https://www.arbeitsagentur.de/zentr...estext-31-SGB-II-Absenkung-Wegfall-ALGeld.pdf(2) Bei Weigerung des Hilfebedürftigen, eine Eingliederungsver-einbarung abzuschließen, liegt – unabhängig vom Wortlaut des § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a - kein Sanktionstatbestand vor. Da-durch wird einer gesetzlichen Regelung vorgegriffen, die aufgrund verschiedener sozialgerichtlicher Entscheidungen vorgesehen ist. Bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung sind die zu bestimmenden Rechte und Pflichten in einem Verwaltungs-akt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 verbindlich zu regeln.
Verstöße gegen in VA nach § 15 festgelegte Pflichten
Ich finde es etwas fahrlässig, den EGV mit dem Gedanken abzulehnen, der ARGE Mitarbeiter hätte ohnehin keine Lust auf eine Verhandlung. Was ist, wenn so ein ARGE Exemplar nun doch mal sehen möchte, wer am längeren Hebel sitzt?
Gibt es hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen bei Ablehnung einer EGV eigentlich schon Urteile?
Ich stolpere auch über Fehler in Rechtschreibung und Grammatik - aber wer sie nicht beherrscht, wird sie auch nicht bemerkenMit ein wenig mehr Sorgfalt bei Rechtschreibung, Grammatik und Zeichensetzung wäre er für Neulinge bestimmt noch besser zu verstehen...
Die Empfehlung im Video ist, nicht zu sagen: "Sie erzählen Mist." sondern "Meiner Meinung nach erzählen Sie Mist."Was die Ausführungen über die Beleidigung in dem Video sollen ist mir völlig entgangen.
Okay. Also hilft das im Einzelfall auch nicht. Wer nicht unterschreibt, der bekommt das Ding im Rahmen des Verwaltungsaktes aufgedrückt. Die im Video angeblich durch nicht unterschreiben vermeidbare Entrechtung ist dann ja hinfällig.
Sehe ich auch so. Allerdings hat man bei Nichtunterschreiben UND Klage gegen den VA immerhin seinen Grundrechte-Löffel nicht einfach von vornherein kleinlaut sofort abgegeben. Sondern überlässt die Entscheidung, was mit den eigenen Grundrechten geschieht statt dem SB immerhin dem Richter - sehe ich das richtig?.
Aber: in der Gesamtdiskussion bis hieher scheinen mir die neuen Richtlinien, dass Widersprüche gegen Verwaltungsakte ab Januar, also ab nächster Woche, keine aufschiebende Wirkung mehr haben, noch überhaut nicht mit in Betracht gezogen- wie sieht es dann aus mit Widerstandsmöglichkeiten gegen EGVs?
den haben sie (noch) nicht abschaffen können.§ 84 SGG
[Form des Widerspruchs]
(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.
den haben sie (noch) nicht abschaffen können.
Dürfte eigentlich auch für die ARGE VAs gelten, oder nicht?
Schon. Nur das hilft einem ja nun nicht mehr, die ungeliebten bis sinnlosen Inhalte der VAs bereits - während das Widerspruchverfahren und bei Ablehnung des Widerspruchs dann auch die Klage läuft - erfüllen zu müssen.
§ 86a SGG - Sozialgerichtsgesetz -§ 86a SGG
[Widerspruch und Anfechtungsklage, aufschiebende Wirkung]
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
M.W. entfalten ab nächster Woche genau auch Widersprüche zu VAs der BA und der Argen keine aufschiebende Wirkung mehr. Sie gehören nun vermutlich irgendwo zu den vielen Ausnahmen der in § 89a geschilderten Ausnahmen. :-((.
M.W. entfalten ab nächster Woche genau auch Widersprüche zu VAs der BA und der Argen keine aufschiebende Wirkung mehr. Sie gehören nun vermutlich irgendwo zu den vielen Ausnahmen der in § 89a geschilderten Ausnahmen. :-((.
Hier ausnahmsweise mal ein Hinweis auf eine Tacheles-Diskussion dazu. Hier im elo-Forum wurde das Problem ebenfalls in mehreren Threads diskutiert.
Gut und damit etwas breiter praktikable Gegenwehrkonzepte gibt es aber wohl zur Zeit - noch?? - keine. Jedenfalls ist mir noch keines begegnet.
M. W. geht es aber im Tacheles ums SGB2, das SGG steht aber noch über dem dem SGB2.
Ich gehe auch davon aus, daß entgegen anderslautender Meinungen, auch weiterhin die Gerichte eine aufschiebende Wirkung anordnen können.
Das ist aber dann neu das Verwaltungsgericht und nicht mehr das Sozialgericht wie bisher ? ... und soviel ich mitbekommen habe, läuft da ja gerade aktuell das Gerangel der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten: die Verwaltungsgerichte wollen , anders als die sozialgerichte, der Arbeitslosen-'Verwaltung' mit strengerer Zucht und Ordnung gegen den 'arbeitsscheuen Pöbel' doch zu Hilfe eilen....
- wenn ich mich da im Diskussionsstand täusche, bitte unbedingt korrigieren!
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