Hallo
Danke für euere Antworten.Jetzt habe ich aber noch ein paar Fragen.
In der Zuweisung steht "Die Tätigkeit kann jederzeit mit Aufnahme einer Erwerbsarbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beendet werden."
Wenn ich nun ein Gewerbe mit einem Monatsverdienst von ca 350-450 Euro die ersten Monate anmelde könnte ich dann den Euro Job einfach beenden?
Wenn du ein Gewerbe hast, dann könntest du diesen Job aufgeben, „weil du ja keine Zeit mehr für den
EEJ hast“. Der
EEJ ist nachrangig. Teile das dem
SB dann schriftlich mit.
Was ist an der EGV nicht in Ordnung?
Nichts ist da in Ordnung! Die
EGV ist eine Integrationsstrategie und deine
EGV sieht nichts weiter als einen
EEJ vor. D.h., dein Amt ist der Meinung, dass du nur durch diesen
EEJ in Arbeit kommen kannst. Das ist ja lächerlich!
Außerdem ist der
EEJ nicht da um festzustellen, wie motiviert du bist. Er ist auch nicht da, damit du dir etwas hinzuverdienen kannst. Er ist für Leute gedacht, die keine Arbeit finden können. Er soll diese Leute beruflich weiterbringen.
Außerdem soll eine
EGV „bestimmen“, welche leistungen du erhälst. Bitte nicht lachen, aber der
EEJ ist eine „Leistung“. Und unter „Bestimmtheit“ versteht man: Bezeichnung der Tätigkeit, Beschreibung, Name des Trägers. Ansonsten kann man keine Integrationsstrategie erkennen. Das fehlt ja alles in deiner
EGV ! Und die Beschreibung in der
EGV sollte mit der in der Zuweisung übereinstimmen.
Welche Arbeiten in der Zuweisung sind nicht zusätzlich?
Keine einzige. Zu deiner Info: Eine „zusätzliche Arbeit“ ist eine Arbeit, die davor nicht, nicht in dem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt von mind. 2 Jahren gemacht worden wäre. Dies bedeutet: Jede Büroarbeit, PC-Arbeit, Bauarbeit, Hausmeistertätigkeit, Pflegearbeit, ist nicht zusätzlich. Es gibt nur sehr wenige Arbeiten, die zusätzlich sind. Dazu gehört das Vorlesen für Kranke oder Alte (davor wurde das nicht gemacht), das Laubkehren (ansonsten bleibt es liegen) und nicht viel mehr.
Wo kann ich im Eilverfahren Einklagen?Wo bekomme ich einen Beratungsschein?
Wie schreibe ich so einen Wiederspruch gegen diesen Job?
Wenn du klagen musst, solltest du vorher zum Anwalt gehen. Der kann das machen. Der schreibt dir auch den Widerpsruch. Einen Beratungsschein bekommst du beim Amtsgericht.Wenn es Probleme mit dem Beratungschein gibt, musst du dich nochmal ans Forum wenden. Ist manchmal in einigen Städten nicht so leicht.
Einen Widerpsruch kannst du gegen diesen Job nicht schreiben. Er wäre nicht zulässig, denn du hast ihm per
EGV bereits schon zugestimmt. Widersprüche schreibt man gegen Sanktionen. Du kannst nur den Job schmeißen. Dann wirst du sanktioniert, weil du den Pflichten aus der
EGV , die du ja unterschrieben hast, nicht nachgekommen bist. Mit diesem Sanktionsbescheid holst du dir den Beratungsschein und gehst zum Anwalt zwecks
Widerspruch gegen die Sanktion und Klage im Eilverfahren, weil deine Existenz nicht gesichert ist. Aber bitte sofort!!!
In diesem Fall kann es sein, dass man dir vor Zusendung eines Sanktionsbescheides eine „Anhörung“ zuschickt. Da bekommst du die Gelegenheit, vor Absenkung der Leistung dich noch mal zu äußern. In diese Anhörung musst du reinschreiben, dass du „den
EEJ abgebrochen hast, weil er nicht zusätzlich ist. Ein zusätzlicher Job besteht aus einer Arbeit, die davor nicht, nicht in dem Umfang oder zu einem späteren Zeitpunkt von mind. 2 Jahren gemacht worden wäre.“
So wie ich unsere Ämter kenne, werden die dich trotzdem sanktionieren. Bereite dich deswegen auf einen Beratungsschein und einen Anwalt vor. Im Eilverfahren hast du das einbehaltene Geld der Sanktion ganz schnell wieder zurück.
Wenn du dich für diese Möglichkeit (nämlich Abbruch der Maßnahme und evtl. Sanktion) entscheidest, lege deinem
SB erstmal morgen die Krankmeldung vor. Sobald du wieder gesund bist, kannst du ihm ja ein Briefchen schreiben und mitteilen, dass du „die Maßnahme abbrichst, weil der Job nicht zusätzlich ist.“
Solltest du dich für die Möglichkeit des Weiterführen der Maßnahme + Feststellungsklage + Lohneinklagen entscheiden, dann melde dich noch mal im Forum. Ich fürchte, du wirst für eine Feststellungsklage keinen Anwalt mit Beratungsschein bekommen, weil keine Sanktion vorliegt. Die Klage kriegen wir hier aber auch hin.