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Das Sozialgericht Berlin hat in meinem Fall gegen dem Jobcenter Tempelhof entschieden. Dieser Jobcenter hatte mir ein Ein-Euro-Job (Zusatzjob/MAE ) angeboten, der meiner Meinung nach nicht zusätzlich war. Ich hatte daraufhin dem Jobcenter schriftlich mitgeteilt, dass ich die Zusätzlichkeit anzweifle und ich das Angebot ablehne.
(siehe hierzu auch im Original- Beitrag: https://www.elo-forum.org/euro-job-mini-job/34738-50-euro-job-ohne-abschluss-egv.html)
Der Jobcenter hatte mich nach der Anhörung mit 30% sanktioniert.
Daraufhin habe ich mir einen Anwalt für Sozialrecht genommen. Dieser hat beim Jobcenter Widerspruch eingelegt und ein Antrag auf Einstweilige Anordnung mit aufschiebende Wirkung beim Sozialgericht beantragt.
In der Antragsschrift des Anwalts wurde folgende Argumente angeführt:
Da ein Stellenangebot für eine Ein-Euro-Job kein Verwaltungsakt ist, kann der Jobcenter auch nicht gleich sanktionieren, wenn der Arbeitslose sich nicht dort meldet. Erst wenn eine Zuweisung des Jobcenters erfolgt wäre und der Arbeitslose sich dann weigert, erst dann kann sanktioniert werden.
Zitat des Richters aus dem Beschluss:
"Das Angebotsschreiben (Stellenangebote für einen MAE ) begründet noch keinen verbindlichen Einsatz in der Arbeitsgelegenheit, da es keinen Verwaltungsakt darstellt (BSG vom 19.01.2005, Az.: B 11a/11 AL 39/04 R). Dieser kommt erst zustande, wenn sich der Hilfebedürftige und der Maßnahmeträger geeinigt haben und der Leistungsträger eine Zuwendung vornimmt. Solange dies nicht geschieht, kommt eine Sanktion nicht in Betracht (vgl. Beschluss des SG Berlin v. 16.07.2005, S 37 AS 4801/05 ER )"
Den ausführliche Beschluss habe ich hier angehängt. Der komplette Schriftverkehr (Anträge des Anwalts und Gegendarstellungen des Jobcenters) stelle ich gerne zu Verfügung, wenn sich jemand in der gleiche Zwickmühle befindet.
Der Jobcenter muss mir nun 2 x 95,00 Euro nachzahlen, die bereits für zwei Monate einbehalten wurden. Zudem muss er die aussergerichtlichen Kosten des Verfahrens zahlen. Prozesskostenhilfe wurde bewilligt.
P.S.:
Noch ein Schmankerl zum Schluss, um zu zeigen wie unverschämt die so genannten Behörden inzwischen argumentieren. Der Jobcenter hatte in der Gegendarstellung dem Sozialgericht, in Bezug auf die Eilbedürftigkeit des Antrags, erklärt, dass bei einer 30%-igen Sanktion (95,00 Euro mtl.) noch keine Notlage bestünde. "Es würde keine Wohnungslosigkeit drohen, denn die Unterbringung in der Zentralen Aufnahmestelle des Landes Berlin für Aussiedler wäre ja gesichert". :icon_kotz: Dem Gericht hat diese Argumentation gar nicht gefallen.
Ich hoffe es ist eine Hilfe für all diejenigen, die sich auch gegen sinnlose Ein-Euro-Job wehren und wehren wollen.
Ricardo 2008
(siehe hierzu auch im Original- Beitrag: https://www.elo-forum.org/euro-job-mini-job/34738-50-euro-job-ohne-abschluss-egv.html)
Der Jobcenter hatte mich nach der Anhörung mit 30% sanktioniert.
Daraufhin habe ich mir einen Anwalt für Sozialrecht genommen. Dieser hat beim Jobcenter Widerspruch eingelegt und ein Antrag auf Einstweilige Anordnung mit aufschiebende Wirkung beim Sozialgericht beantragt.
In der Antragsschrift des Anwalts wurde folgende Argumente angeführt:
- fehlende Zusätzlichkeit
- fehlende Eingliederungsvereinbarung
- missverständliche Rechtsfolgebelehrung
Da ein Stellenangebot für eine Ein-Euro-Job kein Verwaltungsakt ist, kann der Jobcenter auch nicht gleich sanktionieren, wenn der Arbeitslose sich nicht dort meldet. Erst wenn eine Zuweisung des Jobcenters erfolgt wäre und der Arbeitslose sich dann weigert, erst dann kann sanktioniert werden.
Zitat des Richters aus dem Beschluss:
"Das Angebotsschreiben (Stellenangebote für einen MAE ) begründet noch keinen verbindlichen Einsatz in der Arbeitsgelegenheit, da es keinen Verwaltungsakt darstellt (BSG vom 19.01.2005, Az.: B 11a/11 AL 39/04 R). Dieser kommt erst zustande, wenn sich der Hilfebedürftige und der Maßnahmeträger geeinigt haben und der Leistungsträger eine Zuwendung vornimmt. Solange dies nicht geschieht, kommt eine Sanktion nicht in Betracht (vgl. Beschluss des SG Berlin v. 16.07.2005, S 37 AS 4801/05 ER )"
Den ausführliche Beschluss habe ich hier angehängt. Der komplette Schriftverkehr (Anträge des Anwalts und Gegendarstellungen des Jobcenters) stelle ich gerne zu Verfügung, wenn sich jemand in der gleiche Zwickmühle befindet.
Der Jobcenter muss mir nun 2 x 95,00 Euro nachzahlen, die bereits für zwei Monate einbehalten wurden. Zudem muss er die aussergerichtlichen Kosten des Verfahrens zahlen. Prozesskostenhilfe wurde bewilligt.
P.S.:
Noch ein Schmankerl zum Schluss, um zu zeigen wie unverschämt die so genannten Behörden inzwischen argumentieren. Der Jobcenter hatte in der Gegendarstellung dem Sozialgericht, in Bezug auf die Eilbedürftigkeit des Antrags, erklärt, dass bei einer 30%-igen Sanktion (95,00 Euro mtl.) noch keine Notlage bestünde. "Es würde keine Wohnungslosigkeit drohen, denn die Unterbringung in der Zentralen Aufnahmestelle des Landes Berlin für Aussiedler wäre ja gesichert". :icon_kotz: Dem Gericht hat diese Argumentation gar nicht gefallen.

Ich hoffe es ist eine Hilfe für all diejenigen, die sich auch gegen sinnlose Ein-Euro-Job wehren und wehren wollen.
Ricardo 2008