DeppvomDienst
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Ja.
Ich habe es getan, ich habe vor Kurzem in der Tat eine EGV unterschrieben und war erstaunt über den Inhalt:Geht doch...
Lustig war, dass ich ihr im Vorfeld bereits gesagt habe, dass wenn da etwas drinsteht von wegen "Verpflichtung von der Erwirtschaftung monatlichen Gewinnes in Höhe von mindestens 500 Euro", dass ich das nicht unterschreiben werde.
Die SB hatte kurz geschluckt... "nein nein, sowas würde ich da nicht aufnehmen, weil man diese Verpflichtung gar nicht herleiten könne" ... und dann wird am PC einen Teil aus der EGV rauslöschte ^^
Das heisst: Das stand da sehr wohl drin.
Mir war so, dass sie erleichtert war, dass ich die EGV unterschrieben habe und es ihr eigentlich nur darum ging, eine Unterschrift zu bekommen. Unter den oben genannten Bedingungen ist das auch okay, denn dazu bin ich gesetzlich sowieso verpflichtet.
Der einzige Kritikpunkt.
Ich bekam kurz darauf den vorläufigen Bescheid ohne Kürzungen von Leistungen aufgrund meiner EKS Prognose (0-Prognose wegen Nichtabschätzbarkeit), sogar 3 Wochen VOR dem neuen Bewilligungsabschnitt - das ist was ganz was Neues (!), aber auch gleichzeitig ein Schreiben zur Mitwirkung.Wie würdet ihr da nun vorgehen?
Punkt 1 (Abschließende Angaben) geht sowieso klar, da gibts keinen Einwand.
BWA's und Summen-Saldenlisten bzw- EÜR?
Wozu?
Die EKS ist bereits im Großen und Ganzen eine EÜR, das wäre im Prinzip doppelt gemoppelt und somit überflüssig, da die Tatsachen bereits durch die EKS dargestellt werden.
Nachweise wie Rechnungen, Quittungen, etc. bin ich auch nicht gewillt, diese vollständig vorzulegen, da ich nicht gewillt bin, diese Kosten zu tragen, andererseits die Unterlagen ohnehin nichts in der Leistungsakte zu suchen haben (siehe der Schriebs des Bundesdatenschutzbeauftragten dazu, der das ebenfalls deutlich klarstellte). Die Einsichtnahme ist mehr als nur ausreichend, die SB kann sich dazu Notizen machen, dass sie die Unterlagen gesehen hat und gut ist.
Soll ich gegen diese Aufforderung zur Mitwirkung in den Widerspruch gehen oder es einfach ignorieren und im Oktober (garantiert nicht vor dem 29. Oktober! Schon jetzt aus Prinzip) einfach die abschließende EKS schicken und auf den Schriebs vom Bundesdatenschutzbeauftragten hinweisen und die Einsichtnahme bei einem persönlichen Termin anbieten (wie bisher eben auch)?
Saldenlisten, EÜR bekommen die sowieso nicht, da weise ich darauf erneut hin, dass diese Angaben ohnehin weitestgehend bereits in der EKS stehen und in meiner EÜR kaum etwas anderes steht, zumal die EÜR fürs Finanzamt mit Abschreibungen etc. ohnehin für das Jobcenter inhaltlich irrelevant ist.
Ich habe es getan, ich habe vor Kurzem in der Tat eine EGV unterschrieben und war erstaunt über den Inhalt:
Ziel(e)
Beendigung bzw. weitere Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch den Ausbau und Stabilisierung der aktuell ausgeübten Selbständigkeit
1. Ihr Träger für Grundsicherung unterstützt Sie mit folgenden Leistungen zur Eingliederung
Das Jobcenter ermöglicht Ihnen die weitere Ausführung Ihrer bestehenden selbständigen Tätigkeit, solange die Anbahnunh des o. g. Zieles erkennbar ist.
In diesem Fall werden Sie für die Gültigkeit dieser Eingliederungsvereinbarung von der Verpflichtung, jede zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, befreit.
2. Bemühungen von mir zur Eingliederung in Arbeit
Sie verpflichten sich, alle Möglichkeiten zu nutzen, um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten und an allen Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken. Sie führen intensive Bemühungen zur Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen zur Senkung der notwendigen Grundsicherungsleistungen (Erhöhung der Kundenakquise, Suche nach günstigeren Einkaufspreisen von notwendigen Verbrauchsgütern etc.), notwendige Ausgaben werden anerkannt. Für den Bewilligungszeitraum von Arbeitslosengeld II ist eine detaillierte Einnahmen- und Ausgabenrechnung (EKS) zu führen. Bei einem Antrag auf Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld II sind Sie verpflichtet, die Anlage EKS für den neuen Bewilligungszeitraum mit einzureichen. Ebenfalls haben Sie die Pflicht, innerhalb von zwei Monaten nach Ende des vorherigen Bewilligungszeitraumes eine abschließende EKS (tatsächliche Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben aus Ihrer selbständigen Tätigkeit im vergangenen Bewilligungszeitraum) im Jobcenter einzureichen und die entsprechenden Nachweise für die geltend gemachten Ausgaben vorzulegen. Andernfalls ist der Träger der Grundsicherung berechtigt, das einkommen für den abgelaufenen Zeitraum zu schätzen. Ihnen ist bekannt, dass die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit bei Bezug von Arbeitslosengeld II nicht von Melde-, Mitteilungs-, Nachweis- und Mitwirkungspflichten entbindet. Alle angeforderten Unterlagen werden von Ihnen stets fristgerecht übersandt oder persönlich abgegeben.
Außerdem wurde im festen Block noch verändert
"Sofern Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben oder hauptberufliche Selbständigkeit ausüben.... [snip]
ist eine vorherige Zustimmung Ihres persönlichen Ansprechpartners bei Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches (Ortsabwesenheit) nicht erforderlich.
Lustig war, dass ich ihr im Vorfeld bereits gesagt habe, dass wenn da etwas drinsteht von wegen "Verpflichtung von der Erwirtschaftung monatlichen Gewinnes in Höhe von mindestens 500 Euro", dass ich das nicht unterschreiben werde.
Die SB hatte kurz geschluckt... "nein nein, sowas würde ich da nicht aufnehmen, weil man diese Verpflichtung gar nicht herleiten könne" ... und dann wird am PC einen Teil aus der EGV rauslöschte ^^
Das heisst: Das stand da sehr wohl drin.
Mir war so, dass sie erleichtert war, dass ich die EGV unterschrieben habe und es ihr eigentlich nur darum ging, eine Unterschrift zu bekommen. Unter den oben genannten Bedingungen ist das auch okay, denn dazu bin ich gesetzlich sowieso verpflichtet.
Der einzige Kritikpunkt.
Ich bekam kurz darauf den vorläufigen Bescheid ohne Kürzungen von Leistungen aufgrund meiner EKS Prognose (0-Prognose wegen Nichtabschätzbarkeit), sogar 3 Wochen VOR dem neuen Bewilligungsabschnitt - das ist was ganz was Neues (!), aber auch gleichzeitig ein Schreiben zur Mitwirkung.
Ich soll bis zum 15. Oktober (Ende Bewilligungszeitraum: 31. August 2013) die abschließende EKS abgeben - also 2 Wochen vorher als gesetzlich notwendig... und allerhand Unterlagen beibringen:
* den beigefügten Vordruck Abschließende Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für den Zeitraum 01.03.13 - 31.08.13 ausgefüllt und unterschrieben zurück
* BWA's und Summen-Saldenlisten bzw. Einnahme-Überschuss-Rechnung für den o. g. Zeitraum
* Nachweise, wie Rechnungen, Quittungen, Zahlbelege usw. zu Ihren abschließenden Angaben für den o. g. Zeitraum
Punkt 1 (Abschließende Angaben) geht sowieso klar, da gibts keinen Einwand.
BWA's und Summen-Saldenlisten bzw- EÜR?
Wozu?
Die EKS ist bereits im Großen und Ganzen eine EÜR, das wäre im Prinzip doppelt gemoppelt und somit überflüssig, da die Tatsachen bereits durch die EKS dargestellt werden.
Nachweise wie Rechnungen, Quittungen, etc. bin ich auch nicht gewillt, diese vollständig vorzulegen, da ich nicht gewillt bin, diese Kosten zu tragen, andererseits die Unterlagen ohnehin nichts in der Leistungsakte zu suchen haben (siehe der Schriebs des Bundesdatenschutzbeauftragten dazu, der das ebenfalls deutlich klarstellte). Die Einsichtnahme ist mehr als nur ausreichend, die SB kann sich dazu Notizen machen, dass sie die Unterlagen gesehen hat und gut ist.
Soll ich gegen diese Aufforderung zur Mitwirkung in den Widerspruch gehen oder es einfach ignorieren und im Oktober (garantiert nicht vor dem 29. Oktober! Schon jetzt aus Prinzip) einfach die abschließende EKS schicken und auf den Schriebs vom Bundesdatenschutzbeauftragten hinweisen und die Einsichtnahme bei einem persönlichen Termin anbieten (wie bisher eben auch)?
Saldenlisten, EÜR bekommen die sowieso nicht, da weise ich darauf erneut hin, dass diese Angaben ohnehin weitestgehend bereits in der EKS stehen und in meiner EÜR kaum etwas anderes steht, zumal die EÜR fürs Finanzamt mit Abschreibungen etc. ohnehin für das Jobcenter inhaltlich irrelevant ist.