Bundessozialgericht B 7b AS 40/06 R
Hat der Hilfebedürftige bereits Heizmaterial gekauft und auch vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit bezahlt, kann er diese Kosten nicht nach § 22 Abs 1 SGB II vom Grundsicherungsträger erstattet bekommen, weil es sich hierbei nicht um aktuelle tatsächliche Aufwendungen handeln würde und ein Anspruch auf Ersatz bereits früher getätigter Aufwendungen nicht besteht (vgl Senatsurteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - RdNr 34). Wurde vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit Heizmaterial geliefert, das während des Alg II-Bezugs noch nicht (vollständig) bezahlt wurde, so kommt eine Schuldübernahme in Betracht. Diese Möglichkeit ergab sich vor dem 1. August 2006 allein über § 5 Abs 2 Satz 2 SGB II (idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004, aaO) iVm § 34 SGB XII, weil zu diesem Zeitpunkt die Vorschrift des § 22 Abs 5 SGB II lediglich die Übernahme von Mietschulden vorsah (zur erweiterten Auslegung auch für Heizkostenschulden vgl Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II, § 22 RdNr 90, Stand Dezember 2005). Nunmehr können über § 22 Abs 5 SGB II (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 - BGBl I 1706 - erhalten hat) auch Schulden für Heizkosten übernommen werden. Eine darlehensweise Übernahme der Schulden nach § 23 Abs 1 Satz 1 SGB II scheidet jedoch aus, weil die Darlehensgewährung nach dieser Vorschrift einen unabweisbaren Bedarf im Einzelfall voraussetzt, der üblicherweise von den Regelleistungen umfasst ist, was aber für die Übernahme der Kosten für Heizmaterial gerade nicht zutrifft (vgl Senatsurteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - RdNr 36).
Zwar ist es Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Eigenverantwortung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu stärken (vgl § 1 Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, aaO). Dies betrifft aber vor allem den Bereich der Regelleistung, die den Hilfebedürftigen in die Lage versetzen soll, eigenverantwortlich am Leben teilzunehmen; dies gilt indes nicht für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II, die in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind, solange sie angemessen sind (aA SG Dresden, Beschluss vom 31. August 2005 - S 21 AS 701/05 ER).