Ein Freund hat eine komplette Sperrung der Leistungen bekommen, was kann er tun? AU und WUB immer vorhanden.

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Shimazu

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Hallo an alle Leser.


Ein Freund von mir hat eine Vollsperre seines ALG II erhalten, weil er angeblich zu mehreren Terminen nicht erschienen ist.

Im Schreiben wird ihm nicht einmal erläutert an welchen Terminen er nicht erschienen ist und sonst ist er nach seiner Aussage durchgehend AU geschrieben, weil die Sachbearbeiterin ihn in einem Schreiben aufgefordert hat, dass er am ersten Tag der Arbeitsfähigkeit wieder erscheinen sollte.

Die AU 's. WUB 's habe ich auch gesehen. Jetzt ist die Frage, ob sie das einfach darf.

Vor kurzem hat sie ihm vorgeworfen seine AU nicht mit der WUB abgegeben zu haben, worauf ein Widerspruch folgte in dem eine Kopie der geforderten WUB war. Also meiner Ansicht nach alles in Ordnung.

Jetzt folgte das Schreiben, was ich hier anhänge und die Vollsprerrung des ALG II .

Jetzt will er morgen mit mir als Beistand dahin und mit der Cheffin des Jobcenters reden.

Seine Sachbearbeiterin ist bekannt bei uns dafür bekannt Haare auf den Zähnen zu haben und öfters mal so einen Schmarn zu verzapfen.

Jetzt würde ich gerne wissen, wie wir uns morgen am besten verhalten sollen, weil es auch für ihn ohne Geld unangenehm ist.

Danke fürs lesen.
 

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Atze Knorke

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Hallo Arno42,

dat ist mehr wie unglücklich formuliert, der kranke Leistungsberechtigte mit WUB wandert zur JC -Theke,
um einen Nachweis bestätigt zu erhalten. :doh::icon_evil::icon_stop:
 

Atze Knorke

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Hallo Shimazu,

je später der Abend ... doch um hitzig in ein paar Stunden auf dem JC -Matte zu stehen, bitte erst mal überlegen :idea: ...
denn dein Freund (ist alleinstehend?) ist krank und läßt sich vermutlich nicht mit 'persönlicher Vorsprache' in die
Höhle des Löwen locken. gell. :icon_kinn:

Jeder 'Einzelfall' hat seine individuellen Ausgangsbedingungen. :icon_stop:

Das JC -Schreiben mit Datum vom xx.xx.xx18 wurde wie zugestellt, hat Rechtsbehelfsbelehrung?

Dann ist in der Gesamtheit in folgenden Schritten zu prüfen:

-Widerspruch beim JC
-Widerspruchsbescheid (Reaktion des JC auf Widerspruch )
*
-Klage vor dem Sozialgericht
-Einstweiliger Rechtsschutz (in Eilsachen, parallel zum Widerspruch )
**
-Berufung und Beschwerdeferfahren beim Landessozialgericht
***
-Revision vor dem Bundessozialgericht (Anwaltspflicht)

(Ist die Frist für einen Widerspruch bereits abgelaufen, bleibt der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X die einzige Möglichkeit, noch rückwirkend gegen einen bereits rechtskräftigen Verwaltungsakt vorzugehen.)

Gab es vorab keine Sanktionen wegen Verletzung der Meldepflicht?

Erfolgte die 'vorläufige Einstellung von Leistungen' ohne vorherige Anhörung § 24 SGB X?

Rechtsanwaltskanzlei Lukas | Strafrecht - Sozialrecht - Verkehrsrecht | Erfurt - Anhorung nach SS 24 SGB X

Das Gesetz sieht eine Kürzung um 10 % als Sanktion vor (Verstoss gegen Melde- und Mitwirkungspflichten).

Infos aus diesem Thread - Beitrag # 9 -
Krankmeldung wiederholt wird Wegunfähigkeitsbescheinigung Attest gefordert

Die ArbeitsUnfähigkeitsbescheinigung ist ein wichtiger Grund und vom JC anzuerkennen! :icon_daumen:

Arbeitslosengeld II (Sanktionen) / 6 Meldeversaumnis | SGB Office Professional | Sozialwesen | Haufe

Fachliche Weisungen § 32 SGB II:
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/FW-SGB-II-32_ba015867.pdf

Sanktionen:
Hartz IV Sanktionen - Leistungskurzung beim Arbeitslosengeld II

Wird so ein 'ExistenzMINIMUM' garantiert?

Gutes Nächtle
 
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Shimazu

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Hey Atze, danke für die Antwort zu solch später Stunde
:wink:

Hallo Shimazu,
denn dein Freund (ist alleinstehend?) ist krank und läßt sich vermutlich nicht mit 'persönlicher Vorsprache' in die
Höhle des Löwen locken. gell. :icon_kinn:

Unter anderem ist das der Fall, weil er die Frau aus mehreren Gründen nicht ausstehen kann. Sie ist im ansässigen Jobcenter allgemein nicht sonderlich beliebt, weil sie scheinbar versucht ihre Machtposition auszunutzen..

Das JC -Schreiben mit Datum vom xx.xx.xx18 wurde wie zugestellt, hat Rechtsbehelfsbelehrung?

Ich weiß nicht ganz genau was du meinst, ich vermute jedoch mal die Sanktionsandrohung vom 08.06.2018 wo eine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden war, worauf bereits eine schriftliche Äußerung stattfand, die scheinbar aber ignoriert wurde, oder ignoriert werden wollte.

Das aktuellste Schreiben ist vom 21.02 (wahrscheinlich zugestellt am 23-24), hat jedoch eine andere "Rechtsbehelfsbelehrung", falls man das so nennen kann, denn ich lese da was von einem Verwaltungsakt.. (hänge das hier auch mal an).

Gab es vorab keine Sanktionen wegen Verletzung der Meldepflicht?
Ja, die gab es, ist aber schon etwas her und wurde auch aus der Luft gegriffen.

Erfolgte die 'vorläufige Einstellung von Leistungen' ohne vorherige Anhörung § 24 SGB X?

Nein, die Anhörung nach § 24 SGB X kam vorher, das ist die worauf er sich schriftlich äußerte und die WUB nachreichte.

Das Gesetz sieht eine Kürzung um 10 % als Sanktion vor (Verstoss gegen Melde- und Mitwirkungspflichten).

Alleine deswegen halte ich die Vollsperrung für lächerlich.
Selbst wenn er 2-3 mal unentschuldigt dem Termin ferngeblieben wäre, was er nicht tat und es wird nicht einmal geschrieben wann die Termine gewesen sein sollen, an denen er ohne AU nicht da war.

Gruß Shimazu
 

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Sandrin

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Jetzt will er morgen mit mir als Beistand dahin und mit der Cheffin des Jobcenters reden.
Das kann ich zwar nachvollziehen aber damit liefert er der SB genau das was sie will. Erscheint er da persönlich, weil es um Geld geht, führt er die abgegebenen WUB ´s ad absurdum.
Wegeunfähig zu sein wenn das JC etwas will aber wegefähig wenn er etwas will. Sollte das dann vor das SG gehen dürfte der Schuß nach hinten losgehen.
 

Shimazu

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Das kann ich zwar nachvollziehen aber damit liefert er der SB genau das was sie will. Erscheint er da persönlich, weil es um Geld geht, führt er die abgegebenen WUB ´s ad absurdum.
Wegeunfähig zu sein wenn das JC etwas will aber wegefähig wenn er etwas will. Sollte das dann vor das SG gehen dürfte der Schuß nach hinten losgehen.

Das stimmt allerdings. Das Problem was er hat ist halt nur das er garkein Geld bekommen hat. Ich weiß ja nicht wie lange es dauern würde, wenn man das mit einer Einstweiligen Anordnung machen würde, wie es swavolt vorgeschlagen hat. Problem ist auch das jetzt das Wochenende kommt... echt mies mit der Sache.
 

Chosyma

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Moin,

wenn du es dir allein zutraust oder noch wen kennst der mitgeht, dann lass dir von deinem Kumpel eine Vollmacht geben und regel das vor Ort. Vorteil dein Kumpel muss nicht hin aber JC Geschäftsführer ist informiert.
Ziel sollte sein das Geld per Scheck zu erhalten

Inhalt der Vollmacht ungefähr:

Aufgrund der Ihnen vorliegenden AU ist es mir nicht möglich selbst im JC zu erscheinen. Deshalb bevollmächtige ich Herrn/Frau Vorname Name, Adresse mich in meiner Leistungsangelegenheit, hier komplett Einstellung der Leistung, am Datum zu vertreten. Ein Scheck über die ausstehende Leistung ist gegebenenfalls an meinen Bevollmächtigten auszuhändigen.

Datum, Ort Unterschrift

Wäre eine Möglichkeit die ich versuchen würde, du solltest dann nicht ohne einen Scheck in Händen weggehen.

LG Antje
 

humble

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Kann natürlich auch sein. Hängt vom Schriftverkehr ab. Die jc versuchen hier zu verzögern und behaupten dann, der Antragsteller wäre nicht beschwert, weil die Sanktion eh abgelaufen ist. Trotzdem sollte man sich wehren. Gerade bei einer 100% Sanktion hat der Anstragsteller sehr gute Karten. Bei 10% sieht es anders aus.

EDIT: Unbedingt mit Wohnungsverlust und drohender Obdachlosigkeit argumentieren. Da sind die Gerichte fix.
 

Makale

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Eigentlich ist das Aufgabe des Jobcenters die Gründe zu erläutern, aber vielerorts machen das die m.E. verfassungswidrigen Institutionen nicht.

Der Grund der vorläufigen Leistungsentziehung liegt doch auf der Hand:
Aufgrund der fortwährenden Entziehung einer Vorsprache ist aus deren Sicht eine Eingliederung in Arbeit nicht möglich. Sie wollen so also praktisch eine Vorsprache erzwingen. Problem ist nur, dass dieser Weg ungesetzlich ist, weil einerseits keine Kenntnis von Tatsachen vorliegen dürften, dass ein Leistungsanspruch nicht besteht. Andererseits sind die Anspruchsvoraussetzungen im SGB II abschließend geregelt. Eine persönliche Verfügbarkeit gehört nicht dazu. Sollten Zweifel in der Erwerbsfähigkeit vorliegen, dann muss ein entsprechendes Feststellungsverfahren eingeleitet werden. Bis zu deren rechtskräftigen Abschluss ist ALG II weiterzuzahlen.

Eine zügige Lösung liegt in der Tat im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, insofern kein umgehend verwertbares Vermögen vorhanden ist. Ansonsten müsste Leistungsklage erhoben werden.
 
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