EGV Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit

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Pantus89

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Hallo liebe ELOs,

nun ist es auch mir passiert, dass man mich in eine Arbeitsgelegenheit gemäß § 16d SGB II drängen will, da ja meine Lücke im Lebenslauf nur größer wird, so sagte man mir. :popcorn: Zudem bin ich mir nicht sicher ob ich überhaupt die Anforderungen für so eine Maßnahme erfülle, da ich mal gehört habe man muss 5 von 6 Jahren erwebslos sein... das muss ich nochmal nachlesen.

Übrigends habe ich die Zuweisung für die Maßnahme natürlich noch nicht erhalten, welche ja im Grunde notwendig wäre für meine EGV Prüfung, da man mich bereits im JC anlachte, ala "Ich lerne doch hier nicht die Flyer auswendig, wenn sie Fragen haben dann klären Sie diese mit dem Träger" als Antwort auf etwaige Fragen meinerseits als interessierter ELO.

Unterschreiben werde ich diese EGV natürlich nicht. Auch setzt man mich mal wieder künstlich unter Zeitdruck. Beginn der Arbeitsgelegenheit wäre erst im Jannuar, aber trotzdem gibt man mir nur 3 Tage Zeit die EGV zu prüfen.

Jetzt aber der Schenkelklopfer:

Es ist mir bekannt, dass die Inhalte der Fortschreibung der Eingliederungsverinbarung nicht abgeändert werden und diese ggf. als Verwaltungsakt erlassen werden kann.

Da es sich ja bei einer EGV um einen Vertrag des Öffentlichen Rechts handelt würde mich dringend interessieren, ob sich aus dem Absatz bereits ein rechtswidriger Eingriff in die Vertragsfreiheit(?), unheilbarer Mangel, Sittenwidrigkeit o. Ä. herleiten lässt?! (Anmerkung: z.Z. habe ich einen gültigen EGV -VA , kann der überhaupt fortgeschrieben werden? Bin mir doch ziemlich sicher bevor der neue erlassen werden kann muss der alte VA gekündigt werden?!)

Ich hatte das bisher noch nicht, wahrscheinlich will das JC mit mir einfach keine Diskussion mehr.

Die Maßnahme selbst ist jetzt nicht *so* wild, würde evtl. gewillt sein an einer Teilnahme, aber wenn man hier seitens des JC schon wieder trügerisch handelt, dann möchte ich mir doch die Mühe machen das Spielchen umzudrehen.

Würde mich freuen auf Antworten ob und wie ich noch reagieren soll, oder einfach den VA abwarten? Wenn dann müsste ich schon morgen beim JC irgendwas abgeben.
 

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Couchhartzer

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Da es sich ja bei einer EGV um einen Vertrag des Öffentlichen Rechts handelt würde mich dringend interessieren, ob sich aus dem Absatz bereits ein rechtswidriger Eingriff in die Vertragsfreiheit(?), unheilbarer Mangel, Sittenwidrigkeit o. Ä. herleiten lässt?!
Nö, nur die Dämlichkeit des SB der diesen neue angebotene EGV mit diesem Text verfasst hat, lässt sich daraus ableiten, denn damit gibt er schriftlich zu, dass er von einer bestehenden laufzeitgültigen und ungekündigten EGV ganz genau weiß!


oder einfach den VA abwarten?
Genau so, denn aus der angebotenen EGV geht sehr deutlich und damit ggf. auch nachweisbar hervor, dass noch eine abgeschlossene und somit laufzeitgültige sowie ungekündigte (es wird keine Aufhebung oder Kündigung in der neuen angebotenen EGV benannt!) EGV vom 27.08.2018 (und damit knapp nur 3 Monate alt) existiert.
Folglich kannst du abwarten ob daraus ein VA wird und kannst diesem dann mit dem Grund der ungekündigten noch laufzeitgültigen EGV widersprechen um den VA anzugreifen.
 

Pantus89

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Hallo Couchhartzer,

danke erstmal für dein Feedback!

Erfahrungsgemäß denke ich, wird das JC das gekonnt ausweichen, indem sie sich einfach auf den üblichen Punkt 10. zur Fortschreibung der EGV berufen - ...aufgrund von Anpassungen ...bla bla... beschlunigt werden kann - als Argument für jeglich unerwünschte Änderung. Das war zumindest der Fall bei meiner derzeit gültigen EGV -VA , welche eine EGV mit einer Laufzeit von nur ca 3 Wochen voraus ging. Diese wurde sogar unbegründet gekündigt um den VA erlassen zu können. Natürlich hat man nach doppelter Prüfung bei der Widerspruchsstelle nichts feststellen können und auch sonst wird da nicht auf irgendwelche Auskunftspflichten eingegangen. Es endet letztendlich so dass ohne aW. / SG das Zahnrad sich weiterdreht und wir uns bereits bei der nächsten EGV in der Gegenwart befinden. (Ich könnte damit noch vors SG ziehen btw, bin noch in der Frist... aber Sinnhaftigkeit?)

Ob die wie von dir beschrieben Aufhebung oder Kündigung der EGV überhaupt benannt werden muss bleibt mir schleierhaft. Das Szenario würde nur eintreffen, wenn man tatsächlich keine separate Kündigung des VA erlässt und somit VA auf VA erlässt.

Lasse mich aber gern eines besseren belehren! :idea:
 

Merse

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"Ich lerne doch hier nicht die Flyer auswendig, wenn sie Fragen haben dann klären Sie diese mit dem Träger" als Antwort auf etwaige Fragen meinerseits als interessierter ELO.

Der SB sollte die Flyer aber auswändig kennen, denn wie will er sonst wissen, dass gerade diese und keine andere AGH für dich geeignet ist? Wie will er wissen, ob die Inhalte überhaupt zumutbar sind, wenn er diese garnicht kennt? Es war vermutlich kein Beistand dabei, der diesen kompletten, vollumfänglichen Ermessensausfall bezeugen könnte, oder?

Es ist mir bekannt, dass die Inhalte der Fortschreibung der Eingliederungsverinbarung nicht abgeändert werden und diese ggf. als Verwaltungsakt erlassen werden kann.

Gemeint ist damit eigentlich, dass das JC keine Verhandlungen über diesen EGV -Entwurf führen wird, was auch durch das extrem kurzfristige Abgabedatum im vorherigen Satz unterstrichen wird. Leider ist das schwammig formuliert, so dass das JC auch behaupten kann, man wolle dir mit diesem Satz nur die Sicherheit geben, dass das die Inhalte der EGV nicht nachträglich hinter deinem Rücken geändert werden - was aber ohnehin nicht möglich wäre.

Zusammenfassend:

-gültige, ungekündigte EGV (ab hier ist das Thema eigentlich bereits erledigt)
-Prüfzeit zu kurz, üblich wären 14 Tage
-JC verweigert Verhandlungen über die Inhalte
-komplett inhaltsleer bis auf AGH -Zuweisung
-Leistungen des JC : Dir wird eine Pflicht auferlegt. Folglich keine Leistungen des JC .
-Unbestimmt: Du sollst irgendeine AGH machen, zu der rein garnichts bekannt ist, aus Gründen, die ebenfalls nicht bekannt sind
-Passend dazu die gemeinsame Ausarbeitung der EGV : "Ich kann dir nicht sagen, worum es geht oder was dir das bringt, aber du machst das jetzt".
 

Sonne11

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Übrigends habe ich die Zuweisung für die Maßnahme natürlich noch nicht erhalten, welche ja im Grunde notwendig wäre für meine EGV Prüfung, da man mich bereits im JC anlachte, ala "Ich lerne doch hier nicht die Flyer auswendig, wenn sie Fragen haben dann klären Sie diese mit dem Träger" als Antwort auf etwaige Fragen meinerseits als interessierter ELO.
Solche Aussagen unbedingt notieren und dann hervorholen, wenn Du diese für z.B. einen Widerspruch brauchst. :wink:

Das EGV Angebot spricht vom Ziel, der Aufnahme einer Arbeit. Dann aber eine AGH anzudrohen, ohne etwas darüber zu beraten zeigt, wie egal eigentlich alles ist und es kein Konzept gibt.

Übrigens wird eine EGV gekündigt, dann eine neue angeboten und ggf. ein VA erlassen. Nicht eine EGV angeboten, dann etwas vorheriges gekündigt um einen VA zu erlassen, da nicht zugestimmt. :wink: Notiere Dir den Ablauf um es ebenfalls später hervorzuholen.

Der Einwand einer komplett unbekannten AGH zuzustimmen, ebenfalls notieren. Ist das EGV Angebot von SB unterschrieben? Nein? Notieren. :wink: Dann ist es doch kein Angebot. :biggrin:

. zur Fortschreibung der EGV berufen - ...aufgrund von Anpassungen ...bla bla... beschlunigt werden kann -
Informiere Dich, was eine "Fortschreibung" ist. Eine Fortschreibung kann nicht per VA kommen. Eine Fortschreibung ist eine neue EGV , zugestimmt durch beide Parteien aufzusetzen und zu vereinbaren, die auf einer vorherigen aufbaut.

Die JC tun oft so, als könnten sie einseitig etwas fortschreiben.

Man darf aber den Gebrauch von Begriffen durch die JC keinesfalls ernst nehmen. Es wird zwar verbreitet, dass die Textbausteine durch Studierte geprüft werden, aber das bezweifle ich sehr stark. Es soll einfach nur verwirrt werden und den Anschein erwecken, mit "hoher Sprache" eine Richtigkeit einreden zu können.

Wenn bei Dir bereits solche Sachen wie Fortschreibungen u.s.w. vorgefallen sind, wurdest Du getestet. Ob Du dagegen angehst und ob es sich für "die" lohnt. :wink:
 

Couchhartzer

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Lasse mich aber gern eines besseren belehren! :idea:
Na dann hau rein.
Gibt ja hinreichend Material dazu hier im Forum welches unschwer mit der Suchfunktion auffindbar ist.
Unter anderem z.B.:
~> https://www.elo-forum.org/eingliede...g-bestehenden-eingliederungsvereinbarung.html


Allerdings bin ich nun ab diesem Beitrag aufgrund dieser Einstellung:
(Ich könnte damit noch vors SG ziehen btw, bin noch in der Frist... aber Sinnhaftigkeit?)
hier auch wieder raus und setze meine Zeit lieber bei Dingen ein die zu etwas führen können.
 

Pantus89

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Der SB sollte die Flyer aber auswändig kennen, denn wie will er sonst wissen, dass gerade diese und keine andere AGH für dich geeignet ist? Wie will er wissen, ob die Inhalte überhaupt zumutbar sind, wenn er diese garnicht kennt? Es war vermutlich kein Beistand dabei, der diesen kompletten, vollumfänglichen Ermessensausfall bezeugen könnte, oder?

-Passend dazu die gemeinsame Ausarbeitung der EGV : "Ich kann dir nicht sagen, worum es geht oder was dir das bringt, aber du machst das jetzt".

Merse, du hast das wirklich sehr passend zusammengefasst!

Leider natürlich kein Beistand anwesend. Man hat mir schon mit Hausverbot gedroht und mich aus dem Raum gebeten.Der ganze Termin war ein Ermessensausfall, den so kein ELO hinnehmen sollte. Möchte darauf aber ehr nicht weiter eingehen, außer es besteht dienliches Interesse.

Die einzige Herleitung wäre dass diese Art der Beschäftigungstherapie meinen Lebenslauf füllen soll. Wirklich sehr *individuell* "Integration in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung". :icon_hihi:

Solche Aussagen unbedingt notieren und dann hervorholen, wenn Du diese für z.B. einen Widerspruch brauchst. :wink:


Der Einwand einer komplett unbekannten AGH zuzustimmen, ebenfalls notieren. Ist das EGV Angebot von SB unterschrieben? Nein? Notieren. :wink: Dann ist es doch kein Angebot. :biggrin:

Informiere Dich, was eine "Fortschreibung" ist. Eine Fortschreibung kann nicht per VA kommen. Eine Fortschreibung ist eine neue EGV , zugestimmt durch beide Parteien aufzusetzen und zu vereinbaren, die auf einer vorherigen aufbaut.

Die JC tun oft so, als könnten sie einseitig etwas fortschreiben.

Wenn bei Dir bereits solche Sachen wie Fortschreibungen u.s.w. vorgefallen sind, wurdest Du getestet. Ob Du dagegen angehst und ob es sich für "die" lohnt. :wink:

Auch von dir nochmal super Aufgegriffen! Ja, die Aussagen habe ich nach dem Termin mir notiert, damit ich sie nicht vergesse. Die EGV ist einseitig vom SB unterschrieben, also eigentlich wie immer. Ich merke schon, dass ich mich da wirklich dringend einlesen muss, ich habe wohl eine falsche Auffassung vom Ablauf gehabt.

Interessant dazu wäre dann nochmal der Blick in die derzeitige EGV -VA den ich mal kurz eingescannt habe als Anhang. Wurde ich da tatsächlich hinters Licht geführt. :icon_frown:
 

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Pantus89

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Allerdings bin ich nun ab diesem Beitrag aufgrund dieser Einstellung: (Ich könnte damit noch vors SG ziehen btw, bin noch in der Frist... aber Sinnhaftigkeit?)

hier auch wieder raus und setze meine Zeit lieber bei Dingen ein die zu etwas führen können.

Tut mir leid, wenn es vielleicht falsch rübergekommen ist. Ich habe bisher keine Erfahrungen mit dem Sozialgericht. Es ist so, dass kurz vor dem Termin zur Maßnahme mir der Zurückweisungsbescheit der Widerspruchsstelle bzgl. der derzeitigen EGV -VA zugeschickt wurde, ich mich aber intensiv hier über die Maßnahmen informieren wollte und durch mein mangelhaftes Verständnis über Fortschreibungen wohl auch gar nicht mehr großartig Chancen ausgemalt habe. Vielleicht kannst du nachvollziehen, dass mit der Maßnahme sich bei mir der Gedanke einschlich, dass ich nun gegen die aktuelle EGV verhandeln muss und die vorhergehenden dann keine Relevanz mehr hätten und das SG dies wohl auch so sieht?! Wenn dem nicht so ist, dann war ich auf dem Holzweg. Ich bin durchaus bereit das weiter zu verfolgen und habe dafür ggf. auch noch knapp bis Ende des Monats Zeit.
 
D

Dinobot

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Die Maßnahme selbst ist jetzt nicht *so* wild, würde evtl. gewillt sein an einer Teilnahme, aber wenn man hier seitens des JC schon wieder trügerisch handelt, dann möchte ich mir doch die Mühe machen das Spielchen umzudrehen.

Die Lücke in Deinem Lebenslauf wird MIT der Maßnahme nur noch größer -weil Du für diese Zeit ganz vom 1. Arbeitsmarkt abgehängt wirst -nicht dahingeführt, wie die EGV vorgauckelt. Denn die Arbeiten dort sind für den 1. Arbeitsmarkt nichts wert. Könntest also die Zeit dort nicht in Deinem Lebenslauf so verwerten, dass Dich das dann dem 1. Arbeitsmarkt näher bringt. Diese Maßnahme erscheint mir eher ein bilnder Aktionismus aus Statistikgründen des Jobcenters zu sein, genauso wie dort die Regelung zur Ortsabwesenheit vollkommen folgendes ignoriert -bzw. du in der Ich Form das ersatzweise tun sollst:

...für Personen in Eingliederungsmaßnahmen besteht der Urlaubsanspruch, wie dieser durch den Arbeitgeber/den Träger der Maßnahme festgelegt wurde und nicht die drei Wochen, die das Jobcenter gewährt. Wichtig: Der anstehende Urlaub ist dem Jobcenter dennoch mitzuteilen

Quelle: https://www.nogo.org/ortsabwesenheit-urlaub-bei-hartz-iv .html

Dort bis mittig scrollen.

Insofern sollst du dem Jobcenter selbst einen Vorteil gegenüber dem Träger gewähren, der so weder rechtlich vorgesehen noch mit dem Träger abgesprochen wurde bzw. entsprechendes Dir nicht bekannt sein kann.

Schon deswegen würde ich -an Deiner Stelle -diese EGV so ablehnen und den VA abwarten.

Übrigens:

Nach § 7 Abs. 4a SGB II haben erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen Urlaubsanspruch von 21 Kalendertagen (3 Wochen) pro Jahr. Hinweis: Zu den Kalendertagen zählen auch Wochenenden und Feiertage. Das Jobcenter muss einem Antrag auf Ortsabwesenheit zustimmen, sofern die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird und ein wichtiger Grund vorliegt.

Quelle: https://www.nogo.org/ortsabwesenheit-urlaub-bei-hartz-iv .html

In der EGV ist der Textbaustein zudem so unbestimmt formuliert, dass daraus überhaupt kein zugesicherter Anspruch auf Urlaub abgeleitet werden könnte, wenn das Jobcenter nicht wollte bzw. das der Gnade oder der Willkür des Jobcenters überlassen werden soll.

Weshalb sollst du hier auf Deine Rechte verzichten ?
 

0zymandias

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[...]
Jetzt aber der Schenkelklopfer:
[...]

... und der bedeutet, dass das JC Dir die Arbeitsverweigerung schriftlich bestätigt.
Es ist nämlich zum Versuch des Abschluss einer konsensualen Vereinbarung verpflichtet, und zwar spätestens durch ...
Bundessozialgericht vom 14.02.2013 unter Az.: - B 14 AS 195/11 R - / dort insbesondere maßgeblich die Ausführungen unter den Randnummern 18 + 19:
https://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12982
DARAUS unter Rn, 18:
Der Gesetzeswortlaut legt damit für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einen Vorrang der konsensualen Lösung gegenüber dem hoheitlichen Handeln durch Verwaltungsakt nahe (so insbes Huckenbeck in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl 2011, § 15 RdNr 10; Müller, aaO, § 15 RdNr 13; Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 15 RdNr 24). Hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte des SGB II. Der Gesetzentwurf zum SGB II betont mehrfach den besonderen Stellenwert, den man der aktiven Mitarbeit des Leistungsberechtigten bei der gemeinsamen Ausarbeitung einer Eingliederungsvereinbarung beimisst (BT-Drucks 15/1516, S 44, 46). Der Gesetzgeber versprach sich hiervon offensichtlich eine Steigerung der Motivation des Betroffenen, an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt aktiv mitzuwirken. Dieses gesetzgeberische Anliegen ist auch nicht deshalb vernachlässigenswert, weil die Durchsetzung der Ansprüche auf Eingliederungsleistungen nicht davon abhängt, ob diese in einer Eingliederungsvereinbarung oder einem ersetzenden Verwaltungsakt festgelegt worden sind und zudem der jeweilige Sachbearbeiter des Jobcenters womöglich am besten beurteilen kann, welcher Weg am ehesten einen raschen Eingliederungserfolg verspricht (so aber BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 13/09 R - BSGE 104, 185, 188 = SozR 4-4200 § 15 Nr 1, RdNr 17). Zum einen stellt das Anliegen, auf der Basis konsensualer Lösungsversuche langfristig größere Eingliederungserfolge erreichen zu wollen, ein legitimes gesetzgeberisches Ziel dar; zum anderen ist im Schrifttum zutreffend deutlich gemacht worden, dass die Leistungsangebote des Grundsicherungsträgers wie auch die Selbstverpflichtungen des Grundsicherungsempfängers - in den Grenzen des § 58 SGB X - vertraglich deutlich weitergehend ausgestaltet werden können, als dies bei einer Entscheidung durch Verwaltungsakt möglich ist (Siefert, SGb 2010, 612, 616).

Da das JC die Verhandlungen schon im embryonalem Stadium abgebrochen hat, muss man sich auch keine Mühe mehr mit Gegenvorschlägen machen.

Die Maßnahme ist komplett unbestimmt. Damit ist es unmöglich, zuzustimmen oder abzulehnen, und eine Unterschrift erübrigt sich.

Ein Integrationskonzept oder eine Ermessensbegründung sucht man vergebens, da sie nicht existieren.
Den Beweis liefert in Punkt 4. "Beschäftigungsfähigkeit erhalten bzw. wiederhergestellt", denn offensichtlich wurde nicht einmal in einem Kernpunkt entscheidungserhebliches Tatsachenwissen begutachtet.

Regelungen zur Ortsabwesenheit (OAW ) haben in einer EGV nichts zu suchen, vgl. Link.
Bei Fehlverhalten steht das Instrumentarium des Leistungsentzugs zur Verfügung; eine zusätzliche 30 %-Sanktion, wie hier vereinbart, würde den gesetzgeberischen Intentionsrahmen bei weitem sprengen.
Aber glorreich, dass in Punkt 8. festgelegt wird, dass eine OAW genehmigt werden muss. :biggrin:

Auch rein denklogisch ist die EGV kein Meisterstück deutscher Verwaltungskunst, denn die Festlegung, die EGV am 07. unterschrieben abzugeben, dürfte erst bei Unterschrift wirksam werden.
Immerhin ist damit der Nachweis gelungen, dass das JC rein selbstbezüglich und selbstgenügsam handelt.
Dies steht im Widerspruch zu den gesetzlichen Pflichten, wie sie z. B. § 15 SGB II vorsehen.
Ziel der EGV ist die Eingliederung in Arbeit, nicht das besonders fleißige Abliefern von Unterschriften.
 
D

Dinobot

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Würde mich freuen auf Antworten ob und wie ich noch reagieren soll, oder einfach den VA abwarten? Wenn dann müsste ich schon morgen beim JC irgendwas abgeben.

Ich empfehle Dir dringend -den VA abzuwarten. Denn wie ich gerade sehe, hat die Sb hier in der neuen EGV -welche schon die 2. Fortschreibung seit Anfang August 2018 darstellen soll -mithin einen entscheidenen Fehler begangen. Diese EGV wird aktuell als Fortschreibung einer EGV vom 27.08.2018 bezeichnet.

Bislang kann ich hier nur anhand eines füheren Threads vom 23.08.2018 nur eine EGV als Anhang finden, die ab 23.08.2018
gelten soll.
Die hast Du dort wohl auch nicht unterschrieben?

https://www.elo-forum.org/eingliede...ortgeschriebene-egv-bitte-pruefen-helfen.html

Zudem war in der EGV vom 23.08.2018 noch die Rede von der Forderung von Bewerbungen auf dem ersten Arbeitsmarkt, in vielfältiger Art und Weise.

Diese aktuelle EGV verortet Dich nun in Richtung schwerster Vermittlungshemmnisse -ohne Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt. Übrigens geht Ausbildung vor 1 - Euro Job.

Du solltest mal Dein Bewerberprofil anfordern. Denn diese EGV sieht doch sehr nach einer willkürlichen Aktion im Sinne der Staitistik aus.
 

Pantus89

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Ich empfehle Dir dringend -den VA abzuwarten. Denn wie ich gerade sehe, hat die Sb hier in der neuen EGV -welche schon die 2. Fortschreibung seit Anfang August 2018 darstellen soll -mithin einen entscheidenen Fehler begangen. Diese EGV wird aktuell als Fortschreibung einer EGV vom 27.08.2018 bezeichnet.

Bislang kann ich hier nur anhand eines füheren Threads vom 23.08.2018 nur eine EGV als Anhang finden, die ab 23.08.2018
gelten soll.
Die hast Du dort wohl auch nicht unterschrieben?

Zudem war in der EGV vom 23.08.2018 noch die Rede von der Forderung von Bewerbungen auf dem ersten Arbeitsmarkt, in vielfältiger Art und Weise.

Diese aktuelle EGV verortet Dich nun in Richtung schwerster Vermittlungshemmnisse -ohne Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt. Übrigens geht Ausbildung vor 1 - Euro Job.

Du solltest mal Dein Bewerberprofil anfordern. Denn diese EGV sieht doch sehr nach einer willkürlichen Aktion im Sinne der Staitistik aus.

Hallo und nochmals vielen Dank!

Ich habe natürlich nicht unterschrieben und den VA hingenommen und bin in Widerspruch gegangen. Ich werde bei Gelegenheit das ganze nochmal aufarbeiten und einscannen.

Kurzversion: Ich durfte bis August Ausbildungsstellen suchen. Dann kam SB in den Sinn ich solle auch einen Nebenjob machen. Daraufhin wurde die EGV geändert und ich habe unterschrieben, jedoch sollten die Stellen zum Nebenjob dann noch mit aufgenommen werden. Dann nach sehr kurzer Zeit direkt wieder Termin, neue EGV mit Zielsetzung für sozialversicherungspflichtige Tätigkeit in Vollzeit mit den Vorschlägen für die Nebentätigkeiten, welche ich einreichte, ohne weitere Verhandlungsmöglichkeiten. Das war die EGV vom 23.08 welche am 27.08 als VA erlassen wurde samt unbegründeter Kündigung der einvernehmlich geschlossenen EGV . Ich hatte Änderungsvorschläge eingebracht, darunter "Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Ausbildung". Dazu bin ich wie gesagt erfolglos in Widerspruch gegangen:

hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 27.08.2018 ein. Gleichzeitig beantrage ich die Feststellung der Nichtigkeit gemäß § 40 Abs. 5 SGB X. Auch der Kündigung, der am 06.08.18 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung, widerspreche ich und bestehe auf Vertragserfüllung. Begündung: Kein zulässiger Kündigungsgrund.

Zum Thema Ausbildung und Vorrang: So weit ich informiert bin fördert das Amt die Aufnahme einer Ausbildung bis zum 25 Lebensjahr?! Vor kurzem bin ich aber in den Internen Weisungen (https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/FW-SGB-II-16_ba015852.pdf) auf folgendes gestoßen:

Zweites Buch
Sozialgesetzbuch – SGB II
Fachliche Weisungen § 16 SGB II Leistungen zur Eingliederung
1.1 Leistungsgrundsätze (3) Ausbildung ohne Altersbegrenzung (16.3)

(3)
Die Leistungen zur Eingliederung haben sich zwar an der Beseitigung oder Verringerung von Hilfebedürftigkeit zu orientieren, jedoch gilt im SGB II gleichermaßen das Prinzip des Förderns. § 3 Absatz 2 Satz 2 stellt deshalb klar, dass bei Personen ohne Berufsabschluss primär die Möglichkeiten zur Vermittlung in jegliche Art von Ausbildung (betriebliche Ausbildung, schulische Ausbildung, berufliche Weiterbildung, Studium) zu nutzen sind (ohne Altersbegrenzung).

Natürlich stoße ich beim SB auf Granit. Nebst Bewerberprofil sollte ich bei nächster Gelegenheit auch mal Akteneinsicht anfordern.

Ich werde natürlich euren Rat befolgen und auf den VA warten. :popcorn:
 

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So, die Zuweisung ist mit gelben Umschlag gekommen und auch gleich der erste Fehler:

zeitlicher Umfang: 19,50 Stunde(n) pro Woche
[...]
Regelmäßige Arbeitszeit von: 08:00 Uhr
Regelmäßige Arbeitszeit bis: 13:00 Uhr
Regelmäßige Arbeitstage: Montag; Dienstag; Mittwoch; Donnerstag; Freitag

25 Stunden statt 19,50. Der Fehler liegt wohl beim Beginn der Arbeitszeit, welche wohl 09:00 Uhr wäre. :popcorn:

Eigentlich wurde in etwa alles in folgenden Themen bereits angeschnitten:
Hier und Hier.

Ich werde wie in einem Beitrag von Sonne11 einfach schriftlich "Ich melde mich wie in der Zuweisung vom ***** gefordert bezüglich Maßnahmezuweisung" abschicken und mich dann auf den EGV Termin beziehen.

Unter leichter Ausreizung der Fristen Widerspruch gegen die EGV sowie Zuweisung anfertigen. Nur bin ich mit mir selbst noch etwas im unreinen. Ich würde mir zumindest die Arbeitsgelegenheit einmal anschauen wollen, ob es sich dort absitzen lässt und ich meine Ruhe habe. Andernfalls ist natürlich klar, dass es sich um nichts verwertbares für den ersten Arbeitsmarkt handelt und mich nicht weiter bringt. Ich verspreche mir dadurch höchstens sagen zu können, dass ich ja bereits an etwas teilgenommen habe. Wenn es mir dort jedoch zu bunt wird, kann ich doch immer noch aW. beim SG beantragen da im Widerspruchsverfahren zulässig, oder sehe ich das falsch?
 

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Couchhartzer

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So, die Zuweisung ist mit gelben Umschlag gekommen
Ob das eventuell den Zoll für eine Prüfung wegen einer als Maßnahme getarnten Schwarzarbeit (zum Unterlaufen des Mindestlohngesetzes) interessieren könnte?
Mir fehlt darin nämlich irgendwie jegliche vorgeschriebene Zusätzlichkeit und das öffentliche Interesse (Tätigkeitsbeschreibung) die für eine solche Maßnahme aber zwingende Voraussetzungen sind, um sie zulässig zu machen.
 
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