Eigenen Stellplatz vermieten zur Kostensenkung, wie wird das angerechnet?

Leser in diesem Thema...

chromoxidgruen

0
1. Priv. Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
19 Feb 2011
Beiträge
592
Bewertungen
640
Hallo,

ich bewohne eine Eigentumswohnung. Die Größe liegt unterhalb der Angemessenheitsgrenze. Die Kosten in der Summe (Zinsen, Tilgung, Hausgeld, Heizung, Grundsteuer) würden die Angemessenheitsgrenze übersteigen. Aber da die Tilgung nicht übernommen wird, bleibt der Rest in Summe unter der Angemessenheitsgrenze und wird voll übernommen.

Zur Wohnung gehört ein Stellplatz. Derzeit habe ich kein Auto und überlege den Stellplatz zu vermieten. Das wären zwar nur ca. 20 EUR im Monat, aber da ich die Tilgung zweckwidrig vom Regelsatz zahle, macht Kleinvieh auch Mist.

Jetzt ist meine Frage, wie wird das angerechnet? Bei Mietern ist es ja so, wenn die KdU in der Summe unangemessen ist, wird nach 6 Monaten nur noch der angemessene Teil bezahlt. Ein/e Mieter/in könnte mit den 20 EUR die "unangemessenen" Restkosten, auf denen er/sie sitzen bleibt, verringern.

Ist das bei Eigentum genauso? Oder würde in meinem Fall versucht werden, die 20 EUR explizit nur auf die Kosten anzurechnen, die übernommen werden, d.h. sie davon abzuziehen so dass ich unter dem Strich nicht mehr habe als vorher?

Freue mich wenn jemand hierzu etwas weiß.

Gruß chromoxidgruen
 
Mitglied seit
22 Jul 2018
Beiträge
114
Bewertungen
57
Zunächst solltest Du erst einmal abklären ( lassen ), ob das Jobcenter hier überhaupt grundlegend eine ( zumindest anteilige ) Übernahme der Tilgungsrate nebst Zinsen einfach verweigern darf, wenn es sich dabei um selbst bewohntes Eigentum handelt. Hier wäre dann in der Kostenbeteiligung durch das JC nur zu überprüfen, bis in welcher Höhe das ganze dann noch angemessen wäre und wie die Kosten für vergleichbaren Wohnraum zur Miete dabei in der Region lägen.

Siehe dazu z.B. hier :

https://sozialberatung-kiel.de/2012...eigentumswohnung-vom-jobcenter-zu-ubernehmen/

Hinsichtlich der etwaigen Einnahmen durch Vermietung des Stellplatzes kann es ( meines Wissens ) zu einer Anrechnung der Einnahmen auf die Regelleistung nach Paragraf 11 Abs. 1 Seite 1 SGB II führen, sofern keine absetzbaren Kostenanteile in Zusammenhang mit der Erzielung dieses Einkommens ansetzbar sind.
 

chromoxidgruen

0
1. Priv. Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
19 Feb 2011
Beiträge
592
Bewertungen
640
Hinsichtlich der etwaigen Einnahmen durch Vermietung des Stellplatzes kann es (meines Wissens) zu einer Anrechnung der Einnahmen auf die Regelleistung nach Paragraf 11 Abs. 1 Seite 1 SGB II führen, sofern keine absetzbaren Kostenanteile in Zusammenhang mit der Erzielung dieses Einkommens ansetzbar sind.

Da liegst Du falsch, zumindest generell:
"Untervermietungen von Teilen der angemieteten Unterkunft sind als Kostensenkungsmaßnahmen bei der Bedarfsberechnung der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Zahlungen daraus stellen regelmäßig kein Einkommen iS von § 11 SGB II dar."
Rechtsgrundlage: Urteil BSG vom 6.8.2014, B 4 AS 37/13 R

Das Thema wurde hier schonmal diskutiert:
https://www.elo-forum.org/kdu-umzue...etung-stellplatzes-einkommen-angerechnet.html

Und hier, hab ich gerade noch gefunden:
https://www.elo-forum.org/kdu-miete-untermiete/52290-untervermietung-einkommen-gerechnet.html

Damit ist schonmal klar, dass diese Einnahmen nicht auf den Regelsatz angerechnet werden, sondern auf die KdU , indem sie den Bedarf senken. Wenn der Bedarf dann immer noch über der Angemessenheitsgrenze liegt, und schon vorher nur der "angemessene" Anteil gezahlt wurde, wird die Leistung für KdU auch nicht weiter gesenkt.

Bei mir liegt der Fall etwas spezieller. Aber eigentlich müsste das Ergebnis das gleiche sein. Auch bei mir würde die KdU den Bedarf senken, der dann aber immer noch (knapp) über der Angemessenheitsgrenze liegt. Dass ich gar nicht den ganzen Bedarf ausgezahlt bekomme, ändert ja nichts daran dass dieser besteht. :icon_kratz:

Bezüglich Zinsen/Tilgung: Zinsen werden bezahlt, steht in meinem Beitrag. Zum Thema Tilgung BSG Urteil vom16.02.2012, B 4 AS 14/11 R
 

Tiefleger

0
Standard-Nutzergruppe
Mitglied seit
27 Jun 2018
Beiträge
116
Bewertungen
46
Kostensenkung
d.h es gibt keine Freibeträge, keine Werbungskosten.
In der Sozialhilfe ist das anders (§ 82 SGB XII). Sozialhilfe ist das Referenzsystem für Hartz4.
Bei Eigentum gelten andere Flächengrenzen, damit auch andere Endpreise.
Einfach mal vor Ort in einer Beratungsstelle durchrechnen lassen.
Zur Vermeidung von zuk. Ärger sollte die mtl. Einzahlung in die Instandhaltungsrücklage deutlich erhöht werden. Kann mit dem nächsten Wirtschaftsplan umgesetzt werden.

Sollte das Tilgen schwer werden, es gibt Tilgungsstreckungsdarlehn. Dann zahlt man mehr Zinsen. Zinsen übernimmt JC .
Mieten sind steuerpflichtig. => Weiterer Aufwand: Steuererklärung.
 

chromoxidgruen

0
1. Priv. Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
19 Feb 2011
Beiträge
592
Bewertungen
640
Hallo Tiefleger,

Kostensenkung
d.h es gibt keine Freibeträge, keine Werbungskosten.
Das ist bekannt.
In der Sozialhilfe ist das anders (§ 82 SGB XII). Sozialhilfe ist das Referenzsystem für Hartz4.
Worauf möchtest Du damit hinaus?
Bei Eigentum gelten andere Flächengrenzen, damit auch andere Endpreise. Einfach mal vor Ort in einer Beratungsstelle durchrechnen lassen.
Die Angemessenheit der tatsächlichen Kosten unterliegt bei Mietern wie Eigentümern den in § 22 Abs. 1 SGB II niedergelegten Grundsätzen. Darüberhinaus ist bei Wohneigentum eine Einzelfallprüfung möglich. Wenn Du meinst, dass die Preise schon grundsätzlich unterschiedlich sind, kannst Du eine Quelle nennen?
Zur Vermeidung von zuk. Ärger sollte die mtl. Einzahlung in die Instandhaltungsrücklage deutlich erhöht werden. Kann mit dem nächsten Wirtschaftsplan umgesetzt werden.
Theoretisch eine gute Idee. Aber nur bei einer mindestens 50 EUR höheren monatlichen Einzahlung käme ich ohne Tilgung über die Angemessenheitsgrenze. Und die anderen Eigentümer rufen bestimmt hurra, wenn sie ohne erkennbaren Grund so viel mehr zahlen sollen. Außerdem wurde der Wirtschaftsplan gerade beschlossen.
Sollte das Tilgen schwer werden, es gibt Tilgungsstreckungsdarlehn. Dann zahlt man mehr Zinsen. Zinsen übernimmt JC .
Danke für den Hinweis, ich werde mich mal schlau machen. Sollte das praktikabel sein, wäre es sehr hilfreich. Hast Du einen Link zu einem Fallbeispiel wo das funktioniert hat?
Mieten sind steuerpflichtig. => Weiterer Aufwand: Steuererklärung.
Der Aufwand wird überschaubar sein. Und da ALG-2 nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt, werden auch keine Steuern anfallen.

Zur Vermeidung von Missverständnissen nenne ich mal ein paar konkrete Zahlen für die KdU , die in ähnlicher Form bei mir zutreffen:

200 EUR Tilgung
200 EUR Zinsen
200 EUR Hausgeld
40 EUR Heizung
20 EUR Grundsteuer
-------------------
660 EUR Bedarf
- 200 EUR Tilgung
-------------------
460 EUR ausgezahlte Leistung KdU

Angemessenheitsgrenze ist 510 EUR. Und die Frage ist:

Wenn ich den Stellplatz für 20 EUR vermiete, dürfen mir dann die 20 EUR abgezogen werden (da die ausgezahlte Leistung unterhalb der Angemessenheitsgrenze liegt), oder kann ich das Geld behalten (da mein realer Bedarf oberhalb der Grenze liegt und ich diesen durch die Vermietung senke)?
 
G

Gelöschtes Mitglied 41016

Gast
Wenn ich den Stellplatz für 20 EUR vermiete, dürfen mir dann die 20 EUR abgezogen werden (da die ausgezahlte Leistung unterhalb der Angemessenheitsgrenze liegt), oder kann ich das Geld behalten (da mein realer Bedarf oberhalb der Grenze liegt und ich diesen durch die Vermietung senke)?
Es wird abgezogen.
Tilgung wird ohnehin nicht berücksichtigt.

Deine Rechnung sieht dann so aus:
200 EUR Tilgung
200 EUR Zinsen
200 EUR Hausgeld
40 EUR Heizung
20 EUR Grundsteuer
-------------------
660 EUR Bedarf
- 200 EUR Tilgung
-------------------
460 EUR ausgezahlte Leistung KdU
- 20 EUR Garagenmiete
-------------------
440 EUR ausgezahlte Leistung KdU
 

chromoxidgruen

0
1. Priv. Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
19 Feb 2011
Beiträge
592
Bewertungen
640
Hast Du eine Rechtsgrundlage für Deine persönliche Sichtweise?
Dass die Tilgung nicht übernommen wird ist lange bekannt.
Aber ob sie übernommen wird oder ob sie in die Summe eingeht sind zwei völlig unterschiedliche Dinge.
 
G

Gelöschtes Mitglied 41016

Gast
Hab ich.
§ 22 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung
[...]
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

Ergänzend dazu:
BSG , 06.08.2014 - B 4 AS 37/13 R
https://dejure.org/2014,19650
 

chromoxidgruen

0
1. Priv. Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
19 Feb 2011
Beiträge
592
Bewertungen
640
Du nennst das gleiche Urteil das ich bereits weiter oben zitiert habe, dort steht aber das genaue Gegenteil von dem was Du behauptest. Anscheinend hast Du weder meinen Beitrag noch das Urteil richtig gelesen. Wie bereits ausgeführt:

31
Untervermietungen von Teilen der angemieteten Unterkunft sind als Kostensenkungsmaßnahmen bei der Bedarfsberechnung der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Zahlungen daraus stellen regelmäßig kein Einkommen iS von § 11 SGB II dar.

Dieser Punkt ist geklärt, es geht um die Feinheiten.
 
G

Gelöschtes Mitglied 41016

Gast
Du nennst das gleiche Urteil das ich bereits weiter oben zitiert habe, dort steht aber das genaue Gegenteil von dem was Du behauptest. Anscheinend hast Du weder meinen Beitrag noch das Urteil richtig gelesen.
Danke und Dito.

Wie bereits ausgeführt:

31
Untervermietungen von Teilen der angemieteten Unterkunft sind als Kostensenkungsmaßnahmen bei der Bedarfsberechnung der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Zahlungen daraus stellen regelmäßig kein Einkommen iS von § 11 SGB II dar.

Dieser Punkt ist geklärt, es geht um die Feinheiten.
Gleiches Urteil, eine Rz weiter:
Gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB II (in der hier maßgeblichen Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, im Folgenden aF) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nach § 22 Abs 1 S 3 SGB II (in der hier maßgeblichen Fassung des FortentwicklungsG vom 20.7.2006, BGBl I 1706, im Folgenden aF) sind Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Der Wortlaut des § 22 Abs 1 S 3 SGB II aF nennt mithin ausdrücklich das Vermieten als mögliche Maßnahme zur Senkung der Unterkunftsaufwendungen. Aufwendungen sind in diesem Zusammenhang die tatsächlichen iS von § 22 Abs 1 S 1 SGB II aF.
Tilgung wird bekantlich regelmäßig nicht übernommen.
Das JC wird dich nicht besserstellen als andere LE.
 

chromoxidgruen

0
1. Priv. Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
19 Feb 2011
Beiträge
592
Bewertungen
640
Tilgung wird bekantlich regelmäßig nicht übernommen.
Das JC wird dich nicht besserstellen als andere LE.
Auch das ist bekannt, siehe oben...

Du zitierst das genannte Urteil oben mit "Aufwendungen sind in diesem Zusammenhang die tatsächlichen iS von § 22 Abs 1 S 1 SGB II aF."

Laut diesem Satz sind die tatsächlichen Aufwendungen Berechnungsgrundlage, unabhängig davon was übernommen wird und was nicht. Dementsprechend würden mir die 20 EUR nicht angerechnet, denn die tatsächlichen Aufwendungen liegen oberhalb der Angemessenheitsgrenze.
 
Oben Unten