CuiBono

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AW: Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt erhalten - Bitte um Hilfe und Hinweise was ich jetzt beachten muß.

Sorry das ich kurz einhake und nichts wesentliches zum Thema beitrage jedoch:

8-10 Bewerbungsbemühungen von sich aus anzubieten empfinde ich mehr als fair. Die meisten SB ´s träumen in der Nacht davon, solche Werte in EGV ´s vereinbaren zu können.


Scheint mir auch eine äußerst qualifizierende Maßnahme zu sein, ich denke jemand mit deinem Background (Abitur + umfangreiche "gehobene" Tätigkeiten) kann da sicherlich noch was lernen... macht mir einen soliden Eindruck mit Zukunftsperspektive diese "F-69 Job-Activ-Center Sache"... vielleicht findest du dich da auch bald ausgestellt als glücklicher Teilnehmer...
*alles ironisch, ich hoffe es kommt durch*

GEBA mbH - Mehrere unserer Teilnehmer aus dem... | Facebook

Meiner Meinung nach absolut inakzeptabel dich in sowas reinzustecken...
 
E

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Widerspruch und ER -Antrag (einstweiliger Rechtsschutz) schickst du morgen früh per Fax ab. Bis das Sozialgericht entschieden hat, wirst du wohl an der Maßnahme teilnehmen müssen. Dort solltest du aber keinesfalls etwas unterschreiben oder Geschenke annehmen, auch keiner Fahrtkostenerstattung zustimmen.

Zusätzlich würde ich Fahrtkostenerstattung beim JC beantragen.
 

Kanndochnichtsein

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Ha,ha !

Glücklicher Teilnehmer. Das wird nicht passieren. Meine Bereitschaft an sinnlosen Maßnahmen teilzunehmen ist erschöpft.

Sagte der in wenigen Monaten Obdachlose....

Widerspruch und ER -Antrag (einstweiliger Rechtsschutz) schickst du morgen früh per Fax ab. Bis das Sozialgericht entschieden hat, wirst du wohl an der Maßnahme teilnehmen müssen. Dort solltest du aber keinesfalls etwas unterschreiben oder Geschenke annehmen, auch keiner Fahrtkostenerstattung zustimmen.

Zusätzlich würde ich Fahrtkostenerstattung beim JC beantragen.

Ok. Das ist doch mal eine Ansage.
Allerdings habe ich kein ER -Antragsformular. Deshalb würde ich doch lieber direkt zum Sozialgericht fahren.

Vielleicht 'ne kleine Hilfe , wie ich den Widerspruch gestalten soll ? Der Widerspruch geht ans Sozialgericht oder Jobcenter oder an beide ?

Ich kann mir vorstellen am Donnerstag zur Maßnahme zu gehen und deren Unterlage zur Prüfung mitzunehmen. Aber bis zur Entscheidung des SG werde ich auf keinen Fall an der Maßnahme teilnehmen. Dann nehme ich lieber die Sanktion in Kauf. Die ja wohl im Fall einer positiven Entscheidung zurückerstattet werden.

Fahrtkostenerstattung beim JC beantragen. Ich kann dir nicht genau sagen warum, aber da sperrt sich in mir was, das sagt, keine gute Idee, wenn ich später vielleicht meine Grundrechte einklagen will. Diffuse Intuition.
 

CuiBono

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Kanndochnichtsein meinte:
Ok. Das ist doch mal eine Ansage.
Allerdings habe ich kein ER -Antragsformular. Deshalb würde ich doch lieber direkt zum Sozialgericht fahren.

Vielleicht 'ne kleine Hilfe , wie ich den Widerspruch gestalten soll ?


Ist ja noch paar Tage Zeit jetzt ruhigen Kopfes was auszuarbeiten. Den Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz schreibt man auch selbst.

Du kannst dich hier schon mal umsehen im Bereich der erfolgreichen Gegenwehr:
https://www.elo-forum.org/erfolgreiche-gegenwehr/

Da gibt es ähnliche, vielleicht auch gleiche Fälle, mit vielen Beispielen aus denen man schöpfen kann für seine Formulierung.

Ich könnte mir auch gut vorstellen das dir veritasdd gleich/demnächst noch behilflich ist :)


Kanndochnichtsein meinte:
Ich kann mir vorstellen am Donnerstag zur Maßnahme zu gehen und deren Unterlage zur Prüfung mitzunehmen. Aber bis zur Entscheidung des SG werde ich auf keinen Fall an der Maßnahme teilnehmen. Dann nehme ich lieber die Sanktion in Kauf. Die ja wohl im Fall einer positiven Entscheidung zurückerstattet werden.

Falls es soweit kommt, ich würde auch erst mal hingehen, relativ schweigsam und auf interessiert tun, alles mitnehmen was an Dokumenten/Verträgen vorgelegt wird bezüglich Prüfung, nichts vor Ort unterschreiben, Teilnahme an Foto-Exzessen verweigern mit Recht am eigenen Bild (Sieht mir nämlich so aus als würden die gerne Fotos machen)
 

Kanndochnichtsein

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Widerspruch vielleicht in etwa so ?

Sehr geehrter.....

Die Sinnhaftigkeit der Job-Direct Maßnahme hat sich mir noch erschlossen. Meinen Lebenslauf und Anschreiben auf den aktuellen Stand zu bringen.
Die neue Maßnahme aus dem Verwaltungsakt halte ich jedoch für nicht geeignet meine Vermittlungschancen zu verbessern.
Vielmehr vermute ich, daß der Sinn der Maßnahmenzuweisung darin besteht, mich per Dienstanweisung aus der Statistik zu nehmen. Dieser Statistik fühle ich mich in keinster Weise verpflichtet.

Deshalb werde ich die Maßnahme auch nicht antreten.

Sollten Sie auf die Idee kommen dies sanktionieren zu wollen, würde ich mich gezwungen sehen, mich mit allen Mitteln zu wehren, da mir das GG das unverfügbare Existensminnimum zusichert. In dem Fall behalte ich mir auch vor auf persönliche Strafanzeigen zurück zu greifen.


???
 

Couchhartzer

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Hier noch ein Beitrag den ich mir aus einem Forum mal kopiert habe. Von Hartzer 44. Fand ich sehr erhellend und mutmachend:
Das ist nicht einmal ansatzweise erhellend, sondern offenbar mal wieder das Geschwafel eines der zahlreichen im Netz zu findenden selbsternannten Hobbyjuristen, denn erhellend wäre es lediglich dann, wenn der Nutzer der das so oberschlau von sich gibt diese ganzen Dinge bis zum BVerfG mit positiv erlassenen Urteil vollständig durchgeklagt hätte (was übrigens ein verdammt langwieriger Weg unter sehr engen Voraussetzungen ist) und nicht nur seine Laienauslegungen verbreitet.
 
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Deshalb werde ich die Maßnahme auch nicht antreten.

Sollten Sie auf die Idee kommen dies sanktionieren zu wollen, ...
Und genau das wird passieren. Das steht nämlich so in dem EGV -VA unter "Rechtsfolgenbelehrung".

Mit deiner "Empörungs"-Haltung wirst du vermutlich keinen Erfolg haben.

Meiner Meinung und Erfahrung nach läßt sich das JC auf sachlicher Ebene dagegen wirksam bekämpfen.
 

Kanndochnichtsein

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Da muß ich dir Recht geben. Wenn du eine Chance siehst, die Maßnahme auf sachlicher Ebene abzuwehren, ist dies sicherlich der bessere Ansatz als Empörung.
 
E

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So könnte es gehen:

Widerspruch per Fax an das Jobcenter
Vorname Familienname
Straße Nr.
PLZ Stadt



Jobcenter …
Straße Nr.
PLZ Stadt


Ort
, den 26.02.2018


Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 22.02.2018
Hier: Widerspruch



Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Widerspruch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 22.02.2018 ein.

Begründung:

Der Bescheid verletzt den Widerspruchsführer in seinen Rechten.


Mit freundlichen Grüßen


Vorname Familienname

ER -Antrag ans Sozialgericht. Möglichst persönlich abgeben. Ansonsten vorab per Fax. Und zusätzlich per Briefpost: Antrag doppelt, Anlagen einfach.
Vorname Familienname
Straße Nr.
PLZ Stadt


Sozialgericht xxx
Straße Nr.
PLZ Stadt



Ort, den 26.02.2018


Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Abs. 1 SGB II

Bitte sofort vorlegen!



Vorname Familienname
Straße Nr.
PLZ Stadt

- Antragsteller -


gegen das


Jobcenter xxx
Straße Nr.
PLZ Stadt

- Antragsgegner -


Der Antragsteller begehrt:

1. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 26.02.2018 gegen den Eingliederungsverwaltungsakt des Antragsgegners vom 22.02.2018 anzuordnen;

2. die Kosten des Verfahrens sowie sämtliche außergerichtlichen Kosten dem Antragsgegner gem. § 193 SGG aufzuerlegen.


Sachverhalt:

Gegen den Antragsteller wurden vom Antragsgegner am 22.02.2018 eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt erlassen.

Hiergegen legte der Antragsteller am 26.02.2018 Widerspruch ein.

Der Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Abs. 1 SGB II).


Begründung:

Der Antragsteller hält den Eingliederungsverwaltungsakt und die damit ausgesprochene Zuweisung in eine Eingliederungsmaßnahme für rechtswidrig.

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem nach § 24 Absatz 1 SGB X Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (vgl. Sächs. LSG v. 27.02.2014, L 3 AS 639/10; SG München v. 19.05.2014, S 54 AS 1155/14 ER ).

Vorliegend hat keine Anhörung stattgefunden, was zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt.

Der Eingliederungsverwaltungsakt verfehlt in rechtswidriger Weise augenscheinlich das Regelungskonzept einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Absatz 1 SGB II, indem er Rechte und Pflichten der Vertragspartner nicht in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander bringt, sondern sich allein auf die sanktionsbewehrte Kontrolle der Aktivitäten des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beschränkt (vgl. BSG v. 23.06.2016, B 14 AS 42/15, RdNr. 21, 22 mwN; BSG v. 23.06.2016, B 14 AS 30/15 RdNr. 22, 23 mwN).

Im Übrigen sind dem Eingliederungsverwaltungsakt zwar Ermessenserwägungen zu entnehmen, die den Grund der Erwerbslosigkeit in der Person des Antragstellers auszumachen suchen, ohne die objektiven Bedingungen des Arbeitsmarktes auch nur ansatzweise in die Überlegungen mit einzubeziehen. Von einer stichhaltigen Begründung seiner Auffassung sieht der Antragsgegner jedoch ab.

Der Antragsgegner hat zudem den Antragsteller nicht hinreichend bestimmt über Inhalt und Ausgestaltung der Maßnahme aufgeklärt (vgl. § 33 Abs. 1 SGB X). Die Beklagte ist jedoch in der Pflicht, alle relevanten und genauen Angaben eindeutig niederzulegen und dem Leistungsberechtigten zu übermitteln (vgl. LSG Rheinland-Pfalz v. 09.05.2016, L 7 AS 1519/15 B ER ). Der Leistungsberechtigte ist über Ausgestaltung und Ziel der Eingliederungsmaßnahme durch ein hinreichend bestimmtes Angebot zu unterrichten, damit er auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann (vgl. BSG v. 16.12.2008, B 4 AS 60/07 R).

Der Zuweisung selbst sind die konkreten Inhalte der Maßnahme nicht zu entnehmen. Die Beschreibung ist derart oberflächlich, daß aus ihr nicht ersichtlich wird, was nun genau in der Maßnahme geschehen soll, und inwiefern dies der Eingliederung des Antragstellers dienlich sei. Schon die Maßnahmebezeichnung „F-69 Job Aktiv Center“ ist kryptisch.

Zudem wird der Antragsteller sanktionsbewehrt verpflichtet, im Krankheitsfall eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Maßnahmeträger vorzulegen. Dies widerspricht in doppelter Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben, weil nach § 56 SGB II die Anzeige von Arbeitsunfähigkeit allein gegenüber dem Leistungsträger zu erfolgen hat, und sie im Übrigen von den Sanktionstatbeständen des § 31 SGB II ausgenommen ist.

Auch die vorgeschriebene Regelung der Fahrtkostenerstattung durch den Maßnahmeträger findet nicht den Beifall des Antragstellers, weil er einer Abtretung seines Erstattungsanspruchs seine Zustimmung nicht erteilen wird.

Bedenken hegt der Antragsteller zu guter letzt auch gegenüber der Rechtsfolgenbelehrung, die möglicherweise den strengen Anforderungen des Bundessozialgerichts nicht standhalten dürfte (vgl. BSG v. 17.12.2009, B 4 AS 30/09 R, RdNr. 22; BSG v. 18.02.2010, B 14 AS 53/08 R, RdNr. 17ff.; BSG v. 15.12.2010, B 14 AS 92/09 R, RdNr. 24).

Aufgrund der vorgetragenen Gründe bittet der Antragsteller das Gericht abschließend, im Sinne seiner eingangs genannten Anträge zu entscheiden.

Mit freundlichen Grüßen


Vorname Familienname


Anlagen:
1) Eingliederungsverwaltungsakt vom 22.02.2018
2) Widerspruch vom 26.02.2018

Und zusätzlich noch Fahrtkosten beim JC beantragen
Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 22.02.2018
Hier: Antrag auf Fahrtkostenerstattung


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage hiermit die Erstattung der im Rahmen der Maßnahme „F-69 Job Aktiv Center“ entstehenden Fahrtkosten .

Bitte überweisen Sie mir den nötigen Betrag, damit einer Maßnahmeteilnahme nichts im Wege steht.

Mit freundlichen Grüßen
 

Kanndochnichtsein

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Ich bin hin- und hergerissen und auch verwirrt.

Deshalb scheint mir momentan folgendes Vorgehen verlockend:

1. Beim Sozialamt Antrag auf Rechtskostenübernahme stellen, um mir einen Anwalt leisten zu können.
2. Maßnahme nicht antreten.
3. Sanktionen erstmal hinnehmen.
4. Anwalt suchen.
5. Anwalt die Situation erklären und Anwalt Widerspruch aufsetzen lassen.
6. Im Erfolgsfall Sanktionen zurückerstattet bekommen.


Ist das okay oder wo irre ich mich ?

veritasdd:
Ich habe erst jetzt deinen letzten Beitrag gelesen, der sehr konkret ist. Vielen, vielen Dank. Muß mal drüber schlafen, momentan ist meine Rübe überlastet.
 
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jwd1

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@veritasdd hat es super vorgelegt.
Bei einem Widerspruch sollte man immer so wenig wie möglich dazu schreiben, da das JC sonst dich gerne festnagelt. Außerdem solltest du bedenken, das das ganze im letzten Akt beim SG landet und dort Verfahrensfehler des JC wichtiger für dich sind, als deine Meinung zu irgendwelcher Maßnahmen.
 

Kanndochnichtsein

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Ach ja: Bei VA war noch ein Flyer von der Maßnahme dabei, den ich für mein erstes Posting für nicht relevant gehalten habe.
Ich häng den Flyer trotzdem mal an.
 

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jwd1

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noch was eingefallen; bei meiner letzten 3-monatigen Zirkusveranstaltung (Maßnahme) hatte ich meine AU ´s immer Kopiert und das Original beim JC abgegeben, dort bestätigen lassen (Eingangsbestätigung), die Kopie der AU vom JC abstempeln lassen und dem Träger in seinem Briefkasten geworfen. Vorher habe ich jedoch den Arztstempel der AU -Kopie geschwärzt (Datenschutz vor dritter)
Hatte leider die davor geschlossene EVG unterschrieben, da ich in der Illusion war, ich könnte da was lernen. :icon_lol:
 
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CuiBono

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AW: Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt erhalten - Bitte um Hilfe und Hinweise was ich jetzt beachten muß.

Bin Laie, aber habe grade mal was als sog. "Hobbyjurist" wie Couchhartzer bereits ausführte :biggrin: was geschrieben.

Kann man sowas, so ähnlich evtl. auch mit einbauen beim ER -Antrag beim SG ? Sollte vielleicht ein "Pro" hier nochmal drüber schauen.

Dem Antragsteller erschließt sich die Teilnahme an der vom Antragsgegner angedachten Maßnahme nicht.
Ganz im Gegenteil, das Profil des Antragstellers entspricht in keinster Weise den tatsächlichen Maßnahmeinhalten.

So werden die Maßnahmeinhalte der vom Antragsteller angedachten Maßnahme "Job-Aktiv-Center F-69" auch umfassend durch dessen Träger selbst, der "GEBA mbH", im Internet schriftlich wie bildlich dokumentiert.

Beispiele:

"Mehrere unserer Teilnehmer aus dem Job-Aktiv-Center F-69 betreut von Frau Regine Keller und Frau Evelin Lanwerd in Lüdinghausen haben sich im Rahmen einer vielseitigen Projektarbeit mit dem Anlegen eines Balkon-Kräutergartens beschäftigt. Es wurden Pflanzkisten hergestellt, mit selbstgezogenen Setzlingen und Rauke bepflanzt, gegossen, gedüngt und dekoriert. Am Ende wurden die Arbeiten in einer Fotocollage und einem zusammenfassenden Aufsatz vor der Gruppe präsentiert. Wir sind sehr stolz auf so viel Eigeninitiative!"

Gefolgt von einer Bilderseie in welcher augenscheinlich 3x Teilnehmer dieser Maßnahme Blumenkästen mit Erde befüllen.

(Quelle: GEBA mbH Facebook - 26. Juni 2017 - Maßnahmeeinblick
- GEBA mbH - Mehrere unserer Teilnehmer aus dem... | Facebook)


"Titel: LernWerkstatt"

Es findet sich eine Bilderserie von bemalten Spielbauklötzen aus Holz, welche zu einem Turm gestapelt wurden.

(Quelle: GEBA mbH Facebook - 4. April 2017 - LernWerkstatt)
- GEBA mbH - LernWerkstatt Munster

In unserer LernWerkstatt... | Facebook
)


Die Teilnahme an einer Maßnahme mit Inhalten dieser Art kann für den Antragsteller aus diesem Grunde als nicht zielführend betrachtet werden.

Der Antragsteller besitzt die Hochschulreife, verfügt zudem über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Industriekaufmann und kann jahrzehntelange Berufserfahrung vorweisen.

Weder liegt ein Vermittlungshemins auf Seiten des Antragstellers vor, noch wurden die Bewerbungsbemühungen des Antragstellers seitens des Antragsgegners in der Vergangenheit bemängelt.
Der Antragsteller verweist zudem auf eine erst kürzlich (2017) stattgefundene und erfolgreich absolvierte Maßnahme.

Dem Antragsteller die Teilnahme an dieser Maßnahme zuzumuten, kann nicht nur als nicht zielführend, sondern ebenso als entwürdigend bezeichnet werden.


(SG Leipzig, 09.06.2016 - S 1 AL 251/15)
Inhalt zusammengefasst:
"Die Klägerin besitzt den Berufsabschluss einer Diplom-Wirtschaftsingenieurin. Die Arbeitsagentur Oschatz wollte sie in eine der sogenannten Anpassungsmaßnahmen stecken, in denen die Jobsuchenden Kontakt mit verschiedenen Berufen bekommen sollen. Im konkreten Fall ging es um Berufe aus den Branchen Garten- und Landschaftsbau, Holzbau, Metalltechnik sowie die Altenpflege und die Lagerwirtschaft. Die Buchhalterin empfand die Aufforderung zur Teilnahme an dieser Maßnahme als reine Schikane. Sie begründete dies damit, dass diese Maßnahme in keiner Weise dazu geeignet ist, ihre Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verbessern. Sie legte deshalb Widerspruch ein, der von der Arbeitsagentur Oschatz jedoch zurückgewiesen wurde. Deshalb zog sie vor Gericht und bekam im Verfahren SG Leipzig S 1 AL 251/15 Recht."
 
E

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AW: Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt erhalten - Bitte um Hilfe und Hinweise was ich jetzt beachten muß.

Hi,

was für ein menschenverachtender, anmaßender EGV -VA . Diese Hilfeplanerin gehört dringend in Behandlung:censored:

Zusätzlich zu den schon genannten Gründen ist der EGV -VA meiner Meinung schon allein wegen seiner Unsachlichkeit, unbegründeten Spekulationen und latenten Unterstellungen/Beleidigungen rechtswidrig.

Frage: wie viele Stellenangebote wurden dir denn schon durch das JC übermittelt? Falls keine, wäre das ein weiteres Argument für die Unfähigkeit dieser Hilfeplanerin (was soll das überhaupt sein!)

Zudem ist der Maßnahmeträger laut seiner Homepage Partner des ESF (europäischer Sozialfonds). Du könntest anhand der Maßnahmenummer raufinden, ob die Maßnahme ESF -gefördert ist, denn dann wäre sie nämlich freiwillig.

Europaischer Sozialfonds fur Deutschland - Startseite

Eine Zuweisung/Zwangseinweisung per EGV -VA wäre dann rechtswidrig und eine Ablehnung dürfte nicht sanktioniert werden. Mehr Infos zum Thema ESF -Maßnamen hat @Texter50 zusammengestellt:

ESF - LZA - das "neue" Monsterprogramm für Langzeitarbeitslose
 
E

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AW: Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt erhalten - Bitte um Hilfe und Hinweise was ich jetzt beachten muß.

Vielleicht noch in der Begründung für den Antrag auf aW erganzen:
Weder wurde seitens des JC jemals eine EinV vor Erlass des ersetzenden Verwaltungsaktes vorgelegt, noch jemals die Unterzeichnung einer EinV durch den eLb abgelehnt. Hingegen wurden beim Termin am dd.mm.yyyy jegliche Verhandlungsversuche und konstruktive Vorschläge seitens des eLb (z.B. 8-10 Bewerbungen pro Monat) durch die "Hilfeplanerin" des JC (Hilfeplanerin) ignoriert. Dies ist rechtswidrig, weil vor Erlass eines VA zunächst eine EinV vorgelegt und verhandelt werden muss.

Vgl. BSG -Urteil Az.: B 14 AS 195/11 R
[...]BSG : Eingliederungsvereinbarung muss erst abgelehnt werden

Kassel (jur). Am Anfang steht das Gespräch – zumindest wenn Hartz-IV -Bezieher sich auf eine vom Jobcenter vorgeschlagene Eingliederungsvereinbarung einlassen sollen. Die Behörde darf den Arbeitslosen nur dann per Bescheid zu Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt verpflichten, wenn das Gespräch scheitert und der Hartz-IV -Bezieher die Eingliederungsvereinbarung abgelehnt hat, urteilte am Donnerstag, 14. Februar 2013, das Bundessozialgericht (BSG ) in Kassel (Az.: B 14 AS 195/11 R).[...]
Zwang gegen Hartz-IV-Bezieher erst nach erfolglosem Gesprach - Recht & Gesetz - JuraForum.de

und noch ein Kommentar:
[...]Sinn und Zweck des § 15 Abs 1 SGB II sprechen dafür, dass ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt nur in Betracht kommt, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen; was im ersetzenden Verwaltungsakt im Einzelnen darzulegen wäre (Rz. 17).

Der Gesetzeswortlaut legt damit für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einen Vorrang der konsensualen Lösung gegenüber dem hoheitlichen Handeln durch Verwaltungsakt nahe. Der Gesetzgeber versprach sich hiervon offensichtlich eine Steigerung der Motivation des Betroffenen, an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt aktiv mitzuwirken ( Rz. 18).[...]
sozialrechtsexperte: Update: BSG v. 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R zur Rechtswidrigkeit einer Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt- Jobcentermitarbeiter durfen nicht mehr Gott spielen, denn ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt durfen die Sachbearbeiter nur erlassen, wenn sie zuvor den Versuch unternommen haben, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schliessen

Übrigens du brauchst keinen Anwalt und keine Kosten fürs SG . du kannst die Sachen (WS für JC und Antrag auf aW mit ausführlicher Begründung) heute ans JC und ans SG per qualifiziertem Fax mit Sendebericht schicken und per Post hinterher (wegen der Original-Unterschrift). Mit Glück geht es schnell und du musst Do. nicht zur MN. Ansonsten bist du vllt auch krank mit Grippe bei der Kälte, wie so Viele z.Zt., bis der Eilantrag vom SG beschieden ist:icon_pause:

Nachtrag:
ich würde glatt noch ein Fass aufmachen wegen dem beleidigenden Schreibstil, in etwa so:
Desweiteren wird beantragt, den ersetzenden Verwaltungsakt aufgrund von Unsachlichkeit für nichtig zu erklären. Das gesamte Schreiben weist offensichtlich einen rein durch die "Hilfeplanerin" subjektiv gefärbten Schreibstil auf, welcher impliziert, dass der eLB "soziale Anpassungsschwierigkeiten" hätte. Dies wird beispielsweise deutlich durch folgenden Passus:"Ferner dürfen Sie die Maßnahme nicht abbrechen und auch keinen Anlass für den Abbruch der Maßnahme geben, wie zum Beispiel durch gezielte Störungen des Maßnahmeablaufs, Beleidigungen oder Bedrohungen des Personals oder der Teilnehmer, wiederholtes alkoholisiertes Erscheinen"

Ein Verwaltungsakt muss sachlich, vollständig, verständlich, bestimmt und angemessen sein. Dies ist hier in keiner Weise zu erkennen.


Nachtrag 2:
Zudem lässt die Beiordnung einer sog. "Hilfeplanerin" auf fehlende Ermessensausübung schließen. Folgende Quelle:

Hilfeplanung

definiert diese Berufsbezeichnung wie folgt:
[...]Die Hilfeplaner sind sozialpädagogische Fachkräfte und beraten über mögliche Hilfen für Menschen mit Behinderung nach dem 12. Sozialgesetzbuch. Mögliche Hilfen der Eingliederungshilfe können sein
  • eine Unterbringung in einer stationären oder teilstationären Wohngruppe
  • ein Arbeitsplatz in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen
  • ein Betreuungsplatz in einer Tagesstätte
  • ambulante Hilfen, z.B. Betreuung im eigenen Wohnraum
[...]
Der eLB entspricht in keiner Weise der Zielgruppe, die einer "Hilfeplanerin" zugeordnet werden könnte. Entsprechende Diagnosen, Einschätzungen, Anordnungen und Zuweisungen in entsprechende Einrichtungen * laufen allein aufgrund fehlerhafter Zuordnung der Kompetenzen fehl.

*übrigens ist auch die Maßnahmebezeichnung F69 entsprechend bezeichnend -> Zufall?
 
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Kanndochnichtsein

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AW: Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt erhalten - Bitte um Hilfe und Hinweise was ich jetzt beachten muß.

Hi,

was für ein menschenverachtender, anmaßender EGV -VA . Diese Hilfeplanerin gehört dringend in Behandlung:censored:

Zusätzlich zu den schon genannten Gründen ist der EGV -VA meiner Meinung schon allein wegen seiner Unsachlichkeit, unbegründeten Spekulationen und latenten Unterstellungen/Beleidigungen rechtswidrig.

Frage: wie viele Stellenangebote wurden dir denn schon durch das JC übermittelt? Falls keine, wäre das ein weiteres Argument für die Unfähigkeit dieser Hilfeplanerin (was soll das überhaupt sein!)

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Ja.Geil.Danke. Dass die Dame mich in den letzten Monaten so oft vorgeladen hat, hat sie als "good will" bezeichnet. Für mich war das mehr Psycho-Terror. Sie lügt und nötigt ohne Ende. Sagt sie macht den Job schon 20 Jahre, ihre Bescheide sind immer in Ordnung, die EGV sei kein Vertrag u.s.w.

Ich hoffe aber ich bin sie jetzt los, da sie sagte: "Dann mach' ich einen VA und gebe sie ans Fallmanagement zurück."
Und jetzt darf der "kleine" Fallmanager, der sich eigentlich bis jetzt nicht im groben Maße inkorrekt verhalten hat, seine Unterschrift unter den VA setzen.
 

Kanndochnichtsein

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Also noch mal zu meinem Verständnis:

Der Antrag zur aufschiebenden Wirkung ist Bestandteil meines Schreibens an das Sozialgericht ?

- Also 1x Widerspruch ans JC
- und 1x ER Antrag (wie es veritasdd geschrieben hat), in dem ich
auch um aufschiebende Wirkung bitte

oder ist der Antrag für aufschiebende Wirkung extra zu erstellen ?
 
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