EGV vor Leistungsbezug erhalten

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Jardin de Cecile

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Hallo liebe Elo-Mitglieder,

ich bin 31, bisher Student (noch ohne Abschluss) und exmatrikuliere mich zum 30.06. wegen dauerhafter gesundheitlicher Einschränkungen (die Belastungen durchs Studium haben mich völlig fertiggemacht, ich bin auch schon länger deswegen in ärztl. Behandlung).

Daher wollte ich zum 01.07. Leistungen beim JC beantragen.
Am 28.05. habe ich beim JC angerufen wegen eines Termins für die Antragstellung. Einen Tag später Rückruf vom JC mit Terminvergabe am 04.06. zu dem ich einen Beistand mitgenommen habe. Hier wurden meine Basisdaten aufgenommen sowie mir eine Liste aller vom JC benötigter Nachweise hingelegt. So weit, so gut.

Zwei Tage später erhielt ich ein Schreiben, dass ich am 28.06.2018 eingeladen sei und Lebenslauf und Bewerbungsunterlagen mitbringen soll. Am gleichen Tag kam noch mit einem anderen Postdienst ein Brief vom selben SB , dass der Termin auf den 14.06.2018 vorverlegt wird und darüber hinaus zum Lebenslauf und den Bewerbungsunterlagen noch die Kontoauszüge der letzten drei Monate eingereicht haben möchte (und meine Kontokarte, meinen SV-Ausweis, meine Gesundheitskarte usw… sehr lange Liste).
Zu diesem Gespräch mit dem SB habe ich ebenfalls einen Beistand mitgenommen. Nach einem langen Vortrag über Rechte, Pflichten (vornehmlich Pflichten) und Rüge wegen meiner fehlenden Telefonnummer wurde mir direkt eine EGV zur Unterschrift vorgelegt. Überrascht habe ich darum gebeten dass ich den Schrieb zunächst zuhause in Ruhe prüfen kann und dann abgeben – Beistand und ich wurden aus dem Raum gebeten und zack, beim wieder reinkommen lag die EGV fertig als VA auf dem Schreibtisch, inklusive Vollzeitmaßnahme ab Anfang Juli.
Im Eiltempo erklärte man mir den Inhalt der EGV , gab mir mündlich einen Termin für die Antragsabgabe Ende Juli und das wars... Offizielles Schreiben zu diesem letzten Termin steht noch aus, wohl aber liegen schon mehrere Vermittlungsvorschläge da.

Eine Vollzeitmaßnahme stehe ich im Moment gesundheitlich nicht durch, darum wollte ich längerfristig gesehen beim JC auch einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe stellen. So wie das bisher ablief bin ich aber reichlich verunsichert und hab ehrlich gesagt etwas Angst vor „Repressalien“, was sich wiederum auf meinen ohnehin angeschlagenen Zustand auswirkt. Was soll ich jetzt tun? Widerspruch gegen die EGV einlegen? Ist die überhaupt gültig wenn ich noch nicht mal im Leistungsbezug stehe? Ich benötige bitte euren Rat wie ich vorgehen soll…
Schon einmal vielen Dank an dieser Stelle.
Die EGV habe ich angehängt (alle persönlichen Details unkenntlich gemacht).
 

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  • Anonymisierte EGV 14.06.2018.pdf
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Dinobot

Gast
Was soll ich jetzt tun? Widerspruch gegen die EGV einlegen? Ist die überhaupt gültig wenn ich noch nicht mal im Leistungsbezug stehe? Ich benötige bitte euren Rat wie ich vorgehen soll

Warum hast die Bezeichnung bzw. den Namen der Maßnahme weggelassen? Anhand dessen könnte man nämlich auch die Passgenaigkeit ermitteln.

Daran anknüpfend gäbe es auch mehr ggf. mehr Argumente dagegen. Je nach Art und Inhalt der Maßnahme auch Antrag auf aW beim Sozialgericht.

!0 Bewerbungen zu tätigen , das kann -meines Erachtens -nur gelten , ab dem Zugang des Bewilligungsbescheides und nicht schon vorher.

Gleiches gilt für den Antritt der Maßnahme. Ganz generell ist das Vorgehen der sB nicht rechtskonform. Dir wurde das Recht auf eine Verhandlung verweigert und sogleich ein VA erlassen -augenscheinlich ohne ein Eingliederungskonzept auf Deinen Einzelfall hin. Hierbei hat sie sich den Umstand des fehlenden Bescheides zunutze gemacht Im Grunde genommen vollkommen absurd -weil Deine Berechtigung zum Erhalt von ALG II noch gar nicht per Bescheid gesichert ist.

Ein Eingliederungsverwaltungsakt -auf Verdacht -, der ist so rechtlich nicht vorgesehen -im voraus auch nicht. Der kann nämlich bis zum Eintreffen des Leistungsbescheids gar keine Rechtswirkung entfalten.

Der einzige Grund dessen ist offensichtliche die Gelegenheit -Dich gleich mittels Maßnahme aus der Statistik nehmen zu
wollen.

Widerspruch kannst du nach Eintreffen des Leistungsbescheids erheben. Das solltest du dann auch sofort tun.
 

Couchhartzer

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Nach einem langen Vortrag über Rechte, Pflichten (vornehmlich Pflichten) und Rüge wegen meiner fehlenden Telefonnummer wurde mir direkt eine EGV zur Unterschrift vorgelegt. Überrascht habe ich darum gebeten dass ich den Schrieb zunächst zuhause in Ruhe prüfen kann und dann abgeben – Beistand und ich wurden aus dem Raum gebeten und zack, beim wieder reinkommen lag die EGV fertig als VA auf dem Schreibtisch, inklusive Vollzeitmaßnahme ab Anfang Juli.
Und genau das war komplett rechtswidrig, denn damit hat man dir die dir gemäß ständiger Rechtsprechungen zustehende Möglichkeit der sorgfältigen Prüfung und Verhandlung über die Inhalte der angebotenen EGV willkürlich rechtsmißbräuchlich verweigert!
Zudem ist der VA auch bereits wegen der unbestimmten Gültigkeitsdauer "bis auf weiteres" ebenfalls unzulässig und rechtswidrig, wie ebenfalls durch ständige Rechtsprechungen vorgegeben.

Nur diese zwei Begründungen sind schon ausreichend, um damit den VA per Widerspruch und ggf. auch SG -Verfahren gezielt anzugreifen und einkassieren zu lassen.
 

Sonne11

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Ich wäre dafür, dass die Betroffenen bei solchen und ähnlichen Aktionen direkt eine Fachaufsichtsbeschwerde einreichen? Und dies dann auch direkt im KRM in Nürnberg mitteilen. Denn so ein SB fühlt sich unangreifbar da ihm die Widersprüche und Anträge bei Gericht am Ar*** vorbei gehen, sieht nur seine einen Vorteile. Und solche Beschwerden dürften, weil sie gerechtfertigt sind, doch ein bisschen die Laufbahn verschieben, oder nicht?

Ich persönlich habe nach Jahren mit Tonnen von Widersprüchen und Anträgen bei Gericht diese Schlussfolgerung gezogen. Es helfen nur Beschwerden! Dann kann man auch mal Knallrote SB beobachten, die sich kaum halten können, weil sie vom Gegenüber so etwas nie erwartet hätten. Wohl von niemanden!

Der beschriebene Vorgang mit dem VA zeigt wieder deutlich, wie einfach es für SB ist, selbst mit falscher erlogener Begründung und komplett am SGB und den Urteilen einfach ihr Ding zu machen.

Der VA ist allein schon rechtswidrig, da dem Empfänger keine Zusagen gemacht werden. Es werden nur Forderungen gestellt. Komplett einseitig.

Den 10 Bewerbungsverpflichtungen steht gar keine Erstattung gegenüber. Selbst das Vermittungsbudget wird verheimlicht.

Aber der Grund ist ja verständlich, es kann nichts dafür erstattet geben, da noch kein Bewilligungsbescheid. :biggrin: Soll dann der VA Empfänger alles bezahlen.

Zudem einen VA zu erlassen, obwohl es gar keine Strategie gibt, aber trotzdem für 6 Monate in eine MN parken, ist echt gewagt. :doh: Und dieser soll jetzt schon Gültigkeit haben? :biggrin:
 

Jardin de Cecile

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Danke schon einmal für die Antworten. Sehr hilfreich, denn es ist eine umfangreiche Materie.

Warum hast die Bezeichnung bzw. den Namen der Maßnahme weggelassen? Anhand dessen könnte man nämlich auch die Passgenaigkeit ermitteln.

Daran anknüpfend gäbe es auch mehr ggf. mehr Argumente dagegen. Je nach Art und Inhalt der Maßnahme auch Antrag auf aW beim Sozialgericht.

Also es ist eine Neukundenaktivierung. In der EGV wird das auch so benannt und da steht auch der Träger samt Adresse. Man weiß nie, wer mitliest, daher. Es wurde mir noch weiter ein Schrieb mitgegeben, wo dann Nummer der Maßname, Bezeichnung, Träger etc. und auch der Zeitraum draufsteht. Dann wurd mir auch noch ein Sozialticket in die Hand gedrückt und das könnt man beim Maßnahmenträger dann einlösen.

Ein Eingliederungsverwaltungsakt -auf Verdacht -, der ist so rechtlich nicht vorgesehen -im voraus auch nicht. Der kann nämlich bis zum Eintreffen des Leistungsbescheids gar keine Rechtswirkung entfalten.

[...]

Widerspruch kannst du nach Eintreffen des Leistungsbescheids erheben. Das solltest du dann auch sofort tun.

Also dann jetzt keinen Widerspruch schreiben? Denn ich wollte die Frist der EGV , ausgehändigt am 14.06., nicht verstreichen lassen. Wenn aber die EGV via VA , ohnehin keine Gültigkeit hat?! Da bin ich gerade überfragt. Nicht, dass man nachher formale Fehler macht, wenn man da jetzt nicht gegen vorgeht. Mögliche Angriffspunkte habt ihr mir ja schon genannt und ich fand im Forum eine mögliche Vorlage: https://www.elo-forum.org/1262548-post8.html

Dessen Inhalt ich wohl auch anpassen muss.

Vllt. ist es auch ratsam, VOR dem Termin zur Antragsabgabe im Mitte/Ende July, die Anträge mit Rückschein hinzuschicken. Denn die vier Wochen Widerspruchsfrist wären verstrichen, wenn ich bei dem Termin gegen Mitte/Ende July erst die Anträge einreichen würde.
 
G

Gelöschtes Mitglied 49359

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das Vorgehen der sB nicht rechtskonform. Dir wurde das Recht auf eine Verhandlung verweigert und sogleich ein VA erlassen

Ein Eingliederungsverwaltungsakt -auf Verdacht -, der ist so rechtlich nicht vorgesehen -im voraus auch nicht. Der kann nämlich bis zum Eintreffen des Leistungsbescheids gar keine Rechtswirkung entfalten.

Man braucht auch kein Recht auf Verhandlung, denn nach § 15 SGB II ist eine EGV mit einem Leistungsberechtigten abzuschließen und das steht beim TE noch aus.

Die EGV /VA ist nichtig!!

Kommt jetzt drauf an, ob man Widerspruch einlegt mit der Aussage der EGV /VA ist nichtig oder nix tut und dann ggfs. mal in eine Sanktion rattert!! Die sicher abzuschmettern ist aber Nerven kostet.
 

Jardin de Cecile

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Mit anderen Worten: auf jeden Fall widersprechen. Dann muss ich rein praktisch schauen, was ich da genau reinschreibe. Eine Vorlage hatte ich ja gefunden und gepostet. Ich könnte mit dem ein oder anderen Tipp auch eine Vorlage ohne Personenbezogene Details, Adressen oder Telefonnummern verfassen und online stellen und baldigst abschicken.
 

Sonne11

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Nicht groß nachdenken und Formulierungen suchen. Einfach "Widerspruch gegen den VA vom .......
Begründung: Vor Leistungsberechtigung erlassen. Unzulässig unter falschen und erfundenen Gegebenheiten erlassen."


Musst denen ja nicht kleinlich alles aufzeigen. Die Formulierung "enthält rechtswidrige Inhalte" kann man auch bringen, aber die sind oft mit Absicht so doof, das die das ablehnen könnten. Man kann nicht darauf hoffen, dass es ausreicht.

Den Rest behältst Du für die Zukunft wie: fehlende Kostenerstattung, Laufzeit, Fortschreibung, konkret ohne Verhandlung, Ermessen, Konzept, Potenzanalyse u.s.w. u.s.w. da ist noch einiges wenn man kleinlich ist.

Ich bin Laie und es ist hier auch keine Beratung. Aber wenn ich schon etwas verschicke oder abgebe, könnte man auch in einem Satz den VA für nichtig erklären und bis zum .....(eine Woche) die Bestätigung und Stellungnahme in schriftlicher Form dazu verlangen. Mach' denen doch Arbeit?

Ist nur meine Meinung.Die müssen dann auf beides antworten.

Wenn Du es verschickst, dann Rechnung für Umschlag und Briefmarke aufheben. Müssen die dann erstatten. :wink:
 
G

Gelöschtes Mitglied 49359

Gast
Ich bin Laie und es ist hier auch keine Beratung. Aber wenn ich schon etwas verschicke oder abgebe, könnte man auch in einem Satz den VA für nichtig erklären und bis zum .....(eine Woche) die Bestätigung und Stellungnahme in schriftlicher Form dazu verlangen. Mach' denen doch Arbeit?

Genauso- mitteilen das EGV /VA nichtig ist, da man noch kein Leistungsbezieher ist. Nachsatz rein siehe § 15 SGB II und Frist zur Aufhebung EGVVA setzten.
 

Sonne11

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Ja, wie Du es möchtest. Aber nicht in den Widerspruch mit rein sondern, auf einem separatem Blatt. (falls ich mich unverständlich ausgedrückt habe)

Ich persönlich habe nämlich keine Erfahrung mit "Nichtigkeit" soweit und weiß nicht wie die antworten oder reagieren. Ich persönlich würde aber auf jedem Fall den WS einreichen. Wie gesagt, diese Art Behörde ist unberechenbar und Dein VA war Absicht und so garantiert von Teamleitung abgesegnet. Die gehen einfach bei allen so vor. Nur bei Dir hat SB vor lauter Machthaberei vergessen einzufügen, dass der VA ab Bewilligung, Gültigkeit erlangt.
 

Erdo

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Worauf hier noch nicht eingegangen ist und unabhängig davon, dass der VA völliger Mist ist.

Bist du denn überhaupt erwerbsfähig? Wenn man ein Studium wegen zu starker Belastung abbricht, wird es oft einschlägige Gründe haben (Burnout, Depression, etc). Du kannst nur eine Pflichtverletzung durchführen und dafür sanktioniert werden, wenn eine Erwerbsfähigkeit vorliegt.

§ 31 Pflichtverletzungen


(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 3 Satz 3 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,

2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,

3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.

2Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,

2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,

3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder

4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.


Du solltest das ganze ggf. gleichzeitig mit deinem behandelten Arzt abklären lassen. Ich finde es absolut pervers, dass man einen Hilfebedürftigen sofort nach Leistungsbezug (eigentlich noch davor) 6 Monate in eine absolut sinnlose Maßnahme abschieben will. Wie können solche Menschen überhaupt mit sich leben.

Es ist natürlich nicht schön, wenn man in eine Notlage gerät und sich dann sofort mit so einen Mist rumplagen muss. Versuche, dich nicht unterbuttern zu lassen. Wenn dir mal die Kraft dazu fehlt - Du musst das Ganze nicht alleine durchstehen. Das Forum wird dich unterstützen so gut es kann.
 

Jardin de Cecile

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"Bist du denn überhaupt erwerbsfähig?" -> Eingeschränkt ja, was genau ich habe, möchte ich aber nicht preisgeben. Die im HA geforderten 15 Wochenstunden traue ich mir zu aber das kläre ich mit meinem behandelnden Arzt ab.

War auch schon in meiner Praxis. Aktuell wird meine behandelnde Person vertreten, aber in solchen Fällen meinte ärztliche Person mit der ich da sprach, dass das kein Problem sei, mit Krankmeldung, Unterstützung etc. an dieser Stelle. Am 02.07. ist meine ärztliche Person dann wieder verfügbar. Also kurz vor der Maßnahme. Dann sehe ich gesundheitlich weiter, denn in der Universität musste man sich bei keinem krankmelden, wenn man ohnehin keine Seminare etc. mehr besucht hat, daher bin ich auch aktuell nicht krankgeschrieben. Auf jeden Fall kann ich jetzt mal durchaus nachvollziehen, was so bei Frontal21 etc. berichtet wird was ArGe und JC angeht. Aber das wird hier an anderer Stelle diskutiert.
 
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Dinobot

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Man kann nicht darauf hoffen, dass es ausreicht.

Ich hoffe darauf gar nicht, jedenfalls nicht von Seiten des Jobcenters allein. Die werden sich sicher gewappnet haben, was, wenn genau dann der Leistungsbescheid genau mit eintreffen des VA erstellt und versendet wird. Ich befürchte, die könnten sich mit der angezeigten Hilfebedürftigkeit herausreden und dem Zwang zum Sofortangebot. Ich fände es sicherer und besser GLEICHZEITIG gegen den VA und die Maßnahme aW beim Sozialgericht zu beantragen. Denn dann wird auch die Sachlage der nicht gesicherten Finanzierung der Maßnahme für das SG ersichtlich und kann schlechter durch das Jobcenter im Nachhinein legitimiert werden.

Was die Maßnahme Neukundenaktivierung betrifft.

Die ist keine Garantie für irgendwas. Denn die Eingliederungsvorgabe für diese Art Maßnahme geht nirgendwo über 20 Prozent hinaus. Die Vorgabe lautet selbst dann 15 Stunden -für 6 Wochen. Selbst als einer von den 20 Prozent ist der Betroffene dann -höchstens 6 Wochen vom JC weg -wenn überhaupt.

Ansonsten hätte die SB hier erst einmal über den Zugriff des Trägers auf die Daten informieren mössen und die Einwilligung dazu einholen, was die SB regelmäßig versäumen und sich einfach oft selbst zum Herrn über die Daten des vorgesehenen Teilnehmers machen.

Insofern wäre hier im Vorfeld -vorsorglich -auch eine Untersagung der Datennutzung erforderlich. Sowohl gegenüber dem Jobcenter als auch gegenüber dem Träger.

Gerade, weil diese Maßnahme dem Träger teilnehmerbezogene Berichte abverlangt, die ALLE Gesprächsinhalte dokumentieren soll, was absolut nicht mit dem alleinigen Anspruch auf Eingliederung -meines Erachtens -zu tun haben kann und dafür auch gar nicht erforderlich ist.

Überhaupt fehlt in dem VA auch die Begründung, warum die Maßnahme erforderlich sein soll -in diesem Einzelfall. und eine umfängliche Beschreibung des Inhalts fehlt auch, welche -mindestens die Inhalte der einzelnen Module beeinhalten sollte. Dieses sind nämlich:
Maßnahme Neukundenaktivierung
Bewerbungstraining SGB II
Zielsetzung: Eigenständige Erstellung von Bewerbungsunterlagen nach den aktuellen Standards
Zeitdauer/ -umfang: Vollzeit: 2 Tage- 10 Tage
Teilzeit: 4 Tage- 20 Tage

Orientierung & Aktivierung SGB II
Zielsetzung: Erarbeitung von realistischen Erwartungen
Zeitdauer/ -umfang: Vollzeit: 5 Tage- 20 Tage
Teilzeit: 10 Tage- 40 Tage

In 3 Teilbereiche unterteilt.

Vermittlung berufsfachlicher Kenntnisse/8 Wochen +
Fachpraktische Erprobung 1 Monat bis 42 Tage +
Wirtschaftlichkeit

Das inkl. Einzelbeschreibung füllt in der Leistungsbeschreibung ganze 3 Seiten.

Und dann noch inkl.:

Beraterische Hilfestellung zur Beseitigung individueller Hemmnisse; praktisches Aufzeigen von Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich des Kommunikationsverhaltens, des Erscheinungsbildes und
der Körpersprache,Stärkung der Eigeninitiative und der Motivation; positives Denken

Quelle: Standard Maßnahme Neukundenaktivierung des REZ der BA Stand:: 17.05.2018 , Geschäftszeichen.901-18-45NKA-70126

Hat Der Betroffene überhaupt einen Handlungsbedarf dahingehend? und wie oder wodurch will die SB das festgestellt haben?.

Alles möglicherweise wichtige Gesichtspunte innerhalb des Antrages auf aW -gegen die Maßnahme und gegen den VA als solchen.
 

Jardin de Cecile

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Bei Punkt 3 der EGV habe ich in der zweiten Zeile halt das Wort Neukundenaktivierung gelöscht. Unter Punkt 4 habe ich Telefonnummern, Emailadressen und eine Adresse weggelassen. Und beim 6. Punkt habe ich den Träger und die Adresse des Trägers gelöscht. Und generell halt den Ort meines Jobcenters.

Ich kann auch hinzufügend mal den Schrieb einscannen, den ich nach Aushändigung der EGV /VA in die Hand gedrückt bekommen habe. Ich nahm zuerst an, dass die gescannte und bearbeitete EGV reichen würde.

Sind im Endeffekt nochmal drei Seiten. Im Betreff dieses Schreibens steht dann drin "Angebot einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Träger".

Soll ich das mal eben scannen und hochladen?

Müssen derartige Schreiben eigentlich per Post zugestellt werden oder reicht die persönliche Aushändigung?

Und letztlich gabs noch einen Flyer der Trägereinrichtung selbst auf zwei Seiten mit in die Hand. Wo die Maßnahme dann genauer dargelegt wird, also Zielgruppe, Lehrgangsdauer, Unterrichtszeiten, Starttermine, Inhalte Und Zielsetzung etc. aber wie ichs soweit verstehe müsste sowas wenn in der EGV selber drinstehen und nicht auf irgendwelchen Zusatzzetteln, sehe ich das richtig?
 
Zuletzt bearbeitet:
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Dinobot

Gast
Ich kann auch hinzufügend mal den Schrieb einscannen, den ich nach Aushändigung der EGV /VA in die Hand gedrückt bekommen habe. Ich nahm zuerst an, dass die gescannte und bearbeitete EGV reichen würde.Sind im Endeffekt nochmal drei Seiten.Soll ich das mal eben scannen und hochladen?Und letztlich gabs noch einen Flyer der Trägereinrichtung selbst auf zwei Seiten mit in die Hand. Wo die Maßnahme dann genauer dargelegt wird, also Zielgruppe, Lehrgangsdauer, Unterrichtszeiten, Starttermine, Inhalte

Solltest du machen. Denn ansonsten kann man das insgesamt im Gesamtzusammenhang nicht beurteilen, befürchte ich. Auch bei Deiner Gegenwehr müsstest Du alles miteinbeziehen. Meine Ausführungen bezogen sich auf die Annahme, diese EGV wäre alles was du dort erhalten hast.

Insofern müßte das dann noch mal insgesamt beurteilt und verglichen werden.

Es könnte dann übrigens auch insgesamt dagegen vorgegangen werden -wenn die Maßnahme nicht erforderlich wäre.
 
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Gelöschtes Mitglied 30227

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An den EGV /VA brauchst du dich nicht halten.
Zur Maßnahme brauchst du auch nicht hin.

Widerspruch ist angehangen.

Kannst auch noch beim Sozialgericht Nichtigkeitsfeststellungsklage einlegen. Ist auch angehangen.

Alle Unterlagen für den Bewilligungsbescheid einreichen soweit noch etwas fehlt. Bis dahin sind nur Meldetermine verpflichtend.
Auf den Bewilligungsbescheid warten.
 

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  • Vorschlag Widerspruch26.06.doc
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  • Vorschlag Feststellung der Nichtigkeit26.06.doc
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ela1953

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Ab 1. Juli bedürftig, also auf Zahlung ALG II angewiesen.
Anfang Juli Maßnahme.
ENDE Juli Antragsabgabe. Bedeutet, dass für Juli keine Leistung gezahlt wird und sicher für August auch nicht.

Dagegen würd ich vorgehen. Habe ich vor Kurzem bei einem Bekannten gemacht.
 

Jardin de Cecile

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SCN_002-Angebot einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Träger.pdf -> Beinhaltet keine Adressen etc. (die habe ich ja auf dem Originaldokument).
Auf der dritten Seite noch die Unterschrift von SB entfernt und da stand noch "Anlage: Erklärungsbogen".

Ich nehme mal an, dass der Flyer in Datei: "SCN_003-Flyer zur Maßnahme.jpg", genau dieser Erklärungsbogen sein soll. Die erste Seite habe ich nicht eingescannt, da dort nur zu lesen ist, wie erfolgreich der Träger sich selbst sieht. Die zweite Seite beinhaltet den Inhalt der Maßnahme. Bewerbungen schreiben etc. Ich schaue aber morgen früh wieder hier hinein.
 

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  • SCN_002-Angebot einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Träger.pdf
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  • SCN_003-Flyer zur Maßnahme.jpg
    SCN_003-Flyer zur Maßnahme.jpg
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Couchhartzer

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Ich habe auch gestern Abend noch eine PN von einem User erhalten, kann aber erst ab 12 Posts antworten, was ich dann tun werde.
Nur mal ein Denkanstoß an dich:

Sei dir bitte darüber im Klaren, wenn dich hier jemand per PN "privat berät" und es dann eventuell falsch ist, kann niemand die Fehler rechtzeitig aufzeigen und du hast dann im schlimmsten Fall ggf. die Folgen zu tragen, denn der Privatberatende wird dir diese Konsequenzen mit Sicherheit nicht abnehmen.
 

Jardin de Cecile

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Das ist vollkommen klar, keine Sorge. Ist hier ja auch keine Rechtsberatung an der Stelle.

Ich warte jetzt noch ab was an Antworten hier kommt, weil ich gestern Abend ja noch die weiteren Dokumente hochlud und dann sehe ich weiter. Die Vorschläge zu den Vorlagen waren ja schon recht gut.
 

Jardin de Cecile

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Pn-bezüglich schreibe ich auch nichts. Mich hatte der ganze Prozess mit dem JC jetzt nur selber besorgt gemacht was sich zeitweise auch auf den Gesundheitszustand auswirkte. Da man den Umgang mit denen erst Stück für Stück versteht, weil man es teils ja mit verschiedenen Leuten da zu tun hat.
 
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