Ein Verwaltungsakt hat inhaltlich bestimmt zu sein (§ 33 SGB X).
Verwaltungsakte, die nicht den Bestimmtheitserfordernissen nach § 33 Abs. 1 SGB X entsprechen, sind rechtswidrig. In diesem Fall ist das Interesse des Betroffenen höher einzustufen als das der Öffentlichkeit (SG Lüneburg vom 12.07.2007, S 25 AS 1675/07 ER; LSG Baden-Württemberg vom 17.10.2006, L 8 AS 4922/06 ER-B).
Denn es kann kein berechtigtes öffentliches Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes bestehen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.10.2008, L 2 B 342/07 AS ER)
Der Notwendigkeit bzw. Dringlichkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner bisher noch keinen Sanktionsbescheid wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Eingliederungsverwaltungsakt erlassen hat. Insoweit kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden, die Obliegenheiten zunächst zu missachten und den Erlass eines Sanktionsbescheides abzuwarten, um dann gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die mögliche Sanktionsentscheidung anzustrengen.(Sozialgericht Schleswig vom 22.10.2013, S 16 AS 158/13 ER)
Dabei ist die Kammer in Abgrenzung zu der von dem Antragsgegner in den Rechtsstreit eingeführten Entscheidung des Bayrischen Landessozialgerichts <LSG> (Beschluss vom 20.12.2012 – L 7 AS 862/12 B ER - <juris> der Auffassung, dass der Betroffene eines Eingliederungsverwaltungsaktes regelmäßig nicht auf nachträglichen Rechtsschutz gegen Sanktionsmaßnahmen der Behörde verwiesen werden kann, sondern von ihm für rechtswidrig gehaltene Verpflichtungen aus dem Verwaltungsakt mit den gegebenen Mitteln des (vorläufigen) Rechtsschutzes angreifen kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 – L 15 AS 77/12 B ER <juris>). Eine andere Sichtweise wäre im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (Gebot des effektiven Rechtsschutzes) bedenklich (vgl. für die Eingliederungsvereinbarung: Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2012, § 15 Rdnr. 144).(Sozialgericht Reutlingen, Beschluss vom 19.03.2013, S 7 AS 288/13 ER).
Erfordern die in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Bemühungen etwa für die Bewerbungsunterlagen zusätzliche finanzielle Bemühungen, ist in der Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung zu regeln(LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2012, L 7 AS 2193/12 BER; LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012, L 15 AS 77/12 BER; Berlit in LPK-SGBII, 4. Auflage 2011, § 15, Rdn. 29; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGBII, 2. Auflage 2008, §15, Rdn.25).
Der Antragsteller verweist auf das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012, L 15 AS 77/12 BER. Der Antragsgegner hat es unterlassen eine Kostenregelung für Bewerbungsbemühungen, zu der der Antragsteller verpflichtet wird, aufzunehmen. Im dortigen Urteil steht – Zitat:
Der Antragsteller ist durch fragliche Regelung auch beschwert, da sie ihm die Verpflichtung zur vorherigen Beantragung der Kostenerstattung auferlegt und sie zudem in Verbindung mit den weiteren Regelungen dazu führt, dass der Antragsteller die erforderlichen Eigenbemühungen mit entsprechendem Kostenrisiko durch zuführen hat.
Zitatende
Ebenso BSG vom 12.9.2011 – B 11 AL 17/10 R; LSG Hessen vom 16.01.2014, L 9 AS 846/13 B ER; Sächsisches LSG vom 27.02.2014, L 3 AS 639/10; LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.01.2013, L 7 AS 2045/12 B; SG Gelsenkirchen vom 18.06.2013, S 43 AS 1316/13 ER; SG Neubrandenburg vom 20.11.2012, S 15 AS 1970/12 ER; LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.06.2012, L 19 AS 923/12 B; LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.06.2012, L 19 AS 1045/12 BER und L 19 AS 1046/12 BER; LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen vom 5.12.2011, L 19 AS 1870/11.
Enthält die Eingliederungsvereinbarung zur Übernahme der Kosten für die Bewerbungen keine Ausführungen, bestehen alleine aus diesem Grund erhebliche Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes (LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.01.2013, L 7 AS 2045/12 B).
Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergibt sich im Übrigen aus der Umgehung einer
gesetzlichen Sanktionsvorschrift. Nach § 32 Abs. 1 S. 1 SGB II folgt aus einem
Meldeversäumnis eine Sanktion i.H.v. 10% des maßgebenden Regelbedarfes. Durch die
Regelung in der Eingliederungsvereinbarung wird ein Meldeversäumnis hingegen mit einer
Sanktion i.H.v. 30% sanktioniert. Denn das Folgeleisten hinsichtlich einer Meldeaufforderung ist nach der Eingliederungsvereinbarung eine Pflicht des Antragstellers.
Ein Verstoß gegen diese Pflicht - eben in Form eines Meldeversäumnisses - ist ein Verstoß
gegen die Eingliederungsvereinbarung, was die in der Rechtsfolgenbelehrung ausgeführte
Sanktion i.H.v. 30% auslöst.(SG Gelsenkirchen vom 18.06.2013, S 43 AS 1316/13 ER)
Die Verpflichtung unaufgefordert monatlich die Bewerbungsbemühungen vorzulegen ist somit unzulässig.. Damit dem Antragssteller keine Rechtsnachteile/Sanktionen sowie nicht erstattete Fahrt- oder Portokosten entstehen, hat das Jobcenter rechtssicher hierzu per Meldetermin einzuladen.
Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessensentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessensausübung darzulegen.
Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden
Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann.
(BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).
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