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Ein Bekannter (Selbstständig) unterschreibt eine EGV. Alle Punkte sind problemlos erfüllbar (z.B. drei Bewerbungen pro Monat, telefonisch, schriftlich, persönlich).
Mit einer Ausnahme:
Unstrittig ist:
Die Alg II-V sagt, dass das tatsächliche Einkommen innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums nachgewiesen werden muss.
Meine Argumentation:
1. Die Nachweispflicht ist in der Alg II-V eindeutig geregelt. Eine Änderung zu Ungunsten des LE ist unstatthaft und damit dieser Punkt der EGV rechtswidrig und somit nicht sanktionierbar.
2. Fehlende Mitwirkung kann auch nicht unterstellt werden, weil sich die Leistungsrelevanz aus dem Durchschnitt des gesamten Bewilligungszeitraumes ergibt.
3. Laut Rechtsfolgenbelehrung kann nach § 30 bis 31b sanktioniert werden:
4. Formfehler in der Rechtsfolgenbelehrung, hier wird vom Kunden gesprochen. Tatsächlich handelt es sich um einen Leistungsempfänger.
Meine Frage:
Sollte meine Argumentation im Fall der Fälle gerichtsfest sein?
Vorgeschlagen habe ich übrigens dem Bekannten, erst mal nichts zu machen und abzuwarten, gegebenenfalls dann gegen die Sanktion vorzugehen.
Mit einer Ausnahme:
Unaufgeforderte Abgabe monatlicher detaillierter Einnahmen-Überschuss-Rechnungen (EÜR) jeweils zum 20. des Folgemonats, hier ist der Posteingang im Jobcenter maßgeblich.
Unstrittig ist:
Die Alg II-V sagt, dass das tatsächliche Einkommen innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums nachgewiesen werden muss.
Meine Argumentation:
1. Die Nachweispflicht ist in der Alg II-V eindeutig geregelt. Eine Änderung zu Ungunsten des LE ist unstatthaft und damit dieser Punkt der EGV rechtswidrig und somit nicht sanktionierbar.
2. Fehlende Mitwirkung kann auch nicht unterstellt werden, weil sich die Leistungsrelevanz aus dem Durchschnitt des gesamten Bewilligungszeitraumes ergibt.
3. Laut Rechtsfolgenbelehrung kann nach § 30 bis 31b sanktioniert werden:
Ein monatlicher EÜR Nachweis ist keine Eingliederungsbemühung. Letzteres wäre aber die Voraussetzung für eine Sanktion.Wenn Sie erstmals gegen die mit Ihnen vereinbarten Eingliederungsbemühungen verstoßen (siehe Nr. 2. Bemühungen des Kunden).
4. Formfehler in der Rechtsfolgenbelehrung, hier wird vom Kunden gesprochen. Tatsächlich handelt es sich um einen Leistungsempfänger.
Meine Frage:
Sollte meine Argumentation im Fall der Fälle gerichtsfest sein?
Vorgeschlagen habe ich übrigens dem Bekannten, erst mal nichts zu machen und abzuwarten, gegebenenfalls dann gegen die Sanktion vorzugehen.