Geordy
Elo-User*in
Startbeitrag
- Mitglied seit
- 3 Februar 2010
- Beiträge
- 86
- Bewertungen
- 6
Hallo, ich habe heute meinen ersten EGV-VA direkt von der SB erhalten. Jetzt stelle ich fest, dass mein Betriebssystem das USB-Multifunktionsgerät nicht mehr findet *fluch*. Muss ich ihn euch also eintippen.
------ Start EGV-VA ------
Sehr geehrt...,
eine Eingliederungsvereinbarung zwischen Ihnen und dem oben bezeichneten Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über die zu Ihrer beruflichen Eingliederung erforderlichen Leistungen ist nicht zustande gekommen. Um Ihre beruflichen Integrationschancen möglichst kurzfristig zu verbessern, werden die nachfolgenden Inhalte nach § 15 Abs. 1 Zweites Sozialgesetzbuch (SGBII) als Verwaltungsakt erlassen.
Die nachstehenden Festlegungen gelten für die Zeit vom 19.11.2012 bis 18.05.2013 soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird.
Ziel(e)
- Evtl. die Aufnahme einer Selbständigkeit...
- erneute Vorsprache bei Ihrer Fallmanagerin am Montag, 26.11.2012, 14.oo Uhr
- Bei Vorsprache: Vorlage eines Konzeptes zur geplanten Selbständigkeit
1. Ihr Träger für Grundsicherung Jobcenter ... unterstützt Sie mit folgenden Leistungen zur Eingliederung
Beratungsleistungen ; Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
- erneute Einladung für Montag, 26.11.2012, 14.oo Uhr
Kommt das zuständige Jobcenter seinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht nach, ist ihm innerhalb einer Frist von 4 Wochen das Recht der Nacherfüllung einzuräumen. Ist eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich, muss das Jobcenter eine Ersatzmaßnahme anbieten.
2. Bemühungen von ... zur Eingliederung in Arbeit
Bereitschaft zur teilnahme an Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II);
- Evtl. Aufnahme einer Selbständigkeit...
- erneute Vorsprache bei Ihrer Fallmanagerin am Montag, 26.11.2012, 14.oo Uhr
- Bei Vorsprache: Vorlage eines Konzeptes zur geplanten Selbständigkeit
Halten Sie sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches auf, muss sichergestellt sein, dass Sie persönlich an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von Ihnen benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichbar sind.
Zum zeit- und ortsnahen Bereich gehören für Sie alle Orte in der Umgebung Ihres Grundsicherungsträgers, von denen Sie in der Lage sind, Vorsprachen täglich wahrzunehmen.
Sie sind verpflichtet, Änderungen (z.B. Krankheit, Arbeitsaufnahme, Umzug) unverzüglich mitzuteilen und bei einer Ortsabwesenheit (Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches) vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners einzuholen.
Bei einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld II, auch bei nachträglichem Bekanntwerden.Eine nachträgliche Genehmigung ist im begründeten Einzelfall möglich. Wird ein genehmigter auswärtiger Aufenthalt unerlaubt verlängert, besteht ab dem ersten Tag der unerlaubten Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Leistungen. Weiter Informationen finden Sie in Kapitel "Urlaub" des Merkblatts "Arbeitslosengeld II / Sozialgeld".
Sofern Sie
eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben oder
mit einer Arbeitsgelegenheit (§ 16d SGB II) gefördert werden oder
eine Beschäftigung, die mit einem Beschäftigungszuschuss (§ 16e SGB II) an Ihren Arbeitgeber gefördert ist, ausüben oder
mit einer Maßnahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gefördert werden
ist eine vorherige Zustimmung Ihres persönlichen Ansprechpartners bei Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches (Ortsabwesenheit) nicht erforderlich. Bitte setzen Sie jedoch Ihren persönlichen Ansprechpartner über Ihre Ortsabwesenheit in Kenntnis.
Diese Eingliederungsvereinbarung behält grundsätzlich solange ihre Gültigkeit, solange Sie hilfebedürftig sind. Entfällt Ihre Hilfebedürftigkeit[,] sind weder Sie noch der Träger der Grundsicherung an die aufgeführten Rechte und Pflichten weiter gebunden. Wird im Einzelfall von diesem Grundsatz abgewichen, so wird dies oben unter Leistungen des Grundsicherungsträgers gesondert vereinbart.
Rechtsfolgenbelehrung:
Die §§31 bis 31b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sehen bei Verstößen gegen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten Leistungsminderungen vor. Das Arbeitslosengeld II kann danach - auch mehrfach hintereinander - gemindert werden oder vollständig entfallen.
Wenn Sie erstmals gegen die mit Ihnen vereinbarten Eingliederungsbemühungen verstoßen (siehe Nr. 2. Bemühungen des Kunden), wird das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach§ 20 SGB II gemindert.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei einem wiederholten Verstoß gegen die mit Ihnen vereinbarten Bemühungen das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 60 prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs gemindert wird.Bei weiteren wiederholten Pflichtverstößen entfällt Ihr Arbeitslosengeld II vollständig. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden dann in der Regel direkt an Ihren Vermieter oder einen sonstigen Empfangsberechtigten gezahlt.
Die Minderung dauert drei Monate (Sanktionszeitraum) und beginnt mit dem Kalendermonat nach Zugang des Sanktionsbescheides.Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe).
Leistungsminderungen treten nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für [den] Pflichtverstoß nachweisen können. Ein nach Ihrer Auffassung wichtiger Grund, der jedoch nach objektiven Maßstäben nicht als solcher anerkannt werden kann, verhindert nicht den Eintritt der Leistungsminderung.
Wichtige Hinweise:
Sanktionszeiträume aufgrund der Verletzung von Meldepflichten und verstößen gegen vereinbarte Eingliederungsbemühungen können sich überschneiden. In den Überschneidungsmonaten werden die Minderungsbeträge addiert.
Führen die Leistungsminderungen dazu, dass gar kein Arbeitslosengeld II mehrgezahlt wird, werden auch keine Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt.
Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs können auf Antrag ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden. Diese sind grundsätzlich zu erbringen, wenn minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben. Beachten Sie aber, dass Sie vorrangig Ihr Einkommen und verwertbares Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einsetzen müssen. Bei einer Gewährung von Sachleistungen oder geldwerten Leistungen bleibt der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bestehen.
Den vereinbarten Eingliederungsbemühungen müssen Sie auch während eines Sanktionszeitraumes nachkommen, auch wenn Ihr Arbeitslosengeld II wegen eines Pflichtverstoßes vollständig weggefallen ist.
Auch die Verpflichtung, sich bei der im Briefkopf genannten Stelle persönlich zu melden oder auf Aufforderung zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, bleibt während des Sanktionszeitraumes bestehen.
Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften können Sie bei der im Briefkopf genannten Stelle einsehen.
(Unterschrift SB, Datumstempel)
------ Ende EGV-VA ------
Puh, da lernt man ja eine Menge beim händischen Eintippen.
Ich möchte nun Widerspruch gegen diesen VA einlegen. Wie gehe ich vor? Ist ein unbegründetes, formloses Anzeigen des Widerspruchs genug? An wen richte ich das Schreiben, an die SB direkt oder per Einschreiben an das Postfach des JCs?
Trotz Widerspruch, den Termin bei der SB nächste Woche schon muss ich einhalten? Die Einladung erfolgte mündlich und wurde bloß im VA festgehalten, eine gesonderte Einladung wird wohl nicht verschickt werden, da die junge SB meinte: "Für mich sind Sie damit nächste Woche eingeladen."
Wie verhalte ich mich bei dem Gespräch? Sollte ich die SB auf den Widerspruch aufmerksam machen? Gibt es bestimmte Dinge, über die ich dann besser nicht spreche, da ein Widerspruch läuft?
Kurz zum Thema Selbständigkeit im VA: Das hat die hartnäckige SB einfach mal so übernommen, als ich auf Nachfragen erwähnte, dass ich mir das schon vorstellen könnte. Auf jeden Fall existiert von mir kein Antrag auf Unterstützung zum Weg in die Selbständigkeit oder so etwas, nirgendwo gibt es etwas konkretes, weswegen man jetzt diesen Weg einschlagen müsste.
Abgesehen vom anstehenden Gespräch, falls der Widerspruch erwartungsgemäß abgelehnt wird, welche Punkte gehören dann in die Klage?
------ Start EGV-VA ------
Sehr geehrt...,
eine Eingliederungsvereinbarung zwischen Ihnen und dem oben bezeichneten Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über die zu Ihrer beruflichen Eingliederung erforderlichen Leistungen ist nicht zustande gekommen. Um Ihre beruflichen Integrationschancen möglichst kurzfristig zu verbessern, werden die nachfolgenden Inhalte nach § 15 Abs. 1 Zweites Sozialgesetzbuch (SGBII) als Verwaltungsakt erlassen.
Die nachstehenden Festlegungen gelten für die Zeit vom 19.11.2012 bis 18.05.2013 soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird.
Ziel(e)
- Evtl. die Aufnahme einer Selbständigkeit...
- erneute Vorsprache bei Ihrer Fallmanagerin am Montag, 26.11.2012, 14.oo Uhr
- Bei Vorsprache: Vorlage eines Konzeptes zur geplanten Selbständigkeit
1. Ihr Träger für Grundsicherung Jobcenter ... unterstützt Sie mit folgenden Leistungen zur Eingliederung
Beratungsleistungen ; Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
- erneute Einladung für Montag, 26.11.2012, 14.oo Uhr
Kommt das zuständige Jobcenter seinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht nach, ist ihm innerhalb einer Frist von 4 Wochen das Recht der Nacherfüllung einzuräumen. Ist eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich, muss das Jobcenter eine Ersatzmaßnahme anbieten.
2. Bemühungen von ... zur Eingliederung in Arbeit
Bereitschaft zur teilnahme an Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II);
- Evtl. Aufnahme einer Selbständigkeit...
- erneute Vorsprache bei Ihrer Fallmanagerin am Montag, 26.11.2012, 14.oo Uhr
- Bei Vorsprache: Vorlage eines Konzeptes zur geplanten Selbständigkeit
Halten Sie sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches auf, muss sichergestellt sein, dass Sie persönlich an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von Ihnen benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichbar sind.
Zum zeit- und ortsnahen Bereich gehören für Sie alle Orte in der Umgebung Ihres Grundsicherungsträgers, von denen Sie in der Lage sind, Vorsprachen täglich wahrzunehmen.
Sie sind verpflichtet, Änderungen (z.B. Krankheit, Arbeitsaufnahme, Umzug) unverzüglich mitzuteilen und bei einer Ortsabwesenheit (Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches) vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners einzuholen.
Bei einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld II, auch bei nachträglichem Bekanntwerden.Eine nachträgliche Genehmigung ist im begründeten Einzelfall möglich. Wird ein genehmigter auswärtiger Aufenthalt unerlaubt verlängert, besteht ab dem ersten Tag der unerlaubten Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Leistungen. Weiter Informationen finden Sie in Kapitel "Urlaub" des Merkblatts "Arbeitslosengeld II / Sozialgeld".
Sofern Sie
eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben oder
mit einer Arbeitsgelegenheit (§ 16d SGB II) gefördert werden oder
eine Beschäftigung, die mit einem Beschäftigungszuschuss (§ 16e SGB II) an Ihren Arbeitgeber gefördert ist, ausüben oder
mit einer Maßnahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gefördert werden
ist eine vorherige Zustimmung Ihres persönlichen Ansprechpartners bei Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches (Ortsabwesenheit) nicht erforderlich. Bitte setzen Sie jedoch Ihren persönlichen Ansprechpartner über Ihre Ortsabwesenheit in Kenntnis.
Diese Eingliederungsvereinbarung behält grundsätzlich solange ihre Gültigkeit, solange Sie hilfebedürftig sind. Entfällt Ihre Hilfebedürftigkeit[,] sind weder Sie noch der Träger der Grundsicherung an die aufgeführten Rechte und Pflichten weiter gebunden. Wird im Einzelfall von diesem Grundsatz abgewichen, so wird dies oben unter Leistungen des Grundsicherungsträgers gesondert vereinbart.
Rechtsfolgenbelehrung:
Die §§31 bis 31b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sehen bei Verstößen gegen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten Leistungsminderungen vor. Das Arbeitslosengeld II kann danach - auch mehrfach hintereinander - gemindert werden oder vollständig entfallen.
Wenn Sie erstmals gegen die mit Ihnen vereinbarten Eingliederungsbemühungen verstoßen (siehe Nr. 2. Bemühungen des Kunden), wird das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach§ 20 SGB II gemindert.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei einem wiederholten Verstoß gegen die mit Ihnen vereinbarten Bemühungen das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 60 prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs gemindert wird.Bei weiteren wiederholten Pflichtverstößen entfällt Ihr Arbeitslosengeld II vollständig. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden dann in der Regel direkt an Ihren Vermieter oder einen sonstigen Empfangsberechtigten gezahlt.
Die Minderung dauert drei Monate (Sanktionszeitraum) und beginnt mit dem Kalendermonat nach Zugang des Sanktionsbescheides.Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe).
Leistungsminderungen treten nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für [den] Pflichtverstoß nachweisen können. Ein nach Ihrer Auffassung wichtiger Grund, der jedoch nach objektiven Maßstäben nicht als solcher anerkannt werden kann, verhindert nicht den Eintritt der Leistungsminderung.
Wichtige Hinweise:
Sanktionszeiträume aufgrund der Verletzung von Meldepflichten und verstößen gegen vereinbarte Eingliederungsbemühungen können sich überschneiden. In den Überschneidungsmonaten werden die Minderungsbeträge addiert.
Führen die Leistungsminderungen dazu, dass gar kein Arbeitslosengeld II mehrgezahlt wird, werden auch keine Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt.
Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs können auf Antrag ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden. Diese sind grundsätzlich zu erbringen, wenn minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben. Beachten Sie aber, dass Sie vorrangig Ihr Einkommen und verwertbares Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einsetzen müssen. Bei einer Gewährung von Sachleistungen oder geldwerten Leistungen bleibt der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bestehen.
Den vereinbarten Eingliederungsbemühungen müssen Sie auch während eines Sanktionszeitraumes nachkommen, auch wenn Ihr Arbeitslosengeld II wegen eines Pflichtverstoßes vollständig weggefallen ist.
Auch die Verpflichtung, sich bei der im Briefkopf genannten Stelle persönlich zu melden oder auf Aufforderung zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, bleibt während des Sanktionszeitraumes bestehen.
Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften können Sie bei der im Briefkopf genannten Stelle einsehen.
(Unterschrift SB, Datumstempel)
------ Ende EGV-VA ------
Puh, da lernt man ja eine Menge beim händischen Eintippen.

Ich möchte nun Widerspruch gegen diesen VA einlegen. Wie gehe ich vor? Ist ein unbegründetes, formloses Anzeigen des Widerspruchs genug? An wen richte ich das Schreiben, an die SB direkt oder per Einschreiben an das Postfach des JCs?
Trotz Widerspruch, den Termin bei der SB nächste Woche schon muss ich einhalten? Die Einladung erfolgte mündlich und wurde bloß im VA festgehalten, eine gesonderte Einladung wird wohl nicht verschickt werden, da die junge SB meinte: "Für mich sind Sie damit nächste Woche eingeladen."
Wie verhalte ich mich bei dem Gespräch? Sollte ich die SB auf den Widerspruch aufmerksam machen? Gibt es bestimmte Dinge, über die ich dann besser nicht spreche, da ein Widerspruch läuft?
Kurz zum Thema Selbständigkeit im VA: Das hat die hartnäckige SB einfach mal so übernommen, als ich auf Nachfragen erwähnte, dass ich mir das schon vorstellen könnte. Auf jeden Fall existiert von mir kein Antrag auf Unterstützung zum Weg in die Selbständigkeit oder so etwas, nirgendwo gibt es etwas konkretes, weswegen man jetzt diesen Weg einschlagen müsste.
Abgesehen vom anstehenden Gespräch, falls der Widerspruch erwartungsgemäß abgelehnt wird, welche Punkte gehören dann in die Klage?
- Erwähnung Ortsabwesenheit
- Nennung von "vereinbarten Eingliederungsbemühungen"
- ...