Hallo,
am Freitag neue EGV-VA bekommen, kein EGV gedruckt, direkt EGV-VA!
So, was neues taucht in meine Bemühungen:
"Sollte aufgrund von wesentlichen Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen eine
Anpassung der vereinbarten Maßnahmen und Pflichten erforderlich sein, sind sich die
Vertragsparteien darüber einig, dass eine Abänderung dieser Eingliederungsvereinbarung
erfolgen wird. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellt, dass das Ziel Ihrer Integration in den
Arbeitsmarkt nur aufgrund von Anpassungen und Änderungen der Vereinbarung erreicht bzw.
beschleunigt werden kann."
Persönlich gefällt mir das gar nicht!
Wie gehabt sind die andere blöde sätze auch da (nicht unter Bemühungen):
- Ortsabwesenheit
- Diese Eingliederungsvereinbarung behält grundsätzlich solange ihre Gültigkeit, solange Sie
hilfebedürftig sind. Entfällt Ihre Hilfebedürftigkeit sind weder Sie noch der Träger der Grundsicherung an die aufgeführten Rechte und Pflichten weiter gebunden. Wird im Einzelfall von diesem Grundsatz
abgewichen, so wird dies oben unter Leistungen des Grundsicherungsträgers gesondert vereinbart.
Was meint Ihr?
Widerspruch?
Begrundung (bei Sozialgericht)?
Danke
Grüße
Jonn
am Freitag neue EGV-VA bekommen, kein EGV gedruckt, direkt EGV-VA!
So, was neues taucht in meine Bemühungen:
"Sollte aufgrund von wesentlichen Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen eine
Anpassung der vereinbarten Maßnahmen und Pflichten erforderlich sein, sind sich die
Vertragsparteien darüber einig, dass eine Abänderung dieser Eingliederungsvereinbarung
erfolgen wird. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellt, dass das Ziel Ihrer Integration in den
Arbeitsmarkt nur aufgrund von Anpassungen und Änderungen der Vereinbarung erreicht bzw.
beschleunigt werden kann."
Persönlich gefällt mir das gar nicht!
Wie gehabt sind die andere blöde sätze auch da (nicht unter Bemühungen):
- Ortsabwesenheit
- Diese Eingliederungsvereinbarung behält grundsätzlich solange ihre Gültigkeit, solange Sie
hilfebedürftig sind. Entfällt Ihre Hilfebedürftigkeit sind weder Sie noch der Träger der Grundsicherung an die aufgeführten Rechte und Pflichten weiter gebunden. Wird im Einzelfall von diesem Grundsatz
abgewichen, so wird dies oben unter Leistungen des Grundsicherungsträgers gesondert vereinbart.
Was meint Ihr?
Widerspruch?
Begrundung (bei Sozialgericht)?
Danke
Grüße
Jonn