Ein-Euro-Job im Anflug!

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Jonny79

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Sorry, aber mir viel nichts besseres eingefallen als Überschrift.

Es ist wohl endlich amtlich: Nächste Woche hab ich nen Termin bei meiner SB Ziege, bei welchem es um einen Ein-Euro-Job gehen soll. Dauer des Ein-Euro-Jobs, so hat die Ziege mir das letzte mal mitgeteilt (mitgelogen): Ein Jahr!!! Na ja, die Alte hat schon so oft Murks geschwafelt. Jedenfalls war sie beim letzten mal sehr begierig mir einen solchen Ein-Euro-Job anzudrehen - auch nach dem sie feststellen musste, dass die letzte Anhörung wegen einer angeblichen Vereitelung wieder daneben gegangen ist. Das mit dem Ein-Euro-Job wäre angeblich schon mit der Leistungsabteilung sowie der Teamleitung abgesprochen:icon_mrgreen:
Ich schätze, dass ich wohl um irgendeinen Ein-Euro-Job in aller letzter Instanz nicht herum kommen werde:wink:

Nun mal die Frage: Gibt es irgendwelche unbequemen Fragen, welche ich auf dem Amt nächste Woche direkt stellen könnte um etwa einen besonders schmutzigen Job (oder besonders weit weg) angeboten bekomme um den direkt abzuwenden?
Oder stellt man die blöden Fragen grundsätzlich erst beim Maßnahmenträger? Unterschreiben werde ich selbstverständlich nirgendwo was.
Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung verlange ich am besten vom Maßnahmenträger und nicht von der SB -Ziege oder? So könnte man noch ein wenig verzögern.
Ich hab irgendwo mal gelesen, dass die SB -Ziege so ne Art „Integrationsstrategie“ zu Papier bringen muß. Ist das immer noch so?

Gibt es noch irgendwelche sinnlosen/vollen Fragen mit welchen ich der SB -Ziege noch wertvolle Zeit stehlen könnte: Z.b:
Bin ich dort unfallversichert?
Muß ich mich dann beim Jobcenter abmelden, da ich dann ja Arbeit habe? (Ja, es dürfen ruhig auch blöde Fragen sein, zählt mal auf)

Sonst noch was zu beachten?
 
Gibt es noch irgendwelche sinnlosen/vollen Fragen mit welchen ich der SB -Ziege noch wertvolle Zeit stehlen könnte: Z.b:
Bin ich dort unfallversichert?
Muß ich mich dann beim Jobcenter abmelden, da ich dann ja Arbeit habe? (Ja, es dürfen ruhig auch blöde Fragen sein, zählt mal auf)

Sonst noch was zu beachten?

die blöden Fragen könne alle mit einem Ja oder Nein beantwortet werden

also nützt es null

abwarten was kommt und dann weitermachen
 
Die muss Dir ja erst einmal eine EGV /EGV -VA aufdrücken oder Dir eine Zuweisung geben.

Dann wird das auf Rechtsmäßigkeit auseinandergenommen. In den wenigsten Fällen ist alles rechtskonform. Da würde ich die SB auch nicht drauf hinweisen, wie so eine Zuweisung auszusehen hat. Soll sie doch Fehler machen.

Und ja, die SB muss auch begründen können, warum nun gerade der Job für Dich hilfreich sein soll. Aber wie schon gesagt, mach die durch Deine Fragen nicht schlauer.
 
Sorry, aber mir viel nichts besseres eingefallen als Überschrift.

Es ist wohl endlich amtlich: Nächste Woche hab ich nen Termin bei meiner SB Ziege, bei welchem es um einen Ein-Euro-Job gehen soll. Dauer des Ein-Euro-Jobs, so hat die Ziege mir das letzte mal mitgeteilt (mitgelogen): Ein Jahr!!! Na ja, die Alte hat schon so oft Murks geschwafelt. Jedenfalls war sie beim letzten mal sehr begierig mir einen solchen Ein-Euro-Job anzudrehen - auch nach dem sie feststellen musste, dass die letzte Anhörung wegen einer angeblichen Vereitelung wieder daneben gegangen ist. Das mit dem Ein-Euro-Job wäre angeblich schon mit der Leistungsabteilung sowie der Teamleitung abgesprochen:icon_mrgreen:
Ich schätze, dass ich wohl um irgendeinen Ein-Euro-Job in aller letzter Instanz nicht herum kommen werde:wink:

Nun mal die Frage: Gibt es irgendwelche unbequemen Fragen, welche ich auf dem Amt nächste Woche direkt stellen könnte um etwa einen besonders schmutzigen Job (oder besonders weit weg) angeboten bekomme um den direkt abzuwenden?
Nein, das würde ich immer alles schriftlich erledigen, damit es später keine "Missverständnisse" gibt.
Oder stellt man die blöden Fragen grundsätzlich erst beim Maßnahmenträger?
Da kannst du so viele blöde Fragen stellen, wie dir einfallen. Je mehr, desto besser.
Unterschreiben werde ich selbstverständlich nirgendwo was.
Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung verlange ich am besten vom Maßnahmenträger und nicht von der SB -Ziege oder? So könnte man noch ein wenig verzögern.
Bei beiden, aber einen Anspruch darauf hast du nicht.
Ich hab irgendwo mal gelesen, dass die SB -Ziege so ne Art „Integrationsstrategie“ zu Papier bringen muß. Ist das immer noch so? Das sollte in der EGV bzw. im VA drin stehen.

Gibt es noch irgendwelche sinnlosen/vollen Fragen mit welchen ich der SB -Ziege noch wertvolle Zeit stehlen könnte: Z.b:
Bin ich dort unfallversichert?
Ja, aber besser schriftlich, wenn man eine Zuweisung oder EGV -VA hat.
Muß ich mich dann beim Jobcenter abmelden, da ich dann ja Arbeit habe? (Ja, es dürfen ruhig auch blöde Fragen sein, zählt mal auf) Nein, denn es ist keine Arbeit, sondern eine Art Frondienst. Im Übrigen weiß das JC sowieso bescheid, da es dich selbst dahin schickt.

Sonst noch was zu beachten?

Das Wesentliche ist, nichts zu unterschreiben und solltest du trotzdem dahin müssen, Protokoll über deine Tätigkeiten führen, damit du später auf Wertersatz in Höhe des Tariflohns klagen kannst, wenn sich herausstellen sollte, dass der Ein-Euro-Job rechtswidrig ist.
 
Hallo!

So ich habe meinen neuen EGV -VA erhalten. Der Ein-Euro-Job Vogel ist noch nicht gelandet:biggrin:

Zunächst mal will ich aber noch etwas zur EGV erläutern:wink:
Da steht z.B. drin, dass ich meine Bewerbungsanschreiben regelmäßig vorzulegen habe. Letztes Jahr im Sommer hat mich eine Leihbude beim Jobcenter angeschwärzt. Eine darauf folgende Anhörung konnte ein DGB Anwalt problemlos abbügeln.
Allerdings hat meine SB Ziege damals auch meinen Bewerbungsschriftverkehr von der Bude überlassen bekommen. Sie hat sich an diversen Sätzen wie: „Ich war im allgemeinen ein zuverlässiger Mitarbeiter in meinen früheren Beschäftigungsverhältnissen....“ oder „Wurde von den Vorgesetzten wegen meiner Pünktlichkeit und Ehrlichkeit immer gelobt...“ aufgerieben. Seither muß ich immer meine Anschreiben offenlegen. Diesbezüglich wurde damals ein neuer EGV Verwaltungsakt mit einer Restlaufzeit von 4 Monaten „fortgeschrieben“ in welchem diese Verpflichtungen erstmals erwähnt wurden. Direkt nach dem Meldetermin habe ich diesbezüglich einen DGB Anwalt um Rat gefragt, aber der meinte, das Jobcenter dürfe so was verlangen.


Nun aber endlich zur Arbeitsgelegenheit: Ich bekomme laut der SB künftig zusätzlich VVs zu Trägern und soll mich dann dort bewerben. Und wenn die Typen ein Vorstellungsgespräch wünschen soll ich hingehen und mich vorstellen. In der EGV steht freilich was anderes zum Ablauf. Aber die SB ist zum Teil auch wirklich chaotisch. Sie meinte weiter, dass es wohl im April mit einer Arbeitsgelegenheit losgehen würde/könnte. Ich frage mich nun warum erst im April? Will man warten ob ich der EGV widerspreche?

Ich denke, dass ich dann einem Ein-Euro-Job „zugewiesen“ werde so fern mich der Träger will. In der Zuweisung steht dann wohl auch näheres wie Arbeitszeit und Tätigkeitsbeschreibung. Könnte ich recht haben?
Komischer weise werden mir offenbar Fahrkosten zusätzlich erstattet. Ich dachte die Fahrkosten sind von der Mehraufwandsentschädigung zu bezahlen?
Macht es nun überhaupt Sinn gegen diese EGV vorzugehen? Schließlich wurde ich ja in der EGV zur einer AG nur vorgemerkt.
 

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Ich bekomme laut der SB künftig zusätzlich VVs zu Trägern und soll mich dann dort bewerben
Nö, liebe SB . WAs zielführend für den EHB ist, haben Sie im Vorwege festzulegen. Das darf nicht dem Träger überlassen werden, also kann es auch keine Vorstellungsgespräche bei einem Ein-Euro-Job-Träger geben. Vermittlungsvorschläge sind nicht zulässig. Wenn Sie denn meinen, einen passgenauen Ein-Euro-Job gefunden zu haben, dann haben sie eine nach den Vorgaben des BSG ausreichend konkretisierte Zuweisung zu schreiben.

Ich würde dem EGV -VA sowieso widersprechen, denn z.B. die Bewerbungskostenübernahme ist nicht ausreichend konkretisiert.
 
Nein, die Ziege hatte nicht explizit von VVs gesprochen (hab mich selbst da falsch ausgedrückt) welche mir dann ins Haus flattern. Faktisch stimmt ihre Aussage zum Bewerbungsablauf nicht mit den Angaben in der EGV überein, denn da steht ja, dass dann in den "VV artigen" Schreiben, immer ein Vorstellungstermin fix genannt wird den ich wahrzunehmen habe.

Es könnte dann auch noch ganz anderer Ärger drohen, denn wenn die mir Fahrkosten zahlen werde ich wohl eine Buskarte besitzen mit welcher ich auch zu Leihbudenterminen problemlos fahren kann.
Der Fahrkostenbeantragungstrick würde dann ins leere laufen. Zudem sind manche Träger quasi am Rande der eher kleineren Stadt angesiedelt, nicht weit weg von etwa 95% aller Budenstandorte unseres Landkreises

Man könnte also Argumentieren, dass ich während meines Ein-Euro-Job einfach zu denen hinlaufen könnte um mich vorzustellen.

Die Hauptfrage bleibt wohl: Soll/muß ich in Bezug auf den Ein-Euro-Job bereits gegen die EGV Widerspruch erheben?
 
Du kannst erst gegen einen EGV -VA Widerspruch erheben.
denn da steht ja, dass dann in den "VV artigen" Schreiben, immer ein Vorstellungstermin fix genannt wird den ich wahrzunehmen habe.
Nö, da in der EGV /EGV -VA der Ein-Euro-Job nicht ausreichend konkretisiert ist, muss die SB Dir eine Zuweisung in ganz genau einen Ein-Euro-Job schicken. In dem haben die genaue Tätigkeitsbeschreibungen, der Start-/Endtermin, die tägliche Verteilung, der Arbeitsort, Höhe der Aufwandsentschädigung zu stehen. Und so ein Zuweisungsschreiben ist ein Verwaltungsakt, gegen den Du Widerspruch erheben kannst.

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass man eben den Ein-Euro-Job in der EGV grob umschreiben kann und dann das Konkrete in einem Zuweisungsschreiben macht. Der SB hat sich also im Vorwege Gedanken zu machen, welcher Ein-Euro-Job Dich weiterbringt und dem Maßnahmeträger darf nicht überlassen werden, ob er Dich nimmt. Hier sieht das so aus, als ob Du nur aus der Statistik sollst, egal, ob der Ein-Euro-Job passt oder nicht. Das sieht man schon an den Unterschiedlichen Tätigkeiten in der EGV .
 
Ich würde jetzt auch schon gegen den VA einen Widerspruch erheben.
Einerseits zur Fristenwahrung, andererseits damit man nicht allzu geschmeidig wirkt.
Erst nur einen begründungslosen Widerspruch ans JC (vgl. Vorlage von Userin hamburgeryn1 in https://www.elo-forum.org/eingliede...s-funktioniert-107817/index2.html#post1359347), für später gegenüber dem SG behält man sich in der Hinterhand:

- Begründungslose Abweichung von der Sechs-Monats-Dauer einer EGV /EGVA . Dazu:


3.11 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2014 - L 7 AS 445/14 B - rechtskräftig
Leitsatz (Autor)
Ein Eingliederungsverwaltungsakt, der ohne Ermessenserwägungen eine von der gesetzlichen Regellaufzeit(§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II) abweichende Geltungsdauer von sieben Monaten anordnet, ist rechtswidrig ( vgl. hierzu auch BSG , Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 195/11 R ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171158&s0=&s1=&s2=&words=&s ensitive=
Anmerkung: gleicher Auffassung SG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2014 - S 58 AS 1238 /14 ER (unveröffentlicht) ;LSG NRW, Beschluss vom 17.10.2013 - L 7 AS 836/13 B - und SG München, Beschluss vom 05.06.2014 - S 48 AS 1306/14 ER ( unveröffentlicht).

- Fehlerhafte Bewerbungskostenerstattung in einem VA :


Kostenübernahme VVs – VA muss Bewerbungskostenübernahme zusichern
Wenn ein JobCenter in einem Eingliederungsverwaltungsakt (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) einem Empfänger von Arbeitslosengeld II (Alg II) die Einreichung und den Nachweis von monatlich mindestens sechs Bewerbungsbemühungen zur Pflicht macht, der SGB II-Träger sich aber gleichzeitig eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der letztendlichen Übernahme von Bewerbungskosten vorbehält, so macht diese Einschränkung diese Verfügung rechtswidrig.
Einem Alg II-Empfänger darf es nicht zugemutet werden, nach amtlicher Weisung durchgeführte, besondere zusätzliche Aufwendungen zur Umsetzung seiner Eingliederungsbemühungen aus seinem Regelbedarf zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach § 20 SGB II zu bestreiten. Die Übernahme von Bewerbungskosten durch den SGB II-Träger stellt hier eine unerlässliche Bewerbungsvoraussetzung für den Alg II-Empfänger dar.
Wenn in einem Eingliederungsverwaltungsakt angeordnet wird, dass ein Verstoß gegen vom JobCenter geäußerte Meldeaufforderungen stets eine Sanktionierung in der ersten Stufe in Form einer 30 %igen Absenkung des bewilligten Regelbedarfs nach sich zieht, so stellt dies eine rechtswidrige Umgehung der aus § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II hervorgehenden Sanktionsvorschrift dar: Bei Meldeversäumnissen ist dort eine wesentlich geringere Absenkung des Regelbedarfs, nämlich 10 v. H., festgeschrieben.
SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18.06.2013 - S 43 AS 1316/13 ER
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 34/2014

- AGH und Zwangsbewerbungen gehen einfach nicht zusammen, da eine AGH die ultima ratio ist:


AGH nicht bei gleichzeitigen Bewerbungsverpflichtungen oder ohne Integrationsfunktion
Die dritte Sanktion ist wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Dem Ast. war die Arbeitsgelegenheit nicht zumutbar. Denn es ist nicht im Ansatz erkennbar, welche Integrationsfunktion die Arbeitsgelegenheit im Fall des Ast. entfalten sollte. Der Ast. hat durch diverse Beschäftigungen auf dem ersten Arbeitsmarkt bewiesen, dass er keine Förderung zur Überwindung besonderer Vermittlungshemmnisse benötigt. Dementsprechend ist er in den seit 2007 abgeschlossenen EGVs nicht verpflichtet worden, eine Arbeitsgelegenheit auszuüben.
Es wäre auch ein offenkundiger Widerspruch , den Ast. einerseits zu verpflichteten, 5 bzw. 10 Bewerbungen pro Monat (EGV vom 11.3.2008) nachzuweisen, wenn ihm anderseits mit dem Angebot einer Arbeitsgelegenheit bescheinigt wird, dass eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt "in absehbarer Zeit nicht möglich ist" (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II). D. h. würde man die Zumutbarkeit einer Maßnahme nach § 16 Abs. 3 SGB II bejahen, wäre die zweite Sanktion (mangelnde Bewerbungsbemühungen) rechtswidrig, da der dann auf dem ersten Arbeitsmarkt chancenlose Ast. nicht verpflichtet werden kann, sinnlose Bewerbungen abzuliefern.
SG Berlin, Az. S 37 AS 19402/08 ER , B. v. 14.07.2008
https://www.elo-forum.org/beruf/273...lose-bewerbungen-sg-berlin-37-19402-08-a.html

Bis jetzt fehlt jedes Integrationskonzept und jede Bestimmtheit der AGH .
Beides ist nicht zulässig, kann aber über eine Zuweisung nachgereicht werden.
Eine Zuweisung ohne Bestimmtheit ist nicht sanktionsfähig:


SG -BERLIN – Beschluss, S 119 AS 23189/08 ER vom 09.09.2008
1) Das Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung bestimmt genug sein, um eine Sanktion gemäß § 31 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst c SGB 2 nach sich ziehen zu können. Der Grundsicherungsträger selbst muss die Art und die Bedingungen für die angebotene Tätigkeit festlegen. Diesem Bestimmtheitserfordernis ist nicht Genüge getan, wenn für die angebotene Arbeitsgelegenheit drei verschiedene Bereiche (Bücherprojekt, Schulprojekt, PC-Projekt) zur Auswahl standen und die Wahl des genauen Einsatzbereiches des Hilfebedürftigen dem Maßnahmeträger überlassen gewesen wäre.2) Das Angebot einer Arbeitsgelegenheit muss einen Bezug auf die Abmachungen in der Eingliederungsvereinbarung erkennen lassen: Insbesondere muss erkennbar sein, dass der Grundsicherungsträger von einer mangelnden Vermittelbarkeit des Hilfebedürftigen auf dem ersten Arbeitsmarkt ausging.
 
und dem Maßnahmeträger darf nicht überlassen werden, ob er Dich nimmt.

Da bin ich in Anlehnung an an den Beschluss des SG Berlin vom 20.07.2011, Az. S 55 AS 41075/09 anderer Auffassung:

Beim Einsatz Leistungsberechtigter nach §16d Satz 2 SGB II steht es dem Maßnahmeträger frei, einen ihm vom Leistungsträger vorgeschlagenen Bewerber abzulehnen. Wird der Leistungsberechtigte auf Grund einer Eingliederungsvereinbarung, durch Verwaltungsakt oder sonstiges Verwaltungshandeln einem Arbeitgeber als Maßnahmeträger zugewiesen, so bindet dies den Maßnahmeträger nicht (BAG Urteil vom 02.10.2007, 1 ABR 60/06, RdNr 23 unter Verweis auch auf BVerwG , Urt. vom 21.03.2007 – 6 P 4/06).

In Hinblick auf den Grundsatz der Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG ) ist dies auch konsequent.

Siehe auch hier:

Die Zuweisung führt indes nicht zu einem Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Maßnahmeträger, sondern es handelt es sich um eine besondere Form der Arbeitsvermittlung (vgl. BSG SozR 4-4300 § 415 Nr 1; Binder in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand 8/2006, § 267a RdNr 16).
 
Hallo zusammen!

@0zymandias: Bewerbungskostenerstattung wird mir ja prinzipiell (jedoch zugegeben ohne Höchstsumme) zugesichert.
Allerdings ist nicht geklärt wer die Kosten für die Abgabe der monatlichen Nachweise trägt.
Bei Chefduzen hab ich nicht nur wegen diesem Punkt ebenfalls um Rat gefragt. Sozusagen um die Kräfte zu bündeln.
Ein-Euro-Job im Anflug!

>AGH und Zwangsbewerbungen gehen einfach nicht zusammen, da eine AGH die ultima ratio ist: AGH nicht bei gleichzeitigen Bewerbungsverpflichtungen oder ohne Integrationsfunktion<

Das würde je im Umkehrschluss wirklich bedeuten, dass sich kein Ein-Euro-Jobler mehr eigeninitiativ bewerben müsste, da sowieso zwecklos? Seltsam! Ich will aber nicht verheimlichen, dass man bei meinem Fall von längerer Arbeitslosigkeit schon auf die Idee kommen könnte, dass ein „ultima ratio“ angebracht wäre. Ich habe nicht, wie im Fall vom 2008, durch z.B. regelmäßige Leibudenkurzjobs“ bewiesen, dass ich “keine Förderung zur Überwindung besonderer Vermittlungshemmnisse benötige.“ Eine Stellungnahme zum Integrationszweck wird sicher in der folgenden Zuweisung stehen.

Dank dem 8 Monats EGV -VA kann ich wohl auf jeden Fall ein wenig Krawall veranstalten, so denkt man auch bei Chefduzen.
 
Hallo zusammen!

@0zymandias: Bewerbungskostenerstattung wird mir ja prinzipiell (jedoch zugegeben ohne Höchstsumme) zugesichert.
[...]
Nicht wirklich, schau mal bitte hier:
2.6 SG Köln, Beschluss vom 12.05.2014 - S 28 AS 1440/14 ER
Eingliederungsverwaltungsakt ohne genaue Festlegung von Bewerbungskostenerstattung ist nichtig – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs war ganz anzuordnen.


Leitsätze (Autor)
Wenn ein Jobcenter in einem Eingliederungsverwaltungsakt (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) einem Empfänger von Alg II die Einreichung und den Nachweis von monatlich mindestens vier Bewerbungsbemühungen zur Pflicht macht, der SGB II-Träger aber hinsichtlich der Kostenerstattung ausführt, dass das JC die angemessenen nachgewiesenen schriftlichen Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III übernehme, sofern diese zuvor beantragt worden seien, so macht diese Einschränkung diese Verfügung rechtswidrig.
Mit dieser Regelung hat das JC keine Bestimmung i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II über die Erstattung von Bewerbungskosten getroffen. Die gewählte Formulierung unter Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit lässt völlig offen, ob und ggf. in welcher Höhe die Kosten für schriftliche Bewerbungen erstattet werden. Letzlich wird lediglich eine Prüfung des zu stellenden Kostenerstattungsantrags anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in Aussicht gestellt, denn § 45 SGB III spricht lediglich von der Erstattung angemessener Kosten, einer erforderlichen Entscheidung des Leistungsträgers über den Umfang der zu erbringenden Leistungen und die Möglichkeit der Festlegung von Pauschalen.
Der Antragsteller ist durch fragliche Regelung auch beschwert, da sie ihm die Verpflichtung zur vorherigen Beantragung der Kostenerstattung auferlegt und sie zu dem in Verbindung mit den weiteren Regelungen dazu führt, das der Antragst. die erforderlichen Eigenbemühungen mit entsprechendem Kostenrisiko durchzuführen hat ( LSG Niedersachsen- Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER , im Anschluss: LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2012 - L 7 AS 2193/12 B ER ).

[...]
Ich will aber nicht verheimlichen, dass man bei meinem Fall von längerer Arbeitslosigkeit schon auf die Idee kommen könnte, dass ein „ultima ratio“ angebracht wäre. Ich habe nicht, wie im Fall vom 2008, durch z.B. regelmäßige Leibudenkurzjobs“ bewiesen, dass ich “keine Förderung zur Überwindung besonderer Vermittlungshemmnisse benötige.“ [...]
Längere Arbeitslosigkeit alleine reicht nicht als Grund und wenn Du irgendetwas (Pflege, Minijob, Ehrenamt, ...) noch auf Deiner Seite hast, wäre das noch zusätzlich hilfreich.
SG -BERLIN – Urteil, S 37 AS 14128/09 vom 11.09.2009
1. Allein der Umstand längerer Arbeitslosigkeit berechtigt nicht zur Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit, - es sei denn, hierüber kann der Einstieg in eine reguläre Arbeit verbessert werden. Keinesfalls dürfen Arbeitsgelegenheiten zur Ermittlung von Schwarzarbeit oder zur Prüfung der Arbeitsbereitschaft eingesetzt werden, geschweige denn als bloße Hinzuverdienst-Maßnahme für Langzeitarbeitslose. Abgesehen von der damit verbundenen Verschwendung öffentlicher Fördermittel, fehlt einer in dieser Funktion eingesetzten Arbeitgelegenheit die Eignung zur Arbeitsmarktintegration. Dabei muss sich die Eignung auf den Qualifizierungseffekt der Maßnahme beziehen, für die der Maßnahmeträger ja die Mittel erhält. Die Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit zur Abschreckung und Disziplinierung ist ein Missbrauch dieses für Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen vorgesehenen Förderinstruments.

[...]Eine Stellungnahme zum Integrationszweck wird sicher in der folgenden Zuweisung stehen.

Dank dem 8 Monats EGV -VA kann ich wohl auf jeden Fall ein wenig Krawall veranstalten, so denkt man auch bei Chefduzen.
Ich will nicht unken, aber ich wäre verwundert, wenn Du dieses Integrationskonzept und seine Dokumentation, zu der die "Integrationsfachkraft" verpflichtet ist, einfach in der Zuweisung finden würdest. :wink:
Beantragen kannst Du dann aber die Einsicht in dieses Dokument. (Vgl. Fachliche Hinweise zum § 16d SGB II.)

Auf jeden Fall hast Du sehr gute Aussichten, den VA zu kippen. :icon_daumen:
 
Wollte keinen neuen Thread machen! Also der könnte hier lauten .... im Anflug Part II

Auch bei mir ist ein ein 1€ Job im Anflug! Pikanterweise wurde der Brief vom Jobcenter vor einigen Tagen verfasst - und trotzdem noch am letzten Drücker bekommen! Heute - es ist Wochenende bekam ich den Brief erst, eine Zuweisung vom JobCenter - da steht auch was von Vorstellungsgespräch drin - gut, dass man hier lesen kann, dass es keine VSTG. geben kann! Und die 1.50€ Maßnahme beginnt schon ab Montag ab 8 Uhr. Und Zusätzlichkeit? Seit wann sind Holzhelferstellen zusätzlich, sowas sind Aufgaben für Schreiner oder Naturschützer => Insektenhotels pflegen, reparieren und irgendwelche Sachen einsammeln etc., vielleicht noch in windiger Höhe Storchnester reparieren? Sind ein bekanntes Storchenzentrum in D [...

Haben die bei der NABU keine BUFDIS mehr? Träger dieser AGH Sache ist die NABU und und irgendeine e.V. oder gGmbH Made!

Und noch etwas, habe zur Zeit weder eine EGV , noch eine EGV -VA (also etwas anders als bei Johny79) - ds ist schon einmal eher positiv. Trotzdem werde ich am Monatg da mal aufschlagen müssen (Arbeitsort ist fast um die Ecke). Unterschreiben tue ich da aber gar nichts vor Ort, ausser der Anwesenheit.

Meine letzte EGV VA war von vor cirka 10 Monaten. :)
 
Die "Arbeit", die ich momentan verrichte ist auch keineswegs zusätzlich, sondern reguläre Arbeit, nur nicht als solche angesehen, und das wissen die Fuzzis da genau. Nur weigern sie sich, sie angemessen zu entlohnen. Ist schon ein Hohn eigentlich (Ver****e). Aber wem erzähle ich das :icon_stop:
 
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