EGV via Verwaltungsakt inkl. Maßnahme

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ronk96

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Hallo alle Miteinander,

Habe nach einiger Zeit der Berufstätigkeit mal wieder das Problem Alg II Empfänger zu sein und brauche deshalb mal wieder Hilfe auf Grund der üblichen Probleme mit JC .

Kleine Übersicht meiner Vorgeschichte: Ich war bis 2008 Alg II Empfänger, dann 2 Jahre Leiharbeit, 12 Monate Alg I und nun Alg II seit diesen Monat.

Beim ersten Antritt beim SB sofort EGV vorgelegt bekommen inkl. Maßnahme, hab ich nicht unterschrieben und bekam Ihn gleich als Verwaltungsakt. Meine Einwände dass diese Maßnahme, ( Ist wohl wieder eine Art Bewerbungstraining in Grün), mir nichts bringt und andere Hilfen sinvoller wären wurden lächelnd ignoriert.

Hab mir dann die Maßnahme den ersten Tag angeschaut und meine Ahnung hat sich bestätigt, viel schlau umschriebene Maßnahmeinhalte wie "Tiefen-Profiling", welches gleich am ersen Tag stattfand und aus Lebenslauf abfragen und erfragen meiner Erwartungen bzgl. dieses Lehrgangs bestand. Desweiteren Stellenrecherche etc.

Hab dann unterschrieben die Empfangsbestätigung der Unterlagen und eine Schweigepflichtserklärung dass ich keine Geheimnisse über Mitschüler weitergebe. Auch wenn ich nicht unterschrieben hätte wäre die Maßnahme für mich weitergegangen.

Bin jetzt leider am zweiten Tag krank geworden :), weiß nicht wie lange es dauert.

Hab mich schon bei einigen Themen hier einegelesen und auch einiges Mal rauskopiert bzgl. Widersruch und EA beim Sozialgericht, aber können mir einige hier, die sich natürlich viel besser auskennen mit dem Thema als ich, viel. Vorschläge für Widerspruch und EA beim Sozialgericht machen, da es ja doch immer wieder individuelle Unterschiede gibt.

Ich lade mal den EGV per Verwaltungsakt hoch.

Danke im Voraus für Eure Hilfe

Gruß Ron
 

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  • EingV.2014.pdf
    3,1 MB · Aufrufe: 306
Hallo,

EV nicht verhandelt, unzulässig..

kein Profiling vom JC , unzulässig..

der EVA besteht Inhaltlich überwiegend nur aus einer Maßnahme für 4 Wochen, ich befürchte bei einer aW vorher die Zeit verstrichen ist.. aber kannst es natürlich versuchen...

zum Thema Verbis , Daten-Übermittlung untersagen..
 
Dir ist aber schon aufgefallen ,dass sich die Maßnahme wegen deiner Krankmeldung verlängert, da diese Zeit nachgeholt werden muss.
Die aufschiebende Wirkung beim SG dauert so 2-3 Wochen und ist daher wohl wenig zielführend, weil du ja solange noch teilnehmen musst.
 
Der SB wird argumentieren, dass Maßnahmeziel durch die Krankmeldung nicht erreicht wurde und muss deshalb nachgeholt werden.

Ob der aW Antrag beim SG durchgeht bezweifle ich.
 
Beim ersten Antritt beim SB sofort EGV vorgelegt bekommen inkl. Maßnahme, hab ich nicht unterschrieben und bekam Ihn gleich als Verwaltungsakt.
Kannst Du nachweisen, dass das am selben Tag geschehen ist? Also hast Du die Einladung noch? Da steht ja ein Datum drauf und wenn der EGV -VA das selbe Datum hat, wäre das schon mal ein Indiz, dass keine Verhandlungen über die EGV stattgefunden haben.

Edit: wie definiert sich ausreichende Eigenbemühungen und wie sollen die bezahlt werden. In der EGV lese ich nichts davon.
 
Hallo zusammen,

Danke für das rege Interesse.

Also dass sich die Maßnahme verlängert ist mir klar, wenn sie aber für unrechtmäßig erklärt wird, also wenn der Widerspruch durchgeht , ich hab hierfür bis ende des Monats Zeit, ist dass ja eher zweitrangig. Selbst wenn ich gar nicht mehr hingeh und so eine Sanktion ausgesprochen wird. Es geht ja hier um die Unrechtmäßigkeit der EGV sowie der Maßnahme die ich durch den Widerspruch durchsetzen möchte.

Einladung für den Termin hab ich natürlich noch, kann also nachgewiesen werden dass Termin und EGV auf den gleichen Tag fallen.

Dass das alles nicht rechtens ist sind wir uns wohl einig, jetzt bräuchte ich nur noch vorschläge für Widerspruch und Schreiben für Sozialgericht.

Gruß Ron

Edit: Ich möchte noch dazu sagen dass ich eine kaufmänische Ausbildung sowie eine Weiterbildung zum Industriemeister IHK habe, und ich meine behaupten zu können dass ich weiß wie man eine Bewerbung schreibt, Stellen recherchiert etc.. So dass ich für diese Maßnahme wohl eher die Falsche Zielgruppe bin, dass hätte mein Sb meines erachtens berücksichtigen müssen.
 
Also mir fiel beim ersten Lesen auf:


  • "Lernen und Mitarbeit am Einsatzort und Befolgung der Weisungen und Anordnungen des Trägers"; das ist wohl jetzt die neueste Masche von denen, habe ich in letzter Zeit in einigen EGV -VAs gelesen; mir wäre das zu unbestimmt; springe ich auch aus dem Fenster, wenn der Träger das wünscht?; damit ist den Sanktionen Tür und Tor geöffnet, du brauchst mal ein falsche Miene ziehen, das legen die dir dann aus, du würdest nicht lernen, na dankeschön....
  • "In ausreichendem Maße Eigenbemühungen nachzuweisen"; zu unbestimmt: Was ist das Maß? Wieviel Eigenbemühungen? Was sind Eigenbemühungen? Wer bestimmt, was ausreichend ist?
  • Wer finanziert deine Eigenbemühungen? Wieviel zahlen die pro Bewerbung? Wie ist der Maximalbetrag? Wer zahlt?
  • Wer übernimmt die Fahrtkosten zur Maßnahme und zu Vorstellungsgesprächen? In welcher Höhe?
  • Wie sind die Eigenbemühungen nachzuweisen?
  • Welche Leistungen der Vermittlung übernimmt das JC ?
  • Die Beschränkung auf sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im Ziel der EGV geht gar nicht, da auch nicht-versicherungspflichtige Tätigkeiten (z. B. Minijob) die Bedürftigkeit vermindern.
  • Wie ist die Maßnahme zeitlich verteilt? Von wann bis wann täglich?
  • Verbis wurde oben schon erwähnt.
Insgesamt also alles viel zu unbestimmt in dieser EGV .
 
Hast recht is das gleiche wie bei mir nur das es bei mir 4 Monate gehen soll und bei dir nur 4 Wochen.

Allerdings hab das hier ned Unterschrieben

https://abload.de/img/img001kojkd.jpg

Da der Zettel durch Zufall in meiner Tasche gelandet ist, meine SB hat mir gleich einen neuen zugeschickt den ich unterschrieben zurückschicken sollte... Pustekuchen...

Von daher bin ich ganz stark schon der Meinung das bei mir keine Rechts folgen eintreten werden ich bin seit dem ersten Tag einfach ned hin gegangen weil ich keine lust hatte mich Krank schreiben zu lassen wegen so einem Mist hier...
und bisher is nix passiert, Allerdings bin ich aller guten Dinge den Fall vorm SG eh zu gewinnen wenn nicht hab ich halt leider pech gehabt :(

Aber gegen den Sanktionsbescheid kann man ja auch wieder Klagen
 
Ist schon richtig dass es "nur" vier Wochen sind, aber nachdem ich mir den ersten Tag ansah hab ich schnell gemerkt "nein Danke". Spätestens als ich mitbekam wie der "Dozent" für zwei mitleidende Teilnehmer sofort eine Arbeit parat hatte, (Leiharbeit)-> die er via Kurzwahltaste sofort freudig über die neuen Opfer informierte,bestärkte mich dass in meiner Meinung das es hier nur um Geldmacherei geht. Auch vorher gab es schon Vorfälle die mich Schlucken liesen.
 
@ronk96

Lies mal die RFB durch und ziehe deine Schlüsse daraus, Stichwort "vereinbarten Eingliederungsbemühungen", sollte im Falle einer Sanktion positiv für dich sein.Du schriebst ja selber schon "Hab mich schon bei einigen Themen hier einegelesen und auch einiges Mal rauskopiert" und innerhalb von ca. zwei Wochen (VA ist ja gültig vom 31.7) sollte da ja was bei raus gekommen sein.
Dann lass uns doch mal daran teilhaben.
 
Was hast du denn da bei der Maßnahme unterschrieben.
Und auch wenn man ohne Unterschriften weiter an der Masßnahme teilnehmen muss, unterschreibt man nichts. Erst dann siehst du obs auch stimmt.
 
Was hast du denn da bei der Maßnahme unterschrieben.
Und auch wenn man ohne Unterschriften weiter an der Masßnahme teilnehmen muss, unterschreibt man nichts. Erst dann siehst du obs auch stimmt.

Da hast du schon recht, hätte nichts unterschreiben sollen. Hab die Anwesenheitsliste für diesen Tag unterschrieben eine Erklärung dass ich keine Infos von Mitschülern weitergebe, soeine Art Schweigepflichtserklärung diesbezüglich.

Aber wie gesagt eine Art diese Maßnahme zu boykottieren wäre nichts zu unterschreiben und darauf zu hoffen dass somit die Maßnahme beendet ist. Mein Weg jetzt ist eben an der Maßnahme nicht mehr teilzunehmen und die EGV inkl. Maßnahme anzufechten.
 
Begründungsmäßig könnte man im Widerspruch an vielen Stellen ansetzen. Unter anderem ist der Eingliederungsbescheid schon deswegen rechtswidrig, da er keine individuelle Konkretisierung der Eigenbemühungen und deren Finanzierung enthält. Dies ist aber gem. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 SGB II zwingend zu regeln. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Dann wäre da noch bgzl. der Maßnahme der Ermessensgrundsatz (§ 39 SGB I), der eklatant missachtet wurde. Ein Verstoß gegen § 33 SGB I lässt sich sicher auch noch feststellen, hierzu müsste man aber wissen, was genau Gesprächsinhalt der Vorladung war usw. pp.

Aber solange keine Teilnehmervereinbarung unterschrieben wurde, besteht rein juristisch ohnehin weder eine Teilnahme- noch eine Mitwirkungspflicht.

Sinn der Maßnahme dürfte auf jeden Fall der sein, dass die Erhebung vermittlungsrelevanter Sozialdaten auf einen Dritten ausgelagert wurde, mithin eine sog. "Assessmentmaßnahme" (§§ 48, 49 SGB III a.F.). Dies bedürfte rein sozialdatenschutzrechtlich eine besondere Begründung, warum der Leistungsträger diese Daten entgegen § 67a Abs. 2 SGB X nicht beim Betroffenen selbst erheben kann. Dann besteht des Weiteren das Problem, dass Maßnahmeträger als private Leistungserbringer keine Stellen i.S.v. § 35 SGB I sind, sodass es einer ausdrücklichen Einwilligung zur Sozialdatenerhebung gem. § 67b Abs. 2 SGB X bedarf. Gleiches gilt für die Übermittlung etwaiger Daten im Vorhinein vom Leistungsträger an den privaten Maßnahmeträger. Der bereichsspezifische § 50 SGB II greift erst, vgl. § 37 SGB I, wenn die Einwilligung gem. § 67b Abs. 2 SGB X erteilt wurde. Eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis ohne Einwilligung besteht mithin hier nicht (auch wenn der § 50 SGB II eine andere Rechtslage vorgaukeln mag).

Das am besten für die Zukunft merken.

Nach 1 - 3 Wochen "krank sein" dürfte sich die Eingliederungsmaßnahme (vorerst) erledigt haben. Wenn nicht, dennoch absolut nix weiter unterschreiben. Zwischenzeitlich während der Krankzeit eine Verweigerung der Datenerhebung dem Maßnahmeträger zukommen lassen. Da ansonsten keine weitere Beschwernis gegenwärtig vorliegt, stellt sich die Frage ob man den Aufwand mit Widerspruch und ER -Antrag überhaupt anstrengen sollte. Ich persönlich würde es nicht tun, sondern den EGV -VA schlicht ins Leere laufen lassen.
 
wie sieht denn dein Widerspruch + aW aus?

Ich habe einen Vorschlag von Dir für einen Widerspruch gelesen, er ist ziemlich kurz gefasst( Der Verwaltungsakt enthält unzulässige Inhalte). Wenn dass so reicht würde ich es gern übernehmen. Meine derzeitigen Schreiben für SG und JC sind ziemlich lang und ausführlich und vom Inhalt her auch gleich.
 
Meine derzeitigen Schreiben für SG und JC sind ziemlich lang und ausführlich und vom Inhalt her auch gleich.

stell alles am besten nochmal alles rein bevor du es abschickst, dann können wir drüber schauen...


Ich habe einen Vorschlag von Dir für einen Widerspruch gelesen, er ist ziemlich kurz gefasst( Der Verwaltungsakt enthält unzulässige Inhalte).

eigentlich hab ich den von Paolo, habe nur statt rechtswidrig, unzulässig genommen..

aber wie ich schon schrieb, würde ich mich auf den § 35 SGB X hier berufen in dem Widerspruch ... ist aber letztendlich dir überlassen wie du es machen möchtest..

z.B so, sie Anhang...
 

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  • Wid_JC - [w_a].rtf
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Hier meine Beiden Schreiben.

Und wie mir hier geraten wurde geht noch ein Brief an den Maßnahmeträger dass ich Ihm den Zugriff auf mein Bewerberprofil des Jobcenters untersage, weil ich es nie gestattet hab.
 

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  • aW an Sozialgericht.pdf
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  • Widerspruch gegen Verwaltungsakt.pdf
    37,7 KB · Aufrufe: 195
Wenn das Sozialgericht nicht von § 103 SGG Gebrauch macht, wirst du meines Erachtens mit dem ER -Antrag scheitern. Jeder Fall ist individuell und da kann man den Richtern nicht immer den selben Inhalt vorlegen. Zumal in dem EGV -VA gar keine Eigenbemühungen festgelegt wurden, also bedarf es auch keine Finanzierungsregelung. Ebenfalls soll das Profiling ja erst durch den Maßnahmeträger erfolgen. Allerdings ist dies eine elementare Aufgabe des Leistungsträgers (vgl. § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 37 Abs. 1 SGB III), die einer Auslagerung auf Dritte nur in begründeten Ausnahmefälle zugänglich ist (vgl. auch § 67a Abs. 2 SGB X - Sozialdaten sind grundsätzlich beim Betroffenen selbst zu erheben).

Wenn, dann sollte man einen Widerspruch oder ER -Antrag auch richtig begründen, aber doch nicht so nach dem Motto "Vielleicht habe ich mit den Textbausteinen ja Glück ...".

Während der Krankzeit würde es völlig ausreichen dem Maßnahmeträger die Zustimmung zur Sozialdatenerhebung zu verweigern. Anders ausgedrückt sollte man schlicht die erforderliche Mitwirkung bei der Sozialdatenerhebung gegenüber dem Dritten mit Verweis auf Art. 2 GG und § 67a Abs. 2 SGB X verweigern. Damit ist dem Maßnahmeträger die Geschäftsgrundlage entzogen, denn ein eingehenderes Profiling ist vordergründig der Sinn dieser Maßnahme.

Nachfolgendes könnte man umgehend dem Maßnahmeträger per Fax zusenden:

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen der Eingliederungsmaßnahme XY, an der ich ab dem XX.XX.2014 teilnehmen sollte, sollen ersichtlich vordergründig vermittlungsrelevante Sozialdaten für die Auftragsgeberin (Jobcenter XY) erhoben werden. In Hinblick auf § 67a Abs. 2 SGB X erschließt sich mir dies, auch mangels vorliegender besonderer Begründung, allerdings nicht.

Eine Zustimmung zur Datenerhebung gem. § 67b Abs. 2 SGB X erteile aufgrund dessen nicht. Im Übrigen verweise ich auf das informelle Selbstbestimmungsrecht i.S.v. Art. 2 Abs. 1 GG .

Mit freundlichen Grüßen

Warum so schwer machen, wenn es doch so einfach ist ... Ich verstehs wirklich nicht, aber gut soll jeder machen wie er denkt.
 
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