Sandra1974
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Hallo zusammen,
ich habe eine EGV per Verwaltungsakt bekommen und möchte Widerspruch einlegen. Wer kann mir helfen?
ich habe eine EGV per Verwaltungsakt bekommen und möchte Widerspruch einlegen. Wer kann mir helfen?
Vielen Dank im Voraus, LG SandraZiel: Integration in den 1. Arbeitsmarkt
1. Ihr Jobcenter unterstützt Sie mit folgenden Leistungen zur Eingliederung
Das Jobcenter unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen.
Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III, sofern Sie im Vorfeld einen entsprechenden Antrag gestellt haben.
Der Anspruch auf Kostenübernahme ist nur gegeben, wenn die Bewerbungen geeignet sind bezüglich der Darstellung Ihrer persönlichen Qualifikationen und Ihres Werdegangs. Des Weiteren wird der Anspruch auf Kostenübernahme nur gewährt, sofern es sich um schriftlich nachgewiesene Bewerbungen auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Tagespendelbereich von (ca. 50 km Umkreis) handelt. Kosten für E-Mail- Bewerbungen werden nicht übernommen.
Erstattungsfähig ist, was zum Erstellen und Versenden von Bewerbungen notwendig ist, dazu zählen Portokosten, Schreibpapier, Klarsichthüllen, Briefumschläge. Alle Ausgaben müssen entsprechend mit Originalbeleg nachgewiesen werden. Erstattungsfähig sind nicht die allgemeinen Büromaterialien wie Bleistifte, Kugelschreiber etc., und auch keine Hard- oder Software für PC, Drucker und Telefonkosten.
Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen im Tagespendelbereich von (ca. 50 km), sofern die Kostenübernahme vor Fahrtantritt durch Sie beantragt wurde.
Gemäß § 16 SGB II i.V.m. §44 SGBIII i.V.m. § 324 SGBIII werden Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen. Unbillige Härte ist durch den Antragsteller nachzuweisen.
Ausgeschlossen ist die Übernahme von Kosten nach § 44 SGB III, wenn kein Zusammenhang mit einer konkreten Arbeitsanbahnung bzw. Arbeitsaufnahme nachgewiesen wurde.
Für Sie besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass Ihr potenzieller Arbeitgeber für Sie einen Eingliederungszuschuss (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 88 ff., 131 SGB III) beantragen kann. Dafür ist seitens des Arbeitgebers eine Antragstellung vor der Arbeitsaufnahme erforderlich. Ein Rechtsanspruch auf diese Leistung besteht jedoch nicht.
2. Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit
Sie bewerben sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes, auf Vermittlungsvorschläge, die Sie vom Jobcenter bzw. von der Agentur für Arbeit erhalten haben. Als Nachweis über Ihre unternommenen Bemühungen füllen Sie die dem Vermittlungsvorschlag beigefügte Antwortmöglichkeit aus und legen diese vor.
Sie unternehmen in dem Gültigkeitszeitraum der Eingliederungsvereinbarung mindestens 5 Bewerbungsbemühungen pro Monat um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber jeweils zwischen dem 01. und 05. eines Monats folgende Nachweise vor: Sie erstellen eine Liste, auf der Sie ihre Bewerbungsaktivitäten (Tag der Bewerbung, Name des Arbeitgebers, Tätigkeit, Art der Bewerbung) auflisten und reichen diese zu den o.g. Zeiträumen bei Ihrem Arbeitsvermittler ein. Bei der Stellensuche sind auch befristete Stellenangebote zu berücksichtigen.
Sie erbringen zeitnah schriftliche Nachweise um Kosten aus dem Vermittlungsbudget zu erhalten.