EGV und toy fabrik

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Shiba

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hallo ,
ich habe hier nochmal einen neuen EGV der, da ich nicht unterschreibe jetzt gleich zum VA wird.
kann Ghansafan bitte hier kurz erklären was zu tun ist. dieser ist anders als der letzte.
ich habe in der zwischenzeit auch das statement vom datenschutzbeauftragten hier reingestellt, der noch weitere ungereimtheiten gefunden hat und die SB zu einer sensibilisierung der daten aufgefordert hat.

diesesmal möchte ich gerne eine aufschiebende wirkung einreichen, denn ich habe mehr fakten zusammen.
1. mein arzt hat ein attest geschrieben in dem steht:
ich soll vorsichtig in das arbeitsleben eingeführt werden und der arbeitsbereich soll, staubfrei, chemiefrei und keine kinder um mich.

so ich soll also wieder den EGV unterschreiben, um auf diese Toy fabrik
zu gehen.
weiss jemand wie die so ausgestattet sind?

im übrigen soll ich in der toy fabrik nicht stundenweisen arbeiten sondern die SB fordert von mir ich soll jeden tag von 8:00 bis 16:45 arbeiten.

wie gibt es dass sich ein SB über ein ärztliches attest hinwegsetzen kann?

ich stelle mal so die schreiben hier rein und ihr könnt es dann durchlesen.

vielen dank schon mal im voraus

gruss shiba
 

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Hallo,

als erstes würde ich an deiner Stelle zum Arzt und mir den gelben Schein holen.
Dann hat es sich erst mal mit dem 01.08. Antreten.

Kannst du bitte die Rechtsfolgenbelehrung noch mal einstellen ?

Nach § 16d SGB II in Verbindung mit welchem § ?

Die Maßnahme ist nicht hinreichend bestimmt.

Ich kann keine Rechtsbehelfsbelehrung sehen.

Die Rechtsfolgenbelerhung ist sicher auch nicht korrekt, müsste man noch mal richtig lesen können.

Hast du noch eine extra Zuweisung zu der Maßnahme bekommen ?

Nur Geduld @Ghansafan ist sicher schon so gut wie auf dem Weg :icon_smile:
 
Du bist zu einer AGH - Maßnahme verpflichtet wurden.
Zuerst einmal muß diese genau bestimmt sein.
Beginn der Maßnahme und Ende. Das Ende fehlt.
Arbeitszeit passt nicht.
Mon. von 08.00 - 16.45 sind 8.00 Stunden
Di. -Do 08.00 - 15.00 sind 6.25 Stunden
Fr. 08.00 - 13.00 sind 4.75 Stunden
Gesamt: 31.50 Stunden

Lies dir mal den § 16d des SGB II's komplett durch und stell Dir die Frage was die Tätigkeit mit zusätlichkeit zu tun hat.
Bürohifskraft ist eine ganz normale Tätigkeit des 1. Arbeitsmarktes.
Von daher nicht zur AGH - Maßnahme tauglich.
 
ganz wichtig unbedenklichkeitsbescheinigung anfordern
die wird dir im streitfall dienlich sein^^

ich denke nicht das für diese tätigkeit eine unbedenklichkeitsbescheinigung gibt^^
ggf wird der VA wenn der SB schlau ist aufgehoben bevor es zum streitfall beim SG landet
 
ich häng dir mal 2 beispiele an.
damit kannst du vielleicht was anfangen.
 

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bürohilfe kann nicht zusätzlich sein.
Ist es auch nicht.
Erst recht nicht gem. der Beschreibungen auf den Seiten 4+5 in der "Zuweisung" des PDF "Scannen 0001" aus dem Öffnungsposting.

Dort
1.) ist die Tätigkeitsbezeichnung "Helfer/in Lagerwirtschaft, Transport" angegeben, was schonmal nicht ansatzweise mit der Tätigkeitsbezeichnung im VA übereinstimmt

2.) wird dort zusätzlich unddamit als temporär zu betrachten u.a. auch das Tätigkeitsfeld "Büro" benannt

3.) weisen sämtliche dann näher ausgeführten Tätigkeitsbeschreibungen ganz deutlich die Merkmale auf, die auf das Ersetzen einer vollwertigen Vollzeitstellen (kaufmännische wie auch handwerkliche) durch Ausnutzung einer Billigarbeitskraft mittels Mißbrauch der Arbeitsmarktinstrumente des SGB hinweisen, denn nicht eine einzige der dort aufgeführenden Tätigkeiten erfüllt auch nur eines oder mehrere der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Merkmale der "Zusätzlichkeit", der "Wettbewerbsneutralität" und der "Gemeinnützigkeit"

4.) schränkt der Passus "Mehraufwandsentschädigung" (MAE ) mit der dahinter stehenden Ausführung "Mehraufwandsentschädigung ist entfernungsbhängig" ohne nähere Betragsangabe (Seite 5 des PDF "Scannen 0001") die im VA ausgewiesen zugesicherte MAE von 1,40 € auf unzulässige und damit rechtswidrige Weise in pauschalierender Form einer versteckten Kürzungsmöglichkeit ein
 
Die vorgegebenen Arbeitszeiten harmonieren nicht mit den behaupteten 30 Wochenstunden sowie dem ArbZG

Bei Massnahme gibt es weder für den Träger noch den Kunden ein Wahlrecht.
Damit ist das "Vorstellungsgespräch" nur Zeitverschwendung und wohl auch ein Nachweis des (versuchten) Missbrauches.

Der Träger sucht hier einen hochqualifizierten Mitarbeiter.
Ins. Lohnabrechnung ist nichts für einen EEJler.
Ein Lohnbuchhalter muss zur Berufsveschwiegenheit verpflichtet werden können.
Zur Verschwiegenheit ist ein EEJler nicht zu verpflichten. Wäre ein grober Widerspruch zum Status.

Ich würde den Job machen. Lohn kann man sich dann beqem einklagen. Hier ist es egal, was SB in dem "Vorschlag" über die Qualität der Beschäftigung behauptet hat. Diese BEhauptung könnte man auch SBtypisch auslegen.
 
danke erstmal an alle. ich stelle nochmal die Belehrung hier rein.
und antworte allen nacheinander. ich lege jetzt erst einmal widerspruch gegen den EGV ein, richtig?

ich hoffe das passt jetzt.
gruss shiba
 

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Hallo Red Bull
@Shiba,



Du bist zu einer AGH - Maßnahme verpflichtet wurden.

Im VA steht: "JC bietet an. Bürohilfskraft Toys Company."

Mitnichten, dies ist keine Zuweisung:
zum Schreiben der AGH :

Dies ist zu werten als VV , d.h. innerhalb 3 Werktage mit dem Träge in Verbindung setzen zur Kontaktaufnahme.
Erst dann vom SB bei Eignung zuweisen lassen.
Dieser Schrieb ist keine Zuweisung. "Ich schlage vor"

Diese muss erst ausgesprochen werden durch SB nach der Vorstellung und Eignungsfeststellung d. Arbeitgeber.



Zuerst einmal muß diese genau bestimmt sein.
Beginn der Maßnahme und Ende. Das Ende fehlt.
Arbeitszeit passt nicht.
Mon. von 08.00 - 16.45 sind 8.00 Stunden
Di. -Do 08.00 - 15.00 sind 6.25 Stunden
Fr. 08.00 - 13.00 sind 4.75 Stunden
Gesamt: 31.50 Stunden

Genau

Lies dir mal den § 16d des SGB II's komplett durch und stell Dir die Frage was die Tätigkeit mit zusätzlichkeit zu tun hat. -> Garnichts

Bürohifskraft ist eine ganz normale Tätigkeit des 1. Arbeitsmarktes.
Von daher nicht zur AGH - Maßnahme tauglich.

richtig
, möglicherweise Anzeige wg . Lohndumpings erwägen, auf jedenfall aber das JC auf Lohnnachzahlungsklage deinerseits (=Shiba) vorbereiten. Unbedingt Widerspruch und AaW schreiben.



@Shiba,
Ein Bürohelfer handelt nur auf Anweisung, hier handelt es sich um die (selbstständigen eigenverantwortlichen) Tätigkeiten
von Fachkräften im Bereich:

Markting,
Webseitengestalter
Vertrieb/Aquise
Buchhalter Finanz-u. Gehaltswesen

Werkstatt
Wareneingang
Versand

damit ist diese AGH weder zusätzlich noch in öffentlichem Interesse, sondern ganz im Gegenteil hier werden Sozialversicherungsbeiträge hinterzogen.

hmmm Steuerfahndung, Zoll :icon_kinn: benachrichtigen :confused:, da ggf noch mehr Personen auf die Art beschäftigt werden/wurden.

Mitteilung an Krankenkasse ob Job der Zusätzlichkeit und öffentlichem Interesse unterliegt. Es könnten da Beiträge winken.
 
XXXX XXXXX
XXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXX
BG -Nummer:



Jobcenter XXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXX XXXXXX XXXX XXXXXXX den, XXXXXXX


[FONT=&quot]Widerspruch gegen die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch ( SGB II ) Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt[/FONT]

[FONT=&quot]Sehr geehrte Damen und Herren,[/FONT]
[FONT=&quot]Mit diesem Schreiben lege ich fristgerecht Widerspruch gegen die von ihnen erteilten Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom XXXXXXX, erhalten am XXXXXXX, ein.[/FONT]

[FONT=&quot]Begründung:[/FONT]

[FONT=&quot]Ein Verwaltungsakt kann immer nur im Rahmen und unter Beachtung geltenden Rechts erfolgen. Dies gilt auch für einen Verwaltungsakt zur Festlegung der Regelungen nach § 15 des SGB II, der sich, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, nur auf die Regelungen des § 15.1 Satz 2 beschränkt.[/FONT]

[FONT=&quot]Die Erstattung der Bewerbungskosten, ist nicht hinreichend bestimmt.
Bewerbungskosten sind nicht im Regelsatz enthalten und zu erstatten.
Hier hat eine, Kann, Leistung zur, Muss, Leistung zu werden.
Die Lebensgrundlage ist unverfügbar.
Ermessensreduzierung auf null.
Verweis: Bundesverfassungsgericht, 09.02.2010[/FONT]


[FONT=&quot]Die Durchführungshinweise sehen auch vor, dass für verbindlich vereinbarte schriftliche Bewerbungen eine Kostenerstattungsregelung (§ [/FONT][FONT=&quot]16[/FONT][FONT=&quot] Abs. 1 i. V. m. § [/FONT][FONT=&quot]44[/FONT][FONT=&quot]SGB III[/FONT][FONT=&quot]) vereinbart werden sollte. Die Notwendigkeit einer derartigen Finanzierungsregelung folgt aus dem Umstand, dass der Leistungsberechtigte die Kosten ansonsten aus der Regelleistung, die lediglich den existenziellen Bedarf abdeckt, zu bestreiten hätte (vgl. Berlit a. a. 0. Rn. 29 m. w. N.).[/FONT]


[FONT=&quot]Der Passus der Ortsabwesenheit ist rechtswidrig.[/FONT]
[FONT=&quot]Dieser Text verstößt gegen § 19 Abs. 5 Nr.2 SGB III i. V. m. § 1 Erreichbarkeitsanordnung (EAO ).[/FONT]
[FONT=&quot]In der Regel liegt der Übernahme des falschen Wortes Ortsabwesenheit eine Rechtsverkürzung vor, die gegen das Grundgesetz verstößt.[/FONT]
[FONT=&quot]Denn auch während der Woche darf es keine Entmündigung in Form von vorheriger Zustimmung ect. geben. Zu bedenken ist, dass eine Arbeitskraft nicht 24 Stunden dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss.[/FONT]
[FONT=&quot]Hartz 4 Betroffene dürfen nicht auf Grund ihres ALG II Bezuges bzw. auf Grund ihrer Armut/Bedürftigkeit wie Strafgefangene Gebietsarrest bekommen. Dies würde bedeuten dass bei Deutschen Staatbürgern ein Verstoß gegen Artikel 11 Grundgesetz und ein Verstoß gegen die Menschenwürde vorliegt.[/FONT]
[FONT=&quot]Dieser Punkt ist außerdem noch rechtswidrig, da man sich ohne genaue Bezeichnung, was unter Zeit und Ortsnahen Bereich bzw. Ortsabwesenheit zu verstehen ist, immer noch im unklaren ist wie weit man sich wegbewegen darf und ob ein Sonntagsausflug zu einer Kürzung des ALG II führen würde. Urteil des SG Berlin vom 12.05.2006, AZ s 37 AS 11713/05[/FONT]

[FONT=&quot]Der Verwaltungsakt wurde mir nicht begründet. Dazu verpflichtet Sie aber der Gesetzgeber.
Verweis: § [/FONT]
[FONT=&quot][FONT=&quot]35[/FONT][/FONT][FONT=&quot][FONT=&quot]SGB X[/FONT]

[/FONT][FONT=&quot]Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II als rechtswidrig erweisen.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 04.04.2012,- L 15 AS 77/12 B ER -


Bitte um Ergänzungen.
[/FONT]
 
Hallo Shiba,

du hast keine EGV , sondern "ein eine EGV ersetzenden Verwaltungsakt."

Daran bist du erstmal gebunden, du solltest dich mittlerweile mit dem M-träger in Verbindung gesetzt haben (innerhalb 3 Werktage nach erhalt.) Montag oder Dienstag spätestens und zwar nachweislich wie in dem Schreiben "ich schlage vor" gefordert wurde. Telefonisch/schriftlich? Leider nicht lesbar.

Vergiss auch nicht die 3 Bewerbungsbemühungen zu tätigen.
Wobei damit nicht unbedingt schriftliche Bewerbungen gemeint sind.

Ausserdem fehlt mir die Kostenerstattungsregelungen sowohl für Einzelerstattungen für schriftl. u. Email-Bewerbungen sowie das Jahresbudget. Das gleich gilt für die Fahrtkostenerstattung.
Für die Erstattung von Bewerbungen auf VV steht da auch nichts.
Natürlich feht auch die zugehörige Rechtsgrundlage. § 16 SGB II i.V.m. § 44 SGB III, ganz zu schweigen von § 16 d SGB II i.V.m. § 45 SGB III.



danke erstmal an alle. ich stelle nochmal die Belehrung hier rein.
und antworte allen nacheinander. ich lege jetzt erst einmal widerspruch gegen den EGV ein, richtig?

ich hoffe das passt jetzt.
gruss shiba
 
Jobcenter XXXXXXXX Antragsgegner
XXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXX


XXXXXXXXX Antragsteller
XXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXX

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs 1 Nr. 2 SGG


Es wird beantragt:

1. Die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches vom XXXXXXXX gegen den Verwaltungsakt vom XXXXXXXX wieder herzustellen.
2. Die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
3. Sämtliche außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen.


Sachverhalt:

Am XXXXXXXX wurde ein der die EGV ersetzender Verwaltungsakt erlassen.


Begründung:



Die Ortsabwesenheit verstößt gegen Freizügigkeit Bewegungsfreiheit Artikel 11 GG
und ist so mit rechtswidrig.


Der Passus der Ortsabwesenheit ist rechtswidrig.
Dieser Text verstößt gegen § 19 Abs. 5 Nr.2 SGB III i. V. m. § 1Erreichbarkeitsanordnung (EAO ).
In der Regel liegt der Übernahme des falschen Wortes Ortsabwesenheit eine Rechtsverkürzung vor, die gegen das Grundgesetz verstößt.
Denn auch während der Woche darf es keine Entmündigung in Form von vorheriger Zustimmung ect. geben. Zu bedenken ist, dass eine Arbeitskraft nicht 24 Stunden dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss.
Hartz 4 Betroffene dürfen nicht auf Grund ihres ALG II Bezuges bzw. auf Grund ihrer Armut/Bedürftigkeit wie Strafgefangene Gebietsarrest bekommen.
Dies würde bedeuten dass bei Deutschen Staatbürgern ein Verstoß gegen Artikel 11 Grundgesetz und ein Verstoß gegen die Menschenwürde vorliegt.
Dieser Punkt ist außerdem noch rechtswidrig, da man sich ohne genaue Bezeichnung, was unter Zeit und Ortsnahen Bereich bzw. Ortsabwesenheit zu verstehen ist, immer noch im unklaren ist wie weit man sich wegbewegen darf und ob ein Sonntagsausflug zu einer Kürzung des ALG II führen würde. Urteil des SG Berlin vom 12.05.2006, AZ s 37 AS 11713/05


Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungsentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen.
Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden
Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann.
(BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG , Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).


Zentrale Bestandteile einer Eingliederungsvereinbarung sind gemäß SGB II
Bestimmungen darüber, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in
Arbeit erhält und welche Bemühungen er in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in
Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese Bemühungen
nachzuweisen sind. Hinsichtlich der vom Grundsicherungsträger übernommenen
Pflichten sehen die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit (Ziffer 15.19)
vor, dass in der Eingliederungsvereinbarung genau bestimmt sein muss, welche
Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit
erhält (§ 15 Abs. 1 Nr. 1). Sie sind individuell und eindeutig unter Benennung der für
die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen. Diese Anforderungen gelten
auch für den Eingliederungsverwaltungsakt (Ziffer 15.55).
Die Durchführungshinweise sehen auch vor, dass für verbindlich vereinbarte
schriftliche Bewerbungen eine Kostenerstattungsregelung (§ 16 Abs. 1 i. V. m. § 44
SGB III) vereinbart werden sollte. Die Notwendigkeit einer derartigen
Finanzierungsregelung folgt aus dem Umstand, dass der Leistungsberechtigte die
Kosten ansonsten aus der Regelleistung, die lediglich den existenziellen Bedarf
abdeckt, zu bestreiten hätte (vgl. Berlit a. a. 0. Rn. 29 m. w. N.).
"Mit dieser Regelung hat der Antragsgegner keine Bestimmung im Sinne des SGB II
über die Erstattung von Bewerbungskosten getroffen. Abgesehen davon, dass eine
unzutreffende Rechtsgrundlage genannt wird (einschlägig wäre § 16 Abs. 1 SGB II i.
V. m. § 44 SGB III), lässt die gewählte Formulierung unter Verwendung des
unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit völlig offen, ob und ggf. in welcher
Höhe die Kosten für schriftliche Bewerbungen erstattet werden. Letztlich wird
lediglich eine Prüfung des zu stellenden Kostenerstattungsantrags anhand der
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in Aussicht gestellt. Selbst wenn diese
Bestimmungen zutreffend benannt worden wären, wäre der Adressat des
Verwaltungsakts nicht in die Lage versetzt worden, die Voraussetzungen und die
Höhe des ihm zustehenden Anspruchs festzustellen. Denn § 44 SGB III spricht
lediglich von der Erstattung angemessener Kosten, einer erforderlichen
Entscheidung des Leistungsträgers über den Umfang der zu erbringenden
Leistungen und die Möglichkeit der Festlegung von Pauschalen.
Der Antragsteller ist durch die fragliche Regelung auch beschwert, da sie ihm die
Verpflichtung zur vorherigen Beantragung der Kostenerstattung auferlegt und sie
zudem in Verbindung mit den weiteren Regelungen dazu führt, dass der Antragsteller
die erforderlichen Eigenbemühungen mit entsprechendem Kostenrisiko
durchzuführen hat."
LSG Bremen-Niedersachsen LSG Niedersachsen – Bremen, Beschluss vom
04.04.2012 – Az.: L 15 AS 77/12 B ER

Ein Verwaltungsakt kann immer nur im Rahmen und unter Beachtung geltenden Rechts erfolgen. Dies gilt auch für einen Verwaltungsakt zur Festlegung der Regelungen nach § 15 des SGB II, der sich, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, nur auf die Regelungen des § 15.1 Satz 2 beschränkt.
"Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines
Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II als rechtswidrig
erwiesen."
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012,- L 15 AS
77/12 B ER -

Aufgrund dieser schwerwiegenden Fehler ist der Verwaltungsakt im Gesamten nichtig.
Verweis: § 40 SGB X


[FONT=&quot]Der Bescheid ist aufzuheben.


Bitte um Ergänzungen.
[/FONT]
 
@ Shiba,

Bitte warte noch mit der Erstellung der Schreiben.
Es werden sich mit Sicherheit auch noch andere User melden.
Vielleicht hat der ein oder andere noch Ergänzungen oder auch Berichtigungen beizutragen.
 
Hallo Shiba,
dein Ding ist ja so was von rechtswidrig! Da schwillt mir der Kamm!
Ist weder zusätzlich, noch wettbewerbsneutral, noch gemeinnützig!
Frag mal nach dem Maßnahmekonzept und nach der Unbedenklichkeitsbescheinigung. Wird es nämlich nicht geben!
Du wirst NICHT die PR- und die EDV-Arbeiten machen! :icon_evil:
Du wirst kein Logo erfinden, wirst kein Brief- und Faxformular kreiieren! :icon_evil:
Damit nimmst du den letzten ordentlichen Malochern die Arbeit weg! :icon_evil:

Wenn sich die Maßnahmeträger zusammen mit den Jobcenter Schergen rechtswidrig verhalten, dann machst du es eben NICHT!!!!

:icon_motz:
 
[FONT=&quot]Da Du nicht gewillt bist diese Maßnahme anzutreten, wo ich oersönlich vollstes Verständnis für habe, habe ich ein Schreiben für die kommende Anhörung ein Beispiel erstellt[/FONT][FONT=&quot].
[/FONT]

[FONT=&quot]
[/FONT]

[FONT=&quot]
[/FONT]

[FONT=&quot]
[/FONT]

[FONT=&quot]Begründung zur Anhörung vom XXXXXXX, erhalten am XXXXXXX[/FONT]


Die Maßnahme der XXXXXXXXXX
Maßnahme-Nr.: AGH 847/53/12
habe ich aus Gründen der fehlenden Zusätzlichkeit, Bestimmtheit nicht angetreten.


[FONT=&quot]Gründe:[/FONT]


Ich hatte zuvor keine Gelegenheit erhalten, den Sinn und Zweck dieser Maßnahme mit abzuklären. Sie ist außerdem nicht geeignet, meine Eingliederung zu fördern.

Ich werde keinerlei zusätzliche Qualifikation erwerben. Auch sonst ist nicht zu erwarten, dass die Arbeitsgelegenheit mir bei der Suche nach einer regulären Beschäftigung in irgendeiner Form weiterhilft.


Des Weiteren ist folgendes anzumerken,

Zu einer Maßnahme bedarf es eine Zuweisung was ein Verwaltungsakt darstellt.
In dieser Zuweisung wird nicht vorgeschlagen sondern einseitig bestimmt.

Da ich Ihr Schreiben als Vermittlungsvorschlag bewerte, ist die angegebene Mehraufwandsentschädigung für die auszuführenden Tätigkeiten als sittenwidrig zu betrachten.


Die Tätigkeitsbezeichnung in Ihrem VV ist mit der Bezeichnung "Helfer/in Lagerwirtschaft, Transport" angegeben, was nicht mit der Tätigkeitsbezeichnung im[FONT=&quot]VV [/FONT] übereinstimmt. Helfertätigkeiten oder Bürotätigkeiten sind nicht zusätzlich im Sinne einer öffentlich geförderter Beschäftigung nach § 16d Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGBII ).

Es weisen sämtliche näher ausgeführten Tätigkeitsbeschreibungen ganz deutlich die Merkmale, die auf das Ersetzen einer vollwertigen Vollzeitstellen (kaufmännische wie auch handwerkliche) auf. Keine der hier aufgeführten Tätigkeiten erfüllt die gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Merkmale der Zusätzlichkeit, der Wettbewerbsneutralität und der Gemeinnützigkeit.

Laut Angaben wird die zulässige Arbeitszeit einer AGH – Maßnahme von 30 Stunden überschritten.


Mit diesem Schreiben fordere ich Sie zusätzlich auf mir die Wettbewerbsneutralität der AGH Maßnahme (847/53/12) nach § 16 des SGB II nachzuweisen.

Des Weiteren möchte ich Sie bitten mir einen schriftlichen Nachweis (Kopie) der Unbedenklichkeitsbescheinigungen regionaler Wirtschaftsverbände für diese AGH Maßnahme (847/53/12) zu zusenden.


Bitte um Ergänzungen.
 
RedBull,

ich möchte dir vielmals danken! das hätte ich alleine nie so schreiben können.
auch aus dem grund weil ich mich zu wenig dazu auskenne.

wirklich, herzlichen dank. ich weiss nicht, seid ihr alle irgendwie verwandt mit den gesetzen, wieso wisst ihr alle so viel und könnt solche briefe mit § aufsetzen?

ich wüsste nicht wo ich ansetzen sollte. aber für genau dieses thema ist das forum denke ich. ohne internet wäre es katastrophal und wir könnten uns nicht mal wehren.

bis später shiba
 
Hallo Shiba,

im letzten post von mir, bitte folgendes ändern.

Da ich Ihr Schreiben als Vermittlungsvorschlag bewerte, ist die angegebene Mehraufwandsentschädigung für die auszuführenden Tätigkeiten in Höhe von € 1,40 als sittenwidrig zu betrachten.

Die Tätigkeitsbezeichnung in Ihrem VV ist mit der Bezeichnung "Helfer/in Lagerwirtschaft, Transport" angegeben, was nicht mit der Tätigkeitsbezeichnung in der Eingliederungsvereinbarung per VA übereinstimmt.
 
Begründung zur Anhörung vom XXXXXXX, erhalten am XXXXXXX


Die Maßnahme der XXXXXXXXXX
Maßnahme-Nr.: AGH 847/53/12
habe ich aus Gründen der fehlenden Zusätzlichkeit, Bestimmtheit nicht angetreten.


du meinst ich soll die 2 sätze in begründung zur anhörung stellen`?

danke nochmals für die hilfe.
 
@ Shiba,

Bitte warte noch mit der Erstellung der Schreiben.
Es werden sich mit Sicherheit auch noch andere User melden.
Vielleicht hat der ein oder andere noch Ergänzungen oder auch Berichtigungen beizutragen.

Home: DEKRA Toys Company


In welcher Stadt ist die Bude?

Der Laden ist ja noch nicht mal gemeinnützig (oder), damit erübrigt sich ja die Zusätzlichkeit. Ich wuerde den Job annehmen (also ganz normal bewerben), aber einen Lebenslauf ect. dort hinsenden und der Firma mitteilen ,das du dort anfangen willst. Lohn kann ja dann eingeklagt werden... Wenn man den ganzen Ärger dann will.


Nachtrag: schau mal ob deine Toy company deiner Stadt eine webseite hat wie diese hier: -- ins impressum schauen!!

https://augsburg.dekra-toyscompany.com/ hier ist die Dekra verantwortlich als Firma, als GmhH, sie ist nicht gemeinnützig!!! Somit darf die Dekra gar keine Arbeitsgelegenheiten anbieten, Sittenwidrig!!
 
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