Nicht unterschreiben. Was für eine Überraschung.
Die Gültigkeit "bis auf weiteres", insbesondere verknüpft mit der Gültigkeit "solange" man erwerbslos ist (Punkt 2.) ist nicht rechtskonform mit § 15
SGB II, der eine gemeinsame Prüfung und Fortschreibung spätestens nach sechs Monaten vorgibt.
Die Person "Ich" ist definiert, die Person "Sie" nicht. Kleiner Fehler, gibt aber dem desolaten Gesamtbild bei summarischer Betrachtung eine gewisse Würze.
Die Regelung zur Fahrtkostenübernahme würde ich für schadlos halten. Es wird hier nicht verpflichtet, sondern nur darüber informiert, dass man den Antrag persönlich beim
JC stellen kann. Unter Umständen ergäben sich hieraus interessante neue
Fahrtkosten .
Die Verpflichtung, alle Veränderungen mitzuteilen, ist unbestimmt, nicht erfüllbar und dürfte zu wesentlichen Teilen nicht in Arbeit eingliedern.
Bewerbungen auf VVs sollten innerhalb von drei
Werktagen erfolgen. Die Pflicht, hierüber "Rückmeldung" zu erstatten, ist sanktionsbewehrt, führt nicht in Arbeit und dürfte damit unzulässig sein.
Bindende Fristen für den Bewerbungsnachweis sind unzulässig.
Für den Bewerbungsnachweis sollte eine einfache Liste genügen.
Die Bewerbungsregelungen für die Ausbildungen sind nicht erfüllbar.
Es sollen acht Bewerbungen auf vorgeschriebene neun Ausbildungsarten erfolgen.
(Hier spiele ich in gewohnter Heimtücke darauf an, wie unangenehm sich ein Kenntnismangel des Wortes "oder" auswirken kann.)
Eine Rechtsgrundlage, präzise Ausbildungen vorzuschreiben, dürfte nicht existieren.
(Aber im
JC hat man Großes mit Dir vor, denn einige der Ausbildungen passen gut in das House Of Lies.

)
Die Fortschreibungsregelung unter Punkt 6. ist unsinnig.
Bei Änderungen ist keine Fortschreibung der
EGV vonnöten, sondern eine Anpassung.
Die Vereinbarung, bei Änderung fortzuschreiben, sollte sich also in kleine Logikwölkchen auflösen, das Mistding, das.
Mündliche Nebenabsprachen haben bei einer
EGV keine Aussagekraft, entsprechend ist der Passus über die ergänzende mündliche Erläuterung der Rechtsfolgen zu streichen.
Falls sie denn überhaupt stattgefunden hat.
Die Regelungen zum
AU -Nachweis aus § 56
SGB II fehlen.
(Nicht erwähnen, sondern als Tretmine für einen
VA merken.)
Dementsprechend entweder Gegenvorschläge für eine
EGV machen (Streichen/Ändern/Hinzufügen) oder den
VA abwarten.