Eigenbeteiligung nach § 19 SGB XII Satz 5 / Doppelte Berechnung / Weiterer notwendiger Lebensunterhalt

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Dollbohrer

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Hallo!

Ich lebe seit geraumer Zeit auf § 67 SGB XII in einem Übergangswohnheim. In Bälde werde ich Leistungen zur Teilhabe der DRV erhalten und, da vormals gut verdient, eine ordentliches Übergangsgeld erhalten. Nun taucht am Horizont die Frage der Eigenbeteiligung an den Unterbringungskosten auf. Und da kommen mir Zweifel an der derzeitigen Berechnungsgrundlage.

Die Kosten der Unterbringung betragen derzeit:
Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 27 b SGB XII:
Regelsatz 3 -> € 327,-
KdU -> € 414,34
Weiterer notwendiger Lebensunterhalt nach § 35/2 SGB XII
Barbetrag -> € 110,43
Bekleidungspauschale -> € 30,50
Verpflegungsgeld -> € 5,77 tgl.

Kosten für 11/2017 = € 1055,37

These: Eigentlich soll die Einrichtung den notwendigen Lebensunterhalt mit der € 327 Pauschale abdecken. Dazu gehört u.a. die Verpflegung. Da dies hier nicht vorgesehen ist, erhalten die Bewohner ein tägliches Verpflegungsgeld. Überraschenderweise wird in der Kostenrechnung aber weiterhin die volle € 327 Pauschale veranschlagt. Im Grunde genommen gilt dies auch für die Bekleidungspauschale. Empfänger des Regelsatzes 3 außerhalb von Einrichtungen müssen mit den € 327 sowohl Ernährung als auch Kleidung finanzieren. Bewohner von Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung zahlen im Falle von Einkommen keine Extraabgabe für Ernährung.
In meinem Fall werden die Kosten für Ernährung und Kleidung also sowohl mittels Regelsatz als auch unter "weiterer notwendiger Lebensunterhalt" in Ansatz gebracht.Also doppelt.
Das kann doch so nicht stimmen.
Leider ist nirgendwo etwas zu finden, welchen Umfang der "notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen" denn haben muß/soll. Allseits ist zu lesen, die Anlehnung an § 42 SGB XII, Leistungen der Grundsicherung / Regelsatz 3, sei lediglich eine Rechengröße und stelle keine Anspruchsgrundlage des Leistungsempfängers dar. Es erscheint also so, als würde den Einrichtungen frei überlassen wie und in welchem Umfang sie Grundsicherungsleistungen erbringen ohne auch nur befürchten zu müssen, bei Nichtleistung Abstriche beim berechneten Regelsatz 3 machen zu müssen.

Frage : Hat da jemand Erfahrung? Weshalb werden Kosten, die eigentlich durch den Regelsatz in der Einrichtung gedeckt werden sollen bei Nichterbringung nicht in Abzug gebracht und dem jeweiligen Kostenträger / Amt oder ich, dann doppelt in Rechnung gestellt? Ehrlich gesagt wurmt es mich, dass ich demnächst für ein 12 qm Zimmer mit Licht 741 € zahlen soll also € 61 je qm...
Hilfreiche Hinweise erhofft sich

der Dollbohrer :eek::
 
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