Eigene Schweigepflichtentbindung abgelehnt

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stiltskin

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Hallo zusammen,
bin seit längerem ein stiller Mitleser und muss mich erst mal bei allen bedanken, die sich hier so engagieren.

Nun zu meinem Problem:

Habe eine Schweigepflichtentbindung abgegeben, die ich nach Vorlage von diesem Forum erstellt habe.
Diese wurde nun abgelehnt mit der bitte seitens des Ärtlichen Dienstes, ich solle die Vorgedruckten (mitgeschickten) unverzüglich unterschreiben und zurücksenden.

Versteh jetzt nicht ganz was da falsch sein soll, da ich schon mal eine selbstgeschriebende (mit 3 Monatsfrist) abgegeben habe und diese wurde problemlos anerkannt.

Grüße und danke im voraus

PS: Die Erklärung und das Schreiben sind als Anhang hier im Post
 

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Gelöschtes Mitglied 28373

Gast
Schweigepflichtentbindungen sind freiwillig. Wenn sie die, die du denen geschrieben hast, nicht wollen, dann kriegen sie eben gar keine.

Entweder teilst du denen das mit oder antwortest gar nicht. Der Brief hat ja korrekterweise keine Rechtsfolgenbelehrung, wenn du darauf nicht reagierst, kann dir zumindest finanziell nichts passieren.
 

DonOs

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"Hartz"lich :welcome: im Forum, stiltskin.


Ich würde das Kundenreaktionsmanagement in Nürnberg mit einer Eingabe einmal fragen, was dieser Quatsch soll! Weder sind Vordrucke seitens des Amtes vorgeschrieben, noch ist dies an eine Form gebunden, also völlig formlos möglich, zur Not auf ein Stück Toilettenpapier. Ob das Amt an eine fantasie Form festhält, sollten dem Elo nicht tangieren. Zudem ist das ganze freiwillig wie der Vorredner bereits kundgetan hat.

Bist du irgendwo für irgendwas in ärztlicher Behandlung? Wenn Nein:

Warum eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht für die behandelnden Ärzte erfolgen muß, erschließt sich auch nicht. Der ärztliche Dienst hat die Möglichkeit sich bei der Untersuchung ein Urteil aus eigener Wahrnehmung zu bilden. Außerdem können die Ärzte keinen zielführenden Angaben machen, weil du in keiner Behandlung bist.

mit 3 Monatsfrist

Du hast ja einen frankierten Briefumschlag erhalten, also würde ich nochmals eine Schweigepflichtentbindung ausstellen, mit den oben genannten, dazu würde ich diese auf 14 Tage begrenzen. Die Zeit bestimmst immer noch du selbst. Wenn dies zu kurz sein sollte, dann soll man halt mal arbeiten oder man stellt eine neue für 14 Tage aus. 14 Tage reichen vollkommen aus.

...um Ihre Leistungsfähigkeit beurteilen zu können, benötigen wir von Ihnen eine SPE... .

Vielleicht sollte man die Leistungsfähigkeit mit einer Untersuchung abklären und nicht wie vorliegend gewünscht, via Aktenlage, denn danach riecht es ganz stark. Das spart enorm viele Kosten.

Sollte man die SPE sowie den Gesundheitsfragebogen verweigern, so muß eine ärztliche Untersuchung erfolgen, denn:

Schaue dir mal dort in Beitrag Nummer 7 das Schrieben vom BfDI an:

https://www.elo-forum.org/2071394-post7.html

Ab Seite 5

Obwohl von den Mitwirkungspflichten umfasst, hat dies alles jedoch freiwillig zu geschehen. Auf eine bestimmte Form der Mitwirkung kann Sie das Jobcenter nicht festlegen, da die Vermittlungsfachkräfte fachlich dazu nicht ausgebildet sind, über die medizinische Erheblichkeit bestimmter Unterlagen entscheiden zu können. Wer diese Auskunftserteilung verweigert, hat zu einen amtsärztlichen Untersuchungstermin zu erscheinen.
 
G

Gelöschtes Mitglied 57503

Gast
Ich hatte jetzt genau das selbe Problem!

Aber ohne Anforderung von denen bekommen die auch keine Diagnose von meinem Ansprechpartner.

Ich war also der dumme und musste diese - hier bitte Schimpfwort- Vorlagen vo denen Unterschreiben - weil ich will ja das es weitergeht!

Eine Begründung habe ich selbstverständlich auch nicht erhalten.
 

linda45

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Ich denke das "sollen" ganz deutlich nicht müßen bedeutet, zumindest würde ich das schriftl. so argumentieren, sollte sich der ÄD sich darauf berufen. Was soll nicht noch alles, woran das Jobcenter bzw. der ÄD ja in der Praxis auch nicht hält, wenn nicht ausdrücklich müßen dort steht. Ich denke mit einer entschärften und zeitl. begrenzten Schweigepflichtsentbindung, ist jeder Zeit nachweisbar das man gewillt ist auch über seine Mitwirkungspflicht hinaus zur Untersuchung beim ÄD zu erscheinen, freiwillig den ÄD durch Schweigepflichtsentbindungen ( allerdings eben keine pauschalen, sondern konkret formulierte) weitere Möglichkeiten bietet und unterstützt das es zu einer Entscheidung bzw. gutachterlichen Stellungnahme kommen kann. Warum sollte es Spielräume bezügl. der Schweigepflicht geben bzw. diese freiwillig sein, wenn betroffene keine Möglichkeit hätten diese dann auch praktisch, zum Beispiel durch Einschränkung der Schweigepflichtsentbindung wahrnehmen könnten? Grundsätzlich ist die Schweigepflichtsentbindung freiwillig und wenn Sie die eingeschränkte Schweigepflichtsentbindung nicht wollen dann würde ich keine andere geben. Es braucht nur den Mut das in der Praxis auch so Umzusetzten.

LG
 
E

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Gast
Kommt evtl. auch darauf an, welches Ergebnis man vom äD erwartet?
Ohne Infos durch behandelnde Ärzte kann vermutlich keine Entscheidung nach Aktenlage erfolgen und es muss untersucht werden?
Mit Infos anderer Ärzte erfolgt evtl. eine Beurteilung nach Aktenlage?

Keine Ahnung wie das läuft. Wenn bereits andere Diagnosen vorliegen die der äD kennt, könnte ich mir vorstellen, dass die Entscheidung dann eher anfechtbar ist?
 

linda45

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Hallo Curcuma,

Du hast Recht - natürlich kommt es ganz darauf an was für ein Ziel man im Hinterkopf hat. Grudsätzlich besteht die Mitwirkungspflicht ja eben nur darin zum Begutachtungstermin zu erscheinen. Wenn man von sich aus gesundheitliche Einschränkungen geltend macht ist es je nach Erkrankung in manchen Fällen sicher günstiger dem Arzt vom ÄD mehr als nur eine Momentaufnahme eines halbstündigen Untersuchungstermins zur Gutachtenerstellung zu bieten und eine eingeschränkte Schweigepflichtsentbindung kann da unter Umständen auch von Vorteil sein, aber da sie freiwillig ist muß dem ÄD das reichen was er bekommt und wozu jeder sich selbst entscheidet. Ich habe dem ÄD damals eine Schweigepflichtsentbindung meines Hausarztes gegeben allerdings eingeschränckt, vom Facharzt nur einen Befundbericht beigelegt und eine Rechtsfolgebelehrung für den ÄD beigefügt. Da es mir gesundheitlich zu dem Zeitpunkt extrem schlecht ging und die anreise zum ÄD mir sehr schwergefallen wäre habe ich eine Entscheidung nach Aktenlage angestrebt. ES ist also auch immer ganz wichtig zu überlegen was genau man will, noch wichtiger ist meiner Meinung nach sollte es zum Rechtsstreit kommen schriftl. Dokomentiert dem SG nachzuweisen, das man selbst stehts bereit war seinen Pflichten nachzukommen, allerdings nicht bereit ist auf an den Haaren herbeigezogenen Sonderwünsche von SB oder ÄD einzugehen, ausser man tut dies eben freiwillig.

Grüße
 
G

Gelöschtes Mitglied 57503

Gast
@Kerstin

"die wollen eine Diagnose? Nicht ohne Anforderung mit einer von Ihnen abgegebenen Schweigepflichtentbindung"

Was soll man da noch groß argumentieren?
Ich will ja das es weiter geht
 
G

Gelöschtes Mitglied 41016

Gast
E

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Gast
Welche leistungserhebliche (!) Tatsache steht denn in einer SPE?

Meiner Ansicht nach keine, womit § 60 SGB I in diesem Zusammenhang nicht greift.
Sehe ich auch so!

Mir ging es um diese allgemeine Aussage.
Zitat von DonOs
Weder sind Vordrucke seitens des Amtes vorgeschrieben, noch ist dies an eine Form gebunden, also völlig formlos möglich, zur Not auf ein Stück Toilettenpapier.
War aber in diesem Zusammenhang wohl fehl platziert. Sorry!
 

Merse

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Welche leistungserhebliche (!) Tatsache steht denn in einer SPE?

Meiner Ansicht nach keine, womit § 60 SGB I in diesem Zusammenhang nicht greift.

Dort geht es aber nicht nur um die Angabe von leistungsrelevanten Tatsachen.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1. (...) auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen

Und für dieses "Zustimmen" sollen wiederum die vorgesehenen Vordrucke verwendet werden. Was für mich kein Problem darstellen würde. Einen dicken, fetten Rotstift bekommt man bestimmt auf Amazon für einen Euro.
Wenn das JC unbedingt seinen Vordruck will, bekommt es seinen Vordruck. Was dann vom ursprünglichen Text noch übrig bleibt, ist ein anderes Thema.
 

linda45

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Ich sehe das ein wenig anders, es handelt sich bei Schweigepflichtsentbindungen in dem Sinne nicht um einfache Auskünfte durch Dritte. Medizinische Auskünfte haben einen gesonderten Stellenwert, dies sieht auch der Gesetzgeber zumindest bisher noch so, es handelt sich um besonders schützenswerte Sozialmedizinische Daten, deshalb ist die Mitwirkungspflicht ja auch damit abgedeckt das man zu Termin zu erscheinen hat und gegebenenfalls gar keine Schweigepflichtsentbindung erteilen muß, oder selbst aussagefähige Befundberichte beifügt oder der ÄD eigene Untersuchungen machen muß.

Theoretisch ist das mit dem Rotstift sicher machbar, aber was wird man dann als nächstes konstruieren? Es folgt eine Rückantwort des ÄD mit der Aufforderung keine Zusatzbemerkungen, Textbaustreichungen oder farbige Ergänzungen dem Vordruck beizufügen, weil dieser sonst vom internen Computersystem nicht mehr eingelesen könnte ^^ nur als Beispiel.

Es ist doch so das es auch für Mietverträge, Kaufverträge und andere Verträge der Wirtschaft diverse Vordrucke gibt und trotz allem ein Mietvertrag usw. auch handgeschrieben mit individuell angepassten Vereinbarungen beider Parteien seine Gültigkeit deshalb nicht verliert, selbst wenn er handgeschrieben ist.
 
G

Gelöschtes Mitglied 41016

Gast
Ich sehe das ein wenig anders, es handelt sich bei Schweigepflichtsentbindungen in dem Sinne nicht um einfache Auskünfte durch Dritte. Medizinische Auskünfte haben einen gesonderten Stellenwert, dies sieht auch der Gesetzgeber zumindest bisher noch so, es handelt sich um besonders schützenswerte Sozialmedizinische Daten
Richtig.
Gibt es übrigens auch schwarz auf weiß nachzulesen, § 37 SGB I:
§ 37 Vorbehalt abweichender Regelungen
Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.
Erstes Kapitel SGB X: Verwaltungsverfahren
Zweites Kapitel SGB X: Schutz der Sozialdaten
Klartext: Der Sozialdatenschutz steht rechtlich über dem Verwaltungsverfahren!
 

stiltskin

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Danke an alle für die Antworten.

Bin schon seit ca. 10 Jahren in Behandlung (Gleitwirbel & Krummer Rücken).

Was soll ich jetzt genau machen?

1. nichts und abwarten
2. Stellungnahme und nochmals neue SPE abgeben

Danke und Grüße
 
E

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Gast
1. nichts und abwarten
2. Stellungnahme und nochmals neue SPE abgeben

Generell empfiehlt es sich, immer nach der Gesetzesgrundlage für die Forderungen von Ämtern zu fragen.
Dann sind die im Zugzwang und man hat einen Ansatzpunkt.
Es schadet nichts, mitzuteilen, dass man zur Mitwirkung bereit ist und dieser durch die individuelle SPE nachgekommen ist und die SPE ohnehin freiwillig ist und es somit gar keiner bedürfe!
Die Grenzen der Mitwirkung sind somit erreicht. (stimmt zwar genau genommen nicht, ist aber egal, die behaupten ja auch gerne Mist)
 
G

Gelöschtes Mitglied 28373

Gast
Ich bin mit "nichts und abwarten" ganz gut gefahren - das JC hat den Plan der Begutachtung einfach aufgegeben. Allerdings bin ich auch komplett AU und im Rentenantragsverfahren und wollte die ohnehin überflüssige Begutachtung nicht, weswegen ich auch wenig Lust hatte, dabei mitzuwirken.
Da das bei dir ja anders ist, würde ich schon antworten.

Die Frage nach der Rechtsgrundlage halte ich für wenig zielführend. Meine Erfahrung ist, dass man sich als Antwort dann irgendeinen Paragraphen aus den Fingern saugt, der wenig bis gar nichts mit dem aktuellen Problem zu tun hat und der niemanden irgendwie weiterbringt.

Da SPEs aber halt sowieso freiwillig sind, würde ich als Antwort mitteilen, dass eine SPE vorliegt, du nicht vorhast, eine andere auszustellen und sie die entweder nehmen müssen oder du eben medizinische Unterlagen zum Untersuchungstermin mitbringen wirst.
 
E

ExitUser

Gast
Die Frage nach der Rechtsgrundlage halte ich für wenig zielführend. Meine Erfahrung ist, dass man sich als Antwort dann irgendeinen Paragraphen aus den Fingern saugt, der wenig bis gar nichts mit dem aktuellen Problem zu tun hat und der niemanden irgendwie weiterbringt.
Kommt auf das Amt an, manche geben dann einfach auf und lassen alles unter den Tisch fallen.
Auch wäre die genannte angebliche Rechtsgrundlage dann zu zerpflücken und auch gerichtsverwertbar, da was schriftliches vorliegt.

Mir leuchtet nicht ein, warum eine Stellungnahme bez. Rechtsgrundlagen unnötig sein sollte. Und sei es nur deshalb, dass auch die Ämter daran erinnert werden, dass sie Pflichten haben und nicht willkürlich etwas verlangen dürfen. Also aus reinem Widerstandshandeln.
Man muss die auch erziehen, dass die nicht immer einfach so mit allem durchkommen, nur weil es gerade bequem für sie ist und sich keine Gedanken über die Rechtmäßigkeit ihres Handelns machen.
:icon_evil: So darf das nicht laufen, dem sollte man Einhalt gebieten.

Von uns wird auch permanent verlangt, dass wir uns erklären. Selbst bei klarer Rechtslage.
 

DonOs

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2. Stellungnahme und nochmals neue SPE abgeben

Stellungnahme wäre ja Rechtfertigung. Ich würde aber um nochmals meine Mitwirkungspflicht zu unterstreichen ein Schreiben aufsetzen, indem mitgeteilt wird, daß du jederzeit für den Termin beim ärztlichen Dienst zur Verfügung steht und das du ebenso auf den Termin wartest, den man dir zuschicken soll. Ebenso würde ich erwähnen, daß bereits eine SPE vorliegt die genutzt werden kann und fragwürdige Formalitäten des Amtes dich nicht tangieren. Ebenso das Kundenreaktionsmanagement in Nürnberg mit einer Eingabe anrufen und um Lösung des Prolems bitten. Man hat weder die Muße noch die finanziellen Mittel Schriftsätze unnötig doppelt und dreifach durch die Stadt zu schicken.

Der von Ihnen eingereichte Vordruck, entspricht nicht meiner Form. :peace:

Alla:

Sehr geehrte Damen und Herren,

In Bezug auf Ihr Schriftsatz vom xx.xx.xxxx, eingegangen am xx.xx.xxxx teile ich weiterführend mit, daß bei der Klärung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch Mitwirkungspflichten meinerseits bestehen. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich durch Vorlage eigene Befundunterlagen und Atteste, einen Gesundheitsfragebogen ausfüllen, oder die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden (§60 SGB I). Obwohl von den Mitwirkungspflichten umfasst, hat dies jedoch alles freiwillig zu geschehen. Wer diese Auskunftserteilung verweigert, hat zu einen amtsärztlichen Untersuchungstermin zu erscheinen (§59 SGB II i.V.m. §309 SGB III) und soll sich den erforderlichen Untersuchungstermin unterziehen (§62 SGB I).

Ihnen liegt nun mehr seit dem xx.xx.xxxx eine Schweigepflichtentbindung meinerseits vor, die 3 Monate Gültigkeit besitzt. Eine erneute Schweigepflichtentbindung werde ich nicht ausstellen. Ich erwarte zeitnah von Ihnen einen Termin zur amtsärztlichen Untersuchung.

Ich mache ferner vorsorglich darauf aufmerksam, eine Eingabe beim Kundenreaktionsmanagement in Nürnberg in dieser Angelegenheit getätigt zu haben, indem meine SPE von Ihnen nicht akzeptiert wird. Sie werden von dort gesondert Unterrichtet werden.
 
E

ExUser 2606

Gast
@Kerstin

"die wollen eine Diagnose? Nicht ohne Anforderung mit einer von Ihnen abgegebenen Schweigepflichtentbindung"

Was soll man da noch groß argumentieren?
Ich will ja das es weiter geht

Wer will eine Diagnose? Den SB geht sie nichts an und der ÄD kann sie auch aus Befunden herauslesen, die Du zum Termin mitbringst oder sie notfalls selber stellen.

Und was bitte soll weiter gehen?

Du hast gesundheitliche Einschränkungen. Die sind bei der Vermittlung zu berücksichtigen. Aber meinst Du, dass Du so schneller zu einem Job vermittelt Durch das JC kommst oder was soll da weiter gehen?
 
G

Gelöschtes Mitglied 57503

Gast
@Kerstin - sorry wenn es offtopic wurde

Bei mir sind es ja dann schon wieder etwas speziellere Sachen.

Meine neue Diagnose hab ich ja selbst erst seit 8 Wochen.

Nur mein Doc sagt, wenn das JC (oder wer auch immer) etwas von ihm wissen will, halt nur über die Entbindung.
Und ich bin ganz froh, dass er das macht, denn meine letzten "Fachärzte" haben mein Problem ja auch nicht gesehen - da denke ich das es der ÄD erst recht nicht kann.

Meine SB lehnt sich aktuell zurück (seit nun mehr 10 Wochen) und meint: Warten wir auf die Rückmeldung des ÄD , bis dahin sehen wir uns nicht....

Ich laufe also die Wände hoch, schreibe grad Bewerbung #92 in 10 Monaten und denke mir wenn ich meinen Lebenslauf sehe: Ich würde mich selbst nicht einstellen.

Aber nun bekomme ich seit 4 Wochen neue Medis, und ich sehe gespenstig wie es mir besser geht - also will ich umso mehr wieder in Arbeit kommen.
Und wenn es nur für einen dämlichen 1,- Job ist!
Das ist immer noch besser als das der nächste Arbeitgeber sieht, dass ich XX Monate mit meinem A*** zu Hause gesessen habe ...
 
E

ExUser 2606

Gast
Aber was versprichst Du Dir vom JC . Die Jobs, die Dir das JC vermitteln kann, kannst Du Dir auch selber suchen. Und ein EEJ wird Deine Lebankauf sicher nicht aufwerten.

Die Schweigepfkicht entbindung dient nur dazu, dass Der ÄD Infos von Deinem Arzt einholen darf bzw, dass er berechtigt ist, diese herauszugeben.

Genauhenommen müsste es sogar reichen, wenn man dem ÄD gar keine Schweigepflichtentbindung vorlegt sondern nur sen eigenen Arzt von der Schweigepfkicht entbindet und dann den ÄD informiert, dass sie dort nachfragen dürfen und der Arzt berechtigt t Auskunft zu geben. Von daher kann es kein vorgeschriebenes Formula von der AfA geben, weil es eigentlich nur darauf ankommt, was der eigene Arzt akzeptiert als Berechtigung Informationen herauszugeben.
 
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