Rechtsverdreher
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Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (Ein-Euro-Job; EEJ)
Wichtige Links
https://www.elo-forum.org/erfolgreich-wehren-gegen-eingliederungsvereinbarung-t6597.html
https://www.argezeiten.de/forum/viewforum.php?f=12
https://www.harald-thome.de/media/files/SGB_II_Folien.pdf
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
Arbeitsgelegenheiten sollen der Wiedereingliederung in den normalen Arbeitsmarkt dienen.
Um dieser Zielsetzung gerecht werden zu können ist vor der Vergabe eines EEJ ein genauer Verfahrensweg einzuhalten:
A. EEJ sind nur zu vergeben, wenn in absehbarer Zeit keine Arbeit auf dem 1. Arbeitsmarkt gefunden werden kann. Als "absehbare Zeit" gelten 2 Jahre (§ 2 Abs. 1 S. 3 SGB II).
=> Schriftlich beim Arbeitsamt anfragen, weshalb das auf diesen Arbeitssuchenden zutreffend sein soll. Das Verstreichen eines längeren Zeitraumes der Arbeitslosigkeit als Begründung abzugeben ist unzureichend.
B. Es muss ein auf den Arbeitssuchenden zugeschnittenes Profiling (-> als Problemdiagnose zu verstehen), Chancen- und Riskoabwägung, beruflicher Standort und ein Eingliederungskonzept (fundierte Eingliederungsprognose) ausgearbeitet werden. (Urteil: S 37 AS 4507/05 ER)
Hierzu ist eine differenzierte Ermittlung der beruflichen und persönlichen Merkmale des Arbeitssuchenden, seiner Neigungen, Fähigkeiten und Eignungen einschliesslich der persönlichen Vorlieben, Interessen und Vorstellungen zur weiteren beruflichen Tätigkeit und der Ermittlung des regionalen Arbeitsmarktes erforderlich.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen qualifizierten paP (persönlicher Ansprechpartner) ! Sollte er unqualifiziert gewesen sein, dann könnte sich dies in einem Sozialgerichtsprozess bei entsprechendem Vorbringen aber durchaus als positiv erweisen.
Auch kann ein nicht hinreichend qualifizierter paP oder die grobe Missachtung fachlicher Qualitätsstandards ein "Wichtiger Grund" für eine Mitwirkungsverweigerung sein.
C. Es ist vom paP zwingend und ausführlich zu begründen, weshalb diese Tätigkeit nicht als ABM oder als Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante ausgeführt werden kann. ABM ist die Regelförderung für im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeiten.
Um formal rechtmäßig und hinreichend genau bestimmt zu sein ist VOR dem eigentlichen Antritt des EEJobs eine konkrete Tätigkeitsbeschreibung und deren arbeitszeitlicher Verteilung vom paP auf Zusätzlichkeit und Gemeinützigkeit hin zu überprüfen. Abstrakte Tätigkeitsbeschreibungen, wie z.B. "Helfer im Grünflächenamt" sind hierbei nicht ausreichend. (LSozG Hamburg, Az L 5 B 161/05 ER AS)
"Eine ganz zentrale Rechtmäßigkeitsvoraussetzung von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II ist die Zusätzlichkeit und Gemeinnützigkeit der auszuführenden Tätigkeiten. Der Leistungsträger hat vor Antritt der Maßnahme sicherzustellen, dass die auszuübenden Tätigkeiten ausschließlich zusätzlich und gemeinnützig sind. Dazu ist zwingend erforderlich, dass die Behörde, nicht der Maßnahmeträger, eindeutig und verbindlich die Arbeitsinhalte, die genaue wöchentliche Arbeitszeit und Arbeitszeitverteilung, die Höhe der MAE sowie die Dauer der Maßnahme festlegt. Fehlt es hieran, kann die wegen Unbestimmtheit bestehende Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit nicht mit späteren Präzisierungen geheilt werden, insbesondere ist es unzulässig, den Maßnahmeträger über die genannten Essentialia der Arbeitsgelegenheit entscheiden zu lassen oder ihm hierbei Spielraum zu geben." (SG-Berlin Az.: S 37 AS 4801/05 ER)
Sollte der EEJobber während der Ausführung des EEJobs vom Träger aufgefordert werden auch andere Tätigkeiten auszuführen, die nicht in der vom Arbeitsamt zugelassenen Tätigkeitsbeschreibung aufgeführt sind, dann kann man sich sanktionslos verweigern. Sollte der Träger den EEJobber daraufhin von sich aus entlassen, dann geschieht dies ebenfalls sanktionslos.
Um eine Sanktion verhängen zu können müsste der Träger erst das Arbeitsamt über die Arbeitsverweigerung in Kenntnis setzen, dann muss das Arbeitsamt den EEJobber anhören und dann entscheiden, ob tatsächlich ein Pflichtverstoss vorliegt. Sollte ein Verstoss vorliegen muss der EEJobber erst abgemahnt/rechtsfolgenbelehrt werden, sollte er daraufhin ein weiteres Mal einen gleichartigen Pflichtverstoss begehen kann er sanktioniert werden. Wobei einer Arbeitsverweigerung z.B. den Fussboden zu wischen nichts entgegenstehen dürfte, wenn man sich vorher geweigert hatte z.B. das Essen an Kranke oder den Tisch in einem Kindergarten zu decken/abzuräumen.
Zusätzlichkeit und Gemeinnützigkeit
Grundsätzlich nicht zusätzlich sind Arbeiten denen sich der Träger aus rechtlichen Gründen nicht entziehen kann und die aus tatsächlichen Gründen nicht über 2 Jahre aufschiebbar sind. Dazu gehören alle Tätigkeiten die die Verkehrssicherungspflicht betreffen oder gesetzliche oder behördliche Vorgaben erfüllen.
Beispiele
- Reinigungsarbeiten und Essensausgabe in einem Krankenhaus oder Kindergarten.
- Reinigen und Instandhalten von öffentlichen Wegen/Gebäuden/Verkehrsmitteln/Betriebsanlagen.
- Betreuungsaufgaben in einem Kindergarten.
- Alle Arbeiten die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgeführt werden (z.B. "leichte Bürotätigkeiten" in der öffentlichen Verwaltung, wenn dafür üblicherweise normale Arbeitnehmer eingesetzt werden).
Rechtliche Pflichtaufgaben sind im Regelfall auch dann nicht als zusätzlich zu bewerten, wenn sie vorraussichtlich nicht innerhalb von 2 Jahren ausgeführt werden würden.
Zeitlicher Umfang, Dauer und Inhalt von Arbeitgelegenheiten
In Arbeitsgelegenheiten muss grundsätzlich wertschöpfende Arbeit verrichtet werden. Nicht möglich ist eine berufliche Qualifizierung in größerem Umfang.
Als zulässige Arbeitszeit werden (15-20) Wochenstunden als angemessen erachtet, wobei man leider sagen muss das es diesbzgl. z.Z. nur ein Urteil gibt:
https://www.argezeiten.de/forum/viewtopic.php?p=9706#9706
Mit Sicherheit rechtswidrig ist jedoch eine Wochenarbeitszeit von mehr als 32 Stunden.
Die Länge der Arbeitsgelegenheit sollte sechs Monate als absolute Obergrenze, incl. aller Verlängerungen, nicht übersteigen.
Mehraufwandsentschädigung
Bei der Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit ist eine "angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen" zu zahlen.
Zu berücksichtigen sind dabei vor allem: zusätzlich notwendige Ernährung, Bekleidung incl. Reinigungskosten, Körperpflege und Fahrtkosten.
Nicht angemessen ist die Höhe der Mehraufwandsentschädigung dann, wenn der Arbeitssuchenden mehr als nur geringfügig auf sein Arbeitslosengeld II zurückgreifen muss. Dies würde einen "Wichtigen Grund" darstellen diese Arbeitsgelegenheit nicht anzutreten bzw. abzubrechen.
Die Mehraufwandsentschädigung kann wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Hierbei sind jedoch die Freigrenzen nach § 850c ZPO zu beachten. Bei Unterhaltsansprüchen dürfen diese Freigrenzen unterschritten werden. Und auf Antrag kann das Vollstreckungsgericht Einkommensanteile pfändungsfrei lassen, sofern diese zur Deckung besonderer Bedürfnisse aus persönlichen oder beruflichen Gründen notwendig sind (§ 850f Abs. 1 (a & b) ZPO).
Mobbing im EEJ
Auch ein Verstoß des Arbeitgebers gegen den Nichtraucherschutz sowie ein Mobbing im Betrieb können einen wichtigen Grund darstellen, die Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit nicht weiter fortzuführen.
Seite 113: https://www.lsg.nrw.de/9/pdf/hartz.pdf
Diverse Rechte
- In Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung gelten auch die Vorschriften für den Arbeitsschutz (GewO, ArbZG, JArbSchG, MSchG, ArbstättVO und §§ 14ff. SGB VII).
- EEJobber haften nur wie normale Arbeitnehmer für Schäden (§ 16 Abs. 3 SGB II).
- Durch die Gültigkeit des BUrlG steht den EEJobbern ein Mindesturlaub von 24 Tagen/Jahr zu.
- Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist dem Leistungsträger unverzüglich anzuzeigen und vor Ablauf des 3. Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen (§ 56 SGB II).
Rechtswidriger Verwaltungsakt (VA)
Da der Heranziehungsbescheid zu einer Arbeitsgelegenheit keine aufschiebende Wirkung hat ist zunächst bei der Stelle die den VA erlassen hat ein Antrag auf "Aussetzung der sofortigen Vollziehung" zu stellen (§ 86a Abs. 3 SGG).
Bei Misserfolg kann beim Sozialgericht ein Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" und die "Aufhebung der Vollziehung" gestellt werden (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 & Satz 2 SGG).
=> Ein rechtswidriger Verwaltungsakt muss nicht befolgt werden, stellt sich jedoch später heraus das er nicht rechtswidrig war kann der Arbeitssuchende sanktioniert werden. Hat man den EEJ dennoch angetreten und es stellt sich später heraus das die Heranziehung tatsächlich rechtswidrig war, ergeben sich für den EEJobber öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche gegenüber dem Leistungsträger. Dieser Schadenersatzanspruch richtet sich nach den tarifvertraglich bzw. ortsüblichen Entgelten. (*Rechtsanwalt einschalten*)
Wichtige Links
https://www.elo-forum.org/erfolgreich-wehren-gegen-eingliederungsvereinbarung-t6597.html
https://www.argezeiten.de/forum/viewforum.php?f=12
https://www.harald-thome.de/media/files/SGB_II_Folien.pdf
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
Arbeitsgelegenheiten sollen der Wiedereingliederung in den normalen Arbeitsmarkt dienen.
Um dieser Zielsetzung gerecht werden zu können ist vor der Vergabe eines EEJ ein genauer Verfahrensweg einzuhalten:
A. EEJ sind nur zu vergeben, wenn in absehbarer Zeit keine Arbeit auf dem 1. Arbeitsmarkt gefunden werden kann. Als "absehbare Zeit" gelten 2 Jahre (§ 2 Abs. 1 S. 3 SGB II).
=> Schriftlich beim Arbeitsamt anfragen, weshalb das auf diesen Arbeitssuchenden zutreffend sein soll. Das Verstreichen eines längeren Zeitraumes der Arbeitslosigkeit als Begründung abzugeben ist unzureichend.
B. Es muss ein auf den Arbeitssuchenden zugeschnittenes Profiling (-> als Problemdiagnose zu verstehen), Chancen- und Riskoabwägung, beruflicher Standort und ein Eingliederungskonzept (fundierte Eingliederungsprognose) ausgearbeitet werden. (Urteil: S 37 AS 4507/05 ER)
Hierzu ist eine differenzierte Ermittlung der beruflichen und persönlichen Merkmale des Arbeitssuchenden, seiner Neigungen, Fähigkeiten und Eignungen einschliesslich der persönlichen Vorlieben, Interessen und Vorstellungen zur weiteren beruflichen Tätigkeit und der Ermittlung des regionalen Arbeitsmarktes erforderlich.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen qualifizierten paP (persönlicher Ansprechpartner) ! Sollte er unqualifiziert gewesen sein, dann könnte sich dies in einem Sozialgerichtsprozess bei entsprechendem Vorbringen aber durchaus als positiv erweisen.
Auch kann ein nicht hinreichend qualifizierter paP oder die grobe Missachtung fachlicher Qualitätsstandards ein "Wichtiger Grund" für eine Mitwirkungsverweigerung sein.
C. Es ist vom paP zwingend und ausführlich zu begründen, weshalb diese Tätigkeit nicht als ABM oder als Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante ausgeführt werden kann. ABM ist die Regelförderung für im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeiten.
Um formal rechtmäßig und hinreichend genau bestimmt zu sein ist VOR dem eigentlichen Antritt des EEJobs eine konkrete Tätigkeitsbeschreibung und deren arbeitszeitlicher Verteilung vom paP auf Zusätzlichkeit und Gemeinützigkeit hin zu überprüfen. Abstrakte Tätigkeitsbeschreibungen, wie z.B. "Helfer im Grünflächenamt" sind hierbei nicht ausreichend. (LSozG Hamburg, Az L 5 B 161/05 ER AS)
"Eine ganz zentrale Rechtmäßigkeitsvoraussetzung von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II ist die Zusätzlichkeit und Gemeinnützigkeit der auszuführenden Tätigkeiten. Der Leistungsträger hat vor Antritt der Maßnahme sicherzustellen, dass die auszuübenden Tätigkeiten ausschließlich zusätzlich und gemeinnützig sind. Dazu ist zwingend erforderlich, dass die Behörde, nicht der Maßnahmeträger, eindeutig und verbindlich die Arbeitsinhalte, die genaue wöchentliche Arbeitszeit und Arbeitszeitverteilung, die Höhe der MAE sowie die Dauer der Maßnahme festlegt. Fehlt es hieran, kann die wegen Unbestimmtheit bestehende Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit nicht mit späteren Präzisierungen geheilt werden, insbesondere ist es unzulässig, den Maßnahmeträger über die genannten Essentialia der Arbeitsgelegenheit entscheiden zu lassen oder ihm hierbei Spielraum zu geben." (SG-Berlin Az.: S 37 AS 4801/05 ER)
Sollte der EEJobber während der Ausführung des EEJobs vom Träger aufgefordert werden auch andere Tätigkeiten auszuführen, die nicht in der vom Arbeitsamt zugelassenen Tätigkeitsbeschreibung aufgeführt sind, dann kann man sich sanktionslos verweigern. Sollte der Träger den EEJobber daraufhin von sich aus entlassen, dann geschieht dies ebenfalls sanktionslos.
Um eine Sanktion verhängen zu können müsste der Träger erst das Arbeitsamt über die Arbeitsverweigerung in Kenntnis setzen, dann muss das Arbeitsamt den EEJobber anhören und dann entscheiden, ob tatsächlich ein Pflichtverstoss vorliegt. Sollte ein Verstoss vorliegen muss der EEJobber erst abgemahnt/rechtsfolgenbelehrt werden, sollte er daraufhin ein weiteres Mal einen gleichartigen Pflichtverstoss begehen kann er sanktioniert werden. Wobei einer Arbeitsverweigerung z.B. den Fussboden zu wischen nichts entgegenstehen dürfte, wenn man sich vorher geweigert hatte z.B. das Essen an Kranke oder den Tisch in einem Kindergarten zu decken/abzuräumen.
Zusätzlichkeit und Gemeinnützigkeit
Grundsätzlich nicht zusätzlich sind Arbeiten denen sich der Träger aus rechtlichen Gründen nicht entziehen kann und die aus tatsächlichen Gründen nicht über 2 Jahre aufschiebbar sind. Dazu gehören alle Tätigkeiten die die Verkehrssicherungspflicht betreffen oder gesetzliche oder behördliche Vorgaben erfüllen.
Beispiele
- Reinigungsarbeiten und Essensausgabe in einem Krankenhaus oder Kindergarten.
- Reinigen und Instandhalten von öffentlichen Wegen/Gebäuden/Verkehrsmitteln/Betriebsanlagen.
- Betreuungsaufgaben in einem Kindergarten.
- Alle Arbeiten die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgeführt werden (z.B. "leichte Bürotätigkeiten" in der öffentlichen Verwaltung, wenn dafür üblicherweise normale Arbeitnehmer eingesetzt werden).
Rechtliche Pflichtaufgaben sind im Regelfall auch dann nicht als zusätzlich zu bewerten, wenn sie vorraussichtlich nicht innerhalb von 2 Jahren ausgeführt werden würden.
Zeitlicher Umfang, Dauer und Inhalt von Arbeitgelegenheiten
In Arbeitsgelegenheiten muss grundsätzlich wertschöpfende Arbeit verrichtet werden. Nicht möglich ist eine berufliche Qualifizierung in größerem Umfang.
Als zulässige Arbeitszeit werden (15-20) Wochenstunden als angemessen erachtet, wobei man leider sagen muss das es diesbzgl. z.Z. nur ein Urteil gibt:
https://www.argezeiten.de/forum/viewtopic.php?p=9706#9706
Mit Sicherheit rechtswidrig ist jedoch eine Wochenarbeitszeit von mehr als 32 Stunden.
Die Länge der Arbeitsgelegenheit sollte sechs Monate als absolute Obergrenze, incl. aller Verlängerungen, nicht übersteigen.
Mehraufwandsentschädigung
Bei der Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit ist eine "angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen" zu zahlen.
Zu berücksichtigen sind dabei vor allem: zusätzlich notwendige Ernährung, Bekleidung incl. Reinigungskosten, Körperpflege und Fahrtkosten.
Nicht angemessen ist die Höhe der Mehraufwandsentschädigung dann, wenn der Arbeitssuchenden mehr als nur geringfügig auf sein Arbeitslosengeld II zurückgreifen muss. Dies würde einen "Wichtigen Grund" darstellen diese Arbeitsgelegenheit nicht anzutreten bzw. abzubrechen.
Die Mehraufwandsentschädigung kann wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Hierbei sind jedoch die Freigrenzen nach § 850c ZPO zu beachten. Bei Unterhaltsansprüchen dürfen diese Freigrenzen unterschritten werden. Und auf Antrag kann das Vollstreckungsgericht Einkommensanteile pfändungsfrei lassen, sofern diese zur Deckung besonderer Bedürfnisse aus persönlichen oder beruflichen Gründen notwendig sind (§ 850f Abs. 1 (a & b) ZPO).
Mobbing im EEJ
Auch ein Verstoß des Arbeitgebers gegen den Nichtraucherschutz sowie ein Mobbing im Betrieb können einen wichtigen Grund darstellen, die Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit nicht weiter fortzuführen.
Seite 113: https://www.lsg.nrw.de/9/pdf/hartz.pdf
Diverse Rechte
- In Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung gelten auch die Vorschriften für den Arbeitsschutz (GewO, ArbZG, JArbSchG, MSchG, ArbstättVO und §§ 14ff. SGB VII).
- EEJobber haften nur wie normale Arbeitnehmer für Schäden (§ 16 Abs. 3 SGB II).
- Durch die Gültigkeit des BUrlG steht den EEJobbern ein Mindesturlaub von 24 Tagen/Jahr zu.
- Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist dem Leistungsträger unverzüglich anzuzeigen und vor Ablauf des 3. Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen (§ 56 SGB II).
Rechtswidriger Verwaltungsakt (VA)
Da der Heranziehungsbescheid zu einer Arbeitsgelegenheit keine aufschiebende Wirkung hat ist zunächst bei der Stelle die den VA erlassen hat ein Antrag auf "Aussetzung der sofortigen Vollziehung" zu stellen (§ 86a Abs. 3 SGG).
Bei Misserfolg kann beim Sozialgericht ein Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" und die "Aufhebung der Vollziehung" gestellt werden (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 & Satz 2 SGG).
=> Ein rechtswidriger Verwaltungsakt muss nicht befolgt werden, stellt sich jedoch später heraus das er nicht rechtswidrig war kann der Arbeitssuchende sanktioniert werden. Hat man den EEJ dennoch angetreten und es stellt sich später heraus das die Heranziehung tatsächlich rechtswidrig war, ergeben sich für den EEJobber öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche gegenüber dem Leistungsträger. Dieser Schadenersatzanspruch richtet sich nach den tarifvertraglich bzw. ortsüblichen Entgelten. (*Rechtsanwalt einschalten*)