EGV´s mit doppeltem Boden

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Kikaka

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- Seit Wochen beinhaltet die EGV folgenden Passus :
1.)Diese EGV behält grundsätzlich solange ihre Gültigkeit, solange Sie hilfsbedürftig sind.
2.)- Trotzdem werden die EGVs weiterhin mit 6 Monate Laufzeit abgeschlossen, d. h. Ablaufdatum wird beziffert.

- Kann einer solche EGV nach Unterzeichnung mit Begründung der Widersinnigkeit nachträglich widersprochen werden ?
- Was passiert wenn die Arge nach Ablauf der 6 Monate gar keine neue EGV mehr vorlegt ?
- Sollte man nun erst mal die 6 Monate verstreichen lassen ?
-Ich glaube, viele SB ´s sind sich des neuen Passus gar nicht bewußt, sie würden nach 6 Monaten neue EGV vorlegen, aber da könnten ja neue Anweisungen folgen.
 
E

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Das Ganze ist so zu verstehen, dass die EGV 6 Monate gilt, es sei denn, dass man vorher nicht mehr bedürftig wird (z.B. Job gefunden). Das ergibt einen Sinn.
 
E

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Gast
Hier hat nutzt die BA m. E. ganz einfach eine weitere Sanktionsmöglichkeit und das wiederum hängt m. M. n. mit den "Leistungen zur Beschäftigungsförderung / JobPerspektive" zusammen.

(3) Die festgestellte Hilfebedürftigkeit ist Grundlage der EinV. Entfällt die Hilfebedürftigkeit, sind beide Vertragsparteien nicht mehr an
die Vereinbarung gebunden (sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage).

Der Text in den EGVn ist ja sehr ähnlich, aber auf Folgendes wird eben nicht hingewiesen:


(15.13)
Eine Ausnahme besteht gemäß § 16g Abs. 2 Satz 2. Während der Dauer einer Förderung des Arbeitsgebers oder eines Trägers durch eine Geldleistung nach §§ 16 Abs. 1, 16d Satz 1 oder 16e gelten die Rechte und Pflichten der aktuellen EinV auch bei einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit fort. § 16g Abs. 2 Satz 2

(15.14) § 16g Abs. 2 Satz 2

Sofern vor Beendigung der Förderung die Geltungsdauer der bestehenden
EinV abläuft, soll eine neue EinV abgeschlossen werden.
Hierbei ist einschränkend zu beachten, dass dies in der Regel nur
für befristete Maßnahmen gilt, bei denen zu vermuten ist, dass nach
Beendigung der Maßnahme erneut Hilfebedürftigkeit eintreten wird.
Die Geltungsdauer kann hier abweichend von der regelmäßigen 6-
Monats-Frist über die gesamte Dauer der Förderung vereinbart
werden. Sofern bei einer Förderung von einer dauerhaften Integration
auszugehen ist (z. B. Eingliederungszuschüsse) besteht keine Notwendigkeit bei Entfallen der Hilfebedürftigkeit eine erneute EinV
abzuschließen.
FH § 15 SGB II, S.3 u. 4

- Seit Wochen beinhaltet die EGV folgenden Passus :
1.)Diese EGV behält grundsätzlich solange ihre Gültigkeit, solange Sie hilfsbedürftig sind.
2.)- Trotzdem werden die EGVs weiterhin mit 6 Monate Laufzeit abgeschlossen, d. h. Ablaufdatum wird beziffert.

- Kann einer solche EGV nach Unterzeichnung mit Begründung der Widersinnigkeit nachträglich widersprochen werden ?
- Was passiert wenn die Arge nach Ablauf der 6 Monate gar keine neue EGV mehr vorlegt ?
- Sollte man nun erst mal die 6 Monate verstreichen lassen ?
-Ich glaube, viele SB ´s sind sich des neuen Passus gar nicht bewußt, sie würden nach 6 Monaten neue EGV vorlegen, aber da könnten ja neue Anweisungen folgen.
 

Kikaka

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Hierbei ist einschränkend zu beachten, dass dies in der Regel nur
für befristete Maßnahmen gilt, bei denen zu vermuten ist, dass nach
Beendigung der Maßnahme erneut Hilfebedürftigkeit eintreten wird.
Die Geltungsdauer kann hier abweichend von der regelmäßigen 6-
Monats-Frist über die gesamte Dauer der Förderung vereinbart
werden.
-

- Soll Ich das jetzt so verstehen, das die BA vorsorglich alle ALG 2 - Bezieher für Bürgerarbeit / Aktivierungsphase vergattern möche ? Zum Zeitpunkt der Vorlage dieser EGV ist doch Bürgerarbeit / Aktivierungsphase oft gar nicht angedacht.
- Falls solche EGV der BA weitere Optionen öffnen soll, dann gilt umso mehr : Keine Unterschrift unter EGV
 

Kikaka

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(
15.13)
Eine Ausnahme besteht gemäß § 16g Abs. 2 Satz 2. Während der Dauer einer Förderung des Arbeitsgebers oder eines Trägers durch eine Geldleistung nach §§ 16 Abs. 1, 16d Satz 1 oder 16e gelten die Rechte und Pflichten der aktuellen EinV auch bei einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit fort. § 16g Abs. 2 Satz 2

(15.14) § 16g Abs. 2 Satz 2

Sofern vor Beendigung der Förderung die Geltungsdauer der bestehenden
EinV abläuft, soll eine neue EinV abgeschlossen werden.
Hierbei ist einschränkend zu beachten, dass dies in der Regel nur
für befristete Maßnahmen gilt, bei denen zu vermuten ist, dass nach
Beendigung der Maßnahme erneut Hilfebedürftigkeit eintreten wird.
Die Geltungsdauer kann hier abweichend von der regelmäßigen 6-
Monats-Frist über die gesamte Dauer der Förderung vereinbart
werden. Sofern bei einer Förderung von einer dauerhaften Integration
auszugehen ist (z. B. Eingliederungszuschüsse) besteht keine Notwendigkeit bei Entfallen der Hilfebedürftigkeit eine erneute EinV
abzuschließen.

- Das hat doch für alle , die zum Zeitpunkt der EGV -Vorlage nicht in Maßnahmen sind, gar keine Relevanz:confused:
 
E

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Gast
Ich weiß ja nicht, ob ich mit meiner Denke richtig liege, vorstellen tue ich mir das jedenfalls so:

Nimm an, Du hättest morgen Termin bei den Argen und man drängt Dir eine EGV auf, die Du an Ort und Stelle unterschreibst, weil sie "wirklich nicht schlimm" oder "eigentlich ganz harmlos" ist.

Dann bewirbst Du Dich auf den vom Argen an Dich ausgegeben VV und sollst prompt zum Vorstellungsgespräch erscheinen. Der AG will Dich sofort haben, Du sollst nur vorher noch auf Arges Kosten einen Stapler-Lehrgang besuchen. Außerdem beantragt der AG für sich Zuschüsse.

Also sollte ich richtig liegen, dann wäre mir an dieser Stelle jetzt schlecht.
 

Kikaka

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Ich weiß ja nicht, ob ich mit meiner Denke richtig liege, vorstellen tue ich mir das jedenfalls so:

Nimm an, Du hättest morgen Termin bei den Argen und man drängt Dir eine EGV auf, die Du an Ort und Stelle unterschreibst, weil sie "wirklich nicht schlimm" oder "eigentlich ganz harmlos" ist.

Dann bewirbst Du Dich auf den vom Argen an Dich ausgegeben VV und sollst prompt zum Vorstellungsgespräch erscheinen. Der AG will Dich sofort haben, Du sollst nur vorher noch auf Arges Kosten einen Stapler-Lehrgang besuchen. Außerdem beantragt der AG für sich Zuschüsse.

Also sollte ich richtig liegen, dann wäre mir an dieser Stelle jetzt schlecht.
Ich antworte mit
- § 1des Forums : keine EGV unterschreiben

- Da zu den Ursprungsfragen des Threat gar nichts kommt, sich auch gar niemand mal äußert, ob und vor allen Dingen warum dieser neue Passus mit Gültigkeit solange hilfsbedürftig ,nicht rechtskonform sein könnte, na ja, dann eben

§ 1 des Forums : keine EGV unterschreiben
 
E

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Gast
Totaler Blödsinn, was diese komischen Menschen sich da wieder ausgedacht haben.
Wer möchte denn noch mit denen auch nur irgendetwas zu tun haben, wenn keine Bedürftigkeit mehr besteht?

"Diese EGV behält grundsätzlich solange ihre Gültigkeit, solange Sie hilfsbedürftig sind."

Diese Aussagekraft! Fast genau so dämlich wie:

- Nachts ist es kälter als draußen
- Über´n Berg ist´s kürzer als Barfuß
- Ja Schatz, es schmeckt
oder
- Artikel 1 GG

Dient es noch zu mehr, als Sanktionierungen zu vereinfachen?
NÖÖÖ
 

bin jetzt auch da

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- Seit Wochen beinhaltet die EGV folgenden Passus :
1.)Diese EGV behält grundsätzlich solange ihre Gültigkeit, solange Sie hilfsbedürftig sind.
2.)- Trotzdem werden die EGVs weiterhin mit 6 Monate Laufzeit abgeschlossen, d. h. Ablaufdatum wird beziffert.

dazu hab ich dies gefunden
Bei den Hinweisen zu allgemeinen Pflichten des Hilfebeziehers, die sich nicht aus der EinV sondern dem Hilfebezug ergeben, steht das drin (nicht in der Rechtsfolgenbelehrung, wie ich oben irrtümlich schrieb). Damit gehört es weder zu den Pflichten des Leistungsträgers, noch zu den Pflichten des Hilfebeziehers und ist somit nicht Vertragsbestandteil.

Ich kann auch nicht erkennen, dass die BA hier etwas anders wollte als informieren.
Würde man tatsächlich davon ausgehen, dass diese Formulierung dazu dienen soll, als Klausel den Gültigkeitszeitraum der EinV auf unbestimmte Zeit zu verlängern, so wäre das auf diese Weise rechtlich unmöglich. Hier spricht an dann von einer sog. überraschenden Klausel, einer Vertragsklausel, die man weder an dieser Stelle noch in dieser Bedeutung so erwartet und die damit rechtlich unwirksam ist.
Quelle

aber egal was in einer EGV steht, ich bin auch für:
§ 1 des Forums : keine EGV unterschreiben (geliehen, geklaut von Kikaka)
 

Kikaka

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Hartz IV Forum - Neuer Standardtext in EGVs! Solange gültig wie man im Leistungsbezug ist!
Bei den Hinweisen zu allgemeinen Pflichten des Hilfebeziehers, die sich nicht aus der EinV sondern dem Hilfebezug ergeben, steht das drin (nicht in der Rechtsfolgenbelehrung, wie ich oben irrtümlich schrieb). Damit gehört es weder zu den Pflichten des Leistungsträgers, noch zu den Pflichten des Hilfebeziehers und ist somit nicht Vertragsbestandteil

- :confused: Damit solche Auffassung dann auch nach VA und Sanktion richterlich bestätigt wird bleibt nur eine Gegenwehr : EGV wird nicht unterschrieben
 
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