Ein Beratungshilfeschein pro Thema?

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Energy

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Hallo zusammen,

ich habe hier gleich 3 Sachen, für die ich leider auf anwaltliche Hilfe angewiesen sein werde:

1. Untätigkeit des alten Jobcenters wegen immer wieder Verzögerung und neuen angeblichen Nachweisen, die fehlen (so zum 3. Mal (!!! - kein Witz!) wird der Nachweis meiner Meldebescheinigung gefordert, GRUNDLOS - ich bin und ich war in der fraglichen Zeit in der ich die zusätzlichen 8 EUR irgendwas für den Mehrbedarf wegen Warmwasser durch Strom haben möchte NICHT umgezogen, die schikanieren mich schlicht.

2. Die in einem anderen Thread bereits erfragte Mietkaution auf Darlehensbasis.

3. Die Nichtgenehmigung der Küche als Erstausstattung.

Muss ich also nun für alle drei Themen einen Schein für 15 EUR zahlen? Oder ist das nur so, wenn ich mir 3 verschiedene Anwälte such(t)e? WIE finde ich überhaupt einen guten oder muss ich einfach den nehmen, der Zeit hat?

Dafür im Voraus 45 EUR zahlen zu müssen wäre ziemlich fies für mich, weil ich mir das eigentlich NICHT leisten kann ...
 

TazD

Super-Moderation
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zu 1.)
Es kann sein, dass dafür der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe abgelehnt wird, weil es nur um Vorlage von Unterlagen geht. Das Argument dürfte sein, dass dafür keine anwaltliche Tätigkeit notwendig ist.
Ein Rechtspfleger, der die Probleme und Vorgehensweisen der JC kennt, dürfte da etwas großzügiger sein. Musst du einfach probieren.

zu 2.) und zu 3.)
Sollte ohne Probleme bewilligt werden.

Der Anwalt wird darauf aus sein, dass er möglichst viele Angelegenheiten abrechnen kann. Denn bei Beratungshilfe wird pro Angelegenheit die anwaltliche Vergütung fällig. Da diese nicht gerade üppig in den Augen des RA ausfällt, versucht der natürlich möglichst viele Angelegenheiten zu kriegen.
Daher wird dann auch jedes Mal die Beratungshilfegebühr für dich fällig, sofern der RA dir diese nicht erlässt.
 

webeleinstek

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zu 1.)
Es kann sein, dass dafür der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe abgelehnt wird, weil es nur um Vorlage von Unterlagen geht. Das Argument dürfte sein, dass dafür keine anwaltliche Tätigkeit notwendig ist.
Lass das bloss nicht jemand bestimmtes der Redaktion dieses Forums lesen. Das bringt Dir einen seiner überheblichen Kommentare mit Verweis auf ein Urteil des BVerfG ein.
 

Energy

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Standard-Nutzergruppe
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Nun, danke und jetzt mal nicht streiten hier.

Ganz UNTÄTIG ist das Amt ja nicht. Aber es zieht das ganze in die Länge, in die absolute Länge, verwirrt mich (ich habe dadurch und meine Resignation im vorletzten Jahr und Krankheit etc. ja schon vermutlich (?) ein Jahr verschenkt, da ich nicht hartnäckig blieb) mit immer neuen Vorlagemüssen von Sachen, die es ja schon HAT, das kotzt mich einfach SO an, dass ich dieses blöde Spiel nicht mehr mitspielen will. Ich nehme halt an, dass die das perverse Spielchen einfach mal noch ne Weile machen, die sitzen ja am längeren Hebel - bis ich aufgebe.

Oder eben genug verdiene.

Ist es eigentlich so, dass, wenn ich denn ggf wieder mehr Geld haben werde die rückwirkend mir zugestandenen erhöhten Bedarfe wegen Warmwassererzeugung durch Strom überhaupt auch dann noch und rückwirkend ausbezahlt werden dürfen/können/müssen? Wie ich das Jobcenter kenne, gibt es doch da möglicherweise eine Argumentation/Gesetz à la: JETZT sind Sie doch nicht mehr bedürftig, damals haben Sie es doch halt auch geschafft, wieso sollten wir das jetzt noch zahlen, oder?
 
E

ExitUser

Gast
möglicherweise eine Argumentation/Gesetz à la: JETZT sind Sie doch nicht mehr bedürftig, damals haben Sie es doch halt auch geschafft, wieso sollten wir das jetzt noch zahlen, oder?

der sozialrechtliche herstellungsanspruch ist gegeben.

andernfalls würde das oben gesagte ja auch auf 100%ige sanktionen oder antragsablehnungen zutreffen.

als faustregel kann man sagen, alles was regelbedarfe, mehrbedarfe, sonderbedarfe und KdU angeht, ist rechtsmittelfähig und wird nachgezahlt, wenn man gewinnt.
ausschlaggebend ist der anspruch auf die liestung und dass man rechtszeitig einen antrag gestellt hat.
 
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